Der unsachgemäße Umgang mit Kunststoffabfällen führt zu Umweltbelastungen mit gravierenden Folgen (z.B. Vermüllung der Ozeane ). Exporte bestimmter Kunststoffabfälle aus EU und DE nach Südostasien werden kritisch thematisiert. Daten für dt. Verpackungsabfälle, die Mengenstromnachweisen unterliegen, weisen den Export überwiegend in europäische Länder zum Zweck der werkstofflichen Verwertung aus; nur sehr kleine Mengen werden nach Südostasien exportiert. Auch werden gewerbliche Verpackungsabfälle und weitere Kunststoffabfälle exportiert; ein genaues Mengengerüst fehlt. Die Frage nach dem Ursprung und dem Grund der Verbringung der dort gefundenen Kunststoffabfälle aus DE kommt auf. Kerngedanke der auf der COP 14 des Basler Übereinkommens (BÜ) getroffenen Neuregelung ist, zukünftig nur noch weit-gehend sortenreine Kunststoffe mit geringen Verunreinigungen, die gut fürs Recycling geeignet sind, für den grenzüber-schreitenden freien Handel zuzulassen. Die Regelung gilt ab 01.01.2021 und wird derzeit umgesetzt. Ziel ist es, einen Überblick über Kunststoffabfallqualitäten, Preise und Kosten sowie Anforderungen/Standards ans Recycling festzustellen. Dies soll durch eine Recherche, insb. unter Einbindung von Verbänden, Interessenvertretern und Anlagenbetreibern (Screening), erfolgen. Aufbauend auf dem Screening sollen ausgewählte Ströme hinsichtl. Menge und Qualität genauer untersucht werden, z.B. durch Interviews. Es gilt, bessere Kenntnis zu den Märkten und Qualitäten der Kunststoffabfälle in DE zu erlangen, die grenzüberschreitend (insb. in Nicht-EU-Länder) verbracht werden, um (i) den Verpflichtungen aus dem BÜ gerecht zu werden und (ii) Empfehlungen zur Optimierung der qualitativen Zusammensetzung der Abfälle i.S. einer hohen Recyclingfähigkeit sowie ggf. zur Optimierung der Logistik und Ströme zu erarbeiten. Zur Unterstützung der Umsetzung der Regelungen sind Beiträge für Leitlinien und Vollzugshilfen zu erarbeiten.
<p>Die Abfallwirtschaft ist für den gesamten Abfallkreislauf verantwortlich: von der Abfallvermeidung über die Wiederverwendung und Verwertung bis hin zur Beseitigung. Auch das Sammeln und der Transport von Abfällen, die Sortierung und die Behandlung gehören zu ihren Aufgaben.</p><p>Abfallwirtschaft in Deutschland</p><p>Für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist es nahezu selbstverständlich, dass Abfälle gesammelt und entsorgt werden. Diese Selbstverständlichkeit steht aber am Ende eines langen Entwicklungsprozesses der Abfallwirtschaft, der Abfalltechnik und des Abfallrechts in Deutschland.</p><p>Erste gesetzliche Grundlagen für die Abfallentsorgung in Deutschland wurden Anfang des 19. Jahrhunderts in einigen Landesteilen entwickelt. Nachdem die Zusammenhänge zwischen fehlender Stadthygiene und weitverbreiteten Krankheiten wie Cholera immer deutlicher wurden, legte man mehr Wert auf eine geordnete Entwässerung und Abfallentsorgung. Auf kommunaler und regionaler Ebene wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen.</p><p>Die erste bundeseinheitliche rechtliche Regelung wurde 1972 mit dem Erlass des Abfallbeseitigungsgesetzes geschaffen. Bereits 1974 wurden auch auf europäischer Ebene zahlreiche Regelungen erlassen um die Anforderungen an Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in allen EU-Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die zentrale europäische Vorgabe in diesem Politikbereich ist die 2018 aktualisierte <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0030:de:PDF">EU-Abfallrahmenrichtlinie</a>.</p><p>Die aktuelle Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das <a href="https://www.bmuv.de/WS587">Kreislaufwirtschaftsgesetz</a> (KrWG), das im Jahr 2020 novelliert wurde und die Vorgaben des europäischen Abfallrechts umsetzt.</p><p>Am 31. Juli 2013 hat das Bundeskabinett das unter der Beteiligung der Länder erarbeitete <a href="https://www.bmuv.de/publikation?tx_bmubpublications_publications%5Bpublication%5D=77&cHash=8b1574d2e57dcc88815b0a513a4961ec">Abfallvermeidungsprogramm des Bundes</a> verabschiedet. Es erfasst systematisch und umfassend zielführende Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in Form von konkreten Empfehlungen, Instrumenten und Maßnahmen. Es analysiert unterschiedliche abfallvermeidende Maßnahmen in der Produktion, Produktgestaltung, Handel, Gewerbe und dem Gebrauch von Produkten auch unter Beachtung von ökonomischen, sozialen und rechtlichen Kriterien.</p><p>Mit dem „<a href="https://www.bmuv.de/download/abfallvermeidungsprogramm-des-bundes-unter-beteiligung-der-laender-fortschreibung-wertschaetzen-statt-wegwerfen">Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder: Fortschreibung</a>“ (Oktober 2020) wird der 2013 angestoßene Prozess fortgeführt und erweitert. Nun werden auch Maßnahmen einbezogen, die Bürgern, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen Abfallvermeidungsmöglichkeiten aufzeigen.</p><p>Von der Beseitigung zum Kreislauf</p><p>Die Abfallwirtschaft hat sich in diesem Zeitraum seit 1972 erheblich gewandelt. Der dabei vollzogene Schritt von der Beseitigungswirtschaft zur Kreislaufwirtschaft stellt einen bedeutenden Paradigmenwechsel dar. Ziel ist es nunmehr, natürliche Ressourcen zu schonen und Abfälle umweltverträglich zu bewirtschaften. Dabei spielen die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Ressourceneffizienz eine wesentliche Rolle.</p><p>Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie:</p><p>Abfälle müssen von Anfang an getrennt gesammelt werden, um die stofflichen Potenziale der verschiedenen Abfallströme möglichst vollständig nutzen zu können. Die getrennte Erfassung der Abfälle ist für die Einhaltung der abfallstromspezifischen Qualitätsanforderungen bei der stofflichen Verwertung grundsätzlich erforderlich. Die haushaltsnah anfallenden Abfallströme Altpapier, Altglas, Kunststoffabfälle und Bioabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seit 2015 verpflichtend getrennt zu sammeln. Die Pflicht zur getrennten Sammlung gilt gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__10.html">§10 Abs. 1 ElektroG</a>) auch für derartige Geräte sowie laut Batteriegesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/battg/__11.html">§11 Abs. 1 BattG</a>) für Altbatterien und Akkumulatoren.</p><p>Das im KrWG verankerte Instrument der Produktverantwortung legt Verantwortlichkeiten entlang des Lebenszyklus von Produkten fest. Es schafft Anreize, langlebige und abfallarme Produkte herzustellen. Die Produktverantwortung soll zudem die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch sicherstellen.</p><p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/abfallaufkommen">Netto-Abfallaufkommen</a> in Deutschland beträgt jährlich etwa 350 Millionen Tonnen. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) machen mit rund 60 Prozent den Großteil dieses Abfallaufkommens aus. Rund 14 Prozent sind Siedlungsabfälle. Der Anteil der auch als „Sonderabfälle“ bekannten gefährlichen Abfälle beträgt rund fünf Prozent. Weitere Informationen unter Abfallstatistik.</p><p>Zur Bewältigung dieser Abfallströme stehen eine Reihe hochwertiger Entsorgungsverfahren zur Verfügung, deren Weiterentwicklung das UBA gefördert und begleitet hat. Dabei kommen je nach Abfallart unterschiedliche Abfallbehandlungsverfahren zum Einsatz.</p><p>Die Abfallwirtschaft in Deutschland ist technologisch hoch entwickelt. Deshalb unterstützt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> gezielt den Transfer von Wissen und Technologien.</p><p>Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen wurde 1994 im UBA auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes die Anlaufstelle Basler Übereinkommen eingerichtet. Die Anlaufstelle hat insbesondere die Aufgabe, über den Abfalltransport durch Deutschland zu entscheiden (Erteilung von Transitgenehmigungen), Informationsanfragen zu beantworten sowie Behörden und die Wirtschaft zu beraten. Ferner ist sie Kontaktstelle für andere Anlaufstellen und das Sekretariat der UNEP und der EU-Kommission</p>
Dieser Bericht enthält Informationen, die zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung beitragen. Diese unterstützen die Auslegung der imBeschluss BC-14/12 der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Mai 2019festgelegten und gemäß Umsetzung in der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA)1ab 1.1.2021 EU-weit geltenden neuen Einträge für Kunststoffabfälle B3011 und EU3011 einschließlich der Gemische daraus in Anhang IIIA der VVA. Hierfür wurden zum einen fachliche Grundlagen zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten sowie relevante Spezifikationen, Normen und Regelungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Umsetzungshilfen anderer Länder und Regionen recherchiert. Flankierend wurden Interviews mit Branchenvertretern und Branchenvertreterinnen aus der Wirtschaft und von Wirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden geführt. Die Ergebnisse wurden in Fachworkshops diskutiert. Im Zentrum stand neben der Information der Akteure, der Umgang von Akteuren mit den unbestimmten Rechtsbegriffen insbesondere in den Bereichen Probenahme und Kontrolle sowie auch in den jeweiligen Sortier- und Aufbereitungsanlagen.Neben diesem Bericht entstanden im Forschungsprojekt eine englische Kurzfassung des Berichtes „Interpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipments“, eine deutsch- und englischsprachige Broschüre „GrenzüberscheitendeAbfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträge“ und ein FAQ, die auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden.
Kurzbeschreibung Das Diskussionspapier zeigt die Gründe für ein neues völkerrechtliches Abkommen zu Plastikmüll und seinen Mehrwert auf. Das Ziel wäre, Plastikmüll in den Ozeanen zu durch einen umfassenden Ansatz zu reduzieren, der von landbasierte Quellen und den Lebenszyklus von Plastik umfasst und offen ist für zukünftige Weiterentwicklung. Das Abkommen würde nicht auf ein Verbot von Plastik zielen. Ein neues Abkommen hätte Mehrwert, weil es die Beschränkungen und Lücken in der bestehenden Governance schließen könnte: Dazu gehören insbesondere, Verschmutzung an der Quelle zu behandeln, vor allem bei Verschmutzung von Land aus; nicht nur Abfall regeln, sondern den gesamten Lebenszyklus von Plastik und Mikroplastik, und den Ansatz der erweiterten Produzentenverantwortung zu berücksichtigen. Auch die Rechtsform eines neuen Abkommens würde Mehrwert bieten: Ein Abkommen ist normalerweise ein starkes politisches Bekenntnis sowohl auf der internationalen als auch auf der nationalen Ebene. Bereits bestehende Abkommen wie die Baseler Konvention und die Seerechtskonvention (UNCLOS) lassen diesen übergreifenden und umfassenden Ansatz nicht zu, weil ihr Anwendungsbereich zu eng ist und es politische Zurückhaltung gibt, ihn zu erweitern. Ergebnisse Neben den für internationale Umweltabkommen üblichen Elementen beschreibt das Diskussionspapier die Kernelemente eines Abkommens speziell für Plastikmüll. Dazu gehören zum Beispiel: Ziele, die quantitativ oder qualitativ, kollektiv oder für einzelne Vertragsparteien formuliert und kombiniert werden können; individuelle Kernpflichten wie nationale Aktionspläne, Transparenz in der Umsetzung und Überprüfung auf internationaler Ebene; den gesamten Lebenszyklus von Plastik bedenken mit Fokus auf Prävention statt nur Abfallmanagement; das Konzept der erweiterten Produzentenverantwortung; sowie die Besonderheiten von Mikroplastik.
Ziel des FuE-Vorhabens war es, Deutschland als Vertragsstaat des Stockholmer Übereinkommens bei der Umsetzung des Übereinkommens und der EU-POP-Verordnung 850/2004 zu unterstützen. Zur Stärkung des nationalen Netzwerkes wurde eine an die Bundesländer adressierte Fragebogenaktion zu den Überwachungs- und Berichtspflichten sowie zum Informationsfluss bzgl. POP durchgeführt und ein Workshop mit Vertreter*innen des Bundes und der Länder veranstaltet. Zur Stärkung der UBAinternen Zusammenarbeit wurde ebenfalls ein Workshop organisiert. Fachliche Beiträge zur Unterstützung der internationalen Arbeit des UBA beinhalteten eine maßgebliche Mitwirkung am Entwurf des Risikomanagement-Dossiers für den POP-Kandidaten PFOA, dessen Salze und verwandte Verbindungen, die Bestandsaufnahme aller Ausnahmen von Stoffverboten und Beschränkungen sowie einen vergleichenden Überblick über die Berichterstattung nach EU-POP-Verordnung und die Erstellung des Nationalen Durchführungsplans (NIP). UBA und BMU wurden zudem beim Verfahren zur Neufassung der EU-POP-Verordnung (Recast) unterstützt. Zusätzlich wurde ein Toolkit entwickelt, das zur effizienten Identifizierung potenzieller POP im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und Biozide beiträgt.
This report contains information that contributes to the description of plastic waste qualities in transboundary waste shipment. These support the interpretation of the new entries for plastic waste under the Basel Convention, implemented into EU-law since 1.1.2021. The technical foundations for the description of plastic waste qualities as well as relevant specifications, standards and regulations were researched, combined with interviews and workshops. In addition to the information from stakeholders, the focus was on how the stakeholders should deal with the imprecise legal terms, especially in the areas of sampling and control. The perspective of the sorting and processing plants was also considered. Veröffentlicht in Texte | 24/2023.
In Basel (CH) wurde das so genannte Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung beschlossen. Das Übereinkommen strebt weltweit ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle an und ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten. Die EU hat das Basler Übereinkommen in der EG-Abfallverbringungsverordnung für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich umgesetzt (Inkrafttreten 1993).
<p>Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht einfach ins Ausland geschafft und dort entsorgt werden. Das regelt das Basler Übereinkommen.</p><p>Seit 25 Jahren regelt das Basler Übereinkommen weltweit die Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle der Exporte und Importe, also der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen. Deutschland wurde Mitte 1995 Vertragsstaat des Basler Übereinkommens.</p><p>Mitte der 1970er Jahre gab es in den industrialisierten Staaten nur eine unzureichende Infrastruktur für die Entsorgung gefährlicher Abfälle. Kurzerhand brachten manche den gefährlichen Müll ins Ausland. Mit schweren Folgen für Umwelt und Gesundheit, insbesondere in Afrika, Osteuropa und anderen Regionen. Die Verschiffung gefährlicher Abfälle durch „toxic ships“ hatte zu dieser Zeit ein Ausmaß erreicht, das internationalen Handlungsbedarf erforderte. Der Seveso-Unfall 1983 und die folgende unkontrollierte Verbringung der Abfälle aus diesem Unfall sind in die Geschichte eingegangen. Letztendlich führten die Giftmüllskandale zum Basler Übereinkommen.</p><p>In Deutschland wurde die Wende mit einer gemeinsamen Erklärung der Umweltminister des Bundes und der Länder zum Thema "Abfallexport" im September 1992 eingeleitet. Im Mai 1994 war die Europäische Abfallverbringungsverordnung in Kraft getreten und im Oktober 1994 richtete das Umweltbundesamt die Anlaufstelle Basler Übereinkommen ein. Sie entscheidet seitdem u.a. über die Abfallverbringung durch Deutschland. Pro Jahr erteilt sie über 500 Transitgenehmigungen, erstellt die jährliche Statistik über verbrachte Mengen, beantwortet Informationsfragen und berät Behörden und Wirtschaft.</p><p>2013 wurden unter behördlicher Überwachung 1,9 Millionen Tonnen deutscher Abfälle zur Entsorgung ins Ausland verbracht und 5,9 Millionen Tonnen Abfälle anderer Staaten in Deutschland entsorgt. Ca. 70 % der nach Deutschland importierten Abfälle wurden verwertet. Der überwiegende Teil kommt aus den europäischen Nachbarstaaten oder wurde dorthin verbracht. Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Nicht-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/o?tag=OECD#alphabar">OECD</a>-Staaten ist verboten. Somit konnte der Transport gefährlicher Abfälle aus Europa in sich entwickelnde Länder unterbunden werden. Der Abfallimportüberschuss zeigt, dass Deutschland bereits seit Jahren über eine ausreichende Entsorgungsinfrastruktur verfügt. Aufgrund der vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur sowie der Vorab und Verbleibskontrolle der grenzüberschreitend verbrachten Abfälle konnten illegale Verbringungen mit Beeinträchtigungen von Umwelt und Gesundheit weitestgehend verhindert werden.</p><p>Inzwischen gibt es ein neues, in den letzten Jahren entstandenes Problem: Berge von Elektroschrott. Ein Teil gebrauchstauglicher Geräte landet zwar bei neuen Nutzern im außereuropäischen Ausland. Aber ein großer Teil gelangt ohne fachgerechte Entsorgung auf unkontrollierten Müllkippen von Entwicklungs- und Schwellenländern. Häufig werden Geräte zerlegt und Komponenten über offenem Feuer herausgelöst, um an Rohstoffe zu gelangen. Dies führt zu schweren Gesundheitsschäden und hohen Umweltbelastungen. Deshalb ist es derzeit wichtig, Verwertungsstrukturen in diesen Staaten zu fördern. Deutschland unterstützt daher den Aufbau einer geeigneten Entsorgungsinfrastruktur in den Entwicklungsländern durch Kooperationsangebote, Informationsvermittlung, Technologietransfer und Thematisierung in internationalen Gremien.</p>
<p>Dass schadstoffhaltige Abfälle nicht einfach ins Ausland geschafft und dort zu Lasten von Gesundheit und Umwelt entsorgt werden, soll das „Basler Übereinkommen“ verhindern. Es wurde vor 25 Jahren von 53 Staaten unterzeichnet.</p><p>Inzwischen haben 181 Vertragsparteien das Übereinkommen unterschrieben. Kernanliegen ist, dass Abfälle umweltgerecht verwertet oder entsorgt und der grenzüberschreitende Transport gefährlicher Abfälle kontrolliert werden.</p><p>Die Unterzeichnerstaaten erkannten in den 1980er Jahren die wachsende Bedrohung für Mensch und Umwelt durch immer mehr gefährliche Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung. Denn die Verschiffung dieser Abfälle durch „toxic ships“ aus industriellen Staaten mit schlecht entwickelter oder kaum vorhandener Entsorgungsstruktur hatte zu dieser Zeit ein Ausmaß erreicht, das internationalen Handlungsbedarf erforderte. Es gab zahlreiche Vorfälle, durch die Umwelt und Gesundheit durch den unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen insbesondere in Afrika, Osteuropa und anderen Regionen auf Jahrzehnte bis Jahrhunderte geschädigt wurden.</p><p>Nach wie vor stehen die Vertragsparteien vor Herausforderungen. Etwa beim Umgang und der umweltgerechten Entsorgung des in riesigen Mengen anfallenden Elektronikschrotts, der eine Vielzahl von Schadstoffen enthält.</p><p>Als „Anlaufstelle Basler Übereinkommen“ wirkt das Umweltbundesamt an der Weiterentwicklung des Übereinkommens mit und ist zudem die für die Durchfuhr von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland zuständige Genehmigungsbehörde.</p><p>Im Jahr 2012 wurden unter behördlicher Überwachung 1,8 Millionen Tonnen deutscher Abfälle im Ausland entsorgt und 5,9 Millionen Tonnen Abfälle anderer Staaten in Deutschland behandelt. Der weit überwiegende Teil kommt aus den Nachbarstaaten oder wurde dorthin verbracht. Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Nicht-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/o?tag=OECD#alphabar">OECD</a>-Staaten ist verboten. </p><p>Anlässlich des 20 jährigen Bestehens der Anlaufstelle findet dieses Jahr ein internationales Kolloquium statt.</p>
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) setzt das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie den OECD-Beschluss C(2001)107 in Unionsrecht um. Dabei verbietet die VVA in Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben bestimmte Abfallverbringungen und stellt einen Verfahrensrahmen mit zwei anwendbaren Verfahrenstypen zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom betreffenden Abfall, der geplanten Entsorgungsart sowie den beteiligten Staaten anzuwenden sind. Die Europäische Kommission hat die VVA bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen und ggf. einen Legislativvorschlag vorzulegen. Unter anderem wird die Kommission in diesem Zusammenhang auch die Kontrollpläne und deren Wirksamkeit zur Bekämpfung illegaler Verbringungen würdigen. Vor diesem Hintergrund verfolgte das vorliegende Vorhaben das Ziel, den Vollzug der VVA innerhalb Deutschlands zusammenfassend auszuwerten und mit Blick 1. auf eine verbesserte Bekämpfung illegaler Verbringungen bestehende Hemmnisse zu identifizieren und entsprechende Vorschläge zu erarbeiten 2. auf einen effizienteren Vollzug Vorschläge zu unterbreiten 3. auf eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft Ansatzpunkte aufzuzeigen. In diesem Bericht sind einerseits Kontrollpläne ausgewertet, die die Bundesländer entsprechend Artikel 50 Abs. 2a VVA verabschiedet haben. Des Weiteren werden relevante Themen aus dem Bereich der Anwendung der VVA analysiert und Maßnahmenvorschläge entwickelt. Quelle: Foschungsbericht
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 40 |
| Europa | 1 |
| Land | 2 |
| Weitere | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 12 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 15 |
| unbekannt | 11 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 25 |
| Offen | 20 |
| Language | Count |
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| Deutsch | 39 |
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 15 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
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| Weitere | 45 |