Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) . In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden: https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006 https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891 Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken Ein einheitliches Formular für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung kann hier auf der Homepage heruntergeladen werden .
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz". Der Name nach Regelwerk ist "Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen" für die chemische Verbindung "Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum) - schwarzer Nieswurz". Der Name nach Regelwerk ist "Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum) - schwarzer Nieswurz".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen" für die chemische Verbindung "Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album) - weißer Nieswurz". Der Name nach Regelwerk ist "Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album) - weißer Nieswurz".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil A: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (ohne Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz". Der Name nach Regelwerk ist "Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Alkyl-(C8 - C18)sulfonat, Natriumsalz". Der Name nach Regelwerk ist "Alkyl-(C8 - C18)sulfonat, Natriumsalz".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 1: Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen" für die chemische Verbindung "DIDP". Der Name nach Regelwerk ist "DIDP".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Harnstoff". Der Name nach Regelwerk ist "Harnstoff".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Harze". Der Name nach Regelwerk ist "Harze".
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Bedarfsgegenständeverordnung: Anlage 2: Teil B: Stoffe, die bei der Herstellung von Zellglasfolien (mit Lackbeschichtung) zugelassen sind" für die chemische Verbindung "Lacke". Der Name nach Regelwerk ist "Lacke".
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 205 |
| Weitere | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Gesetzestext | 205 |
| Text | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 209 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 209 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Dokument | 2 |
| Keine | 205 |
| Webseite | 3 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 17 |
| Lebewesen und Lebensräume | 20 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 206 |
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| Weitere | 209 |