Das Projekt "Alternativmethoden: Untersuchung der Wirkung elektrischer Betäubung als eine alternative und belastungsärmere Euthanasiemethode im Zebrabärbling (UWeBZ)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Eberhard Karls Universität Tübingen, Werner Reichardt Centrum für Integrative Neurowissenschaften (CIN).
Das Projekt "Kinetik der Metabolisierung von Halothan in der isoliert perfundierten Rattenleber in Abhaengigkeit von der aktuellen Substratkonzentration" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Würzburg, Institut für Pharmakologie und Toxikologie.Bestimmung der Geschwindigkeit der metabolischen Umsetzung des Anaestheticums Halothan von der isolierten Rattenleber als Grundlage einer Risikobeurteilung bei langfristiger Einatmung geringer Konzentrationen am Arbeitsplatz.
Das Projekt "Rueckgewinnung volatiler Narkosegase" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Ulm, Sektion Anästhesiologische Technologie und Verfahrensentwicklung.Die gegenwaertig in der Gasnarkose eingesetzten Narkotika Halothan, Enfluran und Isofluran sind FCKW's, die groesstenteils ohne Umsetzung in die Atmosphaere freigesetzt werden. Durch Aktivkohlefilter lassen sich diese Gase absorbieren. In einer Vorstudie konnten wir zeigen, dass die adsorbierten Narkotika ohne chemische Umsetzung wieder thermisch desorbiert werden koennen. Ziel ist nun die Weiterentwicklung des Verfahrens und Anwendung in der Routine.
Das Projekt "Narkosegas-Belastung in der Raumluft: Einfluss von Narkose-Verfahren und lueftungstechnische Aspekte" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Tübingen, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Transfusionsmedizin, Abteilung Anästhesiologie.Ziel des Forschungsvorhabens ist, die Narkosegas-Belastung fuer Krankenhaus-Personal so gering wie moeglich zu halten. Hierzu wurde die Narkosegas-Belastung an verschiedenen Arbeitsplaetzen im Uniklinikum Tuebingen systematisch erfasst und im Kontext zu verschiedenen Narkose-Verfahren und oertlichen Gegebenheiten bewertet. Ergebnisse bisher: 1) Der Einsatz von Larynxmasken und ungeblockten Endotracheal-Tuben in der Kinder-Anaesthesie fuehrt zu vergleichbarer Narkosegas-Belastung fuer das Personal. In vollklimatisierten OP-Raeumen (Luftwechselzahl 16) koennen bei beiden Narkoseverfahren die vorgeschriebenen Grenzwerte deutlich unterschritten werden. 2) Nachtraeglich eingebaute Lueftungs-Anlagen in Aufwachraeumen koennen zur Reduktion der Narkosegas-Belastung beitragen, auch wenn sie faelschlicherweise unter der Decke und nicht am Boden installiert wurden. 3) Bei voll klimatisierten OP-Raeumen laesst sich Isofluran im Blut von Anaesthesisten nur wenige Minuten nach Masken-Einleitung von Kindern nachweisen. 15 Minuten nach Einleitung ist Isofluran im Blut unter der Nachweisgrenze (1 ng/ml).
Distickstoffoxid ist ein bedeutendes Klimagas. 1990 hatten die Distickstoffoxid-Emissionen einen Anteil von 4,1 % an den gesamten THG-Emissionen in CO₂-Äquivalenten. 2024 lag der Anteil immer noch bei 3,6 %. Zwischen 1990 und 2000 sanken die Emissionen und stagnierten dann bis 2009. Die Jahre ab 2010 zeigen ein deutlich geringeres Niveau und in den letzten Jahren einen rückläufigen Trend. Entwicklung in Deutschland seit 1990 Im Rahmen der Klimarahmenkonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Distickstoffoxid-Emissionen zu verringern (siehe “Klimarahmenkonvention“ ). 1990 betrugen die Distickstoffoxid (N 2 O)-Emissionen 196 Tausend Tonnen (Tsd. t). Im Zeitraum bis 1999 gingen sie um ca. ein Drittel zurück (siehe Abb. „Distickstoffoxid-Emissionen nach Kategorien“). Der Rückgang wurde zu zwei Dritteln durch emissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Adipinsäureproduktion (Grundstoff bei der Kunststoffherstellung) erreicht. Zudem veränderte sich die Landwirtschaft in den neuen Ländern. Bei rückläufigen Tierbeständen wurden weniger tierische Abfälle als Wirtschaftsdünger eingesetzt. Flächen wurden in großem Umfang stillgelegt, deshalb mussten weniger mineralische Stickstoffdünger eingesetzt werden. Im Jahr 2010 führte eine gezielte technische Minderung der Emissionen einer Chemieanlage zu einem starken und dauerhaften Rückgang. In den Jahren 2011 bis 2017 fluktuierten die Emissionen leicht um 100 Tsd. t pro Jahr, in den Folgejahren ist eine sukzessive Reduktion auf 89 Tsd. t. im Jahr 2024 zu beobachten. (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“). Distickstoffoxid-Emissionen nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Verursacher von Distickstoffoxid-Emissionen Hauptquellen für Distickstoffoxid-Emissionen sind stickstoffhaltiger Dünger in der Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Tierhaltung. Nach kleinen Rückgängen in den Jahren 1990 bis 2018 stagnierten die Emissionen der Landwirtschaft bei ca. 86-80 Tausend Tonnen Distickstoffoxid jährlich und fallen erst ab 2018 sukzessive ab. Im Jahr 2024 machten sie 76 % der gesamten Distickstoffoxid-Emissionen aus. Weitere Quellen sind die Industrieprozesse in der chemischen Industrie: Bis 1997 hatte die industrielle Produktion von Adipinsäure – einem Grundstoff bei der Kunststoffherstellung, für Lösemittel und Weichmacher – mit knapp einem Drittel einen wesentlichen Anteil an den Distickstoffoxid-Emissionen, der jedoch bis 2017 stufenweise auf ca. wenige Prozent schrumpfte. Geringere Emissionen entstehen auch durch stationäre und mobile Verbrennungsprozesse, durch die Abwasserbehandlung und durch den direkten Einsatz von Distickstoffoxid (zum Beispiel als Narkosemittel).
Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten. Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. …. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. …… § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2
Das islamische Opferfest, Kurban Bayrami (türkisch) bzw. Eid al-Adha (arabisch), findet im Jahr 2024 vom Abend des 15. Juni bis zum 19. Juni statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen wieder sogenannte rituelle Schlachtungen von Tieren angeboten. Bei der Schlachtung werden Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs getötet. Nach §4a (1) des Tierschutzgesetzes müssen Tiere in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein. Beim so genannten Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt, und damit durch Blutentzug, getötet. Laut Tierschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Verbot des Schächtens. Ausnahmen sind zwar in seltenen Fällen möglich, müssen aber in Form einer Ausnahmegenehmigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erlaubt werden. Bislang ist in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden. Bei einer rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierfür wird die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung angewendet. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen mittels Elektrozange. Rinder werden mit einem Bolzenschuss betäubt. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt dann umgehend durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen. Voraussetzungen für die Ausführung eines Kehlschnittes Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeitbetäubung angeboten. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, müssen Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern. zurück
In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf. Was ist Ecstasy? Als Ecstasy bezeichnet man meist in Tablettenform ausgegebene Präparate, die als Hauptwirkstoff das Betäubungsmittel Methylendioxymetamfetamin, kurz: MDMA, enthalten. Diese organische Chemikalie ist farblos und wenig flüchtig. Der Verkehr von Betäubungsmitteln wird in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II) sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III). MDMA zählt zu den Betäubungsmitteln der Anlage I und damit zu den am strengsten regulierten Drogen. In dieselbe Kategorie fallen unter anderem weitere bekannte Drogen wie LSD, Heroin und Meskalin. Die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen dieser Substanzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise und ausschließlich zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Welche Schäden können beim Konsum auftreten? Entsprechend lang ist auch die Liste möglicher negativer Auswirkungen eines Ecstasy-Konsums. Die berauschende Wirkung von MDMA ergibt sich aus der Stimulation des zentralen Nervensystems. Die Einnahme bewirkt Erregung und Ruhelosigkeit bis hin zur Trunkenheit und stört die Reaktionsfähigkeit. Nach massiver Einnahme können Übelkeit, klamme Haut, beschleunigte Herztätigkeit mit Körpertemperatursteigerung, Muskelschmerz und -nekrose sowie eine Verringerung der Nierenfunktion und unkontrollierte Muskelkrämpfe auftreten. Ein irreversibler Schaden ist möglich. Bei längerem Gebrauch können sich Schwächegefühl, Appetit- und Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Angstgefühl, Muskelstarre, Sehstörungen sowie Verhaltens- und Gedächtnisstörungen bis hin zu Wahnvorstellungen einstellen. Dabei kann das zentrale Nervensystem nachhaltig geschädigt werden. Für Einsatzkräfte zu beachten ist: im seltenen Fall von Ecstasy-Bränden können giftige nitrose Gase entstehen. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten Einsatzkräfte beim Auftreten größerer Mengen der Gase oder Dämpfe Schutzkleidung mit Pressluftatmer tragen. Geschädigte Personen sollten unter Überwachung der Lebensfunktionen, Schutz vor Wärmeverlust und Freihaltung der Atemwege ärztlicher Behandlung zugeführt werden. Betäubungsmittel auf Rezept? Nicht für Ecstasy! Einzelne Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter Einhaltung der notwendigen Nachweisführung von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, zum Beispiel als Substitutionsmittel oder als Notfallvorrat in der Palliativversorgung, verschrieben werden. Diese sind zum Beispiel Oxycodon, Lorazepam, Morphin oder Methadon. MDMA ist hingegen in keinem Fall verschreibungsfähig. Die Herstellung oder Abgabe der Substanz ist gemäß §29 des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. Die Gefahrstoffschnellauskunft Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche (1) Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig. (2) Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmittel stehenden Seelotsenanwärter nach deren Ahörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Stand: 25. Februar 2023
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ LEBENSMITTELÜBERWACHUNG © adisa / AdobeStock Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2021 Untersuchte und beanstandete Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständeproben 2021 Warengruppe Beanstandet Beanst. in % Nüsse, -Erzeugnisse, Snacks33972,1 Kräuter und Gewürze376184,8 Obst und Gemüse1698915,4 Eier und Eiprodukte275165,8 Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee418296,9 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege sowie Reinigungs- und Pflegemittel391338,4 Wein38803629,3 Vegane/Vegetarische Ersatzprodukte148149,5 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt401399,7 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse4534710,4 Milch und Milchprodukte104212311,8 Spielwaren und Scherzartikel2483012,1 Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6347812,3 Brühen, Suppen und Saucen3875012,9 Getreide und Backwaren136817712,9 Fette und Öle4025313,2 Alkoholfreie Getränke77210413,5 Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse252234313,6 Fertiggerichte3455315,4 Eis und Desserts3786416,9 Alkoholische Getränke außer Wein4588518,6 Kosmetische Mittel67213820,5 Zuckerwaren4729720,6 Zusatzstoffe1836736,6 Tabakerzeugnisse322062,5 18294213811,7 Proben gesamt 2 Proben Lebensmittelüberwachung trotz Corona-Einschränkungen auf Kurs Auch im zweiten Pandemiejahr 2021 nahmen co- ronabedingte Einschränkungen Einfluss auf die Le- bensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz. Das Kontrollpersonal wurde zum Teil weiterhin zur Un- terstützung der Gesundheitsämter abgeordnet oder war z.B. auch als Eltern, Pflegende oder An- gehörige von Risikogruppen von COVID-19 betrof- fen. Zudem mussten viele Betriebe insbesonde- re in der Gastronomie ihre Tätigkeit wochen- und monatelang einstellen, so dass die Lebensmit- telkontrolleurinnen und -kontrolleure der Kreise und kreisfreien Städte weniger Betriebskontrollen durchführen konnten. Das spiegelt sich auch in Zahlen wider: Vor der Coronapandemie im Jahr 2019 hatten landesweit noch 36.220 Betriebskontrollen stattgefunden, im Jahr 2020 waren es 29.248, und 2021 wurden während der sich weiter verschärfenden Pande- mielage noch 25.555 Kontrollen durchgeführt. Die Zahl der von den Kommunen eingesandten und im LUA untersuchten Proben hat sich dage- gen erholt. Insgesamt 18.294 Proben waren es im vergangenen Jahr und damit fast 2.000 Proben (11 Prozent) mehr als noch 2020, dem ersten Jahr der Pandemie. Auf die Beanstandungsquote bei den untersuchten Proben wirkt sich die Pandemie da- gegen nicht aus, dieser Wert liegt mit 11,7 Prozent unverändert auf dem Niveau der Vorjahre. Um trotz aller Einschränkungen ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat man in Rheinland-Pfalz in der amtlichen Kontrolle die zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte risikoorientiert eingesetzt und beispielsweise empfohlen, die Kontrolltätigkeiten auf bestimmte Betriebsarten zu konzentrieren. Proben aus besonderem Anlass wie Verdachtspro- ben, Nachproben oder Beschwerdeproben wurden nach wie vor entnommen, planbare Probenahmen dagegen auf Herstellerbetriebe mit Sitz in Rhein- land-Pfalz konzentriert. Die überwiegende Mehrzahl der beanstande- ten Proben betraf eine falsche oder irreführende Kennzeichnung. Beanstandungen von Proben, die tatsächlich gesundheitsschädlich waren, gab es wie in den Vorjahren zum Glück sehr selten. 2021 wurden insgesamt 25 Proben als gesundheits- schädlich beanstandet. Sechs Proben davon waren mit Fremdkörpern be- lastet. So wurden Kunststoffspäne in einem Kä- sekuchen gefunden, und eine Probe originalver- packter Tiefkühl-Himbeeren enthielt einen Stein. Steine fanden Verbraucher auch in einer Probe Studentenfutter und in Haferflocken. In einer Bri- oche fand ein Käufer Plastik und meldete dies der Lebensmittelüberwachung. Ein Käufer von Auf- backbrötchen entdeckte darin Metalldrähte. Die LUA-Sachverständigen konnten keine dieser Bean- standungen in einer Vergleichsprobe bestätigen. Auch ekelerregende Proben gehören zu den Be- funden. In einer Fertigsuppe fand man fünf Insek- tenlarven, und mit Fleischkäse belegte Brötchen waren mit Haaren von Mensch und Katze belas- tet. Ein Stück untersuchte Pizza enthielt unterdes- sen leere Puppenhüllen von Fliegen, ein paniertes Schnitzel ein weißliches, nicht näher definierbares Faserknäuel. Ein untersuchter Eiswagen enthielt mehrere stark verschmutzte und verschimmelte Utensilien. Ekelerregende Proben wie diese kom- men in der Regel als sogenannte Verbraucherbe- schwerden ins LUA. In den erwähnten Fällen kann ausgeschlossen werden, dass die ekelhaften „Zu- taten“ im Haushalt des Verbrauchers dazugekom- men sind. Sechs andere Proben waren dagegen aus mikro- biologischer Sicht gesundheitlich bedenklich. In zwei Proben wurden Salmonellen nachgewiesen, darunter eine geräucherte Mettwurst. Eine weite- re Probe war mit Listerien belastet. Bei einer Pro- be Feldsalat wurden verotoxinbildende E.coli-Bak- terien (VTEC) nachgewiesen. In zwei untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln wurden Salmonellen entdeckt. Eine Probe Thun- fisch aus der Dose wies © Gabi Günther / Fotolia 3 Auch Kosmetik wie Shampoo, Seife oder Duschgel gehört zum Untersuchungsspektrum des LUA. Im vergan- gen Jahr war keines dieser Produkte akut gesundheitsschädlich. © LUA einen zu hohen Histamingehalt auf. Den genann- ten Keimen ist gemeinsam, dass sie selbst oder die von ihnen gebildeten Toxine Erbrechen und/ oder schwere Durchfallerkrankungen auslösen können. Für Personen mit schwächerem Immun- system wie Kleinkinder, alte oder kranke Men- schen besteht eine besondere Gefahr. Zwei als Lebensmittel verkaufte Proben eines Herstellers von Tabak und Tabakerzeugnissen wur- den aufgrund ihres Nikotingehalts als gesund- heitsschädlich eingestuft, der gemessene Nikotin- gehalt gilt in Lebensmitteln als nicht sicher. Wenn solche gesundheitsschädlichen Lebensmittel überregional im Einzelhandel vertrieben werden, dann müssen sie aus den Regalen entfernt und die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Öffentliche Rückrufe zu überwachen ist Aufgabe der kommunalen Lebensmittelüberwa- chung. Die Informationen über unsichere Lebens- mittel laufen dagegen beim LUA zusammen. Kontaktstelle für europaweites Warnsystem Das LUA ist nicht nur ein Untersuchungsamt, son- dern für Rheinland-Pfalz auch die Kontaktstel- le des europaweit aktiven Schnellwarnsystems RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). Im vergangenen Jahr hat diese Kontaktstelle 195 öf- 4 fentliche Rückrufe von nicht sicheren Lebensmit- teln und Lebensmittelbedarfsgegenständen be- arbeitet, die auch nach Rheinland-Pfalz gelangt waren. Wegen der überregionalen Verbreitung hat sich das LUA für Rheinland-Pfalz im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de an 145 veröffent- lichten Warnungen angeschlossen, sechs davon hatte das LUA auch selbst erstellt. Dieses Internet- portal wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betrieben und von den Überwachungsbehörden der 16 Bundes- länder mit Informationen über Rückrufe bestückt. Mit dem Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Ex- change of Information System) wurde für Europa außerdem ein Netzwerk etabliert, in dem Behör- den Informationen zu gefährlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs austauschen und im Inter- netportal www.lebensmittelwarnung.de veröf- fentlichen können. Gewarnt wird zum Beispiel vor Hautcreme, Zahnpasta oder Shampoo. Aber auch Spielzeug, Kleidung oder Schmuck können Gegen- stand von Warnungen sein. Im Bereich des RAPEX gab es im vergangenen Jahr 32 öffentliche Rückru- fe , von denen Rheinland-Pfalz betroffen war. Die Kontaktstelle im LUA hat sich außerdem 27 ent- sprechenden Veröffentlichungen im Internetpor- tal www.lebensmittelwarnung.de angeschlossen. Zwei davon hatte das LUA selbst erstellt. Hanf- und CBD-Produkte: Trend mit hoher Beanstandungsquote Der Trend hält an und beschert der Lebensmittel- überwachung viel Arbeit: Hanf steckt heutzuta- ge in Tee, Müsli, Kaugummi oder Proteinpulver. In den vergangenen Jahren sind immer mehr Produk- te darunter, die Cannabidiol (CBD) enthalten. CBD wird von einigen Herstellern als wahres Wunder- mittel vermarktet – rechtlich gesehen hat es aber in den allerwenigsten Produkten etwas zu suchen. Das Problem für die Lebensmittelüberwachung: Hanfprodukte können je nach Zusammensetzung bzw. Beschaffenheit, Aufmachung und Auslobung lebensmittel-, kosmetik-, tabak-, arzneimittel- oder betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aus diesem Grund ist die Beurteilung mitunter komplex und zeitaufwändig. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 130 Proben aus unterschiedlichen Warengruppen mit Blick auf diese Problematik unter die Lupe genommen. Zudem wurden im Amtshilfeverfahren 2021 ins- gesamt 26 zusätzliche Proben für die Staatsan- waltschaft analysiert und beurteilt. Die Beanstan- dungsquoten waren überdurchschnittlich hoch. Lebensmittel Die Verwendung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) zur Herstellung von Lebensmitteln liegt wei- Gruppe 1 ter voll im Trend. Nicht immer sind diese Produk- te verkehrsfähig und sicher. Bei ihrer Beurteilung müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. 1. Betäubungsmittelrechtliche Bestimmungen Eine Beurteilung nach lebensmittelrechtlichen Be- stimmungen kann bei diesen Produkten nur er- folgen, insofern es sich nicht um Betäubungsmit- tel handelt - denn Betäubungsmittel können per gesetzlicher Definition keine Lebensmittel sein. Die Hanfpflanze und deren Pflanzenteile unterlie- gen grundsätzlich den Bestimmungen des natio- nalen Betäubungsmittelgesetzes. Dabei gibt es je- doch Ausnahmen: Hanfsamen sowie Nutzhanf (Pflanzen bzw. Pflanzenteile aus dem Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut von Sorten aus dem gemeinschaftlichen Sortenkatalog oder Pflanzen bzw. Pflanzenteile, die nachweislich einen THC- Gehalt von weniger als 0,2 Prozent aufweisen) gehören nicht zu den Betäubungsmitteln. Nutz- hanf ist jedoch nur von den Betäubungsmitteln ausgenommen, wenn dieser wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient, die einen Miss- brauch zu Rauschzwecken ausschließen. Produkte aus Hanfsamen (Gruppe 1, siehe Tabel- le) fallen daher in der Regel nicht unter das Be- täubungsmittelgesetz. Bei Produkten aus unver- arbeiteten Hanfblättern und Hanfblüten (z. B Hanfblätter- oder Hanfblütentees) kann ein Miss- Hanfsamen• Hanfsamen (un-/geschält, geröstet oder roh) Produkte aus Hanfsamen• z. B. (entfettetes) Hanfsamenpulver, Hanfproteinpulver, Produkte mit HanfsamenHanf(samen)öl • z. B. Nudeln, Pesto, Müsli, Gebäck, Kartoffelchips, Brotaufstri- che, Schokolade, Wurst Gruppe 2 Gruppe 3 Produkte mit/aus Hanfblätternz. B. Hanfblättertee, Hanfblütentee, Hanfblattpulver, Hanfsirup, und/oder BlütenGetränke mit Hanfsirup oder Hanfblattpulver Produkte mit zugesetzten Hanfextraktenz. B. CBD-Öle, CBD-Honigzubereitungen, CBD-Gummibärchen, oder Cannabinoiden (v. a. CBD)CBD-Kaffee, CBD-Getränke, CBD-Kaugummi, Nahrungsergän- zungsmittel in Form von Kapseln, Dragees, Tropfen etc. Gruppe 4 Produkte mit Hanfaromen z. B. Getränke (z. B. Energy-Drinks, Eistees), Süßwaren (z. B. Lol- lys, Gummibärchen), Konserven (z. B. Essiggurken), Knabberer- zugnisse (z. B. Kartoffelchips) 5
Origin | Count |
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Bund | 24 |
Land | 10 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 2 |
Förderprogramm | 18 |
Text | 11 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
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geschlossen | 14 |
offen | 20 |
Language | Count |
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Deutsch | 30 |
Englisch | 6 |
Resource type | Count |
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Dokument | 1 |
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Unbekannt | 1 |
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Topic | Count |
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Boden | 20 |
Lebewesen & Lebensräume | 30 |
Luft | 16 |
Mensch & Umwelt | 34 |
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