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Allgemeinverfügung Regelung Stand-Up-Paddle-Boards

GDWS Standort Münster 3800S11-312.04/0002-005/1 Münster, 26.07.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung der Benutzung von Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 26. Juli 2018 I. Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, er- lässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfü- gung: 1.Die Benutzung der Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen mit schwimmen- den Gegenständen, auf denen kein sitzender Aufenthalt von Personen mög- lich ist, keine Festmacheeinrichtungen vorhanden und keine Absturzsiche- rungen gegen das Überbordgehen von Personen vorhanden sind, ist verbo- ten. Dies gilt insbesondere für Surfbretter, die für das sog. Stand-Up- Paddling genutzt werden. 2.Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3.Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft. II. Begründung: Insbesondere in der Wassersportsaison des vergangenen Jahres gab es eine stei- gende Nachfrage seitens der Wassersportler, Wasserstraßen durchgehend z.B. mit sog. Stand-Up-Paddle-Boards zu befahren. Hierbei handelt es sich um einen schwimmfähigen, surfbrettartigen Körper, der allenfalls an der Unterseite mit einer Finne, darüber hinaus aber in der Regel mit keinerlei Bauteilen versehen ist. Auf die- sen Brettern stehend bewegt sich die jeweilige Person mittels eines Stechpaddels fort. Um die Wasserstraßen möglichst durchgehend zu befahren wurde immer wieder auch die Schleusung dieser Gegenstände mit den darauf befindlichen Personen be- gehrt. Insbesondere an Schleusen mit größeren Hubhöhen entstehen hierbei Situati- onen, die zu Gefährdungen für die Personen auf diesen Brettern oder den anderen Fahrzeugen in der Schleusenkammer führen können. Aufgrund dieser Situation ist ein grundsätzliches Verbot des Schleusens der im Te- nor genannten Gegenstände, insbesondere der Stand-Up-Paddle-Boards, angezeigt. Da es hierbei um die Regelung der Benutzung einer Sache (nämlich der jeweiligen Schleuse) durch die Allgemeinheit geht, war die Rechtsform der Allgemeinverfügung zu wählen (§ 35 S. 2 VwVfG). Die Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Abs. 2 S. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (Bin- SchAufgG), wonach die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung unter anderem zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs sowie der Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (sog. Schiff- fahrtspolizei) auf den Bundeswasserstraßen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir- kungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen können. Für den Erlass einer hierauf gestützten Allgemeinverfügung, die bundesweit Anwen- dung findet, ist die GDWS als Mittelbehörde der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung zuständig (§ 1 Abs. 2 S. 1 BinSchAufgG). Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen, da eine Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen hier untunlich bzw. unmöglich ist. Es ist nämlich im Voraus nicht ersichtlich, wie viele Personen von dieser die Nutzung der Schleuse regelnden Allgemeinverfügung betroffen sein werden. Deshalb ist sie mit ihrem verfügenden Teil ortsüblich bekannt zu machen (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG), was hier aufgrund der beabsichtigten bundesweiten Gültigkeit in einem bundesweit erscheinenden und zu- gleich für jedermann zugänglichen Publikationsmedium, nämlich dem Bundesanzei- ger, zu erfolgen hat. Wegen § 27a Abs. 1 VwVfG wird die Allgemeinverfügung zudem auf das Internetportal ELWIS (www.elwis.de) der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung eingestellt, da diese Internetseite im Bereich der Schifffahrt und des Wassersportes weit verbreitet ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Denn werden die im Tenor genannten Gegenstände (insbesondere die sog. Stand- up-Paddle-Boards) geschleust, entstehen zum Einen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Anderen gehen insofern aber auch Gefahren von die- sen Gegenständen aus. Aufgrund ihrer geringen Stabilität im Wasser und den mit einem Schleusenvorgang verbundenen Wasserverwirbelungen in der Schleusen- kammer, drohen einerseits unkontrollierte Bewegungen in der Schleusenkammer, sodass Schäden an anderen Fahrzeugen entstehen können. Viel gravierender ist aber, dass die auf dem Gegenstand befindlichen Personen durch dessen Instabilität beim Schleusenvorgang ins Wasser stürzen können. Das wird vor allem dadurch begünstigt, dass die Personen in der Regel aufrecht stehen und schon dadurch nicht den für einen Schleusenvorgang erforderlichen festen Halt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keinerlei Absturzsicherungen gegen das Überbordgehen vorhanden sind. Verliert eine Person also das Gleichgewicht, so fällt sie über Bord. Wird der Schleusenvorgang in diesem Fall nicht unmittelbar ge- stoppt, so drohen Schäden an Leib und Leben, da durch das ein- oder ausströmende Wasser in den Schleusenkammern Verwirbelungen entstehen, gegen die auch geüb- te Schwimmer wenig ausrichten können. Die gleichen Gefahren gehen von eventuell zugleich geschleusten Fahrzeugen aus, die sich ebenfalls bewegen und so Personen im Wasser einquetschen können. Schließlich ist auch das durch § 6.28 Nr. 9 lit. b Binnenschifffahrtsstraßenordnung geforderte Festmachen der Gegenstände während des Schleusenvorganges nicht möglich. Auch die Einbeziehung der Rechte der von diesem Verbot betroffenen Wassersport- ler führt zu keinem anderen Ergebnis. Betroffen sind hier die Rechte auf freie Entfal- tung der Persönlichkeit und ggf. die allgemeine Handlungsfreiheit. Diese Rechte müssen jedoch vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren, insbesondere für Leib und Leben der Personen auf den Gegenständen zurückstehen. Dieses Verbot schließt zudem nicht die durchgehende Befahrbarkeit der entsprechenden Wasser- straßen aus. Zwar stellen Schleusen ein Hindernis dar. Dieses kann jedoch durch ein Umtragen der jeweiligen Gegenstände über Land umgangen werden. Aus Gründen der Betriebssicherheit der Schleusen wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Umtragen nicht automatisch auch ein Betretungsrecht der Schleusenanla- gen umfasst. Zudem sind stets die ggf. erteilten Anweisungen des Schleusenbe- triebspersonals zu befolgen. Die Befugnisse der Schleusenaufsicht (bspw. nach § 6.28 Nr. 17 BinSchStrO) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Diese kann ggf. auch von dieser Allgemeinverfügung abweichende Anweisungen treffen. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung war anzuordnen, da deren Wirksamkeit nicht vom Ausgang eines ggf. durchzuführenden Rechtsmittelverfahrens abhängen darf. Angesichts der derzeitigen Wassersportsaison wird es gerade in den Sommermonaten wieder vermehrt zur (begehrten) Nutzung der Schleusen mit ent- sprechenden Gegenstände, aber auch zu einer insgesamt vermehrten Nutzung der Schleusen durch die Freizeit- und Sportschifffahrt kommen, sodass (neben den ge- wichtigen Rechtsgütern, die hier gefährdet sind) eine kurzfristiges Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung erforderlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentli- chen Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt, Ulrich-von-Hassell-Str. 76, 53123 Bonn eingelegt werden. Münster, den 26. Juli 2018 3800S11-312.04/0002-005/1 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag Straub

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ) Erster und Dritter Teil sowie Anlagen

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchStrO Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 02. Januar 2012) Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) geändert durch die Berichtigung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 9 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 2 § 9 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 § 4 der Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2014 (BGBl. I Seite 610), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I Seite 142), Artikel 538 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 45 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948), Artikel 2 § 8 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I Seite 4371), Artikel 2 Absatz 5 und Absatz 8 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2), Artikel 2 und Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung2) vom 08. September 2022 (BGBl. I Seite 1499), Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. II Nummer 105), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I Nummer 118), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100), die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV) vom 02. April 2024 (BGBl. I Nummer 112), die Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. I Nummer 115), die Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV) vom 03. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 143), die Berichtigung der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 04. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 180), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts2) vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nummer 253), die Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Fünften Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. September 2024 (BGBl. I Nummer 282), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. I Nummer 286). Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9) Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 28) Dritter Teil Umweltbestimmungen (Kapitel 29) Anlagen Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Download Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) - Erster und Dritter Teil sowie Anlagen Download Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) - Zweiter Teil 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 01. Oktober 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO )

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 02. Januar 2012) Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrEV ) geändert durch die Berichtigung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 26. Juli 2012 ( BGBl. I Seite 1666), Artikel 9 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 2 § 9 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 § 4 der Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2014 (BGBl. I Seite 610), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I Seite 142), Artikel 538 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 45 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948), Artikel 2 § 8 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I Seite 4371), Artikel 2 Absatz 5 und Absatz 8 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt 1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2), Artikel 2 und Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung 2) vom 08. September 2022 (BGBl. I Seite 1499), Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. II Nummer 105), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 28. April 2023 (BGBl. I Nummer 118), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100), die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV ) vom 02. April 2024 (BGBl. I Nummer 112), die Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. I Nummer 115), die Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV) vom 03. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 143), die Berichtigung der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 04. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 180), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts 2) vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nummer 253), die Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Fünften Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. September 2024 (BGBl. I Nummer 282), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. I Nummer 286). Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9) Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 28) Dritter Teil Umweltbestimmungen (Kapitel 29) Anlagen Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Download Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) - Erster und Dritter Teil sowie Anlagen Download Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) - Zweiter Teil 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates ( ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 01. Oktober 2024

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