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Bundeskabinett beschließt Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur

Das Bundeskabinett hat am 24. April 2013 Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur beschlossen. Die Kompensationsverordnung sieht Bestimmungen zum Naturschutz vor, wenn Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Windkraftanlagen oder Stromnetze errichtet oder Straßen gebaut werden. Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen in den Ländern vereinheitlicht. Grundsätzlich sollen Eingriffe in die Natur möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, wird der Wert der Natur erfasst und bewertet. Sofern ein Biotop oder andere Schutzgüter erheblich beeinträchtigt werden, muss ein Ausgleich erfolgen. Dessen Höhe wird anhand eines Biotopwertverfahrens ermittelt. Wenn zusätzlich vom Aussterben bedrohte Arten, Natur- und Vogelschutzgebiete betroffen sind, müssen diese gesondert kompensiert werden. Besonders geregelt sind sogenannte Eingriffe in das Landschaftsbild. Bei Turmbauten über 20 Meter wird künftig generell ein Ersatzgeld erhoben. Dessen Höhe richtet sich nach der Anlagenhöhe und dem Ort.

Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversitätsschäden nach der EG-Umwelthaftungs-Richtlinie

Im November 2007 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft. Hierdurch wurde eine auf dem Verursacherprinzip basierende Verantwortlichkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geschaffen. Für einen effektiven Vollzug dieser Regelungen durch die Naturschutzbehörden bedarf es einer fachlichen Untersetzung. Die vorliegende Publikation analysiert die sich aus der Richtlinie sowie deren Umsetzung in deutsches Recht ergebenden Arbeits- und Prüfschritte für die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversitätsschäden. Sie bietet eine erste Arbeitshilfe für die Operationalisierung der rechtlichen Vorgaben. Für unterschiedliche Schadenstypen werden geeignete Herangehensweisen für die Schadenserfassung und -bewertung sowie sich hieraus ergebende Fragen des Datenbedarfs und der Datenverfügbarkeit untersucht. Dabei wird auch die Anwendbarkeit von Bewertungsverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (z.B. Biotopwertverfahren) zur Ermittlung des erforderlichen Sanierungsumfangs geprüft.

Natur in NRW Nr. 2/2010

Welchen Wert hat Natur? Welchen Wert hat Natur? Die aktuelle Ausgabe von Natur in NRW stellt als Titelthema das im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) entwickelte Biotopwertverfahren vor. Das seit 2009 für den Straßenbau verpflichtende Verfahren setzt die Vorgaben der Eingriffsregelung in eine Biotoptypenliste mit Wertvorschlägen um. Zwei weitere Beiträge des Heftes setzen sich mit dem Thema Artenschutz auseinander: Zum Einen wird über die Umsetzung der EG Aal-Verordnung in Nordrhein-Westfalen berichtet, in der Maßnahmen zum Schutz des Aals genannt werden. Zum Anderen wird eine Abfang- und Umsetzaktion lokaler Amphibienpopulationen aus dem Raum Hünxe als Beispiel für vorsorgenden Artenschutz vorgestellt. Wie sich unser Klima entwickelt, wenn die Emission von Treibhausgasen fortgesetzt wird, und welche Auswirkungen dies für Nordrhein-Westfalen auf Temperatur und Niederschlag hat, wird in einem Beitrag anhand von Klimaprojektionen für das 21. Jahrhundert aufgezeigt. Darüber hinaus berichtet Natur in NRW auch über die durch den Klimawandel bedingten Herausforderungen für den Waldbau. Ein interdisziplinäres Projekt der Universität Bielefeld hat das emotionale Verhältnis der Menschen zu Bäumen in der Großstadt im Rahmen einer Befragung untersucht. Die Ergebnisse dieser bislang einmaligen Studie werden im vorliegenden Heft vorgestellt. Seit 25 Jahren wird die landesweite Naturschutz- und Umweltbildungsarbeit in Nordrhein- Westfalen durch eine enge Kooperation gemeinsam vom verbandlichen und behördlichen Natur- und Umweltschutz getragen. Natur in NRW beschreibt den Werdegang eines erfolgreichen, bundesweit einzigartigen Modells, das heute als Natur- und Umweltschutz- Akademie NRW(NUA) in das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW(LANUV) integriert ist. Aus dem Inhalt Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW Ist der Europäische Aal noch zu retten? Kammmolche statt Kreuzottern Flora und Vegetation verändern sich durch neue Pflanzenarten Die Herkulesstaude im westlichen Ruhrgebiet Die Klimaentwicklung in NRW Waldbauliche Umstellungsprozesse im Klimawandel Zur emotionalen Bedeutung von Bäumen in der Großstadt 25 Jahre Kooperation in der Natur- und Umweltschutzbildung Download Natur in NRW Nr. 2/2010 1 : 0

Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Am 2. Juni 2020 wurde die Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Bundeskompensationsverordnung dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrages der 19. Legislaturperiode und beabsichtigt die Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Die Bundeskompensationsverordnung gilt für Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, wie zum Beispiel Vorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und künftig des Fernstraßen-Bundesamtes fallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um bedeutende Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Grundlage der Verordnung ist ein Biotopwertverfahren, das sich auf die Biotoptypenlisten der Anlage 2 stützt. Hier werden bundesweit einheitlich, basierend auf der aktualisierten Roten Liste, der FFH-Richtlinie und der gesetzlich geschützten Biotope, Biotoptypen aufgeführt und im Rahmen einer Skala von 1 bis 24 Wertpunkten bewertet. Erfasst werden terrestrische Biotoptypen, Küstenbiotoptypen sowie solche im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da auf Landesebene mit anderen Bewertungssystemen gearbeitet wird, hat das BMU Übersetzungsschlüssel anfertigen lassen, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen ermöglichen. Nach Landesrecht erfolgte Kartierungen sollen auch nach Inkrafttreten der BKompV somit weiterhin verwendet werden können. Die bereits fertiggestellten Übersetzungsschlüssel sind auf der Homepage des BfN veröffentlich. Übersetzungsschlüssel Fragen und Antworten zur Bundeskompensationsverordnung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BKompV.

Natur in NRW Nr. 2/2011

Schutz und Entwicklung artenreichen Grünlandes Schutz und Entwicklung artenreichen Grünlandes Thematischer Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe von Natur in NRW ist der Schutz und die Entwicklung artenreichen Grünlands. Bei Maßnahmen des Naturschutzes sowie im Straßen- und Deichbau kommt es aufgrund mangelnden Angebotes regionalen Wildpflanzensaatgutes oder aus fehlender Kenntnis noch häufig zu Ansaaten mit nicht gebietsheimischen Arten oder Unterarten, zum Teil sogar mit züchterisch veränderten Sorten. Mahdgutübertragung aus artenreichen Spenderflächen sowie Ausbringung regionalen Saatgutes aus speziellen Regiosaatgutprojekten sollen diese Form der Florenverfälschung zukünftig deutlich verringern helfen. Das vom LANUV entwickelte Fachinformationssystem Mahdgutübertragung kann mit seinem Spenderflächenkataster einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Fuchs und Wolf galten lange Zeit in NRW als ausgestorben. Einzelne Luchse und ein Wolf konnten nun in NRW nachgewiesen werden. Die Dokumentation und Bewertung von Hinweisen auf diese großen Beutegreifer werden in einem Beitrag dargelegt. Als Beitrag zur Erhöhung der Biodiversität im Wald verpflichtete sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, auf einigen der durch »Kyrill« verursachten Kahlflächen im Staatswald zunächst auf eine aktive Wiederbewaldung zu verzichten und damit der natürlichen Sukzession eine Chance einzuräumen. Die Dokumentation der natürlichen Wiederbewaldung sowie deren Darstellung und Ableitung von Handlungsoptionen ist Thema eines groß angelegten Monitoring-Projektes, über das Natur in NRW berichtet. Abgerundet wird das vorliegende Heft mit Kurzberichten zu Veranstaltungen zum Thema Klimaschutz. Aus dem Inhalt Mahdgutübertragung und Regiosaatgut Rechtliche Aspekte derVerwendung von gebietseigenem Saatgut Florenverfälschung durch gebietsfremdes Saatgut Veränderung des Artenreichtums im Grünland in NRW Das Fachinformationssystem Mahdgutübertragung des LANUV Biotopwertverfahren Umsetzungsinstrumente für Mahdgutübertragung Artenanreicherung durch Mahdgutübertragung Biodiversität und Erosionsschutz Praxisbericht Mahdgutübertragung Urdenbacher Kämpe Vom Fichtenwald zur Bärwurzwiese Forschungsprojekt Regiosaatgut Das Saatgutprojekt der Biologischen Station Bonn Luchs und Wolf in NRW Monitoring-Projekt zur Sukzession auf Sturmschadensflächen Kommunales Klimaschutzmanagement Begrünung verbessert Stadtklima Download Natur in NRW Nr. 2/2011 1 : 0

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2000: Beiträge zur Eingriffsregelung IV

1nformationsd ienst Naturschutz Niedersachsen 3/2000 Niedersächsisches Landesamt für Ökologie Beiträge zur Eingriffsregelung IV Themen u. a.: Bauleitplanung • Biotopwertverfahren • Straßenbau • Digitales Kompensationsflächenkataster • Bodenschutz • Windenergie • Tierhaltungsanlagen • Prüfung nach § 19 c BNatSchG 1=-) Niedersachsen Beiträge Vorwort 114 BREUER, W.: Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zwischen Agenda 21 und den vier Grundrechenarten 115 BIERHALS, E.: Zur Eini:friffsbeurteilung auf Grundlage von Biotopwerten 124 HASSMANN, -H.: Anforderungen an Sicherung, Pflege und Kontrolle von landschaftspflegerischen Maßnahmen im Straßenbau 127 HEISS, M. & W. VELTRUP: Konzept und Aufbau eines digitalen Kompen- sationsflächenkatasters mit Hilfe eines Geoinformationssystems MENZEL, A. & 8. DE WOLF: Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie- anlagen im Regionalen Raumordnungsprogramm 150 GASSNER, E.: Windenergieanlagen als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich und der Schutz von Natur und Landschaft 155 BEZIRKSREGIERUNG WESER-EMS: Möglichkeiten zur planerischen Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen 160 BREUER, W.: Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen nach§ 19 c BNatSchG zu Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung 168 133 LANA & LABO: Positionspapier zum Bodenschutz im Rahmen der Landschaftsplanung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 138 THOM, S.: Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergie- nutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm 141 GÜNNEWIG, D.: Die Prüfung nach § 19 c BNatSchG: Konsequenzen und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung 172 Neue Veröffentlichungen: 1. Merkblatt »Artenvielfalt ist Lebensqualität« 2. Handbuch landschaftsökologischer Leistungen 3. Schutzkategorien im Naturschutzrecht 4. Das neue Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen 5. Informationshandbuch Wespen, Hummeln und Hornissen 178 178 178 178 180 Vorwort »Eingriffsregelung auf dem Prüfstand«, »Zukunft der Eingriffsregelung«, »Quo vadis, Eingriffsregelung?« - In den vergangenen Jahren war eine Vielzahl von Fachver- anstaltungen so oder ähnlich überschrieben. Inzwischen ist wieder etwas mehr Ruhe eingekehrt. Dies ist nicht die schlechteste Voraussetzung, um die Eingriffsrege- lung anzuwenden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind die alten, sehen wir auf dem Feld der Bauleitpla- nung·von der Herauslösung der Eingriffsregelung aus dem Naturschutzgesetz in das 1998 in Kraft getretene Bauge.setzbuch ab: Nach dieser Fortentwicklung der Eingriffsregelung in das Baurecht kann der Ausgleich bauleitplanerisch vor- bereiteter Eingriffe zeitlich vorgezogen werden, d. h. es können Maßnahmen für den Ausgleich noch unbe- stimmter künftiger Eingriffe bevorratet und später angerechnet werden. Darüber hinaus wird von der Bau- leitplanungsseite das abgestufte Normprogramtn des § 8 Bundesnaturschutzgesetz in Frage gestellt. Dies sind zwei wesentliche Änderungen gegenüber der Eingriffs- regelung außerhalb der Bauleitplanung. Ein dritter Unterschied ist beachtlich,wenngleich nicht neu: Der Ausgleich bauleitplanerisch vorbereiteter Eingriffe steht unter Abwägungsvorbehalt, ist also nicht striktes Recht. Die besonderen Probleme, die sich der Eingriffsrege- lung in der Bauleitplanung stellen, sind Gegenstand des ersten.Beitrages in diesem Heft. Darüber sollen aber die tatsächlichen oder möglichen Verbesserungen der Praxis der Eingriffsregelung, die . diese Ausgabe des Informationsdienstes aufzeigt, nicht übersehen werden, u. a. - die Bemühungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich und praktisch besser zu sichern als bisher, - die Stärkung der Rolle c;ler Eingriffsregelung für den Bodenschutz, - den Beitrag, den Regionale Raumordnungsprogram- me zur Steuerung von Standorten für Windenergie- anlagen und damit zur Begrenzung von Eingriffs- folgen leisten können. Ein wesentlicher Fortschritt für die Sache des Natur- schutzes, aber kein Teil der Eingriffsregelung sind die Vorschriften des § 19 c des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie unterwerfen Projekte und Pläne, die ein Gebiet des künftigen Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« erheblich beeinträchtigen könnten, einer beson- deren Prüfung. Diese Vorschriften entfalten ein Schutz~ regime, das nur schwer überwunden werden kann und sich schon deshalb von der Eingriffsregelung unterschei- det. Wie diese Bestimmungen in der Planungspraxis des Straßenbaus berücksichtigt werden können, ist eben- falls Gegenstand dieses Heftes. Insoweit schließlich ver- spricht die Aufschrift »Beiträge zur Eingriffsregelung« thematisch weniger als das Heft enthält. Wilhelm Breuer 114 lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000 lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 20. Jg. 115 - 123 Nr. 3 Hildesheim . 2000 Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zwischen Agenda 21 und den vier Grundrechenarten von Wilhelm Breuer 1. Naturschutz ist mehr als Eingriffsregelung ■ Kein anderes Fachgesetz (außer dem Naturschutzgesetz selbstverständlich) hat bereits so frühzeitig Anforderun- gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege so. umfassend brücksichtigt wie das Bauplanungsrecht. Diese Entwicklung wird im. neuen Baugesetzbuch 1998 auf ein Niveau gebracht, das sich - für sich betrachtet - respektabel ausnimmt. Eine Auswahl wichtiger Bestim- mungen für die Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitplanung zeigt Abb. 1. Die Übersicht belegt »eine systematische und gezielte Durchdringung der Rechtsmaterie zwecks Rea- lisierung national-rechtlich. und EG-rechtlich fundierter Umweltziele« (GASSNER 1999: 79). Viel mehr noch: Das Baugesetzbuch verlangt von den Bauleitplänen der Stadte und Gemeinden, dass sie dazu beitragen, »eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natür- lichen Lebensgrundzulagen zu schützen und zu ent- wickeln« (§ 1 Abs. 5). An keine andere Planung (außer der Landschaftsplanung) richtet der Gesetzgeber einen vergleichbar hohen Anspruch. In etlichen Städten und Gemeinden gibt es anerken- nenswerte Bemühungen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Doch im Wettbewerb mit konkurrierenden Flächennutzungen werden die Ziele des NatUrschutzes und der Land- schaftspflege in der Bauleitplanung insgesamt allzu häufig nicht verwirklicht:Dies hat spätestens die von GRUEHN & KENNEWEG 1997im Auftrag des Bundes- amtes für Naturschutz durchgeführte Untersuchung über die »Berücksichtigung der Belange des Natur- schutzes und der Landschaftspflege in der Flächen- nutzungsplanung« u.a. mit folgenden Ergebnissen auch empirisch belegt (ebenda: 7 ff): - Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flächennutzungs- planung erfolgt auf sehr niedrigem Niveau. Im Mittel werden nur 22 % der verschiedenen Teilziele des Naturschutzes in den Flächennutzungsplänen, zudem nur teilweise, berücksichtigt. 1> - Während in 7,5 % der Bauleitpläne ein Teilziel von Naturschutz und Landschaftspflege »durchgängig« berücksichtigt wird, ist dies - bezogen auf zwei Teil- ziele - nur (noch) bei etwa 3 % der Pläne der Fall. - In 27 % der Kommunen wird kein einziges der Ziele des Naturschutzes berücksichtigt. - Mehr als 90 % der überprüften Flächennutzungsplä- ne sind wegen der mangelnden Berücksichtigung der Naturschutzziele rechtsfehlerhaft. 1> »Bei den Teilzielen handelt es sich um die nachhaltige Sicherung folgender Landschaftsfunktionen: Lebensraumfunktion für Flora und Fauna, Naturerlebnis- und Erholungsfunktion, landeskundliche Funktion, Erosionswiderstandsfunktion, biotische Ertragsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion, Abflussregulationsfunktion, Wasserdargebotsfunktion, Fließgewäs- serselbstreinigungsfunktion, -.Klimaregenerations- und bioklima- tische Funktion, Luftregenerationsfunktion sowie Lärmschutzfunk- tion« (GRUEHN 1999: 67). lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000 § 1 Abs. 5 S. 1: Nachhaltigkeitsprinzip im Haupt- leitsatz der städtebaulichen Ordnurig und Ent- wicklung ■ § 1a Abs. 1: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden ■ § 1a Abs. 2: In der Abwägung sind zu berück- sichtigen 1. die Darstellungen der Landschaftspläne 2. die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 3. die Ergebnisse der UVP 4. die Erhaltungsziele bzw. der Schutzzweck der Gebiete des künftigen Europäischen ökolo- gischen Netzes »Natura 2000« ■ § 1a Abs. 3: Darstellung von Flächen zum Aus- gleich der Eingriffe sowie Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich ■ § 5 Abs. 2a: Zuordnung von Ausgleichsgrund- stücken zu Eingriffsgrundstücken im Flächennut- zungsplan ■ § 9 Abs. 1a: Zulässigkeit von Bebauungsplänen für Ausgleich; Zuordnung von Ausgleichsgrund- stücken zu Eingriffsgrundstücken ■ § 24 Abs. 1 Nr. 1: Flächen-Vorkaufsrecht für ·»Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach § la Abs. 3« ■ § 29 Abs. 3: Anwendung der naturschutzrecht- lichen Vorschriften zum Schutz der Gebiete des künftigen Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei Vorhaben des § 34 ■ § 34 Abs. 4 S. 5: Entsprechende Anwendung von §§ 1a und 9 Abs. 1a sowie 8 im Rahmen des Satzungsrechts ■ § 35 Abs. 5: Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß ■ § 40 Abs. 1 Nr. 14: Entschädigung bei der Festset- zung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur unq Landschaft ■ § 55 Abs. 2 und Abs. 5: Einbeziehung des Aus- gleichs nach§ 1a Abs. 3 in die Umlegungs- verfahren ■ §§ 135a bis 135c: Maßnahmen zur Umsetzung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3; Durchführung durch die Gemeinde, Kostenerstattung ■ § 147 Abs. 2: Einbeziehung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die Ordnungsmaßnahmen des Sanierungsrechtes ■ § 179: Rückbau- und Entsiegelungsgebot ■ § 200a: Erstreckung der Ausgleichsregelung nach § 1a Abs. 3 auf die Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnatürschutzgesetze ■ § 202: Schutz des Mutterbodens Abb. 1: Auswahl wichtiger Bestimmungen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitpla- nung (aus: GASSNER 1999, geringfügig redaktionell verändert) 115

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