Das Projekt "Ableitung bodenbiologischer Orientierungswerte fuer eine integrierte Gefaehrdungsabschaetzung unter Beruecksichtigung der das Umweltverhalten steuernden Stoffeigenschaften" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie durchgeführt. Ziel des geplanten Vorhabens ist die Entwicklung einer experimentell begruendeten Vorgehensweise zur Ableitung von Schwermetallen (Pruef- oder Massnahmewerte), die fuer das zu betrachtende Umweltkompartiment den Erhalt seiner oekologischen Funktionen und Diversitaet gewaehrleisten sollen. Die Ableitung erfolgt differenziert unter folgenden Aspekten: - nutzungsbezogen (z.B. landwirtschaftliche Nutzung, Wald, naturnahe Flaeche.) - bodenbezogen (Bodenart,- typ, bodenphysikalischer Zustand, physikalisch-chemische Bodencharakeris.) - schutzgutbezogen (Bodenfunktionen und ihre jeweiligen Gewichtung im Gesamtzusammenhang) - wirkungspfadbezogen (Expositionsmuster, Eintragsmuster) Risikominderung - stoffbezogen (Stoffeigenschaften und ihre Verknuepfung mit den Umweltvariablen). Dabei ist innerhalb der Bearbeitung des Vorhabens das folgende Arbeitsprogramm vorgesehen: - Erprobung bzw. Weiterentwicklung von Testmethoden (es sollen vordringlich Testmethoden zur Erfassung der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften sowie der Lebensraum- und Produktionsfunktion erprobt bzw. entwickelt werden) - Erprobung eines Untersuchungskonzeptes mit 'Referenz- bzw. Stellvertreter' Boeden (Vorschlag von Pruefschemata und deren experimentelle Belegung, die mit ausreichender Sicerheit die Uebertragung von einem Boden auf andere Boeden gleicher Nutzung bzw. verwandter Nutzungen erlaubt) - Aufstellung einer experimentell erprobten Pruefstrategie (Matrix) unter Beruecksichtigung der einzelnen Variablen - Untersuchungsueberblick
Das Projekt "Beratung im Zusammenhang mit Lenkungsabgaben auf der Bodenbeanspruchung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen im Rahmen einer (umfassenden) Revision des Raumplanungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Raumentwicklung ARE durchgeführt. Die Auftragnehmerin hat abgeschätzt, welche Wirkung von zwei Varianten möglicher Lenkungsabgaben, die ihr vom ARE unterbreitet wurden, zu erwarten wären. Sie ist dabei zu folgenden Empfehlungen gelangt: Die vorliegende Grobanalyse dient dem ARE als Entscheidungsgrundlage, ob es die Idee von Lenkungsabgaben im Hinblick auf die Totalrevision des RPG weiterverfolgen soll und wenn ja in welche Richtung. Aus der vorliegenden Arbeit haben wir Hinweise gewonnen, welches Modell aus unserer Sicht zweckmässiger wäre. In welchem gesetzlichen Rahmen und Zeithorizont die Lenkungsabgaben verankert werden sollen, obliegt dem ARE zu beurteilen. Lenkungsabgaben erscheinen uns insbesondere innerhalb der Bauzonen geeignet. Die Abgabe sollte sich an der Überbauung von unüberbautem Bauland orientieren, also so wie in Variante 2. Das Modell lässt sich evtl. noch verbessern. Zu denken wäre z.B. auch an alternative Bemessungsgrundlagen (Grundflächen, versiegelte Flächen auch in Bauzonen) und Rückverteilungskreise (nur an Abgabesubjekte bzw. Nutzer der Liegenschaften, v.a. bei Variante 2). Es lohnt sich aber, die Vor- und Nachteile von Lenkungsabgaben und Zertifikaten zu prüfen. Zu prüfen wären ausserdem weitere Abgaben wie Bodenwertsteuern, welche auf den Wert der Grundstücke abstellen. Das gegenwärtige Modell der Lenkungsabgabe ausserhalb der Bauzonen erscheint uns noch wenig überzeugend. Fragezeichen setzen wir bei der Bemessungsgrundlage, der Abgabehöhe, dem Erhebungsaufwand und bei der Rückverteilung. Aufschlussreich wären u.E. auch 2-3 exemplarische Modellrechnungen von bestimmten Betrieben/Bauten, die ausserhalb der Bauzone besteuert würden. Überlegenswert wäre zudem, ob mit einer Abgabe im Sinne einer Mehrwertabschöpfung eine ähnliche Wirkung erreicht werden könnte. Projektziele: Ziel des Auftrags ist es, die seitens des Auftraggebers erarbeiteten zwei alternativen Vorschläge für Lenkungsabgaben grob zu beurteilen. Es sind primär qualitative und soweit möglich auch grobe quantitative Aussagen zu machen über die Wirkungen der beiden Varianten auf die Boden- und Flächennutzung, differenziert nach verschiedenen Gebietstypen (bebaut/unüberbaut, innerhalb/ausserhalb der Bauzonen). Im Weiteren sollen generell die Vor- und Nachteile der beiden Varianten beurteilt werden.
Gemeinde Ohmden | Bauen Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Kontakt Ortsplan Impressum Datenschutz Aktuelles Rathaus Unsere Gemeinde Wirtschaft Freizeit Bauen Bauen Informationen zur Barrierefreiheit Fehler melden Sie sind hier: Startseite > Bauen Bauen Bauanträge Seit dem 01. März 2024 können Bauanträge nur noch digital über das Serviceportal Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) gestellt werden. Der Zugang zum virtuellen Bauamt erfolgt einheitlich über den Link https://bw.digitalebaugenehmigung.de/lk-esslingen/. Dort werden Bauherren durch das jeweilige Verfahren geführt. Bei Fragen rund um das Thema Bauen steht die untere Baurechtsbehörde des Landratsamts den am Bau Beteiligten gerne zur Verfügung unter Telefon 0711 3902-42405 oder E-Mail: baurecht(at)lra-es.de. Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan Bebauungspläne Interaktive Karte der Bebauungspläne Bebauungsplan "Grubäcker 2 - Nord", rechtskräftig seit 25.02.2021 Amtliche Bekanntmachung Plan Textteil Begründung Der Gerichtstermin beim 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim zur Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Grubäcker 2 – Nord“ fand nun endlich am 1. Dezember 2022 statt und das Ergebnis war für Verwaltung und Gemeinderat eine große Freude: Die Anträge der Kläger wurden allesamt abgewiesen, eine Revision wird nicht zugelassen. Der Bebauungsplan, das Verfahren, insbesondere die Abwägung wurden nicht beanstandet und das Gericht hat bestätigt, dass das Büro Baldauf Architekten, Stuttgart, in Zusammenarbeit mit Prof. Büchner, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk & Weidner, Stuttgart, eine handwerklich sehr gute Arbeit geleistet haben. Dies ist heute nicht mehr selbstverständlich, auch gibt es kaum einen Bebauungsplan, an dem die Richter nichts auszusetzen haben. Für uns alle ist dies ein großer Erfolg. Ein Wermutstropfen ist jedoch leider die Tatsache, dass seit Satzungsbeschluss bis zur Entscheidung des Gerichtes nun fast 2 Jahre vergangen sind und durch explodierende Baukosten und steigende Zinsen die Erschließungskosten sich entsprechend verteuern werden. Der Gemeinderat wird sich im neuen Jahr intensiv mit dem Thema befassen: Die Erschließungskosten müssen aktualisiert werden, Bauplatzvergabekriterien erarbeitet und Bauplatzpreise ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich über unser Mitteilungsblatt oder auf unserer Homepage. Gutachterausschuss/ Bodenrichtwerte Gemeinsamer Gutachterausschuss im Landkreises Esslingen Ohmstraße 16 72622 Nürtingen Zuständig - und damit Ansprechpartner im Team „Albvorland“ sind: Herr Völlm Leiter Geschäftsstelle Erstellung von Gutachten E-Mail: r.voellm(at)gua-lkes.de Tel.: 07022 / 24234-10 Frau Mittelstädt Stellvertretende Leiterin Geschäftsstelle Erstellung von Gutachten E-Mail: a.mittelstaedt(at)gua-lkes.de Tel.: 07022 / 24234-11 Frau Bader Sekretariat, Antrag Gutachten, Führung Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte E-Mail: u.bader(at)gua-lkes.de Tel.: 07022 / 24234-21 Frau Pesl Sekretariat, Auswertung Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte E-Mail: b.pesl(at)gua-lkes.de Tel.: 07022 / 24234-22 Der Gutachterausschuss Der Zweckverband „Gemeinsamer Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen“ ist seit 1. Juli 2021 Ihr unabhängiges Sachverständigengremium und Ihr Ansprechpartner in Sachen Immobilienbewertung für die Großen Kreisstädte Kirchheim unter Teck und Nürtingen, die Städte Aichtal, Neuffen, Owen, Plochingen, Weilheim an der Teck, Wendlingen am Neckar und Wernau (Neckar), die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Beuren, Bissingen an der Teck, Deizisau, Denkendorf, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Köngen, Kohlberg, Lenningen, Lichtenwald, Neidlingen, Neuhausen auf den Fildern, Notzingen, Oberboihingen, Ohmden, Reichenbach an der Fils, Unterensingen und Wolfschlugen sowie für den Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen. Die Organisation erfolgt über die Geschäftsstelle „Gemeinsamer Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen“ mit Sitz in Nürtingen. Aufgaben des Gutachterausschusses Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Gutachterausschusses gehören insbesondere: Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, sowie die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte. Die Ermittlung und Ableitung von Bodenrichtwerten und sonstiger, zur Wertermittlung erforderlicher Daten wie Liegenschaftszinssätze, Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren. Die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust (zum Beispiel Enteignung) und über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile. Die Ermittlung von Grundstückswerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Bauland-umlegungsgebieten. Die Erstellung von Berichten und Statistiken über die Situation des Grundstücksmarkts in den Verbandsgemeinden (Grundstücksmarktbericht) Regionalisierung im Zweckverband Um bei der Ermittlung und Ableitung von Bodenrichtwerten und sonstiger, zur Wertermittlung erforderlicher Daten wie beispielsweise Liegenschaftszinssätze, Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichs-faktoren die regionalen und örtlichen Gegebenheiten zu spezifizieren wurden im Verbandsgebiet vier regionale Bereiche gebildet. Einer dieser Bereiche ist das Team Region „Albvorland“ mit den Städten und Gemeinden Beuren, Bissingen an der Teck, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Holzmaden, Kohlberg, Lenningen, Neidlingen, Neuffen, Ohmden, Owen und Weilheim an der Teck. Die genaue Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen finden Sie auf der Homepage des Gutachterausschusses. Antrag auf Verkehrswertgutachten Den Marktwert einer Immobilie zuverlässig und objektiv nachzuweisen, ist in vielen Situationen für Personen mit Eigentum, Erben, Behörden und Gerichte unerlässlich. Dabei kann der Anlass ein Gutachten er-stellen zu lassen sehr vielfältig sein, sei es beispielsweise für die Regelung des Vermögensnachlasses, für den Nachweis zur Erhebung der Erbschaftssteuer oder für einen Verkauf. Der Gutachterausschuss mit seiner Geschäftsstelle ist in diesen Fällen ein kompetenter und neutraler Ansprechpartner für die objektive Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie. Den Ablauf der Gutachtenerstellung, sowie die Kosten eines Verkehrswertgutachtens können Sie der Homepage www.gutacherausschuss-lkes.de entnehmen. Wenn Sie sich hierzu beraten lassen möchten, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle wenden. Aktuelles zur Grundsteuerreform Am 04.11.2020 verabschiedete der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025. Der Grundsteuer unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B). Grundsteuer A Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Hofstellen erfolgt in einem Ertragswertverfahren in Anlehnung an die Bundesregelung. Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke, einschließlich Hofstellen) Grundlage für die Bewertung sind die von den Gutachterausschüssen zum 01.01.2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.06.2022. Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien - der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Das Bewertungsergebnis ist der Grund-steuerwert, der den verfassungswidrigen Einheitswert künftig ersetzt. Eine Modifizierung der reinen Bodenwertsteuer (Grundsteuerwert) erfolgt anschließend bei Anwendung der Grundsteuermesszahl. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke erfolgt ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Dies ergibt den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt, welcher für 2025 neu bestimmt wird, multipliziert. Die daraus resultierende tatsächlich zu zahlende Grundsteuer wird von der Gemeinde/Stadt mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. In Zeitabständen von 7 Jahren sollen die Grundsteuerwerte und die Grundsteuermessbeträge aktualisiert werden. Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen 2022 von der Finanzverwaltung aufgefordert, Angaben zu ihrem Grundbesitz einzureichen. Aus den Angaben werden Grundsteuerwert und Steuermessbetrag ermittelt und den Steuerpflichtigen per Bescheid mitgeteilt. Die Kommunen erhalten diese Daten ebenso, berechnen auf dieser Basis den kommunalen Hebesatz und versenden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Verlässliche Auskünfte über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer können erst im Laufe des Jahres 2024 bei der zuständigen Gemeinde/Stadt erfragt werden. Hochwasserschutz Eigenvorsorge für den Hochwasserfall (PDF) Notfallplan für Hochwasser (PDF) Was tun, wenn Hochwasser droht (PDF) Was tun, wenn Hochwasser droht – sichern Sie ihren Betrieb (PDF) Was tun, wenn Hochwasser abläuft (PDF) Nachsorge im Betrieb (PDF) Hochwasserschutzfibel (PDF) Starkregenrisikomanagement Ergebnisse der Starkregenuntersuchung (PDF) Szenario außergewöhnlich Detail Ost (PDF) Szenario außergewöhnlich Detail West (PDF) Szenario außergewöhnlich Übersicht (PDF) Flyer Starkregen- und Bauvorsorge (PDF) Sanierung Ortsmitte Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" Plan Sanierungsgebiet Infos zur Ortskernsanierung Fragen und Antworten zur Ortskernsanierung Flyer Wissenswertes für Eigentümer im Sanierungsgebiet "Ortsmitte" Zusammenfassung Informationsveranstaltung zum Sanierungsstart vom 23.09.2021 Bekanntmachung über die allgemeine Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung (§144 Abs. 3 BauGB) Abgrenzung förmlich-festgelegtes Sanierungsgebiet Abgrenzungsplan 1. Erweiterung Sanierungsgebiet (PDF) Abgrenzungsplan 2. Erweiterung Sanierungsgebiet (PDF) IGEK Ohmden2035 Bericht Vorbereitende Untersuchungen Ortsmitte Ohmden Seite drucken
Am 1.2.2019 haben Bund und Länder Eckpunkte für einen Kompromiss einer Grundsteuer-Reform ausgehandelt. Dieser läuft auf eine Kombination einer Besteuerung von Flächen und Wert der Grundstücke und Gebäude hinaus. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu die folgenden Eckpunkte veröffentlicht: Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung). Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur 8 erforderlich). Die Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 515/16) eingeführt. Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Es wird eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich erarbeitet. Das Gesamtsteueraufkommen aus der Grundsteuer in Höhe von etwa 14 Milliarden Euro soll neutral bleiben. Erwartet wird, dass die Kommunen mittels des individuellen Hebesatzes und der Steuermesszahl dafür sorgen, dass die Mehrbelastungen insbesondere für Mieter in den Großstädten nicht erheblich zunehmen. Im Zuge der vom Gesetzgeber geforderten Reform der Grundsteuer wurden in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Reformmodelle diskutiert, in welchen Boden und Gebäude wertabhängig oder wertunabhängig bzw. kombiniert wertabhängig und wertunabhängig in die Steuerbemessung einfließen. Eine alleinige Bemessung der Grundsteuer nach der Grundstücksfläche in Form einer Bodenwertsteuer, die unter anderem vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. Umweltverbänden und dem vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. mitgetragen wird, konnte sich offenbar nicht durchsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung am 10. April 2018 die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da sie zu "gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen" führe. Ursache hierfür ist das Festhalten an den alten Einheitswerten aus dem Jahr 1964 für Grundstücke in Westdeutschland und aus dem Jahr 1935 für Grundstücke in Ostdeutschland. Bis Ende 2019 muss eine Neuregelung gefunden werden, die ab 2025 gilt. Fraglich ist, ob nun die rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland komplett neu bewertet werden müssen. Letzteres wird nicht zuletzt davon abhängen, wie die Grundsteuer reformiert wird. In den vergangenen Jahren wurde von den meisten Länderfinanzministern das so genannte Kostenwertmodell favorisiert. Hiefür wäre bei der Steuerbemessung zum einen der Bodenrichtwert für die Grundstücke maßgeblich. Außerdem würde für aufstehende Gebäude ein Kostenwert eingeführt, der sich nach der Grundfläche und den pauschalen Herstellungskosten bemisst und je nach Alter gemindert werden kann. Das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell wurde jedoch wegen des Widerstands aus Bayern und Hamburg nicht im Bundestag beraten. Bayern und Hamburg warben für das sogenannte Äquivalenzmodell, wonach eine einfachere Bemessung der Grundsteuer nach der Fläche von Grundstücken und Gebäuden erfolgen würde. Unterstützer einer Grundsteuerreform, die sich eng an der Inanspruchnahme von Flächen orintiert, befürworten eine Bodenwertsteuer (siehe Grundsteuer: Zeitgemäß! Ein bundesweiter Aufruf zur Grundsteuerreform). Diese würde die aufstehenden Gebäude bei der Bemessung der Grundsteuer ünberücksichtigt lassen. Nach Einschätzung von Experten u.a. des Naturschutzbunds Deutschland und des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ließe sich die Grundsteuerreform so wesentlich schneller und unbürokratischer umsetzen, da die zugrunde zu legenden Bodenrichtwerte nahezu flächendeckend vorliegen. Außerdem würden Investitionen in Gebäude nicht belastet, da bei einer Bodenwertsteuer Eigentümer für ein unbebautes baureifes Grundstück dieselbe Steuer bezahlen müssen wie für ein bebautes Grundstück. Auch sei dadurch mit einem Anreiz für Eigentümer*innen dahingehend zu rechnen, ihr Bauland nicht ungenutzt zu lassen. Schließlich sei noch erwähnt, dass laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode die Einführung einer ergänzenden Grundsteuer C geprüft werden soll. Diese soll es den Städten und Gemeinden ermöglichen, bebaubare aber bislang unbebaute Grundstücke im Innenbereich höher als bisher zu besteuern. Grundstückseigentümer*innen sollen so dazu gebracht werden, ihre Grundstücke zu bebauen oder an Bauwillige zu veräußern. Fazit: Es bleibt wenig Zeit, die längst überfällige Grundsteuerreform auf den Weg zu bringen. Wünschenswert wäre eine Reform der Grundsteuer, die bodenbezogen wirksam ist und damit die Flächensparziele der Bundesregierung unterstützt.
Ziele zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Verkehr sind schon seit langem verabschiedet, daran anknüpfende Strategien entwickelt und ausgereifte Instrumente erprobt und im Einsatz. Trotz der zahlreichen Aktivitäten in Politik, Forschung und Praxis müssen jedoch weitere Anstrengungen erfolgen, um das für das Jahr 2020 formulierte 30 ha-Ziel noch zu erreichen. Erforderlich ist ein konsistentes, abgestimmtes Aktionsprogramm für die wichtigen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen. Dieses wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Aktionsplan Flächensparen“ erarbeitet. Im Fokus stand die institutionelle und instrumentelle Aufbereitung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Hinblick auf deren Umsetzung in der Gesetzgebung, im Verwaltungsvollzug und im Bereich privater Akteure beim Flächenmanagement. In einem durch das Umweltbundesamt (UBA) geförderten Forschungsvorhabens wurden im Dialog mit Stakeholdern Vorschläge zur Strukturierung des weiteren Vorgehens zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erarbeitet. Hierfür wurden die zahlreich vorhandenen Forschungsergebnisse, Praxiserfahrungen und politischen Initiativen zum Flächensparen zusammengestellt und analysiert. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen wurde ein politikfähiger Aktionsplan Flächensparen entwickelt. Hierzu wurden vorhandene und neue Instrumente und Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme hinsichtlich ihres Beitrages zu den Flächensparzielen, ihrer Praktikabilität und der vorliegenden Umsetzungserfahrungen aufbereitet und analysiert. Die Ergebnisse wurden an-schließend unter Berücksichtigung der Arbeiten bei Bund und Ländern in diesem Aktionsplan Flächensparen zusammengeführt und gebündelt. Der Aktionsplan Flächensparen bündelt im Kern Empfehlungen in drei Aktionsfeldern. Im Mittelpunkt des Aktionsfelds „Kontingentierung einführen“ steht die Operationalisierung flächenpolitischen Ziele und deren Übersetzung in Maßnahmen und Prozesse in erster Linie seitens Bund und Ländern. Empfohlen wird ein Kontingentierungssystem, das verbindlich bis in die kommunale Bauleitplanung wirkt. Bund und Länder sollten in einen Dialog treten, um nach einem als gerecht empfundenen Schlüssel das Flächenkontingent (derzeit 30 Hektar pro Tag) auf die Länder zu verteilen. Hierfür bieten sich sowohl der Handel mit Flächenzertifikaten (umweltökonomischer Ansatz) als auch die Raumordnung (regulatorischer Ansatz) an. Im Aktionsfeld „Innenentwicklung stärken!“ geht es darum, die zahlreichen vorhandenen Instrumente konsequente einzusetzen und - wo notwendig - zielgerichtet weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Dabei sind vor allem ökonomisch wirksame Anreize und Förderkulissen neu zu justieren. Geprüft werden sollten zudem bspw. Nachsteuerungen, um den Zwischenerwerb von Kommunen im Innenbereich von der Grunderwerbsteuer zu befreien sowie die Weiterentwicklung der Grundsteuer B in Richtung einer Bodenwertsteuer. Grundlegende Mobilisierungshemmnisse sollten durch geeignete Anreize, vor allem veränderte rechtliche und fiskalische Rahmenbedingungen der Kommunen, überwunden werden. Gemeinden sollen leichter auf Bestandsflächen zugreifen können, um mit Bauland auf der „grünen Wiese“ konkurrieren zu können. Hierfür bedarf es entsprechendes Know how, Personal und Finanzierungsmöglichkeiten für Mobilisierungsmaßnahmen wie Eigentümeransprache, Überplanung, Zwischenerwerb, Vermarktung und Baureifmachung von bebauten bzw. unbebauten Bestandsimmobilien. Vorhandene Finanzierungsengpässe könnten durch die verstärkte Bereitstellung von Mitteln der Städtebauförderung oder z.B. auch durch revolvierende Fonds für Grundstücksankäufe überwunden werden. Dreh- und Angelpunkt für die Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen ist eine aktive Liegenschaftspolitik der Kommunen. Bund und Länder sollten die Kommunen deshalb bei der (Neu-)Initiierung einer solchen aktiven Liegenschaftspolitik unterstützen. z.B. durch die Bereitstellung von Anschubfinanzierungen für die Einrichtung kommunaler Liegenschaftsfonds, aber auch durch direkte Förderung des Grunderwerbs im Zusammenhang mit Maßnahmen des Stadtumbaus. Im Aktionsfeld „Fehlanreize abbauen!“ wird Bund und Ländern empfohlen, ökonomische Fehlanreize abbauen. Insgesamt sollten alle relevanten Förderprogramme systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit flächenpolitischen Zielstellungen überprüft und Fehlanreize abgebaut werden. Insgesamt wird neben einem grundsätzlichen Umdenken der Strukturpolitik – in Verbindung mit einem entsprechenden Ein-satz von Fördermitteln –die Entwicklung und Diskussion von Visionen und Konzepten für qualitatives Wachstum im Schrumpfungsprozess für notwendig erachtet. Im Kontext gesellschaftlichen Debatten über nachhaltige Siedlungsentwicklung unter den Vorzeichen des demografischen Wandels sollte Flächenpolitik als ein integriertes Handlungsfeld verstanden werden. Die Widerstände auf allen Ebenen gegen das Flächensparen könnten dabei nur überwunden werden, wenn es gelingt, die Debatte in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Eine konsequente Innenentwicklung und kompakte Siedlungsstrukturen sei nicht nur aus flächenpolitischen Gründen notwendig, sondern auch im Hinblick auf soziale, volkswirtschaftliche, baukulturelle, energetische und ökologische Ziele in einer Gesellschaft, die schrumpft, bunter und älter wird. Letztendlich ginge es um Lebensqualität in den Städten und Gemeinden. Der Aktionsplan Flächensparen ist Teil der vom Umweltbundesamt im Jahr 2018 herausgegebenen Veröffentlichung „Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Aktionsplan Flächensparen“ (UBA-Texte 38/2018).
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