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Regionaler Entwicklungsplan Halle 0, Regionalplanung

Einführung in das Recht der Regionalplanung Deutschland zählt zu den am dichtesten besiedelten Ländern Europas. Täglich werden zudem ausweislich der amtlichen Flächenstatistik des Bundes durchschnittlich 52 Hektar als Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland neu ausgewiesen. Zahlreiche schutzwürdige Nutzungsinteressen (z.B. Ausbau erneuerbarer Energien, Schaffung neuen Wohnraums, Realisierung von Industrieneuansiedlungen, Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft und für den Naturschutz) würden bei fehlender überörtlicher Planung zu erheblichen Nutzungskonflikten führen. Allein auf kommunaler Ebene ließe sich diese Aufgabe (z.B. durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne) nicht bewältigen. Zum Zwecke der Vermeidung sozialer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Ungleichgewichte zwischen Verdichtungsräumen und zur Sicherung wichtiger Funktionen des Raumes werden in Deutschland durch den Bund und die Länder Raumordnungspläne für den Gesamtraum bzw. entsprechende Teilräume aufgestellt. Die Regionalplanung ist dabei der Raumordnung der Länder zugeordnet. In Sachsen-Anhalt dient diese primär der Konkretisierung der Landesentwicklungsplanung und der Festlegung von Zentralen Orten unterer Stufe (Grundzentren). Die wichtigste Pflichtaufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt besteht in der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen (§ 2 Abs. 4 S. 2 LEntwG LSA). Bei diesen Plänen handelt es sich aus juristischer Sicht um Raumordnungspläne. Das Recht der Regionalplanung wird dementsprechend maßgeblich durch das geltende bundes- und landesrechtliche Raumordnungsrecht geprägt. Für das Raumordnungsrecht besteht eine bundesrechtliche (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG). Der Bund hat von dieser Kompetenz durch den Erlass des Raumordnungsgesetzes (ROG) Gebrach gemacht, welches die Länder gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ROG sowohl zur Aufstellung eines landesweiten Raumordnungsplans als auch zur Aufstellung von Regionalplänen verpflichtet. Sachsen-Anhalt hat die Regionalplanung daraufhin – wie die meisten anderen Bundesländer – kommunalisiert und durch das Landesentwicklungsgesetz (LEntwG LSA) den Regionalen Planungsgemeinschaften übertragen. Dies führt zu der Konstellation, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Regionalplanung eine bundesrechtliche Vorgabe durch die Regionalen Planungsgemeinschaften als eigene Angelegenheit ausführen. In den verschiedenen Planungsebenen übernimmt die Regionalplanung die Schnittstelle zwischen der Landesentwicklungsplanung und der kommunalen Bauleitplanung (durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne). Im Gegensatz zur Bauleitplanung oder anschließenden Vorhabengenehmigungen sind Regionalpläne (bzw. Raumordnungspläne im Allgemeinen) vor allem durch ihre fachlich und örtlich übergreifende Planung geprägt. Die Regionalen Planungsgemeinschaften Sachsen-Anhalts sind zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung verschiedener Arten von Regionalplänen verpflichtet: 1. Eines Regionalen Entwicklungsplans (Pflicht dazu aufgrund von §§ 2 Abs. 4, 9 LEntwG LSA) in der Fassung der Planänderung aus dem Jahre 2023. In diesem sind die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen und Festlegungen des Landesentwicklungsplans zu ergänzen und zu konkretisieren; 2. Verschiedener Teilgebietsentwicklungspläne (=TEP, auch bekannt als Braunkohlenpläne, Pflicht dazu aufgrund von § 10 Abs. 1 und 3 LEntwG LSA). Darin sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und – in Zeiten des Kohleausstiegs von zentraler Bedeutung - zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft zu treffen. In der Planungsregion Halle sind vier solcher Pläne durch die RPGH erlassen worden: TEP Profen (wird z.Zt. fortgeschrieben), TEP Amsdorf (wird z.Zt. fortgeschrieben), TEP Geiseltal, TEP Merseburg-Ost; 3. Eines sachlichen Teilplans zur Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land (Pflicht dazu aufgrund von § 9a Abs. 1 und 2 LEntwG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 WindBG) und 4. Eines Sachlichen Teilplans für Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie großflächiger Einzelhandel (gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 ROG). Die Aufstellung erfolgte infolge einer Abkoppelung vom Verfahren zur Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans zugunsten eines eigenständigen Sachlichen Teilplans. Um eine ausreichende Steuerungs- und Bindungswirkung der Regionalpläne gegenüber der nachfolgenden Planungs- und Vorhabenebene zu bewirken, werden in den Plänen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgeschrieben. Bei Zielen der Raumordnung handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumentwicklungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Hierbei handelt es sich nicht bloß um eine unverbindliche Zielvorstellung. Die Ziele der Raumordnung haben unmittelbaren Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) und andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Hinsichtlich der Ziele der Raumordnung besteht dabei stets eine strikte Beachtungspflicht, vgl. §§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3 S. 2 BauGB, 4 ROG. Da die Ziele der Raumordnung bereits abschließend abgewogen wurden, können diese zum Beispiel bei dem Erlass eines Bebauungsplans nicht einfach weggewogen werden. Eine besondere Ausprägung der Ziele der Raumordnung ist die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für bestimmte Nutzungen. Wird ein Gebiet beispielsweise regionalplanerisch als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt, so sind andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet nicht zulässig. In ein Vorranggebiet für Landwirtschaft dürfte beispielsweise nicht ein Siedlungsgebiet hin erweitert werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ROG. Ein solches Vorranggebiet kann aber auch außerhalb dieses Gebiets Wirkungen entfalten, wenn dieses als sog. „Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung“ festgesetzt wird. In diesem Fall müssen sich die Nutzungen auf das festgesetzte Vorranggebiet konzentrieren, an anderer Stelle im Planungsraum sind diese ausgeschlossen. Dieser Ansatz wird in der Planungsregion derzeit im Bereich der Windenergienutzung gewählt (aufgrund von § 245e Abs. 1 BauGB befristet bis zum Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien bzw. bis zum 31.12.2027), welche - von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur innerhalb der Vorranggebiete errichtet werden dürfen, siehe Ziel 5.8.1.11. zum REP Halle 2010: Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind in Eignungsgebieten und Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu konzentrieren mit der Folge, dass eine Errichtung außerhalb dieser Gebiete nicht zulässig ist. Im Ausnahmefall kann von einem Ziel der Raumordnung nur abgewichen werden, wenn ein Zielabweichungsverfahren gem. §§ 6 Abs. 2 ROG, 11 Abs. 2 LEntwG LSA durchgeführt wurde. Eine derartige Zielabweichung ist aber nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung nicht dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderläuft, welches aus einer Gesamtschau der Festlegungen des Plans ermittelt werden muss (Kment in: Kment, Kommentar zum Raumordnungsgesetz, § 6 Rn. 71 m.w.N.). Mithilfe der Festlegung von Grundsätzen der Raumordnung werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen getroffen. Im Gegensatz zu den o.g. Zielen der Raumordnung sind die Grundsätze mithin eher konzeptioneller Art und können im Rahmen von Abwägungsentscheidungen „weggewogen“ werden. Dennoch müssen sich die nachfolgenden Planungsebenen damit befassen und die Grundsätze der Raumordnung in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Beispiel eines Grundsatzes aus dem Bereich der Forstwirtschaft: Insbesondere im Nahbereich der Ober- und Mittelzentren sind vorhandene Waldbestände zu erhalten und vor Eingriffen, welche die Schutz- und Erholungsfunktionen beeinträchtigen, möglichst zu bewahren (Grundsatz 2 zu Ziffer 6.9 REP 2010). Diese regionalplanerische Festlegung ist mithin bei Abwägungsentscheidungen zu Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen oder Ermessensentscheidungen zu anderen raumbedeutsamen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Steuerungswirkung ist dabei zwar geringer als bei den Zielen der Raumordnung, verpflichtet die jeweilige öffentliche Stelle aber zu einer gründlichen Abwägung oder Entscheidung unter Berücksichtigung der Festlegungen des Grundsatzes. Der jeweilige Grundsatz findet sich in einem Pool aus verschiedenen Abwägungsbelangen wieder, vgl. § 1 Abs. 6 BauGB (im Beispielsfall z.B. die Belange der Wirtschaft oder die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung). Als Möglichkeit zur Gebietsfestsetzung mit der Bindungswirkung eines Grundsatzes der Raumordnung können Vorbehaltsgebiete i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ROG festgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei Vorbehaltsgebieten aufgrund ihres Einflusses auf Abwägungsentscheidungen um Grundsätze der Raumordnung (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 – 4 CN 6/14 –, juris Rn. 6). Mithin kommt der Regionalplanung eine wichtige Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zu. Sie hat einen direkten Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung und die nachfolgende Vorhabenebene und ist damit ein wichtiger Bestandteil der formellen Planung in der Planungsregion. Dementsprechend wird die Regionale Planungsgemeinschaft Halle auch im Rahmen der Bauleitplanung und verschiedenen raumbedeutsamen Fachplanungen als Trägerin Öffentlicher Belange beteiligt und gibt hierzu Stellungnahmen ab. Sollten raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen gegen Festsetzungen eines Regionalplans der RPGH verstoßen, besteht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA die Möglichkeit der Untersagung im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium.

Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“

Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Inden den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“ gemäß § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tagebaus Inden vom 30.07.2004 (Az.: 86 i 5-7-200-1) ist bis zum 31.12.2031 befristet. Diese sieht ab dem 01.01.2025 eine reduzierte Entnahme von Grundwasser auf 40 Mio. m³/a vor. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass die Reduzierung der notwendigen Hebungsmengen langsamer erfolgen wird, als bei Erteilung des Wasserrechts angenommen. Die RWE Power AG beantragt, für das im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt I vom 05.10.1984 sowie im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 08.03.1990 und im geänderten Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 19.06.2009 angezeigte Abbauvorhaben unter Berücksichtigung der Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 05.07.2016 (LE2016), 23.03.2021 (LE2021) und 19.09.2023 (LE2023) eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden. Daraus resultierend ist eine Anpassung der genehmigten Hebungsmengen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 notwendig, so dass ab 2025 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis mit Hebungsmengen in Höhe von rd. 67 Mio. m³/a erforderlich wird. Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel in den oberen bzw. der Grundwasserdruck in den tieferen Grundwasserleitern fortlaufend abgesenkt werden, um somit einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.

Revision gegen Braunkohlenplan Nochten 2 eingelegt

Am 27. August 2015 legten der BUND Sachsen und ein Privatkläger, getragen von einem Klagebündnis mit Greenpeace, der Bürgerinitiative „Strukturwandel jetzt – kein Nochten 2“ und der Grünen Liga Cottbus, Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Braunkohlenplan Nochten 2 ein. Im April 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Klage gegen den Braunkohlenplan in erster Instanz abgewiesen. Die Kläger wurden in der Ende Juli zugestellten Urteilsbegründung auf ihr Klagerecht gegen die noch ausstehende bergrechtliche Genehmigung verwiesen. Ein Klagerecht gegen den formaljuristisch vorgelagerten raumordnerischen Braunkohlenplan dagegen wurde vom Oberverwaltungsgericht verneint. Das Klagebündnis hat sich nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung zur Revision entschieden, da nach seiner Auffassung sehr wohl ein Klagerecht besteht und auch inhaltlich schwere Bedenken gegen die Braunkohlenplanung in der Lausitz bestehen.

Umweltverbände und Betroffener reichen Klage gegen Welzow-Süd II ein

Nach Auffassung von Umweltverbänden und Betroffenen ist der Braunkohlenplan für den Tagebau Welzow-Süd II in Niederlausitz rechtswidrig und müsse daher für unwirksam erklärt werden. Dies begründet eine 50-seitige Klageschrift im Auftrag von Greenpeace, BUND Brandenburg und GRÜNE LIGA. Die Umweltschützer reichten am 28. August 2015 gemeinsam mit einem Betroffenen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Braunkohlenplanänderung „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“

Am 28. Mai 2021 hat der Braunkohlenausschuss in seiner 160. Sitzung festgestellt, dass sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ wesentlich geändert haben. Die neue Leitentscheidung 2021 der Landesregierung sieht eine vorzeitige Beendigung des Braunkohlenabbaus im Tagebau Hambach bis 2029 vor. Es entsteht somit neben dem Bedarf an Rheinwasser für den Tagebausee Garzweiler zeitnah auch Bedarf für den Tagebausee Hambach und demnach für eine Trasse für dessen Zuleitung ab dem Jahr 2030. Der Braunkohlenausschuss hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, einen entsprechenden Vorentwurf für die Änderung des Braunkohlenplans zu erstellen. In seiner 165. Sitzung vom 25.11.2022 hat dieser die Aufstellung des Braunkohlenplans beschlossen und demnach das Beteiligungsverfahren eröffnet. Im bereits genehmigten Braunkohlenplan wurde die Leitungstrasse zwischen einem Entnahmebauwerk für Rheinwasser am Rheinufer im Bereich Dormagen-Rheinfeld (Piwipp) bei Rheinstrom-km 712,6 und dem RWE-Betriebsgelände in Frimmersdorf raumordnerisch gesichert. Mit der Änderung des Braunkohlenplans ist nun auch der Verlauf einer Leitungstrasse für die Zuführung von Rheinwasser bis zum Tagebau Hambach raumordnerisch zu sichern. Geplant ist, dass die Rheinwassertransportleitung für den Tagebausee Hambach mit der genehmigten Leitungstrasse für den Tagebausee Garzweiler im ersten Abschnitt als Bündelungsleitung geführt wird („Bündelungsleitung“), bevor ab einem Verteilbauwerk eine abzweigende Leitungstrasse zum Tagebau Hambach weiterführt. Im Bereich der Bündelungsleitung sind entsprechend die Rohrleitungssysteme zu erweitern, das Entnahme- und Pumpbauwerk am Rhein zu vergrößern sowie ein Bauwerk zur Reinigung der Rechenoberfläche des Entnahmebauwerks (sog. „Hydroburst“) zu errichten. Zusätzlich ist die Errichtung eines Verteilbauwerkes erforderlich, um den weiteren Verlauf der Leitungen in Richtung Tagebau Garzweiler II („Garzweilerleitung“) und Tagebau Hambach („Hambachleitung“) trennen zu können. Das Verteilbauwerk soll dabei in einem Bereich der „Vollrather Höhe“ östlich von Frimmersdorf errichtet werden. Dort soll dann die Bündelungsleitung in die Garzweilerleitung sowie die Hambachleitung aufgeteilt werden. Der bereits durch den geltenden Braunkohlenplan raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf der Bündelungsleitung soll sich bis auf einzelne kleinräumige zeichnerische Anpassungen im Vergleich zur festgelegten und genehmigten Trassenführung im bestehenden Braunkohlenplan zur Rheinwassertransportleitung nicht ändern. Die raumordnerischen Festlegungen des Abschnitts der Garzweilerleitung müssen nicht geändert werden. Die Garzweilerleitung ist daher nicht Gegenstand der geplanten Änderungen des Braunkohlenplans. Der bereits raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf kann im bestehenden Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung Köln unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/braunkohlenplanung/aktuelle_braunkohlenplaene/plan_garzweiler_zwei_rheinwassertransportleitung/index.html Der Abschnitt der Trasse „Hambachleitung“ zum Tagebau Hambach beginnt mit dem Abzweig einschließlich des Verteilbauwerks im Bereich der Vollrather Höhe. Dieser Abschnitt soll durch die Änderung des Braunkohlenplans zusätzlich raumordnerisch gesichert werden. Die Trasse der Hambachleitung verläuft auf dem Gebiet der Gemeinden Rommerskirchen, Grevenbroich, Bergheim, Bedburg und Elsdorf in den Landkreisen Rhein-Kreis-Neuss und Rhein-Erft-Kreis. Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG, § 2 Abs. 1 LPlG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 f. LPlG. Zugleich erfordert die Änderung des Vorhabens der Rheinwassertransportleitung eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Rheinwassertransportleitung ist eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung). Ab einer Länge von 10 km ist für derartige Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG durchzuführen (§§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und Nr. 19.8.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die Bergbautreibende (RWE Power AG) hat gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt, der am 19.07.2021 von der Bezirksregierung Köln positiv beschieden wurde. Für das Vorhaben besteht damit gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG die UVP-Pflicht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG. Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG). Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG die folgenden Berichte vorgelegt: • Fachbeitrag Artenschutz einschließlich Ergebnisbericht „Faunistische Kartierungen 2022“ (mit Anlagen) • Fachbeitrag Hydro-numerische Modellierung Verdriftung Fischeier • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303) • Fachbeitrag Lärmprognose • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie • Fachbeitrag Natur und Landschaft (mit Anlagen) • Fachbeitrag Archäologie (mit Anlagen) • Fachbeitrag Bodenschutzkonzept (mit Anlagen) • Fachbeitrag Bauverfahrensbeschreibung. Der Entwurf des Braunkohlenplanes einschließlich der zeichnerischen Darstellung, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierte UP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der vorstehend aufgeführten Berichte liegen im Zeitraum vom 16. Januar 2023 bis einschließlich 15. März 2023 bei der Bezirksregierung Köln Raum K713 Zeughausstraße 2 – 10 50606 Köln Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Braunkohle Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr aus. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln eingesehen werden: https://url.nrw/mtcvcnwg Darüber hinaus werden die Unterlagen von den folgenden Kreisen (ausschließlich) elektronisch ausgelegt: Rhein-Kreis-Neuss, Rhein-Erft-Kreis Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können bis zum 17. April 2023 (einschließlich), • über das Beteiligungsportal „Beteiligung.NRW“: https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1001915 • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@brk.nrw.de • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln • per Fax der Bezirksregierung 0221 147 2905 • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln vorgebracht werden Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Weitere wichtige Informationen: 1. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt werden. Auch in diesem Fall wird der Termin vorab bekannt gemacht. 2. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirksregierung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. 3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 4. Gem. § 28 Abs. 3 LPlG wird der Braunkohlenausschuss nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans entscheiden. Der aufgestellte Braunkohlenplan bedarf noch der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages (§ 29 Abs. 1 LPlG). 5. Diese Bekanntmachung kann gemäß § 27a VwVfG NRW zusätzlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln unter folgender Adresse eingesehen bzw. heruntergeladen werden: https://url.nrw/mtcvcnwg. Weiter ist diese Bekanntmachung auch auf dem UVP-Portal einsehbar unter der Adresse: https://www.uvp-verbund.de/startseite. 6. Ergänzend erfolgt eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden: Dormagen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Bedburg, Bergheim und Elsdorf. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher ortsüblich bekannt gemacht. Sie können durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden; auch in diesem Fall soll daneben als zusätzliches Informationsangebot eine Auslegung erfolgen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist (§ 3 Abs.1 PlanSiG). Soweit hiernach der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen ist, kann dies durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden; zusätzlich wird in diesem Fall zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen (§ 2 PlanSiG). Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen.

E-Mail-Verlauf zwischen MSGIV und BGE – Datenanfragen zu planWK an das Land Brandenburg (PDF)

Von: Gesendet: An: Betreff: Sehr geehrte Freitag, 17. Juni 2022 10:35 'MSGIV, Atomaufsicht' AW: Ihre Datenanfragen zu planWK an das Land Brandenburg , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03.06.2022 und der Übersendung der Daten vom MIL, deren Eingang wir Ihnen hiermit bestätigen. Bei Rückfragen kommen wir gerne auf Sie zu. Ich bitte zu beachten, dass diese E-Mail bzw. dieses Schreiben sowie die Rückantworten ggf. auf einer Internetpräsenz der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH veröffentlicht und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform gemäß § 6 StandAG zur Verfügung gestellt werden. Sollten Ihrerseits Bedenken bestehen, so sind diese ausdrücklich der Rückantwort voranzustellen. Mit freundlichen Grüßen i.A. BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Standortauswahl Standort Peine Eschenstraße 55 31224 Peine, Germany T +49 (0) 5171 43- @bge.de www.bge.de Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Parlamentarischer Staatssekretär Christian Kühn Von: MSGIV, Atomaufsicht <atomaufsicht@MSGIV.Brandenburg.de> Gesendet: Freitag, 3. Juni 2022 16:02 An: @bge.de> Betreff: AW: Ihre Datenanfragen zu planWK an das Land Brandenburg Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich mich noch für die Überblicksdarstellung bedanken. Darüber hinaus konnte das MIL überzeugt werden, die zunächst abgelehnte fachliche Zuständigkeit für Ihre Anfrage doch wahrzunehmen. Die unten folgenden Angaben wurden mir auf Fachebene vom MIL übermittelt (inkl. E-Mail im Anhang). Ich gehe nicht davon aus, dass das MIL Ihnen mit separatem Schreiben antwortet. Für weitere Fragen stehe ich ab 13. Juni 2022 gern zur Verfügung. 1 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Datenanfrage der BGE im Rahmen der Methodenentwicklung zum Standortauswahlverfahren für Endlager (Schreiben der BGE vom 01. April 2022; Ihre Emails vom 11. und 16. Mai 2022) Allgemein:  Raumordnerische Festlegungen zur Rohstoffsicherung und –gewinnung bestehen in Berlin-Brandenburg in der Regionalplanung für oberflächennahe Rohstoffe. Von den vier für die Methodenentwicklung ausgewählten Teilgebieten, auf die sich die Anfrage der BGE momentan bezieht, ist Berlin-Brandenburg nur durch das Teilgebiet 009 („Saxo-Thuringikum“) berührt, und zwar anteilig im Süden Brandenburgs nur die Planungsregion Lausitz- Spreewald. Dementsprechend beschränken wir unsere Hinweise auf für diese Region relevante Daten.  Daten zu rechtswirksamen Braunkohlenplänen in Brandenburg sind unter Geoportal Brandenburg - Detailansichtdienst verfügbar.  Hinweis zur Erfassung der Rohstoffsituation im Suchraum: In diesem Bereich gibt es mit großer Wahrscheinlichkeit auch weitere nicht genutzte Braunkohlenlagerstätten, unterirdische Hohlräume des Braunkohlen-Altbergbaus im 19. Jahrhundert sowie großflächige Bergbaufolgelandschaften mit veränderten Bodenstrukturen. Über die öffentlich zugänglichen Daten hinaus liegen digitale Daten dazu der GL nicht vor und sollten bei der zuständigen Fachbehörde LBGR erfragt werden. Zu den Abfragekennzeichen: p09_01a_BB_01 (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung/-gewinnung)    Festlegungen dazu erfolgen - nur in Brandenburg, nicht in Berlin - auf Ebene der Regionalplanung. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe aus dem rechtswirksamen sachlichen Teilregionalplan "Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" der Region Lausitz-Spreewald vom 26.08.1998 sind in der Anlage als GIS-Daten einschließlich Datenbeschreibung beigefügt. Zu den ergänzenden Fragen aus dem Schreiben der BGE:  Wie aktuell sind die Karten bzw. die zugrundeliegenden Daten? Zum Stand der Festlegungskarten s. o.  In welchem Erfassungsmaßstab liegen die zugrundeliegenden Daten vor? Datenbasis sind Informationen des LGBR (als Landesoberbehörde dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg nachgeordnet), auf das hierzu verwiesen wird. Der Maßstab der Festlegungskarte des sachlichen Teilregionalplans beträgt 1 : 200.000.  Welche geologischen Daten liegen den Raumordnungsgebieten zugrunde? wie vor  Werden die Raumordnungsgebiete landesweit einheitlich anhand gleicher Merkmale/ einer gleichen Methodik festgelegt oder können sich die Kriterien zur Festlegung zwischen den Regionalverbänden unterscheiden? Da vom Teilgebiet 009 nur eine Planungsregion in Brandenburg berührt ist, trifft die Frage hier nicht zu. Allgemein sind für alle RP Informationen des LBGR zu den Rohstoffvorkommen die Datenbasis. Die Methodik der Festlegungen von VR/VB kann variieren.  Verfügen Sie in Ihrem Haus über Kenntnisse zu Rohstoffabbau, der nicht raumgeordnet ist, da z.B. die zu genehmigende Fläche eine bestimmte Größe unterschreitet? Nein, alle seit 2000 in Raumordnungsverfahren geprüften Planungen zur Rohstoffgewinnung im Betrachtungsraum liegen innerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten des sachlichen Teilregionalplans.  Ist zu erwarten, dass den Planungsbehörden Rohstoffabbauflächen nicht bekannt sind? Das kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. 2  Können Abbautätigkeiten von einzelnen Rohstoffen auch außerhalb der Vorranggebiete liegen? Ja, die Vorranggebiete haben in Brandenburg keine Ausschlusswirkung. p09_01b_BB_01 (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die geothermische Nutzung des Untergrundes) p09_01c_BB_01 (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Nutzung des Untergrundes als Erdspeicher)  Dazu sind keine Festlegungen in Landes- und Regionalplänen in Berlin und Brandenburg vorgesehen und vorhanden. p04_02a_BB_01 (Bestehende Vorbehaltsgebiete zum Hochwasserschutz) p04_02b_BB_01 (Bestehende Vorranggebiete zum Hochwasserschutz)    Festlegungen dazu erfolgen - nur in Brandenburg, nicht in Berlin - auf Ebene der Regionalplanung. Rechtswirksame Regionalpläne mit entsprechenden Festlegungen liegen bisher nicht vor. In der Region Lausitz-Spreewald wird im Rahmen des laufenden Aufstellungsverfahrens für den Integrierten Regionalplan über die Festlegung von Gebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz entschieden; Geodaten dazu liegen noch nicht vor. Von: @bge.de> Gesendet: Freitag, 13. Mai 2022 10:01 An: MSGIV, Atomaufsicht <atomaufsicht@MSGIV.Brandenburg.de> Cc: @bge.de> Betreff: AW: Ihre Datenanfragen zu planWK an das Land Brandenburg Sehr geehrte , vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20.05.2022 und die damit verbundene Mitteilung über die zentrale Koordinaten der Datenabfragen zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien in Brandenburg. Gerne geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher erfolgten Rückmeldungen und Datenlieferungen der von uns angefragten Behörden: BLDAM  Datenlieferung über Bodendenkmäler ist am 28.04.2022 bei uns eingegangen. o Wir haben die Daten bisher noch nicht über den Downloadlink abgerufen, da intern geklärt werden muss, wie wir mit der Nutzungsvereinbarung umgehen, die zum Zugriff der Daten notwendig ist. o Diesbezüglich werden wir uns zeitnah an das BLDAM zurückmelden und Sie selbstverständlich im CC informieren.  Wir haben bisher keine Informationen über die Datenabfrage zu Baudenkmälern erhalten. LBGR  Die Datenlieferung des LBGR hat uns am 12.05.2022 postalisch erreicht. LfU Wir haben eine Datenlieferung des LfU am 09.05.2022 erhalten. Das MIL hat uns am 14.04.2022 mitgeteilt, dass es nicht für die Bearbeitung der Datenabfrage zuständig ist und diese entweder an das MLUK oder an das MWAE zu richten sind. MIL 3

Untersuchungen zur Grundwasserchemie und den hydrogeochemischen Reaktionen in der Abraumkippe des Tagebaues Inden der RWE Power AG und in dessen Abstrom unter verschiedenen Randbedingungen

Die RWE Power AG betreibt im westlichen Rheinischen Braunkohlenrevier den Tagebau Inden. Für diesen Tagebau liegt ein genehmigter Braunkohlenplan vor, der die vollständige Verfüllung des im südöstlichen Teil des Tagebaues Inden II entstehenden Restloches vorschreibt. Abweichend von diesem Braunkohlenplan plant die RWE Power AG alternativ zur Verfüllung mit Abraum die Anlage eines Restsees, dessen Befüllung nach Auskohlung des Tagebaues Inden II im Jahre 2032 beginnen soll. Diese Änderung macht eine neue UVP erforderlich. Durch die Wiederauffüllung der Absenkungstrichter nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen kommt es im Bereich des Tagebaues Inden I/II weiträumig zur Änderung der Grundwasserströmungsrichtung und zu einem Abstrom von Kippengrundwasser in das unverritzte Gebirge. Mit der Grundwasserströmung gelangen die im Kippengrundwasser gelösten Hauptinhaltsstoffe SO42-, Ca2+, Summe von CO2, Fe2+ und H+ in das unterstromige, vom Tagebau unbeeinflusste Gebirge und reagieren dort mit den im Grundwasserleiter vorhandenen Mineralphasen. Im Rahmen der UVP soll unter anderem untersucht werden, inwieweit eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Unterstrom des Tagebaues durch infiltrierendes Kippengrundwasser zu erwarten ist. Somit kommt einer Prognose der zukünftig zu erwartenden Grundwasserchemie im Abstrom der Braunkohlenabraumkippe im Rahmen des Untersuchungsvorhabens eine zentrale Bedeutung zu. Für die Vorhersage der raum-zeitlichen Ausbreitung von Pyritoxidationsprodukten sowie der im Grundwasser zu erwartenden pH-Werte reicht eine hydraulische Betrachtung des Systems nicht aus. Da sich der größte Teil der Wasserinhaltsstoffe im Untergrund nicht-konservativ verhält und es sich bei einem (Kippen-) Grundwasserleiter um ein Multikomponenten- und Multiphasensystem handelt, muss das Ausbreitungsverhalten der Wasserinhaltsstoffe auch unter Berücksichtigung chemischer Reaktionen und Wechselwirkungen beschrieben werden. In dieser Untersuchung werden deshalb als Prognoseinstrumente zur Wirkungsanalyse der im Abstrom relevanten hydrogeochemischen Prozesse Transport- und Reaktionsmodellierungen eingesetzt. Die Prognose der zu erwartenden Wasserbeschaffenheit mit Hilfe eines hydrogeochemischen Modells erfordert verschiedene Rand- und Anfangsbedingungen. Zum einen erfordert die Prognose die Bestimmung eines mittleren Kippengrundwassers mit charakteristischer Zusammensetzung, welches das unbeeinflusste Grundwasser in den Aquiferen der Abstromgebiete verdrängt und dort in Reaktionskontakt mit der Feststoffmatrix gelangt. Zum anderen ist eine Ermittlung der durchschnittlichen Sedimentchemie im unverritzten Gebirge des Kippenabstromes notwendig, da die resultierenden Stoffumsätze unter anderem vom Vorrat reaktiver Mineralphasen abhängen. usw.

Rechtliche Bewertung des Planzeichens 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche'

Die Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW) sieht in der Anlage 1 unter A die Beschreibung des Gegenstandes und der Form von Planzeichen vor. Unter Ziff.2 (Freiraum) ist als a) das Planzeichen 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche' aufgeführt. Es bestehen Unsicherheiten bei diesem Planzeichen insofern, als der landesplanerische Zielcharakter nicht eindeutig zu sein scheint. Die Interpretationen reichen von positiver Zielbestimmtheit (z.B. als landwirtschaftlicher Vorrangraum) bis zur Negierung eines eigenständigen Zielcharakters (allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich als landesplanerische Restkategorie). Aus Sicht des Landes ist eine Untersuchung über die Zielqualität und die Bindungswirkungen dieses Planzeichens der 3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW von Interesse. Die Klärung dieser Frage ist von Bedeutung für Abwägungsvorgänge dieser Raumkategorie mit konkurrierenden Raumnutzungen, speziell mit Abgrabungsinteressen.

Beschwerde der Gemeinde Heinersbrueck bei der EU-Kommission wegen Nichteinhaltung der EG-UVP-Richtlinie bei der Zulassung des Tagebaus Jaenschwalde

Die Gemeinden des Amtes Peitz (Brandenburg), die durch die Braunkohlentagebaue Jaenschwalde und Cottbus betroffen sind, wurden bei ihren Stellungnahmen zu den Braunkohlenplaenen und Rahmenbetriebsplaenen gutachterlich unterstuetzt. Umweltauswirkungen durch die Tagebaue spielten eine entscheidende Rolle, wegen fehlender Umweltvertraeglichkeitspruefung erhob die betroffene Gemeinde Heinersbrueck Beschwerde bei der EU-Kommission, das Verfahren laeuft.

Monitoring für das Braunkohlenrevier

Mit dem Braunkohlenplan für den Tagebau Garzweiler (1995) wurde in NRW erstmalig ein Monitoring zur Begleitung des Braunkohlenabbaus festgeschrieben. Dazu wurde ein umfassendes Beobachtungs- und Bewertungssystem aufgebaut, mit welchem die Auswirkungen der Tagebautätigkeit und Gegenmaßnahmen in Zusammenarbeit von Behörden, Kommunen, Bergbautreibendem, Wasserwirtschaft, Naturschutz und weiteren Interessengruppen fortlaufend kontrolliert und die Maßnahmen optimiert werden. Verschiedene Facharbeitsgruppen bewerten regelmäßig mit speziell entwickelten Verfahren die Einhaltung der rechtlich definierten Vorgaben und berichten jährlich dem Braunkohlenausschuss als zuständigem politischem Gremium. Diese Berichte sind auch der Öffentlichkeit zugänglich. Organisation Monitoring Garzweiler II, Abbildung: LANUK Das LANUK ist Mitglied der Entscheidungsgruppe und aller Facharbeitsgruppen und hat für die Bereiche Feuchtbiotope, Oberflächengewässer und Restsee koordinierende Funktion. Seit dem Jahr 1999 hat sich das Monitoring Garzweiler II als erfolgreiches Instrument bewährt. Seit dem Jahr 2003 wird auch für den Tagebau Inden ein vergleichbares Monitoring durchgeführt. Seit der Zulassung der geänderten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Tagebau Hambach (2020 Folgejahre) wird auch für diesen Tagebau ein Monitoring durchgeführt.

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