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Umweltverbände und Betroffener reichen Klage gegen Welzow-Süd II ein

Nach Auffassung von Umweltverbänden und Betroffenen ist der Braunkohlenplan für den Tagebau Welzow-Süd II in Niederlausitz rechtswidrig und müsse daher für unwirksam erklärt werden. Dies begründet eine 50-seitige Klageschrift im Auftrag von Greenpeace, BUND Brandenburg und GRÜNE LIGA. Die Umweltschützer reichten am 28. August 2015 gemeinsam mit einem Betroffenen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Revision gegen Braunkohlenplan Nochten 2 eingelegt

Am 27. August 2015 legten der BUND Sachsen und ein Privatkläger, getragen von einem Klagebündnis mit Greenpeace, der Bürgerinitiative „Strukturwandel jetzt – kein Nochten 2“ und der Grünen Liga Cottbus, Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Braunkohlenplan Nochten 2 ein. Im April 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Klage gegen den Braunkohlenplan in erster Instanz abgewiesen. Die Kläger wurden in der Ende Juli zugestellten Urteilsbegründung auf ihr Klagerecht gegen die noch ausstehende bergrechtliche Genehmigung verwiesen. Ein Klagerecht gegen den formaljuristisch vorgelagerten raumordnerischen Braunkohlenplan dagegen wurde vom Oberverwaltungsgericht verneint. Das Klagebündnis hat sich nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung zur Revision entschieden, da nach seiner Auffassung sehr wohl ein Klagerecht besteht und auch inhaltlich schwere Bedenken gegen die Braunkohlenplanung in der Lausitz bestehen.

Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen - Raumnutzung

Der Regionale Planungsverband Westsachsen ist einer von vier Planungsverbaenden im Freistaat Sachsen . Er ist Traeger der Regionalplanung fuer die gleichnamige Planungsregion, der die kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Landkreise Nordsachsen und Landkreis Leipzig angehoeren. In den Braunkohlenplangebieten der Planungsregion Westsachsen sind darueber hinaus fuer jeden Braunkohlentagebau Braunkohlenplaene bzw. fuer stillgelegte oder stillzulegende Tagebaue Sanierungsrahmenplaene aufzustellen.

Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“

Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Inden den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“ gemäß § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tagebaus Inden vom 30.07.2004 (Az.: 86 i 5-7-200-1) ist bis zum 31.12.2031 befristet. Diese sieht ab dem 01.01.2025 eine reduzierte Entnahme von Grundwasser auf 40 Mio. m³/a vor. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass die Reduzierung der notwendigen Hebungsmengen langsamer erfolgen wird, als bei Erteilung des Wasserrechts angenommen. Die RWE Power AG beantragt, für das im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt I vom 05.10.1984 sowie im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 08.03.1990 und im geänderten Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 19.06.2009 angezeigte Abbauvorhaben unter Berücksichtigung der Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 05.07.2016 (LE2016), 23.03.2021 (LE2021) und 19.09.2023 (LE2023) eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden. Daraus resultierend ist eine Anpassung der genehmigten Hebungsmengen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 notwendig, so dass ab 2025 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis mit Hebungsmengen in Höhe von rd. 67 Mio. m³/a erforderlich wird. Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel in den oberen bzw. der Grundwasserdruck in den tieferen Grundwasserleitern fortlaufend abgesenkt werden, um somit einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.

Beschwerde der Gemeinde Heinersbrueck bei der EU-Kommission wegen Nichteinhaltung der EG-UVP-Richtlinie bei der Zulassung des Tagebaus Jaenschwalde

Das Projekt "Beschwerde der Gemeinde Heinersbrueck bei der EU-Kommission wegen Nichteinhaltung der EG-UVP-Richtlinie bei der Zulassung des Tagebaus Jaenschwalde" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stadt und Regionalplanung Dr. Paul G. Jansen GmbH durchgeführt. Die Gemeinden des Amtes Peitz (Brandenburg), die durch die Braunkohlentagebaue Jaenschwalde und Cottbus betroffen sind, wurden bei ihren Stellungnahmen zu den Braunkohlenplaenen und Rahmenbetriebsplaenen gutachterlich unterstuetzt. Umweltauswirkungen durch die Tagebaue spielten eine entscheidende Rolle, wegen fehlender Umweltvertraeglichkeitspruefung erhob die betroffene Gemeinde Heinersbrueck Beschwerde bei der EU-Kommission, das Verfahren laeuft.

Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (sächsischer Teil) (Region Oberlausitz-Niederschlesien)

Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (sächsischer Teil) Verfahrensstand Abbildung des Titelblatts des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd Aufstellungsbeschluss am 07.05.2009 Freigabe der Verbandsversammlung zur Beteiligung nach § 6 Abs. 1 SächsLPlG (a. F.) am 07.05.2009 Freigabe der Verbandsversammlung zur Beteiligung nach § 6 Abs. 2 SächsLPlG (a. F.) am 01.04.2011 / 28.07.2011 Beteiligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 SächsLPlG (a. F.) vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 Erörterung vom 11. bis 14.09.2012 in Cottbus Satzungsbeschluss am 07.07.2014 Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesplanungs- und Raumordnungsbehörde (Sächsisches Staatsministerium des Innern) am 30.03.2015 Beschluss über den Beitritt zum Genehmigungsbescheid vom 30.04.2015 In Kraft getreten am 16.07.2015 (öffentliche Bekanntmachung im Amtlicher Anzeiger Nr. 29 des Sächsischen Amtsblattes vom 16.07.2015, S. A383) Hinweis zum länderübergreifenden Verfahren Unter Beachtung der Planungshoheit beider Länder wurden zwei abgestimmte und koordinierte Braunkohlenplanverfahren mit integrierter Strategischer Umweltprüfung auf der Grundlage der §§ 12 bis 20 des Gesetzes zur Regional- und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in Brandenburg bzw. gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 6 und § 11 des Sächsischen Landesplanungsgesetzes im Freistaat Sachsen durchgeführt. Im Interesse einer engen Abstimmung und Verzahnung der beiden selbstständigen Planverfahren wurde am 6. Juli 2009 eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin und Brandenburg und dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien geschlossen. Damit wurde dem in § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 ROG festgeschriebenen Gebot der Landes- bzw. Regionsgrenzen übergreifenden Abstimmung von Raumordnungsplänen entsprochen.

Braunkohlenplan Tagebau Reichwalde (Oberlausitz-Niederschlesien)

Titel: Braunkohlenplan Tagebau Reichwalde für das Vorhaben Weiterführung des Tagebaues Reichwalde 1994 bis Auslauf Verfahrensschritte Abbildung des Titelblatts des Braunkohlenplans Tagebau Reichwalde Aufstellungsbeschluss am 25.09.1992 Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 21.11.1993 Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 31.01.1994 Eintritt der Verbindlichkeit am 17.05.1994

Braunkohlenplan Tagebau Profen

Titel: Braunkohlenplan Tagebau Profen für das Vorhaben Weiterführung des Tagebaues Profen bis zum Auslauf Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan seit 09.09.2002 Inhalt: * In Sachsen umfasst der Abbaubereich lediglich ca. 180 ha des Feldes Süd/D1 mit einem Vorrat von 21 Mill. t (Insellage des Standorts der Tagesanlagen D1/D3 durch Abbauführung in der Vergangenheit). Der Ersatz von Flurgehölzen im Bereich des alten Floßgrabenlaufs sowie der vom Abbau erfassten Aufforstungsflächen im Böschungssystem Profen-Nord bilden Schwerpunkte bei der Kompensation von Abbaueingriffen. Es erfolgen keine weiteren Eingriffe in das bestehende Infrastrukturnetz. Der Grundwasserabsenkungsbereich (Begrenzung auf das unbedingt erforderliche Maß) wird sich langfristig an den des östlich benachbarten Tagebaus Vereinigtes Schleenhain annähern. * Derzeit erfolgt die Überbaggerung der ehemaligen Tagesanlagen im Bereich D1/D3. Die Verlagerung der Tagesanlagen in den Randbereich der Ortslage Profen ist abgeschlossen. Zur Sicherung der Förderstrecken des Folgefeldes Schwerzau (Braunkohlengewinnung begonnen 2006) wurden zur Querung der erforderlichen Bandanlagen (Abraum und Braunkohle) mit der Straße Profen-Hohenmölsen (Grüne Magistrale) sowie den Betriebsgleisen Tunnelröhren eingebaut. * Im Zuge der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung erfolgt eine Oberflächengestaltung der Bergbaufolgelandschaft mit Tagebaugroßgeräten unter Einsatz der bei der Kohlefreilegung zu gewinnenden Abraummassen (Herstellung abwechslungsreicher Geländeformen). In Sachsen entsteht nach Verfüllung noch offener Restlöcher (ehemaliges Sachsenfeld, "Floßgrabenloch") eine zusammenhängende Kippenfläche unter vollständiger Schließung des Abbaubereichs. In den Abbaufeldern Schwerzau und Domsen verbleiben aufgrund des entstehenden Massendefizits später als Seen zu gestaltende Restlöcher. * Das im Zuge der Abbautätigkeit zu hebende Sümpfungswasser wird überwiegend zur Restlochflutung im Südraum Leipzig (Cospudener, Zwenkauer See und Werbener See) eingesetzt (73 km lange Verbundleitung). Darüber hinaus erfolgt eine Bespannung der wiederhergestellten Abschnitte des im Zuge der Sanierung neu gebauten Floßgrabenlaufs. Sümpfungswässer werden auch zur Eigenversorgung der MIBRAG mbH (Kraftwerke Deuben, Wählitz) mit Brauchwasser genutzt. * Die in den Altkippenbereichen etablierte Landwirtschaft verfügt aufgrund der vergleichsweise hohen Ertragspotenziale (Ackerzahlen um 50) über einen Bestandsschutz (Anlage von Alleen und Flurgehölzen zur Landschaftsaufwertung). Im Bereich der Neukippen herzustellende landwirtschaftliche Flächen sollen von vornherein strukturiert werden. Schwerpunkte der Forstwirtschaft bestehen in Neuaufforstungen (Altkippenbereiche nach freiwilliger Aufgabe der Landwirtschaft) sowie im Umbau von Pappel-Reinbeständen (Altkippen). Nach Übernahme von zahlreichen Liegenschaften im Plangebiet durch die Stadt Pegau wurden in Zusammenarbeit mit der Stifung "Wald für Sachsen" weitere Aufforstungen durchgeführt. * Der Komplex Natur und Landschaft schließt die gezielte Belassung von Sukzessionsflächen (Drehpunkt Kippe 1062, Aufschlussgraben Werben-Sittel, ehemalige Quarzitkippe AFB-Randschlauch, Nordufer Werbener See) ein, wobei in Teilbereichen Initialpflanzungen von Röhricht und Kleinseggenried erfolgen können. Aus Richtung Elsteraue soll entlang des Floßgrabens bis zum Werbener See ein Landschaftsverbund hergestellt werden. Die Elsteraue ist Bestandteil des FFH-Gebiets 218 "Elsteraue südlich Zwenkau". 460 ha der Kippe des ehemaligen Tagebaus Profen-Nord sind im Gebietsvorschlag der Landesregierung für das SPA-Gebiet "Bergbaufolgelandschaft Werben" integriert. * Der Tagebaubereich weist aufgrund seiner künftigen landschaftlichen Ausstattung (Restseen, Wald, Sukzessionsflächen etc.) und seiner Einbindungsmöglichkeiten in die umgebende Landschaft mittelfristig günstige Freizeit- und Erholungspotenziale mit Schwerpunkt Sachsen-Anhalt (Domsener See 9,1 km², Schwerzauer See 8,1 km², nach 2030) auf. Am Werbener See bestehen bereits jetzt Bademöglichkeiten (Einklang mit Natur und Landschaft, Zuschnitt auf örtlichen Bedarf). Ein zentraler Aussichtspunkt besteht am Standort der ehemaligen Ortslage Stöntzsch ca. 1 km westlich von Pegau. * Das Verkehrsnetz wird mit der in Betrieb genommenen Autobahn A 38, der geplanten Wiederherstellung einer leistungsfähigen Ost-West-Straßenverbindung als Ersatz für die in diesem Bereich seit 1967 unterbrochene B 176 und der geplanten Wiederherstellung der Ortsverbindungsstraße Werben-Muschwitz schrittweise aufgewertet (zugleich Erschließung der entstehenden Bergbaufolgelandschaft). Hinzu kommt eine "innere Erschließung" durch ein Rad- und Wanderwegenetz (Anschluss an das regionale Radwegenetz und an Bahnhöfe [SPNV]). Das Wegesystem auf der Kippe westlich der Stadt Pegau ist im Auftrag der LMBV mbH im Rahmen des III. VA BKS bereits in großen Teilen instand gesetzt worden (Zauschwitzer Weg, Coburger Straße bis Modellflugplatz). Die qualitative Verbesserung des Uferrundwegs am Restloch Werben soll im Jahr 2007 erfolgen.

Sanierungsrahmenplan Tagebau Lohsa Teil 1

Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Lohsa, Teil 1 Bergbau- und Wasserbaumaßnahmen - Wasserspeicher Lohsa II Verfahrensschritte: Aufstellungsbeschluss am 23.02.1995 Feststellung durch Satzung in der Verbandsversammlung am 25.07.1996 Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung am 09.06.1997 Eintritt der Verbindlichkeit am 12.09.1997

Rechtliche Bewertung des Planzeichens 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche'

Das Projekt "Rechtliche Bewertung des Planzeichens 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW) sieht in der Anlage 1 unter A die Beschreibung des Gegenstandes und der Form von Planzeichen vor. Unter Ziff.2 (Freiraum) ist als a) das Planzeichen 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche' aufgeführt. Es bestehen Unsicherheiten bei diesem Planzeichen insofern, als der landesplanerische Zielcharakter nicht eindeutig zu sein scheint. Die Interpretationen reichen von positiver Zielbestimmtheit (z.B. als landwirtschaftlicher Vorrangraum) bis zur Negierung eines eigenständigen Zielcharakters (allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich als landesplanerische Restkategorie). Aus Sicht des Landes ist eine Untersuchung über die Zielqualität und die Bindungswirkungen dieses Planzeichens der 3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW von Interesse. Die Klärung dieser Frage ist von Bedeutung für Abwägungsvorgänge dieser Raumkategorie mit konkurrierenden Raumnutzungen, speziell mit Abgrabungsinteressen.

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