In der Berliner Umweltzone müssen Fahrzeuge mit der grünen Plakette gekennzeichnet sein. Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, benötigen ebenfalls eine grünen Plakette. Die Plakette muss an der Windschutzscheibe angebracht sein und erleichtert die Kontrolle der Umweltzone. Die Plaketten gelten in allen Umweltzonen in Deutschland. Ob Ihr Fahrzeug eine grüne Plakette, ggf. mit Partikelfilternachrüstung, erhält, können Sie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge der Tabelle unten oder über die Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de erfahren. Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 100 Euro Bußgeld . Rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung mit Plaketten ist die 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Kennzeichnungsverordnung , die im Jahr 2007 erlassen wurde. Das System wurde seitdem nicht weiterentwickelt, so dass auch die neusten Fahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 6 nur eine grüne Plakette erhalten. Mehr Informationen zur Kennzeichnungsverordnung finden Sie weiter unten. Wo bekomme ich die Plakette? Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab? Wieviel kostet die Plakette? Was regelt die Kennzeichnungsverordnung? Wie sind die Schadstoffgruppen definiert? Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug? Wo finde ich meine Schlüsselnummer in den deutschen Fahrzeugpapieren? Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen/Plakette Wie werden ausländische Fahrzeuge den Schadstoffgruppen zugeordnet? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörde ( Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – LABO ) und die Abgasuntersuchungsstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP, KÜS und für Abgasuntersuchungen autorisierte Autowerkstätten. Die Ausgabestelle prüft anhand der Fahrzeugpapiere, zu welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug gehört und welche Plakette es erhält. Daher muss das Fahrzeug selbst nicht vorgeführt werden. Plaketten können beim Feinstaubplaketten-Shop der Berliner Kfz-Zulassungsbehörde über folgenden Link online bestellt werden: https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.85047.php Für die Ausstellung und Versand der Plakette wird eine Gebühr von 6 Euro berechnet. Durch Bearbeitungszeit und Versandzeiten kann es 7 bis 14 Tage bis zum Erhalt der Plakette dauern. Auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind , benötigen eine Plakette. Sie kann z.B. auf der englischsprachigen Web-Site der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin unter folgendem Link https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.86595.en.php bestellt werden, sofern die für die Zuteilung der Plakette notwenigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen oder als Kopie per Post zu senden. Insbesondere Touristen und anderen Berlin-Besuchern aus dem Ausland ist zu empfehlen, die Plakette ca. 3 Wochen vor dem Berlin-Aufenthalt zu beantragen, um eine pünktliche Zustellung an den Heimatort zu gewährleisten. Zusammenfassende Informationen für ausländische Touristen sind in einem Flyer erhältlich. Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen jedoch eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, denn auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein. Eine neue Plakette ist auch erforderlich, wenn das eingetragene Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, weil z.B. die Farbe verblasst ist. In der Kennzeichnungsverordnung des Bundes oder anderen Bundesvorschriften wurde keine einheitliche Gebühr für die Plakette festgelegt. Privatwirtschaftliche Ausgabestellen können daher frei kalkulieren. Bei der Zulassungsbehörde Berlin kostet die Plakette 5,- €, bei online-Bestellung mit Versand 6,- €. Die “Kennzeichnungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV)”: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.htmlregelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten für die Windschutzscheibe sowie Ausnahmen von Fahrverboten. Sie definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Lkw gelten. Die Verordnung schafft damit die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies erfolgt durch die zuständigen Behörden in Ländern und Kommunen auf der Grundlage von Luftreinhalteplänen, wenn die Schadstoffgrenzwerte überschritten werden und der Verkehr eine wichtige Ursache ist. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen von Diesel-Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung im Jahr 2007. Durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter können Diesel-Fahrzeuge höhere Schadstoffgruppen erreichen. Für Fahrzeuge mit Otto-Motor (“Benziner”) gibt nur zwei Einstufungen. Im Detail können sich aufgrund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen ergeben. Die Zuordnung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe erfolgt daher anhand seiner Emissionsschlüsselnummer. Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist; ggf. zusammen mit der Partikelfilternachrüstung. Sie können die Plakette für Ihr Fahrzeug auch in der Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de ermitteln. 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) 2) Pkw mit Schlüsselnummer “27” bzw. “0427” und der Klartextangabe “96/69/ EG I” mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Fahrzeuge der Euronorm 5 oder 6 sowie Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) gehören zur Schadstoffgruppe 4 und erhalten eine grüne Plakette. Spezielle Plaketten für emissionsarme Fahrzeuge, z.B. für Fahrzeuge mit der Euronorm 6, wurden bisher nicht entwickelt. Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in der Berliner Umweltzone fahren. Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen PM und PMK Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die technischen Anforderungen für die Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen. Sie definiert auch die Einteilung in die Partikelminderungsklassen PM 01 bis PM 4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw). Eingebaute Partikelfilter müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, damit das Fahrzeug die entsprechende Plakette führen darf. siehe: Fahrzeuge aus dem Ausland Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Die Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben. In Berlin ist die Umweltzone auf das Stadtgebiet innerhalb des S-Bahnringes beschränkt. Seit 1.1.2010 dürfen hier nur Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 80 Euro Bußgeld . Ziel der Umweltzone ist die Modernisierung der Fahrzeugflotte, damit weniger Dieselruß und Stickoxide in die Atemluft gelangen. Damit wird die Luft sauberer und der Gesundheitsschutz verbessert. Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Die Nutzung von Mehrwegverpackungen ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Abfall und Umweltbelastung. Besonders in der Gastronomie trägt die Mehrwegnutzung zu saubereren Parks , leereren Mülleimern und weniger Abfall bei. Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen Informationen für Kundinnen und Kunden Informationen für Gastronomiebetriebe Die Folgen des Einwegverbrauchs sind enorm. Allein in Berlin werden täglich rund 20.000 Einwegbecher pro Stunde verbraucht, was enorme Ressourcen verschlingt: 2.600 Bäume . So viel Holz benötigen die 170 Millionen Einwegbecher in Berlin pro Jahr. 1.320 Tonnen Rohöl gehen jedes Jahr für Plastik in Berliner Einwegbechern drauf. 49 Einwegbecher pro Jahr kann jede Berlinerin und jeder Berliner sparen, wenn man auf Mehrwegbecher umsteigt. 30 Gramm CO₂ entstehen bei der Fertigung eines Einwegbechers. 15 Minuten . So kurz ist das “Leben” eines Einwegbechers. 1/2 Liter Wasser benötigt die Herstellung eines Einwegbechers. Durch Mehrwegnutzung können erhebliche Mengen an Abfall und Emissionen eingespart werden. Mit Sushi, Bowls und Bubble Tea in Mehrweg haben wir alle etwas davon: Saubere Parks Leerere Mülleimer und Weniger Abfälle. Mehrwegverpackungen sind umwelt- und klimafreundliche Lösungen für den täglichen Konsum unterwegs. Verbraucherinnen und Verbraucher haben viele Möglichkeiten, umweltfreundlich mit Mehrwegangeboten zu konsumieren. Egal was man isst, egal wo man bestellt: Es gibt immer eine Mehrweg-Lösung. Die Nachfrage beeinflusst das Angebot. Deshalb: Fragen Sie nach! Informieren Sie sich über die Möglichkeiten. Ab dem 10.03.2025 wird für 12 Monate ein Rücknahmesystem für Mehrwegbecher in Supermärkten getestet. Das Pilotprojekt wird in 8 REWE-Märkten im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg durchgeführt und kann dort ausprobiert werden. Mehrwegflasche in den Automaten geben, Pfandbon erhalten und so Ressourcen schützen – das kennen wir schon seit vielen Jahrzehnten. Schön einfach, wenn das auch mit To-go-Mehrwegbechern klappt?! Seit dem 10.03.2025 kann man geliehene RECUP-Mehrwegbecher jetzt auch in den Leergutautomaten in REWE-Märkten in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg zurückgeben . Den Becherpfand bekommt man direkt an der Kasse zurück. Ein großer Schritt, um Mehrweg einfacher und damit attraktiver zu machen, denn bisher konnte man RECUP-Becher nur in teilnehmenden Cafés und Restaurants zurückbringen. Jetzt genießt man den Lieblingskaffee im Mehrwegbecher und steckt ihn einfach beim nächsten Einkauf bei REWE in den Leergutautomaten. Die automatisierte Rücknahme wird durch Sielaff und Tomra ermöglicht und Sykell und Profimiet kümmern sich um den Rest: So landet der Becher nach dem Weitertransport und dem Spülen flott wieder in dem Lieblingscafé – ein komplett nachhaltiger Kreislauf. In über 80 Cafés und Restaurants in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg kann man einen RECUP-Becher mit der speziellen Automaten-Codierung ausleihen. Mit dabei sind große Ketten wie Kamps, Le Crobag oder Burger King. Anschließend kann man die Becher für ein Jahr bis März 2026 in REWE-Märkten in Friedrichshain-Kreuzberg über die Leergutautomaten zurückgeben . Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht: Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen anbieten, müssen eine Mehrwegalternative bereitstellen. Ausnahmen gelten für kleine Betriebe mit weniger als 80 m² Verkaufsfläche und bis zu fünf Mitarbeitern. Diese müssen jedoch auf Wunsch kundeneigene Behälter befüllen, sofern es hygienisch unbedenklich ist. Bereitgestellte Mehrwegbehälter : Betriebe bieten eigene Mehrwegbehälter an, die nach Nutzung zurückgegeben und gereinigt werden. Mehrwegpoolsysteme : Sie leihen im Restaurant die Behälter eines Poolsystems aus und können sie in allen teilnehmenden Betrieben zurückgeben. Bekannte Anbieter solcher Poolsysteme sind RECUP, FairCup, Vytal, Relevo, Tiffin Loop und EINFACH MEHRWEG. Mitgebrachte Behälter : Kleinere Betriebe müssen mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen, falls kein eigenes Mehrwegsystem angeboten wird. In größeren Betrieben besteht diese Pflicht nicht. Betriebe müssen ihr Mehrwegangebot gut sichtbar kennzeichnen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Wenn nur Speisen oder nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Für kleine Betriebe ohne eigene Mehrwegbehälter muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“ Hier finden Sie einen kurzen Infozettel in verschiedenen Sprachen: Zudem gelten besondere Hygienevorgaben für die Reinigung und Lagerung von Mehrwegbehältern, welche Sie hier in verschiedenen Sprachen finden: Die Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht ist nicht nur ein Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zero-Waste-Agentur: Mehrweg mitmachen PDF-Dateien nicht barrierefrei.
Der Fuchs/Rotfuchs ( Vulpes vulpes ), gehört zur Familie der Hundeartigen ( Canidae ). Der männliche Fuchs wird Rüde, der weibliche Fähe genannt. Sein Fell ist in der Regel “fuchsrot”; die Bauchseite und die Schwanzspitze sind weiß, die Rückseite der Ohren und die Pfoten sind dunkel gefärbt. Bei Fähen, die Junge haben, ist das Fell im Sommer oft ruppig und dünn – im Winter ist es durch die langen Grannen wie “bereift”. Die Welpen haben bis zum Alter von 8 Wochen ein graubraunes, wolliges Jugendkleid. Die Kopf-Rumpf-Länge beträgt ca. 60 bis 95 cm, die Schulterhöhe 40 cm und der buschige Schwanz ist ca. 30 bis 50 cm lang. Die Schnauze wirkt spitz, die dreieckigen Ohren stehen aufrecht. Je nach Lebensraum werden Füchse zwischen 6 und 10 kg schwer. Durch sein ausgezeichnetes Seh-, Riech- und Hörvermögen kann der Fuchs als sehr wachsam bezeichnet werden. Darüber hinaus besitzt er ein rasches Reaktionsvermögen und eine gute Lernfähigkeit. Diese Eigenschaften haben ihm den Ruf des schlauen und listigen Reineke Fuchs eingebracht. Der Fuchs ist das Raubtier mit der größten Verbreitung auf der Erde. Sein natürliches Verbreitungsgebiet erstreckt sich über sämtliche Lebensräume der nördlichen Erdhalbkugel mit gemäßigten Klima – von der Tundra im Norden bis nach Nordafrika im Süden. In Australien und auf einigen Pazifikinseln wurden Füchse gezielt ausgesetzt, um den massiven Kaninchenbeständen entgegen zu wirken. Er gilt als typischer Kulturfolger, da er sich allen Lebensräumen anzupassen vermag. Am liebsten lebt der Fuchs in deckungs- und waldreichen Gebieten. Dort gräbt er sich einen unterirdischen Bau mit Wohnkessel und Röhrensystem. Wurde ein vorhandener Bau verlassen, wird dieser sofort von einem neuen Fuchs belegt. Der Fuchs ist in der Regel ein dämmerungs- bzw. nachtaktives Tier. Bei geringer Populationsdichte lebt er als Einzelgänger, steigt die Zahl der Tiere, neigen sie zum Gruppenleben. Die wichtigsten Gründe für das häufigere Auftreten des Fuchses in den Städten sind das reichhaltige Nahrungsangebot der Wegwerfgesellschaft, kein Jagddruck sowie ein gewisses Zutrauen, das die Tiere zum Menschen dank ihrer schnellen Lernfähigkeit fassen konnten. Da Füchse nach jahrzehntelangen Impfkampagnen auch durch Tollwut nicht mehr dezimiert wurden, haben sich die Fuchsbestände erholt und steigen wieder an. Der Fuchs nutzt ein breites Nahrungsspektrum, bevorzugt aber Mäuse bzw. in der Stadt Ratten. Besonders bei Aufforstungen wirkt er durch die Dezimierung der Mäuse, die erheblichen Schaden an Jungpflanzen hinterlassen, positiv auf die Entwicklung der Wälder ein. Darüber hinaus frisst er Insekten, Schnecken, Würmer, Engerlinge, ggf. auch Vögel, Wildkaninchen oder junge Feldhasen. Auch Aas verschmäht er nicht, ebenso wenig Früchte und Beeren. In Siedlungen bedienen sich Füchse gerne an Abfällen – insbesondere in Großstädten finden sie so bequem Nahrung. Sogar Tierkadaver, z.B. Opfer des Straßenverkehrs sind als Nahrung willkommen. Die Paarungszeit, “Ranzzeit” genannt, wird durch heiseres Bellen Anfang Januar bis Mitte Februar angekündigt. Nach einer Tragzeit von 50 – 52 Tagen bringt die Fähe dann im Schnitt 3 – 5, bei gutem Nahrungsangebot auch mehr, behaarte Welpen im sogenannten Wurfkessel zur Welt. Während der anstrengenden Jungenaufzucht im Mai/Juni wirkt die Fähe oft struppig und der Schwanz zerzaust oder fast kahl. Dieses Aussehen ist “normal” und bietet keinen Anlass zur Besorgnis. Die Jungen haben bei der Geburt ein Gewicht von 80 – 150 g. Nach 12 Tagen öffnen sich die Augen. Im Alter von 4 – 6 Wochen werden die Welpen entwöhnt und sind mit 4 Monaten bereits selbstständig. Die Geschlechtsreife erreichen Füchse mit etwa 10 – 12 Monaten. Im Herbst löst sich der Familienverband weitgehend auf. Nur die weiblichen Jungfüchse verbleiben noch einige Monate in der Gemeinschaft bei der Mutter. Das Fuchsproblem tritt nicht nur in Berlin zu Tage, sondern ist in anderen Großstädten, wir Zürich oder London ebenfalls bekannt. Als Kulturfolger haben die Tiere die “Nische Großstadt” für sich entdeckt. Füchse sind, wie alle heimischen Wildtiere, nicht aggressiv und greifen Menschen nicht an. Sie haben eine natürliche Scheu, die in einer gewissen Fluchtdistanz deutlich wird. Im Allgemeinen versuchen die Tiere, dem Menschen aus dem Weg zu gehen. Nur halbzahme Füchse, die durch Fütterung an den Menschen gewöhnt wurden und neugierige Jungfüchse, die den Menschen noch nicht kennen, trauen sich dichter an Menschen heran. Bei unbeabsichtigten Begegnungen mit einem Fuchs gilt: Ruhe bewahren und dem Tier einen Fluchtweg freilassen. Füchse sind Wildtiere und sollen es auch bleiben! Erst durch Fütterung können sie “halbzahm” und dann eventuell zur einem “Problem” werden. Deshalb ist das Füttern und Halten der meisten Wildtiere, so auch von Füchsen generell verboten; nach dem Landesjagdgesetz können dafür bis zu 5.000 Euro Geldbußen erhoben werden (§ 41 Abs. 1 BNatSchG und §§ 34 / 50 LJagdG Bln). Der Hauptüberträger der Tollwut ( Lyssa-Virus ) ist der Fuchs. In Deutschland ist seit 2006 keine Tollwut bei Füchsen mehr aufgetreten, da in den 1980er Jahren durch Fressköder gegen die Tollwut erfolgreich vorgegangen wurde. Die Gefahr einer Ansteckung ist daher eher unwahrscheinlich. Bei ungewöhnlicher Zutraulichkeit von Füchsen ist trotzdem immer eine gewisse Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall bietet nach einem Biss oder dem Kontakt mit einem auffälligen Tier eine Impfung hundert prozentigen Schutz. Die Gefahr sich mit dem Fuchsbandwurm ( Echninococcus multilocularis ) zu infizieren ist ebenfalls sehr gering. Für Berlin hat der Fuchsbandwurm so gut wie keine Bedeutung, er wurde bisher nur bei drei Tieren nachgewiesen. Trotzdem sollten folgende Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden: tote Füchse sicherheitshalber nicht anfassen Gemüse, Salat und Fallobst vor dem Verzehr gründlich waschen, nach Gartenarbeiten und Spaziergängen im Wald die Hände gründlich waschen Hunde und Katzen regelmäßig entwurmen Erreger der Räude sind Milben. Die Hauptüberträger dieser Krankheit sind Füchse. Allerdings können auch Hunde oder Menschen durch direkten oder indirekten Kontakt (z.B. Haare oder Hautkrusten) infiziert werden. Die Fuchsräude stellt keine ernst zu nehmende Gefahr für Mensch und Tier dar, da es erfolgreiche Therapiemethoden gibt. Grundsätzlich ist es schwierig, den Fuchs von Grundstücken fernzuhalten, da die Tiere Mauern und Zäune überklettern oder sich unterhalb der Zäune durchzwängen können. Die beste und effektivste Möglichkeit ist, alle frei verfügbaren Nahrungsquellen (wie z.B. offen liegendes Hunde- oder Katzenfutter, Vogelfutter, Essensreste) zu entfernen sowie Mülltonnen geschlossen und sauber zu halten. Auch Schuhe und leicht zu transportierende Gegenstände, die dem Fuchs als Spielzeug dienen könnten, sollten zumindest über Nacht weggeräumt werden. Denkbare Unterschlupfmöglichkeiten können unter der Voraussetzung, dass sich kein Fuchs oder Jungtiere darin befinden, unzugänglich gemacht werden. Wird ein Tier beim Graben eines Baues beobachtet, kann es sofort durch Störung und Schließung der Öffnungen vertrieben werden. Den hervorragenden Geruchsinn der Tiere kann man auch durch den Einsatz von sog. Vergrämungsmitteln – unangenehm riechenden Substanzen – ausnutzen. Auch Lärm, wie zum Beispiel ein Radio sowie laute Stimmen und Rufe können gewisse Erfolge erbringen. Sollte eine Fuchsfamilie bereits im Garten wohnen, müssen während der Jungenaufzucht von März bis Juni Störungen unterlassen werden. Durch das Suchen nach eventuellen Mäusenestern oder anderen Kleintieren in der Erde, die über den Geruch und das Gehör vom Fuchs wahrgenommen werden, sind Gartenbeete manchmal in Gefahr. Neben einer dichten Vegetationsdecke schützen Netze, Drahtumrandungen oder dünne Äste den Boden vor dem Aufwühlen. Fuchskot (ca. 3 bis 8 cm lang, mit weißer Spitze) im Garten sollte insbesondere im Spielbereich von Kindern entfernt werden. Der Kot gehört nicht auf den Kompost. Um alle eventuellen Infektionswege auszuschließen sollte er ähnlich dem Hundekot mit einer Plastetüte aufgenommen und in der Mülltonne entsorgt werden. Eine Vertreibung von Füchsen durch Fangaktionen ist problematisch. Die Tiere erleiden dabei Angst und Stress. Werden sie anschließend in einer fremden Umgebung ausgesetzt, sind Revierkämpfe mit den dortigen Füchsen die Folge. Außerdem wird das freigewordene Gebiet wieder schnell durch neue Füchse besetzt. Füchse stellen für ausgewachsene Katzen keine Gefahr dar. Kleinere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweine und Geflügel sind am bestem nachts in einem geschlossenen Stall oder tags in einem sicheren Gehege im Freien geschützt. Dieses Gehege kann aus Maschendraht bestehen, der 30 – 50 cm tief im Boden eingegraben und nach außen gebogen wird. Durch das Biegen nach außen wird das Hochheben des Zaunes beim Graben erschwert, da das Tier mit seinem eigenen Gewicht auf dem Zaun steht. Die Maschengröße sollte kleiner als 3 cm sein, um ein Überklettern zu vermeiden. Wenn das Gehege abgedeckt ist, kann auch kein Fuchs hineinspringen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Zaunhöhe mindestens 2 m betragen. … der Fuchs bereichert die Fauna in unseren Siedlungsgebieten. Wir haben die Möglichkeit, unseren Lebensraum mit ihm zu teilen, um ihn zu beobachten und sein Verhalten zu verstehen. Durch umsichtiges Verhalten ist ein Neben- und Miteinander zwischen Tier und Mensch möglich. Stiftung Unternehmen Wald Deutschland: Fuchs fuechse.info – …Alles über Füchse
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Dieses gilt auch für das Mitbringen, also die Einfuhr von Souvenirs. Leider ist dieses häufig nicht bekannt und oft wird der Urlauber von den Händlern nicht oder falsch informiert. Es wird daher immer wieder generell davor gewarnt, Tiere oder Pflanzen sowie Teile und Produkte aus ihnen mitzubringen. Neben den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens haben zudem viele Länder nationale Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erlassen, die die Ausfuhr weiterer Produkte verbieten. Wird entgegen dieser Bestimmungen versucht, artgeschützte Souvenirs aus- bzw. einzuführen, würde der Zoll nicht nur die Exemplare einziehen, sondern könnte auch hohe Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub kein böses Erwachen gibt. Finger weg z.B. von Elfenbein (von Elefant, Wal und Walross), aber auch von Ringen aus Elefantenhaar, Erzeugnissen aus Walknochen, Schildkrötenpanzern und Korallen, von Fellen aus Wildkatze, Bär und Wolf, präparierten Tieren sowie von lebenden Pflanzen und wildlebenden Tieren oder präparierten Vögeln und Vogelflüglern (Schmetterlingen). Ist dennoch das Mitbringen eines Tieres geplant, sollten Sie sich neben den artenschutzrechtlichen Genehmigungen auch über die möglicherweise notwendigen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Genehmigungen erkundigen. Artenschutz im Urlaub Artenabfrage mit Auswahl des Urlaubslandes
Kriminalitätslage: Anderer falscher Polizist mit Schockanruf Wie der Polizei angezeigt wurde, bekam ein 53-jähriger Mann aus dem Landkreis Wittenberg am 14.02.2025 um 10.30 Uhr einen Anruf von einem vermeintlichen Polizisten, welcher sich als Herr Beckmann oder Bachmann vorstellte. Dieser teilte mit, dass eine Angehörige einen Verkehrsunfall gehabt habe, bei welchem ein Kind zu Tode gekommen sei. Die Angehörige sei nun bei der Polizei und man könnte gegen eine Zahlung von mehreren tausend Euro eine Haftstrafe umgehen. Nur durch Glück, da der vermeintliche Polizist aus unbekannten Gründen ganz abrupt das Gespräch beendete, kam es zu keiner Zahlung. Dadurch blieb dem 53-Jährigen ein hoher finanzieller Schaden erspart. Hier wiederholt Informationen der Polizei zur perfiden Betrugsmasche: Wie gehen die Betrüger vor? Wie sollten Sie sich verhalten? Niemand wird sich im Falle eines wirklichen Unglücksgeschehens bei Ihnen telefonisch melden und Forderungen erheben. Die Polizei kommt immer persönlich und fordert auch niemals Geld. Wir leben in einem Rechtsstaat und nur ein Gericht kann ein Urteil fällen und teilt dies auch nicht telefonisch mit! Ebenso kann kein Haftbefehl mittels Kaution aufgehoben werden! Weitere Informationen zu Betrugsstraftaten erhalten sie auf www.polizei-beratung.de Verkehrslage: Witterungsbedingte Unfälle Eine 72-jährige Suzuki-Fahrerin befuhr am 13.02.2025 um 12.01 Uhr die Straße Schönitz aus Richtung Riesigk kommend in Richtung Schönitz. In einer Linkskurve kam sie aufgrund der winterglatten Fahrbahn nach links von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Weidezaun. Hinter dem Weidezaun kam sie auf einem Feld zum Stehen. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Die Fahrerin blieb unverletzt. Nach ersten polizeilichen Erkenntnissen befuhr ein 26-jähriger Transporter-Fahrer um 16.20 Uhr die K 2026 in Schnellin aus Richtung B 182 kommend in Richtung Merkwitz. In der Rechtskurve in Höhe der Hausnummer 33 verlor er auf schneeglatter Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet in den Gegenverkehr. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Chrysler-Journey. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Weder der Transporter-fahrer noch die 53-jährige Fahrerin des Pkw wurden verletzt. Um 16.30 Uhr befuhr ein 25-jähriger BMW-Fahrer die Dornaer Dorfstraße in Dorna aus Richtung Rackith kommend in Richtung Trebitz. In Höhe der Hausnummer 50 kam er auf winterglatter Fahrbahn nach rechts von der Fahrbahn ab. Dabei überfuhr er einen Leitpfosten und ein Verkehrszeichen. In der weiteren Folge kam er im Straßengraben an einen Baum zum Stehen. Der junge Fahrer wurde leicht verletzt in ein Krankenhaus gebracht. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Ein 19-jähriger Ford-Fahrer befuhr um 16.50 Uhr in Wittenberg die Straße Am Hauptbahnhof aus Richtung des Kreisverkehrs Friedrichstraße kommend in Richtung Hauptbahnhof mit der Absicht, nach rechts abzubiegen und der abknickenden Vorfahrtsstraße zu folgen. Dabei kam er ins Rutschen und kollidierte mit einem Verkehrsschild, welches sich mittig auf der Fahrbahn auf einer Verkehrsinsel befindet. Am Fahrzeug und am Verkehrszeichen entstand Sachschaden. Die 19-jährige Fahrerin eines VW befuhr um 17.24 Uhr B 2 aus Richtung Tornau kommend in Richtung Köplitz, als sie plötzlich aufgrund der Glätte ins Schleudern geriet und im linken Straßengarben zum Stehen kam. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Die junge Frau blieb unverletzt. Im Rahmen der Streifentätigkeit stellten die Beamten am 13.02.2025 um 18.49 Uhr einen verunfallten Pkw Audi fest. Vom Fahrer fehlte jedoch jede Spur. Entsprechend der Spurenlage befuhr der Fahrer die K 2011 aus Richtung B 2 kommend in Richtung Thießen. In der folgenden Linkskurve kam er auf der winterglatten Fahrbahn nach rechts ab und kollidierte in der Folge mit zwei Bäumen. Der Fahrer konnte anhand des Kennzeichens schnell ermittelt werden. Gegen den 42-Jährigen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Es entstand Sachschaden. Nach Angaben der Unfallbeteiligten befuhren ein 45-jähriger Honda-Fahrer und ein 29-jähriger Busfahrer um 22.25 Uhr in dieser Reihenfolge die B 107 aus Richtung Oranienbaum kommend in Richtung Dessau-Roßlau. Als der Honda-Fahrer verkehrsbedingt bremsen musste, konnte der Busfahrer auf Grund der winterglatten Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fuhr auf den Honda auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Eigenen Angaben zufolge befuhr ein 64-jähriger VW-Fahrer am 14.02.2025 um 05.28 Uhr in Großwig die Hauptstraße in Richtung Lindenstraße. In Höhe der Schulstraße sei er aufgrund der nicht geräumten Fahrbahn und des Gefälles sehr langsam gefahren. Dennoch geriet er ins Rutschen. Auch ein Abbremsen verhinderte das Rutschen nicht, sodass das Fahrzeug in der Folge gegen einen parkenden VW rutschte, wodurch Sachschaden entstand. Um 05.45 Uhr befuhr ein 40-jähriger Lkw-Fahrer mit Anhänger die B 2 aus Richtung Kemberg kommend in Richtung Tornau. In Höhe Lubast rutschte der Anhänger aufgrund nicht beräumter winterglatter Fahrbahn nach rechts in den Straßengraben. Dabei touchierte dieser einen parkenden Transporter und ein Verkehrszeichen. Es entstand Sachschaden. Der Fahrer konnte den Anhänger anschließend wieder unter Kontrolle bringen. Nach eigenen Angaben befuhr der 56-jährige Fahrer eines Toyotas um 06.40 Uhr in Pratau die Bergstraße aus Richtung Bahnhofstraße kommend in Richtung Kienbergstraße. In einer Linkskurve unmittelbar vor der Einmündung zur Bahnhofstraße verlor er aufgrund von Fahrbahnglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug Kia. Es entstand Sachschaden. Um 07.30 Uhr befuhr eine 41-jährige Citroen-Fahrerin die L 136 aus Richtung Zschornewitz kommend in Richtung Gräfenhainichen. Auf Grund der winterglatten Fahrbahn geriet sie ins Schleudern. In der weiteren Folge verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und stieß seitlich gegen einen entgegenkommenden Skoda. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Weder die Citroen-Fahrerin noch der 42-jährige Fahrer des Skodas wurden dabei verletzt. Der Fahrer eines Suzukis befuhr um 07.42 Uhr in Jessen die Straße Am Gorrenberg aus Richtung Alte Wittenberger Straße kommend in Richtung Rosa-Luxemburg-Straße. Vor einer Rechtskurve verlor er auf schneeglatter Fahrbahn die Kontrolle über den Pkw, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Laterne. An dieser sowie am Fahrzeug entstand Sachschaden. Der Fahrer blieb unverletzt. Um 08.48 Uhr befuhr eine 31-jährige Ford-Fahrerin in Wittenberg die Barbarastraße aus Richtung An der Bastion kommend in Richtung B 2. Im Kurvenbereich brach plötzlich das Heck ihres Fahrzeugs aus und stieß seitlich gegen einen am Fahrbahnrand parkenden Ford. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. Zusammenstoß beim Abbiegen Am 13.02.2025 befuhr eine 27-jährige Renault-Fahrerin um 18.20 Uhr in Söllichau die Korgauer Straße in Richtung Kreuzungsbereich Schmiedeberger Straße / Windmühlenstraße mit der Absicht, nach links in die Schmiedeberger Straße abzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem Ford, dessen 23-jähriger Fahrer die Schmiedeberger Straße in Richtung Bad Schmiedeberg befuhr. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Bus streift Lkw Der 35-jährige Fahrer eines Linienbusses befuhr am 14.02.2025 um 07.09 Uhr in Wittenberg die Parkstraße aus Richtung Pestalozzistraße kommend mit der Absicht, nach links in die Draußgartenstraße abzubiegen. Nach dem Abbiegen streifte er einen verkehrsbedingt haltenden Lkw, wobei Sachschaden entstand. Sonstiges: Mit Sommerreifen unterwegs Ein 45-jähriger Toyota-Fahrer befuhr am 14.02.2025 um 07.50 Uhr die Verbindungsstraße von Boßdorf nach Garrey, wobei er in einer Rechtskurve nach links halb von der Fahrbahn kam und sich festfuhr. Ein Sachschaden entstand nicht. Jedoch befanden sich am Fahrzeug Sommerreifen mit grenzwertigem Profil. Folglich wurde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gefertigt. Dem Fahrer droht ein Bußgeld von mindestens 88,50 Euro sowie ein Punkt. Impressum: Polizeirevier Wittenberg Pressestelle Juristenstraße 13a 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel: (03491) 469 0 Fax: (03491) 469 210 Mail: presse.prev-wb@polizei.sachsen-anhalt.de
Überlassung, Rücknahme und Entsorgung Informationen zum betrieblichen Zertifizierungsverfahren Liste der Demontagebetriebe Liste der Altfahrzeug-Annahmestellen Liste der Sachverständigen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Altfahrzeugverordnung, mit der die bisher geltende Altautoverordnung geändert und neu bekannt gemacht wurde. Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung betreffen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M 1) mit höchstens 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Fahrer Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N 1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch keine dreirädrigen Krafträder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M 1 (z.B. Wohnmobile) Europäische Altfahrzeug-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über Altfahrzeuge), geändert durch Richtlinie 2008/112/EG vom 16.12.2008 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Informationen zu den anerkannten Berliner Demontagebetrieben und anerkannten Annahmestellen können separat unter der Liste der Demontagebetriebe bzw. der Liste der Annahmestellen abgefragt werden. Diese Listen werden laufend aktualisiert. Eine bundesweite Zusammenstellung der zertifizierten Betriebe befindet sich unter www.altfahrzeugstelle.de. Empfehlungen werden zu diesen Aufstellungen nicht vorgenommen. Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung) Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 – rosa – ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), ist gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Berliner Zulassungsbehörde . Demontagebetrieb Die Behandlung von Altfahrzeugen, d.h. Trockenlegung und Demontage sowie Ersatzteilgewinnung ist nach der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich Betrieben vorbehalten, deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, deren Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als Altfahrzeug-Demontagebetrieb zertifiziert worden sind. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Als unabdingbare rechtliche Voraussetzung muss der Betreiber über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen. Kleinere Betriebe, die auf Grund ihrer Betriebs- oder Lagerkapazität keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, müssen eine baurechtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes vorweisen können. Hierzu ist ein aktuell gültiger Baugenehmigungsbescheid erforderlich. Wird der Betrieb vom Bauamt lediglich geduldet, sind die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Annahme-/Rücknahmestelle Die Zertifizierung als Altfahrzeug-Annahme-/Rücknahmestelle berechtigt nur zur Annahme von Altfahrzeugen im Auftrag von zertifizierten Demontagebetrieben, um die Kraftfahrzeuge an diese Betriebe weiterzuleiten. Behandlungs- und Verwertungstätigkeiten dürfen von den Annahme-/Rücknahmestellen nicht durchgeführt werden. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Annahme-/Rücknahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen. Sind diese Betriebe Kraftfahrzeugwerkstätten, übernimmt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Sachverständige für die Betriebszertifizierung Die Betriebszertifizierungen dürfen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ebenso kann ein Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung anerkannt ist, im Rahmen der Altfahrzeugentsorgung tätig sein, wenn die entsprechenden Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung für die jeweilige Betriebsart geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Mitteilungspflichten der Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen und Demontagebetrieben Die Betreiber der zertifizierten Betriebe haben die jeweils gültige Bescheinigung über ihre Betriebsanerkennung einschließlich des Prüfberichtes unverzüglich der für den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Berliner Betriebe ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts). Hat die Kraftfahrzeug-Innung die Betriebszertifizierung als Annahme-/Rücknahmestelle vorgenommen, ist die Innung zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder unvollständig vorgelegt, gilt dies als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nimmt ein Betrieb ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse an oder behandelt diese, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebszertifizierung zu sein, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine bundesweite Liste der zertifizierten Behandlungsbetriebe nach der AltfahrzeugV finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de . Diese folgende Liste Berliner Betriebe wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Eine bundesweit geltende Liste der Sachverständigen für Betriebszertifizierungen nach der Altfahrzeugverordnung finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de .
Die Polizeimeldungen aus Halle (Saale), dem Saalekreis, Landkreis Mansfeld-Südharz und Burgenlandkreis Halle (Saale) Geschwindigkeitsmessungen Samstagvormittag führten Polizeibeamte eine Geschwindigkeitskontrolle in Halle (Saale), Seebener Straße in Richtung Kröllwitz durch. Gemessen wurden in dem Tempo-30-Bereich etwa 120 Fahrzeuge, drei Fahrzeugführende waren zu schnell (1x Bußgeld, 2x Verwarngeld). In der Lilienstraße wurden ebenfalls Samstagvormittag etwa 40 Fahrzeuge gemessen, der Spitzenreiter war mit 71 km/h bei erlaubten Tempo 50 unterwegs. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Samstag gegen 19.30 Uhr hat auf dem halleschen Marktplatz ein Mann mehrfach den Hitlergruß getätigt. Gegen den betrunkenen 40-Jährigen wurde Anzeige erstattet sowie ein Platzverweis erteilt und durchgesetzt. Raubstraftat Zwei Jugendliche waren am Samstag kurz vor 17.00 Uhr im Bereich des Riebeckplatzes in Halle (Saale) unterwegs. Zwei Unbekannte forderten von einem der Jugendlichen die Kopfhörer, von dem Anderen die Handschuhe. Nach dem sie das Geforderte übergeben hatten, flüchteten die Geschädigten und alarmierten die Polizei. Eine Suche nach den unbekannten Tätern wurde eingeleitet, die Ermittlungen dauern an. Sachbeschädigung Mehrere beschädigte Fahrzeuge wurden am Samstag kurz nach 22.00 Uhr in der Klosterstraße in Halle (Saale) gemeldet. Es wurde durch Unbekannte im Laufe des Abends jeweils der linke Außenspiegel beschädigt. Brand In der Richard-Wagner-Straße in Halle (Saale) wurde durch Unbekannte Samstag kurz nach 22.30 Uhr ein entsorgter Weihnachtsbaum angezündet und zudem ein E-Scooter (Verleihfahrzeug) in das Feuer geworfen und durch die Flammen beschädigt. Die Feuerwehr kam zum Einsatz. Ermittlungen im Umfeld nach Hinweisen zu möglichen Tatverdächtigen wurden durchgeführt. Zentraler Verkehrs- und Autobahndienst Verkehrsunfall Wettin-Löbejün- Ein PKW überholte am Samstag gegen 11.45 Uhr auf der A14 in Richtung Schwerin einen Multivan und wollte dann vor diesem im rechten Fahrstreifen einscheren. Dabei verlor der Fahrer die Kontrolle über den Wagen und schlug in der Mittelschutzplanke ein. Im weiteren Verlauf drehte sich das Fahrzeug, rutschte nach rechts über beide Fahrstreifen und kollidierte mit der rechten Schutzplanke. Zu einem Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug kam es nicht. Der 38-Jährige Fahrzeugführer wurde leichtverletzt. Ein Drogenschnelltest bei ihm verlief positiv. Es erfolgte eine Blutprobenentnahme und eine entsprechende Anzeige gegen den Mann. Am PKW entstand erheblicher Sachschaden. Gestellt Sangerhausen- Samstag gegen 21.00 Uhr entwendete ein junger Mann einen Werbeaufsteller eines Schnellrestaurants in der Nähe der A38 (Am Mittelfeld) und flüchtete damit zu Fuß. Polizeibeamte stellten den 18-Jährigen und der Aufsteller kam wieder an seinen rechtmäßigen Standort. Gegen den Beschuldigten wurde Anzeige erstattet. Saalekreis Aggressiver Autofahrer Merseburg- In der Otto-Lilienthal-Straße wollte ein Autofahrer am Samstag gegen 17.30 Uhr in eine Parklücke einparken, in der jedoch bereits ein Fahrzeuganhänger stand. Der PKW stieß gegen den Anhänger und schob ihn weiter nach vorn, dabei entstand Sachschaden. Von Zeugen darauf angesprochen, reagierte der Autofahrer ungehalten und verließ den Unfallort pflichtwidrig zu Fuß. Die hinzugerufenen Polizeibeamten konnten den Fahrzeugführer an seiner Wohnanschrift feststellen und stellten wie die Unfallzeugen eine Alkoholfahne bei dem Mann fest. Er reagierte aggressiv und äußerte verbal sowie durch Umherschlagen und Gegenwehr seinen Unmut gegen die polizeilichen Maßnahmen, so dass im zeitweilig die Handfessel angelegt werden musste. Es erfolgte eine Blutprobenentnahme durch einen Arzt in einem Krankenhaus. Der Führerschein des 58-jährigen Autofahrers wurde beschlagnahmt, was ebenfalls für Missfallen sorgte. Gestürzt Mücheln- Im Ortsteil Stöbnitz verunfallte am Samstag gegen 16.40 Uhr der Fahrer eines E-Rollers alleinbeteiligt. Durch den Sturz verletzte er sich. Eine Atemalkoholkontrolle verlief positiv. Der Verletzte kam zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus, dort erfolgte auch eine Blutprobenentnahme. Sein Führerschein wurde sichergestellt. Sachbeschädigung Bad Dürrenberg- In einem Mehrfamilienhaus in der Hauptstraße wurden durch Unbekannte mit Multifunktionsöl Wände im Hausflur besprüht, wie Samstagnachmittag gemeldet wurde. Eine Entsprechende Spraydose wurde aufgefunden und im Rahmen der Spurensicherung sichergestellt. Gestolpert Merseburg- Samstag gegen 00.30 Uhr wurde gemeldet, dass im Bereich der Schleuse Meuschau eine Person in die Saale gefallen sei. Bei Eintreffen der Beamten war der Mann bereits aus dem kalten Wasser geborgen worden und ansprechbar. Die Beamten nutzen Rettungsdecken um den Mann vor weiterer Unterkühlung zu schützen. Er kam zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus. Nach derzeitigem Ermittlungsstand war der Senior unglücklich gestolpert und auf Grund dessen ins Wasser gestürzt. Mansfeld-Südharz Auseinandersetzung Eisleben- Zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren größtenteils alkoholisierten Personen mit wechselseitigen Körperverletzungen kam es am Sonntag gegen 01.45 Uhr. Einige Beteiligte erlitten leichte Blessuren, eine Person kam zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus. Mehrere Anzeigen wurden erstattet. Wohnungseinbruch Eisleben- Unbekannte brachen am Samstag zwischen 17.00 und 21.00 Uhr vermutlich durch ein Fenster in eine Wohnung in der Bergmannsallee ein. In einigen Zimmern wurde Schränke durchsucht. Ob etwa entwendet wurde, befindet sich noch in Prüfung. Langfinger gestellt Hettstedt- In einem Einkaufsmarkt in der Feuerbachstraße wurde am Samstagmorgen ein Langfinger vom Ladendetektiv erwischt. Er hatte Süßwaren entwendet und reagierte in der weitern Folge aggressiv. Ein Fluchtversuch konnte verhindert werden. Gegen den 22-Jährigen wurde Anzeige erstattet. Verkehrsunfälle Hettstedt- Ein Kleinwagen befuhr am Samstag gegen 13.34 Uhr die Maxim-Gorki-Straße in Richtung Heinrich-Mann-Weg, nach dem Einbiegen in diese Straße überquerte eine Fußgängerin die Straße. Die Autofahrerin versuchte noch auszuweichen, es kam jedoch zum Zusammenstoß und die Passantin stürzte. Der Wagen fuhr hierbei mit einem Hinterrad über ein Bein der 18-Jährigen. Diese kam verletzt in ein Krankenhaus zur ärztlichen Versorgung. Mansfeld- Ein PKW-Fahrer befuhr am späteren Samstagnachmittag die Hauptstraße im Bereich Molmerswende. Aufgrund der tiefstehenden und damit blendenden Sonne übersah er ein geparktes Fahrzeug und fuhr auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Burgenlandkreis Sachbeschädigung Kretzschau- Samstag kurz vor 21.00 Uhr war eine Autofahrerin langsam fahrend in der Leipziger Straße unterwegs, als ein Mann auf die Straße trat und sie an der Weiterfahrt hinderte. Er trat gegen die Stoßstange des Wagens und warf ein Fahrradschloss auf die Motorhaube, hierbei entstand Sachschaden am Fahrzeug. Die Polizei wurde alarmiert. Eine Atemalkoholkontrolle bei dem Beschuldigten ergab über zwei Promille. Gegen ihn wurde Anzeige erstattet. Einbruch Zeitz- Der Einbruch in ein Vereinshaus in der August-Dietzschold-Straße wurde am Samstagvormittag gemeldet. Unbekannte brachen gewaltsam ein und hebelten im Inneren des Gebäudes weitere Türen auf. Angaben zu möglichem Diebesgut liegen bisher nicht vor. Es entstand Sachschaden. Kellereinbruch Zeitz- Zwischen Mittwochabend und Samstagmittag brachen Unbekannte in einen Keller eines Mehrfamilienhauses in der Tröglitzer Straße ein. Aus dem Keller wurden ein Fahrrad sowie ein E- Scooter entwendet. Diebstahl Naumburg- Unbekannte entwendeten in Bad Kösen, Bahnhofstraße ein auf einem Privatgrundstück in einem Carport abgestelltes E-Bike. Der Diebstahl wurde Samstagmorgen festgestellt und angezeigt. Verkehrsunfall Zeitz- Am Samstag kurz nach 16.00 Uhr befuhr ein PKW Schloßstraße in Richtung Badstubenvorstadt. An der abknickenden Vorfahrtsstraße Schloßstraße/ Domherrenstraße kam es zur Kollision mit einem bevorrechtigten PKW, der die Schloßstraße in Richtung Domherrenstraße befuhr. Personen wurden nicht verletzt. Bei dem Frontalzusammenstoß entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden, sie mussten abgeschleppt werden. Polizeiinspektion Halle (Saale) Pressestelle Merseburger Straße 06 06110 Halle (Saale) Tel: (0345) 224 1204 Fax: (0345) 224 111 1088 E-Mail: presse.pi-hal@polizei.sachsen-anhalt.de
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Verkehrslage Unfallflucht Eine 16-Jährige fuhr am 09.01.2025 gegen 15 Uhr mit einem Fahrrad in Raguhn- Jeßnitz aus Richtung Dessauer Straße kommend in einen Kreisverkehr. Beim Überqueren der Salegaster Chaussee wurde sie von einem blauen PKW unbekannten Typs erfasst, dessen Fahrerin das Rondell an der Ausfahrt verlassen wollte. Die Jugendliche kam zu Fall und zog sich leichte Verletzungen zu. An ihrem fahrbaren Untersatz entstand Sachschaden in Höhe von ungefähr 50 Euro. Die Nutzerin des PKWs, die als circa 25 Jahre alt und mit langen braunen Haaren, die zu einem Zopf gebunden waren, beschrieben wurde, hielt kurz an, erkundigte sich nach dem Befinden des Mädchens und setzte dann ihre Fahrt fort. Die Polizei sucht in diesem Zusammenhang Zeugen, die Angaben zum beteiligten PKW oder dessen Fahrerin machen können. Sachdienliche Hinweise nimmt das Revierkommissariat Bitterfeld-Wolfen unter der Rufnummer 03493/3010 oder per Mail efst.prev-abi@polizei.sachsen-anhalt.de entgegen. Verkehrsunfall mit Sachschaden In der Edderitzer Straße in Köthen verlor eine 20-jährige Skodafahrerin am 09.01.2025 gegen 17 Uhr auf winterglatter Fahrbahn die Kontrolle über ihren PKW und stieß gegen einen am Fahrbahnrand abgeparkten PKW Kia. Der Gesamtschaden bemisst sich auf rund 7.000 Euro. Der Skoda war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Personen wurden nicht verletzt. Verkehrsunfall mit Sachschaden Gegen 16.30 Uhr des 09.01.2025 befuhr eine 55 Jahre alte Frau mit einem PKW Nissan in Köthen die Maxim-Gorki-Straße in Richtung der Straße „Am Wasserturm“. An der Einmündung musste sie verkehrsbedingt halten. Ein sich hinter ihr befindlicher 18-jähriger Renaultfahrer konnte seinen PKW nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und fuhr auf. Die Schadenssumme an seinem Fahrzeug wurde auf etwa 1.000 Euro geschätzt. Der Sachschaden am Nissan beläuft sich auf circa 500 Euro. Die eingesetzten Beamten stellten während der Unfallaufnahme fest, dass keine wintertauglichen Reifen am Renault angebracht waren. Die Fahrbahn war zur Unfallzeit mit einer Schneedecke überzogen. Die Polizei weist darauf hin, dass es eine generelle Winterreifenpflicht in Deutschland nicht gibt. Allerdings sind bei Eis- oder Schneeglätte nur Winterreifen zulässig. Bei einem Verstoß drohen dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Kommt es dadurch zu einem Verkehrsunfall muss der Fahrer mit einer Geldbuße von 120 Euro und zusätzlich mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Verkehrsunfall mit Sachschaden Auf einem Parkplatz im Zerbst er Amtsmühlenweg beschädigte ein 47-Jähriger am 10.01.2025 gegen 4 Uhr beim Schneeschieben mit einem Multicar einen dort abgestellten PKW Mitsubishi. An diesem entstand Sachschaden in Höhe von annähernd 2.000 Euro. Der Sachschaden am Räumfahrzeug liegt bei annähernd 200 Euro. Verkehrsunfall mit Sachschaden Nahe Sanderdorf- Brehna befuhr eine 27 Jahre alte Frau mit einem PKW Citroen die B 183a in Richtung B 100. Auf Höhe der einmündenden Straße „An der B 100“ kam es zu einer Kollision mit dem PKW Toyota eines 79-Jährigen, der die Bundesstraße aus Richtung Brehna kommend überqueren wollte. An beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Sachschaden in Höhe von jeweils etwa 500 Euro. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 09.01.2025 gegen 18.30 Uhr. Unfallflucht Die Köthen er Polizei ermittelt derzeit im Rahmen einer Unfallflucht. Demzufolge war eine 22-Jährige am 09.01.2025 gegen 16 Uhr mit einem PKW VW in der Friedhofstraße in Richtung Bärplatz unterwegs, als es zu einer seitlichen Kollision mit einem sich im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeug kam. Dadurch wurde der Außenspiegel der Fahrerseite zerstört. Anstatt seiner Wartepflicht nachzukommen, verließ der unbekannte PKW-Fahrer unerlaubt die Unfallstelle. Der Schadensumfang am VW liegt bei circa 300 Euro. Kriminalitätslage Einbruchsdiebstahl In den frühen Morgenstunden des 09.01.2025 brachen unbekannte Täter die Tür eines Einfamilienhauses im Birkenweg in Bitterfeld -Wolfen auf. Im Inneren öffneten und durchsuchten sie sämtliche Schränke und Behältnisse. Neben einer Münzsammlung entwendeten sie außerdem Bargeld und Schmuck. Die Schadenssumme wurde mit ungefähr 22.000 Euro angegeben. Die Kriminalpolizei war zur Spurensicherung vor Ort im Einsatz. Ein Einbruch in die eigenen vier Wände ist für viele Menschen ein großer Schock. Die Verletzung der Privatsphäre, das verlorengegangene Sicherheitsgefühl oder auch schwerwiegende psychische Folgen, die nach einem Einbruch auftreten können, sind für die Betroffenen meist schlimmer als der rein materielle Schaden. Wie man seine eigenen vier Wände wirkungsvoll schützen kann und welche Sicherungstechnik im Einzelfall geeignet ist, erfahren Interessierte über die Kampagne www.k-einbruch.de . Hier gibt die Polizei gemeinsam mit Netzwerkpartnern wissenswerte Tipps und Hinweise zum Thema Sicherheit. Zu individuellen Fragen steht zudem PK Andre Ochmann als Ansprechpartner des Polizeireviers Anhalt-Bitterfeld beratend zur Seite. Impressum: Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld Pressestelle Friedrich-Ebert-Strasse 39 06366 Köthen Tel: (03496) 426-0 Fax: (03496) 426-210 Mail: za.prev-abi@polizei.sachsen-anhalt.de
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