Ausserhalb des Anwendungsbereiches sogenannter Landwirtschaftsklauseln, insbesondere in Wasserschutz-, Landschaftsschutz- oder zukuenftig in besonderen Bodenschutzgebieten, ist der Konflikt zwischen land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung einerseits und dem Gebot der Erhaltung oder Wiederherstellung natuerlicher Lebensgrundlagen andererseits nur in der Weise 'aufzuloesen', dass es zu mehr oder weniger massiven Einschraenkungen ansonsten erlaubter Bodenbewirtschaftung kommt. Dies loest vor dem Hintergrund des Verfassungsgebotes des Art 14 Abs 3 GG - allerdings durch die Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts erheblich eingeschraenkt - entweder Entschaedigungszahlungen z B nach Paragraph 19 Abs 3 Wasserhaushaltsgesetz aus oder es fuehrt dazu, dass an derartigen Standorten auf die Dauer eine Land- und Forstwirtschaft kaum noch zu wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden kann. Dies hat fuer laendliche Raeume erhebliche strukturelle Folgen, die weit ueber Aspekte der Erhaltung der Kulturlandschaft hinausgehen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber erstmals in Paragraph 19 Abs 4 Wasserhaushaltsgesetz entschlossen, Ausgleichszahlungen fuer Land- und Forstwirte zu gewaehren, die darauf abzielen, Land- und Forstwirtschaft an solchen Standorten zu erhalten und eine Gleichbehandlung mit der Bodenbewirtschaftung an weniger oekologisch wichtigen Standorten zu ermoeglichen. Entsprechende Regelungen sollen auch im novellierten Naturschutzrecht sowie im Bodenschutzrecht verankert werden. Sie sind jedoch nicht unproblematisch: Zum einen orientieren sie sich bereits rechtssystematisch erkennbar am Entschaedigungsrecht (in der kuerzlich im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages erzielten Einigung ueber das Bodenschutzgesetz des Bundes liest sich das als 'Haerteregelung'), beruecksichtigen also kaum den positiven Beitrag, den Land- und Forstwirtschaft fuer Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft leistet; zum anderen ist mangels hinreichend bestimmbarer Kriterien die Hoehe der Ausgleichszahlungen ungewiss und schliesslich fallen Regelungs- und Finanzierungsebene insoweit auseinander, als die Ansprueche auf Ausgleichszahlungen durch Bundesgesetz begruendet werden, waehrend die Laender die Finanzierung aufzubringen haben. Hierbei werden unterschiedliche Finanzierungsarten praktiziert.
Die Revision des Bundesgesetzes ueber den Schutz der Gewaesser sieht im Art. 7, Absatz 2 folgendes fuer die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser vor: 'Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behoerden versickern zu lassen. Erlauben die oertlichen Verhaeltnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behoerde in ein oberirdisches Gewaesser eingeleitet werden. Dabei ist durch Rueckhaltemassnahmen nach Moeglichkeit dafuer zu sorgen, dass das Wasser bei grossem Anfall gleichmaessig abfliessen kann.' Eine Umsetzung dieses Artikels setzt die Beantwortung der folgenden Fragen voraus: 1. Welche Verschmutzung weist das Abwasser bei bestimmter (unterschiedlicher) Nutzung auf? 2. Wie ist nicht verschmutztes Abwasser definiert und welches sind die Bewertungskriterien? 3. Welche Transport- und Umwandlungsprozesse finden in der ungesaettigten Bodenzone statt? 4. Welche unterschiedlichen Versickerungstechniken koennen fuer sinnvoll erachtet werden? 5. Welche Randbedingungen sind fuer den Betrieb einer Versickerungsanlage erforderlich (zeitliche Begrenzung, Groesse, Bodentyp, Grundwassersituation etc.)?
Zu den Strategien einer marktorientierten staatlichen Umweltpolitik gehoeren u.a. die Lenkungssteuern. Dabei konzentriert sich die Diskussion neuerdings nicht mehr bloss auf spezifische Lenkungsabgaben im Sinne einer Ergaenzung des heute vorherrschenden Systems aus Geboten, Verboten und Auflagen, sondern auf einen Umbau des fiskalischen Steuersystems aus oekologischen Erwaegungen. Die Realisierung einer auch im Dienste der umweltpolitischen Ziele wirkenden Steuerordnung setzt die Beantwortung ganz zentraler juristischer Fragen voraus. Dabei ist insbesondere daran zu denken, dass den heute in der Schweiz und andern westeuropaeischen Laendern geltender Steuerordnungen Prinzipien zugrunde liegen, die mit einer schwerpunktmaessig an oekologischer Sachgerechtigkeit orientierten Steuerordnung in einem gewissen Spannungsverhaeltnis stehen. Als Beispiele zu nennen waeren etwa die heute kaum in Frage gestellten und z.T. als Verfassungsgrundsaetze anerkannten Prinzipien der Allgemeinheit der Steuern, der Steuererhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit und der Ergiebigkeit einerseits und die Verursacherbesteuerung andrerseits. Eine weitere Eigenheit der geltenden Systeme bildet die Vielzahl der Steuerarten und, in Bundesstaaten wie in der Schweiz, die Mehrzahl de Steuerhoheitstraeger. Man bedenke etwa, dass die Haupteinnahmen der Kantone aus den allgemeinen kantonalen Einkommens- und Vermoegenssteuern stammen. Ausserdem faellt auf, dass der Steuergesetzgeber selbst und ein Teil der Steuerrechtslehre der Nutzbarmachung des Steuerrechts, jedenfalls der Einkommenssteuern, zur Erreichung ausserfiskalischer Ziele im allgemeinen und umweltpolitischer Ziele im besonderen eher abwartend bis skeptisch gegenuebersteht (vgl. z.B. Botschaft zu den Bundesgesetzen ueber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie ueber die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III l ff., 44 ff.; Ferdinand Zuppinger/Peter Boeckli/Peter Locher/ Markus Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, 4 ff.). Es sollte daher aus juristischer Perspektive, in enger Zusammenarbeit mit andern Disziplinen, insbesondere mit den Oekonomen, untersucht werden, welchen rechtlichen Anforderungen eine oekologische Ausrichtung des Steuersystems zu genuegen haette. Sodann waere fuer konkrete Vorschlaege (Varianten) der rechtlich einzuschlagende Weg auf den verschiedenen Stufen der Rechtsordnung (Verfassungsaenderungen, Gesetzesaenderungen, etc.) im Rahmen der unterschiedlichen Steuerhoheiten darstellen. Auf diese Weise entstuenden variantenbezogene, kommentierte Vorschlaege fuer Verfassungs- und Gesetzesaenderungen. Die Arbeit sollte sich im Hinblick auf die Varianten nicht auf die Schweiz beschraenken, sondern die europaeische Ebene einbeziehen und moeglichst die Erfahrungen beruecksichtigen, die in den USA mit marktwirtschaftlichen Instrumenten gemacht wurden bzw. werden.
Das Ziel dieses Vorhabens liegt in der wissenschaftlichen Aufbereitung der bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse zur BesAR sowie zur industriellen Stromeigenerzeugung, der Prüfung möglicher konzeptioneller und rechtlicher Entwicklungsoptionen sowie Ableitung von Anpassungsbedarfen. Aufarbeitung, Bewertung und Entwicklungsvorschläge sollen dem BMU als Unterstützung für eine konzeptionelle und rechtliche Weiterentwicklung des EEG dienen. Die Arbeitsschwerpunkte liegen in der Untersuchung der Inanspruchnahme und Wirkung der beiden Instrumente auf begünstigte sowie nichtbegünstigte Letztverbraucher sowie der Entwicklung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Instrumente.
Die vorhandenen Listen der prioritären Stoffe für eine europäische Regulierung und der Schadstoffe für eine flussgebietsspezifische, nationale Regulierung müssen kontinuierlich revidiert werden. Die Listen der potentiell regelungsbedürftigen Stoffe sind zu aktualisieren und für jeden relevanten Stoff sind transparent und nach den aktuell gültigen Bewertungskonzepten Umweltqualitätsziele abzuleiten. Grundlage für die Fortschreibung sind Kandidatenlisten der Bundesländer und der Europäischen Kommission. Insbesondere tritt die RL 2006/11/EG (ehemals 76/464/EWG) außer Kraft und die ca. 150 Stoffe, die auf dieser Basis national in das Regime der WRRL übernommen wurden, sind hinsichtlich der aktuellen Relevanz und bezüglich der Werteableitungen zu überprüfen. Die Vielzahl potentiell gefährlicher Stoffe soll über ein dreistufiges Verfahren ausgewertet werden, um die relevantesten Belastungen zu identifizieren. 1. Relevanzstudie mit vorläufigem PNEC zur Identifizierung der Kandidatenstoffe für die europäische und die nationale Regulierung 2. Priorisierungskriterienkatalog zur Reihung der Stoffe; 3. Ableitung von Qualitätszielvorschlägen für die wichtigsten Stoffe auf nationaler und europäischer Ebene
Das novellierte KWK-Gesetz sieht bis 2020 die Verdopplung des KWK-Anteils auf 25 Prozent vor und schreibt Mitte 2011 eine Zwischenüberprüfung vor. Gefördert werden neue und modernisierte Anlagen sowie Wärmenetze. Die Höhe der Förderung ist gedeckelt. Ziel ist, die Anreizwirkung des KWK-Gesetzes zu bewerten und Szenarien für den KWK-Ausbau (Strom und Wärme) bis 2020 zu erstellen. Bei den Szenarien sind auch weitere für den KWK-Ausbau bedeutsame Instrumente wie das EEG oder der europäische Emissionshandel (insbesondere ab 2013) zu berücksichtigen. Bei den Prognosen ist auch der Energieträgereinsatz mit darzustellen. Auf der Grundlage von zu entwickelnden Modellen sind im Ergebnis Vorschläge für eine Novellierung des KWK-G und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Ausbau der KWK (EnWG, EEG, EU-weiter EH etc.) zu unterbreiten. Hintergrund: Bei der Novellierung des KWK-Gesetzes fehlten für die konkrete Bestimmung der Förderkriterien und der Höhe der Förderung ausreichende wissenschaftliche Grundlagen. Empirische Untersuchungen liegen - wenn überhaupt - in der Regel ca. 10 Jahre zurück. Bezogen auf die KWK-Anlagen lagen z.B. keinerlei Bewertungen hinsichtlich der Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen der Preise für Kohle, Gas oder Strom bzw. bei den Rohstoffen (Metallen) für die Anlagenherstellung, die z.T exorbitant gestiegen waren, und anderen Einflussgrößen vor. Für die Förderung des Ausbaus der Wärmenetze konnten nur grobe Abschätzungen vorgenommen werden, die zu einer pauschalen Orientierung auf 20 Prozent der Investitionssumme führten. Daraus resultiert eine große Unsicherheit, ob mit den Förderkriterien und -sätzen tatsächlich ausreichende Anreize gesetzt wurden.
Auf Initiative der neuen Regierung Baden-Württembergs wird eine Novellierung des seit Anfang 2008 geltenden Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) erwogen. Etwaige Änderungen können sich auf eine Ausweitung des derzeit auf Wohngebäude beschränkten Anwendungsbereichs auch auf Nichtwohngebäude, auf höhere Mindestanforderung für die Pflichterfüllung oder auf ein Auslaufen der Sonderrolle der Solarthermie als Ankertechnologie beziehen. Der Schwerpunkt der Arbeiten des DLR liegt bei einer Bewertung einer möglichen Erhöhung des solaren Mindest-Deckungsanteils von derzeit 10% auf 15%. Die beratende Tätigkeit erstreckt sich aber auch auf alle anderen Teile des EWärmeG, wobei die Erfahrungen, die vom DLR schon bei der Erstellung der noch geltenden Fassung des EWärmeG sowie bei der Konzeption des Bundesgesetzes EEWärmeG gesammelt wurden, in das Projekt eingebracht werden.
A) Problemstellung Das BMU beabsichtigt, gemeinsam mit den Ländern bis Ende März 2012 einen gesetzlichen Verfahrensrahmen für eine Standortauswahl vorzubereiten, damit anschließend das parlamentarische Verfahren durchgeführt werden kann. Über den Abschluss des Auswahlverfahrens und einen Standortvorschlag sollen Bundestag und Bundesrat durch Bundesgesetz entscheiden. Anschließend muss ein Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Errichtung des Betriebes des Endlagers durchgeführt werden. Es wird daher erwogen, die bisherige gesetzliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses als teilbare Zulassung (Teilplanfeststellung), entsprechend der Regelung der Teilgenehmigung bei Genehmigungen nach Paragraph 7 AtG, auszugestalten. B)Handlungsbedarf Für die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften bedarf es einer verfassungs- und verfahrensrechtlichen Prüfung. C)Ziel des Vorhabens Ziel und Schwerpunkt des Vorhabens ist die rechtliche Unterstützung des BMU bei der Schaffung eines Standortauswahlgesetzes.
Mit dem neuen Bunderaumordnungsgesetz von 2008 wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, die es dem Bund gestattet, einen Raumordnungsplan zur Konkretisierung einzelner Grundsätze der Raumordnung aufzustellen. Im Rahmen des Forschungsprojekts wurde untersucht, welche Möglichkeiten zur Förderung der räumlichen Entwicklung im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland mit dem Bundesraumordnungsplan konkret verbunden sind. Gegenstand und Ziel des Projekts: Die Aufgabe der Raumordnung obliegt in erster Linie der Raumordnung in den Ländern (vgl. ROG Abschnitt 2) und nur in beschränktem Umfang auch der Raumordnung im Bund. Ausgehend von den bundesgesetzlichen Grundsätzen wurden die Handlungsfelder der Raumordnung daraufhin überprüft, ob und inwieweit sie für eine Konkretisierung durch die Bundesraumordnung in Betracht kommen sowie ob und inwieweit eine Konkretisierung auf der Ebene der Zusammenarbeit von Bund und Ländern erfolgen kann. Im Mittelpunkt des Forschungsprojekts stand der Raumordnungsplan gemäß Paragraph 17 Abs. 1 ROG, wonach das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien und unter Beachtung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht einzelne Grundsätze der Raumordnung nach Paragraph 2 Abs. 2 ROG für die räumliche Entwicklung des Bundesgebiets unter Einbeziehung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren kann. Der Sinn und Zweck dieses neuartigen Instruments liegt darin, den bundesgesetzlichen Grundsätzen die ihnen zugedachte Bedeutung als Gewichtungsvorhaben in Bezug auf nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und als Entscheidungs- und Beurteilungskriterien im Rahmen der Zielabweichung, der Umweltprüfung und der Raumverträglichkeitsprüfung und als Richtschnur für die Leitbildentwicklung zumindest insoweit zu erschließen, als dies für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums der Bundesrepublik von besonderer Bedeutung ist. Das Ziel des Projekts war, unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und ausgehend von Sinn und Zweck des Paragraph 17 Abs. 1 ROG, zu ermitteln, von welchen Voraussetzungen die Raumordnungsplanung des Bundes zur Konkretisierung einzelner bundesgesetzlicher Grundsätze nach Paragraph 2 Abs. 2 ROG abhängt und welche der in die Form bundesgesetzlicher Grundsätze der Raumordnung gekleideten Themenfelder sich für eine raumordnungsplanerische Konkretisierung auf der Bundesebene eignen, wie eine solche Konkretisierung aussehen kann und welche Möglichkeiten bestehen, die Verwirklichung der im Bundesraumordnungsplan gemäß Paragraph 17 Abs. 1 ROG konkretisierten Grundsätze zu fördern. (Text gekürzt)
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 26 |
| Land | 2 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 25 |
| Text | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 25 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 26 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Keine | 22 |
| Webseite | 4 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 10 |
| Lebewesen und Lebensräume | 18 |
| Luft | 9 |
| Mensch und Umwelt | 26 |
| Wasser | 5 |
| Weitere | 26 |