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Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'

Das Projekt "Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V. durchgeführt. 1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.

Verminderung der Schwermetallkontamination aus Wasserversorgungsleitungen - Teilvorhaben II: Rechtliche Aspekte der Verhinderung oder Beseitigung gefaehrlicher Materialien insbesondere in der Hausinstallation

Das Projekt "Verminderung der Schwermetallkontamination aus Wasserversorgungsleitungen - Teilvorhaben II: Rechtliche Aspekte der Verhinderung oder Beseitigung gefaehrlicher Materialien insbesondere in der Hausinstallation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Salzwedel durchgeführt. Sowohl die Trinkwasserverordnung (TVO) als auch das Bundesseuchengesetz bieten zur Zeit keine hinreichende Rechtsgrundlage fuer Anordnungen zum Auswechseln der Bleileitungen. Beide Rechtsgrundlagen eignen sich nicht zur Durchsetzung von 'reinen Vorsorgewerten'. Eine geeignete Rechtsgrundlage bietet allein Paragraph 9 Abs. 1 Ziff. 3 LMBG. Allerdings ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf Art. 74 Ziff. 19 und 20 GG zweifelhaft (gilt auch fuer die jetzige TVO). Zivilrechtlich stellt die Ueberschreitung des Grenzwerts der TVO allein noch keinen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen haette. Ein Auswechseln der Rohre waere daher keine Erhaltungs-, sondern eine Verbesserungsmassnahme. Folge: Umlegung auf die Miete; Haftung des Vermieters nur, wenn im Einzelfall Fehler der Mietsache vorliegt oder Verletzung von Aufklaerungspflichten.

Einsatz von Schaedlingsbekaempfungsmitteln im nicht-agrarischen Bereich: Dokumentation und Expositionsanalyse

Das Projekt "Einsatz von Schaedlingsbekaempfungsmitteln im nicht-agrarischen Bereich: Dokumentation und Expositionsanalyse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Pharmakologie, Toxikologie und Pharmazie durchgeführt. Chemische Schaedlingsbekaempfungsmittel und ihre bioziden Wirkstoffe, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, aber keinem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutz- oder Arzneimittelgesetz unterliegen, und die keine Holzschutzmittel sind, sollen nach Zielorganismen, Wirkungsweise und -dauer, Einsatzbereich, Anwendergruppen, Anwendungs- und Vertriebsform, verwendeten Loesemitteln, nach Herstellern und nach Vorliegen einer Anerkennung fuer die Anwendung nach dem Bundesseuchengesetz erfasst werden. Die Eintragspfade der bioziden Wirkstoffe in die Umwelt sollen ermittelt sowie eine Expositionsanalyse und -bewertung durchgefuehrt werden.

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