Das Projekt "Instrumente zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung - Integrierte Entwicklung ordnungsrechtlicher, prozess- und maßnahmenbezogener Lösungsansätze für die kommunale Wärmewende" wird/wurde ausgeführt durch: Stiftung Umweltenergierecht.Mit Blick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung des Gebäudebestands bestehen vielfältige Planungsbedarfe auf kommunaler Ebene. Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch Einbindung erneuerbarer Energien und Abwärme sind in Einklang zu bringen. Aufgrund der dringenden Handlungserfordernisse rückt die kommunale Wärmeplanung auch in Deutschland in den Mittelpunkt der Debatte. Die Implementierung innovativer Lösungen für die Wärmeversorgung wirft dabei nicht nur technische Fragen auf, sondern betrifft in erheblichem Maße auch die organisatorische Ausgestaltung und rechtliche Umsetzung. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und nicht zuletzt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 müssen die Wärmeplanungen konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet werden. Bislang fehlt es jedoch nahezu vollständig an spezifischen Vorgaben für die Umsetzung der Wärmepläne. Die allgemeinen Regelungen des Baurechts können dies nur in Ansätzen leisten. Es sollen daher ergänzende ordnungsrechtliche sowie prozess- und maßnahmenbezogener Ansätze untersucht werden. Zudem gilt es die kommunalen Anwendungsfelder sowie notwendige Fortentwicklungen des Rechtsrahmens zu klären. Die Wärmeplanung ist zudem in die Governance-Architektur des Klimaschutzrechts einzuordnen. Da kleinere Gemeinden mit der Aufgabe der Aufstellung und Umsetzung einer Wärmeplanung häufig überfordert sein dürften, wird untersucht, welche Kooperationsmöglichkeiten der Rechtsrahmen bereits bietet und wie diese ggf. fortentwickelt werden müssen, um eine interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Zusätzlich müssen für einen prozessorientierte Strategieentwicklung die planerischen Abläufe innerhalb der Kommune untersucht und mögliche Interessenkonflikte innerhalb der der Akteurslandschaft und regionalen Planungsaufgaben identifiziert und Lösungsvorschläge entwickelt werden.
Das Projekt "Instrumente zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung - Integrierte Entwicklung ordnungsrechtlicher, prozess- und maßnahmenbezogener Lösungsansätze für die kommunale Wärmewende, Teilvorhaben: Rechtswissenschaftliche Untersuchungen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Stiftung Umweltenergierecht.Mit Blick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung des Gebäudebestands bestehen vielfältige Planungsbedarfe auf kommunaler Ebene. Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch Einbindung erneuerbarer Energien und Abwärme sind in Einklang zu bringen. Aufgrund der dringenden Handlungserfordernisse rückt die kommunale Wärmeplanung auch in Deutschland in den Mittelpunkt der Debatte. Die Implementierung innovativer Lösungen für die Wärmeversorgung wirft dabei nicht nur technische Fragen auf, sondern betrifft in erheblichem Maße auch die organisatorische Ausgestaltung und rechtliche Umsetzung. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und nicht zuletzt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 müssen die Wärmeplanungen konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet werden. Bislang fehlt es jedoch nahezu vollständig an spezifischen Vorgaben für die Umsetzung der Wärmepläne. Die allgemeinen Regelungen des Baurechts können dies nur in Ansätzen leisten. Es sollen daher ergänzende ordnungsrechtliche sowie prozess- und maßnahmenbezogener Ansätze untersucht werden. Zudem gilt es die kommunalen Anwendungsfelder sowie notwendige Fortentwicklungen des Rechtsrahmens zu klären. Die Wärmeplanung ist zudem in die Governance-Architektur des Klimaschutzrechts einzuordnen. Da kleinere Gemeinden mit der Aufgabe der Aufstellung und Umsetzung einer Wärmeplanung häufig überfordert sein dürften, wird untersucht, welche Kooperationsmöglichkeiten der Rechtsrahmen bereits bietet und wie diese ggf. fortentwickelt werden müssen, um eine interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Zusätzlich müssen für einen prozessorientierte Strategieentwicklung die planerischen Abläufe innerhalb der Kommune untersucht und mögliche Interessenkonflikte innerhalb der der Akteurslandschaft und regionalen Planungsaufgaben identifiziert und Lösungsvorschläge entwickelt werden.
Das Projekt "Instrumente zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung - Integrierte Entwicklung ordnungsrechtlicher, prozess- und maßnahmenbezogener Lösungsansätze für die kommunale Wärmewende, Teilvorhaben: Sozialwissenschaftliche Untersuchungen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Adelphi Research gemeinnützige GmbH.Mit Blick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung des Gebäudebestands bestehen vielfältige Planungsbedarfe auf kommunaler Ebene. Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch Einbindung erneuerbarer Energien und Abwärme sind in Einklang zu bringen. Aufgrund der dringenden Handlungserfordernisse rückt die kommunale Wärmeplanung auch in Deutschland in den Mittelpunkt der Debatte. Die Implementierung innovativer Lösungen für die Wärmeversorgung wirft dabei nicht nur technische Fragen auf, sondern betrifft in erheblichem Maße auch die organisatorische Ausgestaltung und rechtliche Umsetzung. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und nicht zuletzt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 müssen die Wärmeplanungen konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet werden. Bislang fehlt es jedoch nahezu vollständig an spezifischen Vorgaben für die Umsetzung der Wärmepläne. Die allgemeinen Regelungen des Baurechts können dies nur in Ansätzen leisten. Es sollen daher ergänzende ordnungsrechtliche sowie prozess- und maßnahmenbezogener Ansätze untersucht werden. Zudem gilt es die kommunalen Anwendungsfelder sowie notwendige Fortentwicklungen des Rechtsrahmens zu klären. Die Wärmeplanung ist zudem in die Governance-Architektur des Klimaschutzrechts einzuordnen. Da kleinere Gemeinden mit der Aufgabe der Aufstellung und Umsetzung einer Wärmeplanung häufig überfordert sein dürften, wird untersucht, welche Kooperationsmöglichkeiten der Rechtsrahmen bereits bietet und wie diese ggf. fortentwickelt werden müssen, um eine interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Zusätzlich müssen für einen prozessorientierte Strategieentwicklung die planerischen Abläufe innerhalb der Kommune untersucht und mögliche Interessenkonflikte innerhalb der der Akteurslandschaft und regionalen Planungsaufgaben identifiziert und Lösungsvorschläge entwickelt werden.
44. Bundeskonferenz der Regierungspräsidentinnen, Regierungspräsidenten, Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesländer zu Gast beim Regierungspräsidium Karlsruhe Bei der jährlichen Bundeskonferenz tauschten sich vom 11. bis 13. Mai 2025, 21 Leiterinnen und Leiter der oberen Verwaltungsbehörden der Länder über aktuelle Themen aus. Neben dem fachlichen Austausch standen auch ein Landesempfang mit dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und Innenminister Thomas Strobl, sowie der Besuch des Bundesverfassungsgerichts und ein Gespräch mit dem Präsidenten Professor Dr. Stephan Harbarth auf dem Programm. Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder: „Der Austausch und das gemeinsame Reflektieren zu möglichen Lösungen zu unterschiedlichen Fragestellungen sind sehr wertvoll. Ich denke, dass wir bei unseren Treffen viele Impulse für unsere tägliche Arbeit bekommen und wir von den Erfahrungen anderer profitieren können. Auch wenn die Länder in ihren Verwaltungsstrukturen nicht alle gleich aufgestellt sind: als Mittelbehörde nehmen wir alle essentielle Bündelungsaufgaben wahr. Damit sind wir für ein funktionierendes Staats- und Gemeinwesen unverzichtbar“. Themen der diesjährigen Bundeskonferenz waren: Katastrophen- und Zivilschutz Vor 80 Jahren endete der zweite Weltkrieg. Seit über drei Jahren dauert nun der seitdem erste Krieg in Europa, in der Ukraine, an. Der Operationsplan Deutschland (OPLAN DEU) ist eine Reaktion auf die sich verschärfende sicherheitspolitische Lage in Europa. So sprachen die Teilnehmenden über den diesbezüglichen jeweiligen aktuellen Stand in ihren Ländern und über die Zivile Verteidigung. Ebenso stand der Austausch über Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen anlässlich des Anschlags auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt und die Entschädigung von Opfern auf der Tagesordnung. Migration Von ersten Erfahrungen zu der Arbeit der Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften, die dieses Jahr ihre Arbeit aufgenommen hat, berichteten die Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart. Themen waren außerdem die unterschiedlichen Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit von Landesbehörden bei Rückführungen und Abschiebehaft sowie die Bewältigung der gestiegenen Einbürgerungsanträge. Personal, Bürokratieabbau, Gesundheit Ausgetauscht wurden auch Erfahrungen zu einem Thema, das Behörden kontinuierlich beschäftigt. Wie können immer mehr Aufgaben aufgrund neuer Gesetze und Regelungen mit immer weniger Personal bewältigt werden? Passend dazu wurde auch über die Akzeptanz und die unterschiedlichen Maßnahmen der Länder zum Bürokratieabbau in den Verwaltungen gesprochen. Im Bereich der Gesundheit wurden außerdem die Herausforderungen der Länder bei der Versorgung durch Krankenhäuser und der administrative Aufwand für die Auszahlungen der Corona-Wirtschaftshilfen diskutiert. Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Die deutschen Treibhausgasminderungsziele sind im Bundes-Klimaschutzgesetzes (Stand August 2024) festgelegt. Die Emissionen sollen bis 2030 um mind. 65 % und bis 2040 um mind. 88 % gesenkt werden (gegenüber 1990). Bis zum Jahr 2045 hat Deutschland das Ziel Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Internationale Vereinbarungen weisen den Weg Leitbild und Maßstab für die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung sind die Vereinbarungen der UN -Klimarahmenkonvention und ihrer Zusatzprotokolle, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris (siehe „ Klimarahmenkonvention “). Für die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2012–2020) hatte sich die Europäische Union verpflichtet, ihre Treibhausgas -Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber 1990 zu verringern. Gemeinsam mit den EU-Staaten hat Deutschland zu dieser Verpflichtung beigetragen (siehe „Europäische Energie- und Klimaziele“ ). Um den Ambitionssteigerungsmechanismus des Übereinkommens von Paris zu erfüllen, hat die Europäische Union mit dem neuen EU-Klimagesetz ihre klimapolitischen Zielsetzungen für 2030 (netto minus 55 % ggü. 1990 und Klimaneutralität um die Jahrhundertmitte) im Frühjahr 2021 verschärft und gesetzlich festgelegt. Im Dezember 2020 wurde vom Europäischen Rat bereits der neue (vorläufige) „national festgelegte Beitrag“ (National Determined Contribution, NDC) an das UNFCC-Sekretariat übermittelt. Das am 14.07.2021 vorgelegte „Fit-for-55-Paket“ ist der Vorschlag der EU-Kommission (KOM), die bisherigen Vorgaben an die neuen, schärferen Klimaschutz -Zielsetzungen anzupassen. Mit den Novellierungen klimarechtlich relevanter Vorgaben der EU wurde es unter anderem erforderlich, dass das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) Änderungen erfährt. Nationale Treibhausgasminderungsziele und deren Umsetzung Grundsätzlich ist zwischen unverbindlichen politischen Zielen und rechtlich verbindlichen Zielen zu unterscheiden. Im Energiekonzept aus dem Jahr 2010 finden sich entsprechend der Koalitionsvereinbarung unverbindliche Treibhausgasminderungsziele von 40 % für das Jahr 2020 und 55 % für das Jahr 2030 (jeweils gegenüber 1990). Bereits im Dezember 2014 hatte die Bundesregierung das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 verabschiedet, um mit zusätzlichen Maßnahmen die absehbare Lücke in der Zielerreichung zu schließen. Seit 2015 wird die Umsetzung des Aktionsprogramms "Klimaschutz 2020" und nunmehr nachfolgender Klimaschutzprogramme in jährlichen Klimaschutzberichten überprüft. Die Bundesregierung hat in Ergänzung zum Klimaschutzplan 2050 im September 2019 das Klimaschutzprogramm 2030, mit sektorspezifischen und übergreifenden Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele 2030, vorgelegt. Außerdem wurde mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) ab 2021 eingeführt. Es sieht einen Preis pro Tonne CO 2 für Brennstoffe in den nicht vom EU-Emissionshandel abgedeckten Bereichen vor. Dies betrifft vor allem die Sektoren Gebäude und Verkehr. Der Preis pro Tonne CO 2 ist in den ersten Jahren fest und startete 2021 bei 25 Euro. Ab 2027 soll sich der Preis am Markt bilden. Das Bundes- Klimaschutzgesetz Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes führte zur ersten Änderung des Bundes- Klimaschutzgesetzes (veröffentlicht am 18.08.21). Der verschärfte Zielpfad für die Minderung der Treibhausgas -Emissionen ggü. 1990 ist dort wie folgt festgelegt: bis 2030 um mindestens 65 %, bis 2040 um mindestens 88 %, bis 2045 Erreichung von Netto-Treibhausgasneutralität und nach 2050 sollen negative Treibhausgas-Emissionen erzielt werden. Zudem wurden verbindliche THG Minderungsziele für die KSG Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie der Sektor Landnutzung , Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ( LULUCF ), die sogenannten Sektorziele, eingeführt. Der LULUCF Sektor wurde mit dem KSG 2021 verstärkt hervorgehoben. Sein Senkenbeitrag soll mindestens minus 25 Mio. t Kohlendioxid-Äquivalente (CO 2- Äq) bis 2030, minus 35 Mio. t CO 2 -Äq bis 2040 und minus 40 Mio. t CO 2- Äq bis 2045 betragen. Der LULUCF-Sektor ist der einzige, der eine Senke darstellen kann und damit zukünftig nicht vermeidbare Restemissionen insbesondere aus der Landwirtschaft, der Abfallwirtschaft und der Industrie kompensieren kann. Außerdem wurden jährliche Minderungsziele für die Gesamtemissionen für die Jahre 2031 bis 2040 festgelegt (s. Anlage 3 KSG). Im Jahr 2024 wurde das KSG erneut angepasst und erfuhr damit die zweite Änderung innerhalb einer kurzen Zeit. Die Sektorziele blieben erhalten, ihre Relevanz für die Ermittlung von sektorspezifischen Sofortmaßnahmen wurde jedoch gestrichen. Entscheidend dafür, ob Maßnahmen notwendig werden, ist fortan die Ermittlung einer aggregierten Jahresemissionsgesamtmenge über alle KSG Sektoren hinweg (siehe Anlage 2a KSG). Diese Gesamtmenge basiert auf den addierten KSG-Zielen in den Jahren 2021-2030. Liegt die Jahresemissionsgesamtmenge der Projektionen in zwei aufeinander folgenden Jahren über der im KSG festgelegten Zielmarke, muss die Regierung noch im selben Jahr der Verfehlung Maßnahmen beschließen, welche die Emissionen wieder auf den Zielpfad bringen. Neu hinzugekommen sind mit der Novelle in Paragraf 3b des KSG erstmals die Verpflichtung einen Beitrag von technischen Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 zu entwickeln. Diese Ziele sollen auf Basis einer Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen erfolgen. Das BMWK hat dazu bereits Eckpunkte veröffentlicht. Damit spiegelt die Bundesregierung die Entwicklungen in der EU, in der ebenfalls mit dem Net-Zero Industrie Act sowie der Industrial Carbon Management Strategie Ziele und Strategien für technische Senken implementiert wurden. Die im KSG 2021 verfassten Minderungsziele des LULUCF Sektors blieben durch diese Anpassung jedoch unberührt. Das umfassende Monitoring der Emissionsdaten wird weitergeführt und somit kontinuierlich überprüft, ob die nationalen Klimaschutzziele eingehalten werden. Die Minderungswirkung je Sektor wird weiterhin berechnet und bewertet. Eine wichtige Rolle spielen dabei die jährlich nach KSG vom Umweltbundesamt herausgegebenen Projektionsdaten. Projektionsdaten 2025 Das Umweltbundesamt hat auf Basis der Treibhausgas -Projektionen 2025, den Emissionsdaten 2024 und den Inventaren der Jahre 2021 bis 2023 für die Jahre 2021 bis 2030 insgesamt eine Übererfüllung gegenüber der Jahresemissionsgesamtmenge von 81 Mio. t CO 2 -Äq. in der gesamten Zeitreihe entsprechend der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes 2024 ermittelt und am 14. März 2025 veröffentlicht . Die Modellierungsarbeiten dazu begannen im November 2024 und wurden im Februar 2025 beendet. Sehr kurzfristige Entwicklungen, wie bspw. die Ankündigung von Sondervermögen konnten daher für die Projektionsdaten 2025 nicht berücksichtig werden. Für die gesamten Treibhausgas-Emissionen (ohne Landnutzung , Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) wird im Zeitraum 1990 bis 2030 eine Minderung um 63 % projiziert. Damit ist das Ziel von 65% Minderung in 2030 noch erreichbar. Bis 2040 hingegen befindet sich Deutschland nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % und verfehlt damit das Ziel für 2040 von 88%. Das Gesamtziel der THG Neutralität in 2045 droht damit weiter verfehlt zu werden. Die Abbildung zeigt die Emissionsentwicklung für die Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes und ab 2025 die Projektionsdaten 2025 bis zum Zieljahr 2030. Dabei sei angemerkt, dass die besonders hohen Emissionsrückgänge in 2020 gegenüber 2019 zu einem Drittel auf die Folgen der Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Sachstandsbericht zur Umsetzung und zum Monitoring des Klima- und Energiekonzeptes Sachsen-Anhalt (Statusbericht 2022) 1 Inhalt 1Einleitung ....................................................................................................................... 3 2Entwicklung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen in Sachsen- Anhalt ......................................................................................................................... 3 3Handlungsfeld Energiewirtschaft (HF A) ........................................................................11 4 5 6 7 3.1Wichtige Aktivitäten und Entwicklungen im Handlungsfeld A ...............................11 3.2Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien des Landes ...................................12 3.3Förderprogramme und Fördermittel.....................................................................13 3.4Gesamteinschätzung...........................................................................................14 Handlungsfeld Gebäude (HF B) ....................................................................................15 4.1Wichtige Aktivitäten und Entwicklungen im Handlungsfeld B ...............................15 4.2Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften des Landes ...........................17 4.3Förderprogramme und Fördermittel.....................................................................17 4.4Gesamteinschätzung...........................................................................................18 Handlungsfeld Verkehr (HF C) ......................................................................................20 5.1Wichtige Aktivitäten und Entwicklungen im Handlungsfeld C...............................20 5.2Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften des Landes ...........................21 5.3Förderprogramme und Fördermittel.....................................................................22 5.4Gesamteinschätzung...........................................................................................22 Handlungsfeld Wirtschaft (HF D) ...................................................................................24 6.1Wichtige Aktivitäten und Entwicklungen im Handlungsfeld D...............................24 6.2Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften des Landes ...........................26 6.3Förderprogramme und Fördermittel.....................................................................26 6.4Gesamteinschätzung...........................................................................................26 Handlungsfeld Landwirtschaft, Landnutzung, Forstwirtschaft & Ernährung (HF E) ........27 7.1Wichtige Aktivitäten und Entwicklungen im Handlungsfeld E ...............................27 7.2Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften des Landes ...........................29 7.3Förderprogramme und Fördermittel.....................................................................29 7.4Gesamteinschätzung...........................................................................................29 Anhang .................................................................................................................................31 Bewertungssystematik ...................................................................................................31 Maßnahmenbewertungen Handlungsfeld A ......................................................................34 Maßnahmenbewertungen Handlungsfeld B ......................................................................56 Maßnahmenbewertungen Handlungsfeld C ......................................................................83 Maßnahmenbewertungen Handlungsfeld D ....................................................................113 Maßnahmenbewertungen Handlungsfeld E ....................................................................129 Gesamtübersicht Maßnahmenbewertung .......................................................................158 2 1 Einleitung Die Bewältigung der Herausforderungen des Klimaschutzes hat sich längst zu einer Generationenaufgabe von globaler Bedeutung entwickelt. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Verantwortung für den Klimaschutz nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf die Länder ausweitet. Der Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet die Bundesländer dazu, aktiv am Klimaschutz teilzunehmen, da das Erreichen der nationalen Klimaziele die Mitwirkung aller Ebenen erfordert. Sachsen-Anhalt hat bereits 2019 ein Klima- und Energiekonzept entwickelt, das auf die landesspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten war und sich auf das damalige Klimaschutzziel bezog, die Treibhausgasemissionen bis 2020 auf 31,3 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente1 zu begrenzen. Doch die Zeiten haben sich geändert. Im Jahr 2021 wurden die Klimaschutzziele auf europäischer und bundesweiter Ebene signifikant angehoben, und das Bundes-Klimaschutzgesetz legt fest, dass bis 2030 mindestens 65 % und bis 2040 mindestens 88 % Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 reduziert werden müssen. Netto-Treibhausgasneutralität ist das Ziel bis 2045. Um diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden, hat Sachsen-Anhalt seine Landes- zielstellungen angepasst und wird seinen Beitrag zur Emissionsminderung proportional zum Bundesniveau leisten. Das Land strebt an, den jährlichen CO2-Ausstoß bis 2030 auf 18,05 Millionen Tonnen und bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode die THG-Emissionen um 5,65 Millionen Tonnen zu senken. Mit der einjährigen Entwicklung des Aktionsplans des Zukunfts- und Klimaschutzkongresses (ZuKK) wurde für Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 in enger Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Sozial- und Umweltverbänden sowie der Verwaltung ein umfassendes Instrumentenpaket erarbeitet. Dieses identifiziert Instrumente und konkrete Aktionen in fünf Handlungsfeldern, um den Weg zu einer klimaneutralen Gesellschaft im Land zügig zu ebnen und eine höhere Dynamik bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Der Aktionsplan konzentriert sich prägnant und verständlich auf bedeutende und effiziente CO2-Einsparpotenziale. Dabei werden nicht nur wirtschaftliche Chancen betont, sondern auch Zielkonflikte und unterschiedliche Perspektiven in verschiedenen Regionen, in Städten und in ländlichen Bereichen, berücksichtigt. Die Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen wird seit September 2023 von einer vom Landeskabinett beschlossenen interministeriellen Arbeitsgruppe analysiert. Seit Fertigstellung des Aktionsplans erarbeitet zudem ein Konsortium, bestehend aus Landesamt für Umweltschutz (LAU), Landesenergieagentur (LENA) und Leipziger Institut für Energie GmbH (IE), unter künftiger Einbeziehung des Wissenschaftlichen Beirats Klimaschutz ein fokussiertes Monitoring-Konzept. Dieses soll die Wirksamkeit der 1 Definition CO -Äquivalent: „Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlendioxid (CO ) werden zur besseren Vergleichbarkeit 2 2 entsprechend ihrem globalen Erwärmungspotenzial in CO2-Äquivalente umgerechnet (CO2 = 1)“, (siehe https://www.umweltbundesamt.de/service/glossary/c). Im Bericht wird die Abkürzung CO2äq verwendet. 3
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Dieses Dokument beschreibt die Instrumente, die der Modellierung der Projektionsdaten 2024 zugrunde liegen. Dabei wird unterschieden zwischen Instrumenten im Mit-Maßnahmen- Szenario und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario. Die Instrumente entsprechen dem Stand der deutschen Klimapolitik vom Oktober 2023 und beinhalten die Maßnahmen der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft, die im Rahmen des Baugipfels vorgestellt wurden. Seitdem eingetretene Änderungen, insbesondere Haushaltsentscheidungen im Rahmen des BVerfG Urteils zum Sondervermögen und den Auswirkungen auf den Klima - und Transformationsfond (KTF) sind nicht berücksichtigt. Dies betrifft u.a. die Rücknahme von Teilen der anlässlich des Baugipfels vorgestellten Maßnahmen. Aufgrund der Haushaltsentscheidung weg gefallene Baugipfel-Maßnahmen sind nicht Teil der Instrumentenbewertung im Projektionsbericht. Veröffentlicht in Treibhausgas-Projektionen für Deutschland.
Dieses Dokument beschreibt die Instrumente, die der Modellierung der Projektionsdaten 2024 zugrunde liegen. Dabei wird unterschieden zwischen Instrumenten im Mit-Maßnahmen-Szenario und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario.Die Instrumente entsprechen dem Stand der deutschen Klimapolitik vom Oktober 2023 und beinhalten die Maßnahmen der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft, die im Rahmen des Baugipfels vorgestellt wurden. Seitdem eingetretene Änderungen, insbesondere Haushaltsentscheidungen im Rahmen des BVerfG Urteils zum Sondervermögen und den Auswirkungen auf den Klima- und Transformationsfond (KTF) sind nicht berücksichtigt. Dies betrifft u.a. die Rücknahme von Teilen der anlässlich des Baugipfels vorgestellten Maßnahmen.Aufgrund der Haushaltsentscheidung weg gefallene Baugipfel-Maßnahmen sind nicht Teil der Instrumentenbewertung im Projektionsbericht.
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe) Nummer 19 Magdeburg, den 13. Mai 2024 34. Jahrgang INHALT -Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tier schutz) ............... (neu: 7833) I. A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur B.Ministerium für Inneres und Sport C.Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz D.Ministerium der Finanzen E. Bek. 7. 3. 2024, Satzung der Tierseuchenkasse Sach sen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen für Vieh, Bienen und Hummeln.................................................... H.Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt I.Ministerium für Infrastruktur und Digitales Erl. 16.4.2024, Informationssicherheitsleitlinie Sachsen- Anhalt; Aufhebung........................................................... (zu: 20) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Erl. 8. 3. 2024, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ............. (neu: 2160) F. 335 326 Bek. 16. 4. 2024, Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Informationssicherheitsleitlinie Sachsen-Anhalt - LISL LSA) ................................................................................ 338 348 348 Ministerium für Bildung III. G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirt schaft und Forsten RdErl. 23. 2. 2024, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Rechtsprechung BVerfG.............................................................................. 352 325 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 7833 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tierschutz) RdErl. des MWL vom 23. Februar 2024 - 45-42500- 28/1/4505/2024 Bezug: Erl. des MLU vom 26. Juni 2012 (MBI. LSA S. 479), geändert durch Ab schnitt 2 des RdErl. vom 6. Mai 2015 (MBI. LSA 2016 S. 178) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umset zung von Vorhaben in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, die eine Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel haben. 1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendun gen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201,204), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwal tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) ein schließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu wendungen zur Projektförderung (ANBest-R Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung), b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Investitionen und Beschaffung von beweglichen Sa chen 2.1.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung von baulichen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffung von beweglichen Sachen zur Verbesse rung der Haltungsbedingungen für Tiere in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Gefördert werden können insbesondere: a) Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, b) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygie nischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Quarantäne stationen, c) Beschaffung von Tierzubehör, wie zum Beispiel Fang-, Transport- und Chiplesegeräte, soweit dieses mindes tens einen Wert von 500 Euro (einschließlich Umsatz steuer) hat. 2.1.2 Nicht förderfähig sind: a) bauliche Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht un mittelbar der Tierhaltung oder Tierpflege dienen, wie zum Beispiel Sanitäreinrichtungen für Personal oder Besucher und Stellplätze, wenn sie alleiniger Gegen stand des Förderantrages sind, b) Maßnahmen in Einrichtungen, die Tiere aus dem Aus land zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen. 2.2 Bildungsangebote 2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung und Organisation von Bildungsangeboten in Kinder gärten und Grundschulen in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins und einer Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen. 2.2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere: a) Werbeveranstaltungen einschließlich Werbematerialien, b) Aufrufe zu Spendenaktionen, c) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und d) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung be steht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg baren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt. c) die Erstellung von Publikationen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung be treiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sind, b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt Bil dungsangebote gemäß Nummer 2.2 erbringen. 335 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die zuständige untere Veterinärbehörde bestätigt die Eignung und Notwendigkeit des vorgesehenen Vorhabens. 4.2 Maßnahmen nach Nummer2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Tieren unmittelbar zu verbessern. 4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 müssen die Ein richtungen Eigentum des Antragstellers sein oder der Antragsteller muss ein Nutzungsrecht an dem Objekt von mindestens sechs Jahren nachweisen können und der Eigentümer des Objektes muss der Umsetzung der Maß nahme für den gesamten Projektzeitraum zustimmen. 5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. c) Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten, d) Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungs empfängers, e) Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Einrichtun gen der Zuwendungsempfänger, f) Ausgaben für bewegliche Sachen einschließlich Kü chen, die nicht der Versorgung, Haltung oder Pflege von Tieren dienen und g) Ausgaben für Räumlichkeiten, die der sonstigen Arbeit des Zuwendungsempfängers dienen. Bei den Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b können zur Erbringung des Eigenanteils auch Arbeitsleistungen unentgeltlich tätiger Personen nach Ab schnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese sind bei Antragstellung, Bewilligung und im Verwendungs nachweis auszuweisen. 5.2 Art der Finanzierung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwen dung ist auf 20 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Min destförderbetrag je Maßnahme soll 2 000 Euro umfassen. 5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, c und Bildungsangebote nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 3 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Mindestförderbetrag je Maßnah me soll 500 Euro umfassen. 6.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bewilligung kann - auch teilweise - widerrufen werden, wenn die geförderte Maßnahme vor Ablauf der Zweck bindungsfrist einer anderen Nutzung zugeführt wird. Ge meinnützige Träger von Einrichtungen nach Nummer 3 verpflichten sich, die Landeszuwendung zurückzuzahlen, wenn sie die Gemeinnützigkeit innerhalb der Zweckbin dungsfrist verlieren. 6.2 Für die förderfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen Zuwendungen in Anspruch genom men werden. Bei Zuwendungsempfängern mit überwiegen der ehrenamtlicher Tätigkeit können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwen dungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, aus schließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, zugerechnet werden. Die jeweils zu berücksichtigenden Spenden sowie die echten Eigenmittel sind sowohl im Finanzierungsplan des Antrags als auch im Verwendungs nachweis getrennt auszuweisen. 5.5 Umfang der Zuwendung7. Verfahren Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zu wendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks not wendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.7.1 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren Keine zuwendungsfähigen Ausgaben sind insbesondere: a) öffentliche Abgaben und Gebühren, b) Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann, 336 7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde rung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.
Origin | Count |
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Bund | 38 |
Land | 40 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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