Dieses Dokument beschreibt die Instrumente, die der Modellierung der Projektionsdaten 2024 zugrunde liegen. Dabei wird unterschieden zwischen Instrumenten im Mit-Maßnahmen- Szenario und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario. Die Instrumente entsprechen dem Stand der deutschen Klimapolitik vom Oktober 2023 und beinhalten die Maßnahmen der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft, die im Rahmen des Baugipfels vorgestellt wurden. Seitdem eingetretene Änderungen, insbesondere Haushaltsentscheidungen im Rahmen des BVerfG Urteils zum Sondervermögen und den Auswirkungen auf den Klima - und Transformationsfond (KTF) sind nicht berücksichtigt. Dies betrifft u.a. die Rücknahme von Teilen der anlässlich des Baugipfels vorgestellten Maßnahmen. Aufgrund der Haushaltsentscheidung weg gefallene Baugipfel-Maßnahmen sind nicht Teil der Instrumentenbewertung im Projektionsbericht. Veröffentlicht in Treibhausgas-Projektionen für Deutschland.
Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Seit Beginn des Gesetzgebungsvorgangs zum BEHG wird die Verfassungsmäßigkeit des BEHG in Literatur und Praxis diskutiert. Wesentlicher Kritikpunkt ist dabei, dass es während der Einführungs- und Korridorphase (Kalenderjahre 2021 - 2026) an einer „Knappheit der Emissionszertifikate“ fehle und sich somit kein freier Marktpreis bilden könne. Vor diesem Hintergrund hat die DEHSt die Kanzlei lindenpartners in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Jörn Ipsen (Universität Osnabrück) beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens die Verfassungsmäßigkeit des BEHG während der Einführungs- und Versteigerungsphase zu prüfen. Die Verfasser*innen kommen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der CO 2 -Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandel um eine nicht-steuerliche Abgabe handelt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese erfüllt sind. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage beleuchtet, ob ein besonderer sachlicher Rechtfertigungsgrund in Form eines Vorteilsausgleichs vorliegt. Die Verfasser*innen gelangen unter besonderer Berücksichtigung des Klimabeschlusses des BVerfG vom 24.03.2021 zu der Überzeugung, dass auch bei einer Veräußerung zu Festpreisen die Voraussetzungen einer Vorteilsabschöpfungsabgabe i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG vorliegen und das BEHG in der Einführungs- und Versteigerungsphase auch unter sonstigen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist. Veröffentlicht in Texte | 04/2022.
Veräußerungskürzung im Zuteilungsverfahren zulässig - einheitlicher Kohle-Benchmark verstößt nicht gegen EU-Recht Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13. April 2010 drei Klagen von Energieversorgern gegen das Umweltbundesamt in vollem Umfang abgewiesen. Die Unternehmen wandten sich erfolglos gegen die Anwendung der im Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) vorgesehenen Veräußerungskürzung und des einheitlichen Kohle-Benchmarks sowie die Nicht-Anwendung der Zuteilungsregeln aus dem Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007). Drei Energieunternehmen klagten gegen den Kürzungsfaktor nach § 20 ZuG 2012. Infolge dieser so genannten Veräußerungskürzung müssen Stromerzeuger seit der zweiten Handelsperiode (2008-2012) einen Teil ihrer benötigten Emissionsberechtigungen kostenpflichtig erwerben. Die drei Kläger rügten die Verletzung von Grundrechten und Verstöße gegen das Finanzverfassungsrecht. Eines der Unternehmen klagte weiterhin gegen die fehlende Fortführung der Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007 (hier § 8 ZuG 2007) der ersten Handelsperiode 2005-2007. Dabei geht es um die für das Unternehmen vorteilhafte Nichtanwendung eines Erfüllungsfaktors für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre (§ 8 Abs.1 S. 2 ZuG 2007). Geltend gemacht wurde hier vor allem eine Verletzung von Grundrechten und des Vertrauensschutzgebots. Darüber hinaus machte dieses Unternehmen Europarechts- und Verfassungsverstöße wegen eines fehlenden Benchmarks für Braunkohlekraftwerke und der daraus folgenden Anwendung eines einheitlichen Kohle-Benchmarks von 750 g Kohlendioxid/Kilowattstunde geltend. Weder die Berechnungsgrundlage für die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 noch die Rechtsanwendung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt im Vollzug des ZuG 2012 wurden tatsächlich in Frage gestellt. Alle drei Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin nun in vollem Umfang ab. Damit wurden wesentliche Regelungen des ZuG 2012 erstinstanzlich bestätigt. Das bedeutet auch, dass die Forderung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und die europäischen Gerichte abgelehnt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Versuch, ambitionierten Klimaschutz vor Gericht zu erstreiten, wirft grundsätzliche Fragen auf, etwa nach der Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit der Judikative und der übrigen Staatsgewalten angesichts der globalen Herausforderungen Umweltschutz und Klimawandel , nach der Verantwortlichkeit für bestehende Regulierungsdefizite, nach Gewaltenteilung, Grundrechtsschutz und Staatszielen. Der vorliegende Forschungsbericht widmet sich diesen Fragen unter besonderer Beachtung des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 und den sich ergebenden Implikationen für den Emissionshandel Veröffentlicht in Climate Change | 18/2023.
Am 29. Juni 2015 schwächte der Oberste Gerichtshof der USA Obamas Klimaschutzpläne ab. Der Supreme Court sprach sich gegen die Regelung der Umweltschutzbehörde Epa aus, die den schädlichen Bleiausstoß von Kohlekraftwerken eindämmen sollte. Die Behörde habe das Gesetz zur Verbesserung der Luftqualität falsch interpretiert, so das Gericht. Die Kosten für die vorgeschriebenen Filteranlagen seien durch den gesundheitlichen Nutzen für die Bevölkerung nicht gerechtfertigt.
Am 6. Dezember 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass das "Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011" zum endgültigen Ausstieg aus der Atomkraft für die Atomindustrie weitgehend zumutbar ist. Jedoch stehe den Energiekonzernen wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Katastrophe von Fukushima eine "angemessene" Entschädigung zu. Dem Urteil zufolge muss der Gesetzgeber bis Ende Juni 2018 eine entsprechende Regelung schaffen. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird den Unternehmen Eon, RWE und Vattenfall noch kein Geld zugesprochen. Sie schafft aber die Grundlage dafür, um Ansprüche außergerichtlich oder in weiteren Prozessen durchzusetzen.
Im Sommer 2011 beschloss der Bundestag mit dem "Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes" einen vorzeitigen Ausstieg aus der Atomenergie. Acht Atomkraftwerken wurde mit dem Gesetz sofort die Betriebserlaubnis entzogen. Für alle anderen wurde eine genaue Restlaufzeit festgelegt. Gestaffelt wird auch ihnen nach und nach die Betriebserlaubnis entzogen. Gegen diesen beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie richten sich die die Verfassungsbeschwerden der Energieversorger E.on und RWE sowie die Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft Krümmel, zu der auch Vattenfall gehört. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich am 15. und 16. März 2016 mit den Klagen der Energiekonzerne gegen den Atomausstieg. Die Richter in Karlsruhe prüfen, ob die Regierung Grundrechte verletzt hat.
Die fünf Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg und Bremen haben am 28. Februar 2011 beim Bundesverfassungsgericht eine gemeinsame Klageschrift zu den Laufzeitverlängerungen der Atomkraftwerke eingereicht. Die Bundesländer wollen mit ihrer Klage die Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes erreichen.
Am 7. Juni 2017 erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass die Abgabe auf neu eingesetzte Brennelemente nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und die Steuer somit nichtig ist. Zwischen 2011 und 2016 führten die Atomkonzerne mehr als sechs Milliarden Euro Brennelementesteuer an den Fiskus ab. Jetzt rechnen die Atomkonzerne damit, dass sie die gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen.
Origin | Count |
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Zivilgesellschaft | 1 |
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