API src

Found 57 results.

Related terms

Bundeswaldgesetz

§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (...) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Umsetzung eines Mountain-Bike-Parks im Bereich zwischen „Brennesstraße, Sonnenhang und Thurnhofhang“ durch die Arber-Bergbahn e. K.

Umsetzung eines Mountain-Bike-Parks im Bereich zwischen „Brennesstraße, Sonnenhang und Thurnhofhang“ als Sommerattraktion Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG Die ARBER-BERGBAHN plant im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur touristischen Attraktivitätssteigerung im Sommerhalbjahr („Ganzjahreskonzept“) die Anlage eines Bike-parks im Bereich zwischen Thurnhofhang und Sonnenhang unter Einbeziehung der bestehenden Aufstiegshilfen. Das gesamte Bike-Park-Angebot soll 20 Trails umfassen, die in zwei Ausbaustufen realisiert werden sollen. Für den Bau der Trails wird ein Bauantrag gemäß Art. 64 BayBO gestellt. Für den Bergauf-Transport der Fahrer mit ihren Rädern werden die bestehenden Aufstiegshilfen Thurnhofschlepplift und im Rahmen der weiteren Projektrealisierung die Sonnenhangbahn genutzt. Für die bestehende Schleppliftanlage am Thurnhof wird für jede der beiden Anlagen jeweils die Änderung/Ergänzung der Bau- und Betriebsgenehmigung gemäß Art. 13 BayESG beantragt. Das Untersuchungsgebiet (UG) liegt in der Gemeinde Bayerisch Eisenstein im Landkreis Regen im Regierungsbezirk Niederbayern. Es erstreckt sich entlang der St 2137 (Brennesstraße) zwischen Sonnenhang und Thurnhofhang am Großen Arber von den jeweiligen Tal- bis zu den Gipfelstationen. Es umfasst damit einen Hangbereich von ca. 70 ha Größe und einem Höhenunterschied von ca. 200 m von ca. 1.000 m ü. NN auf Höhe der Talstationen bis auf 1.200 m ü. NN bei der Bergstation der Sonnenhang-Sesselbahn. Das UG umfasst damit den gesamten, für die Anlage eines Bike-Park überplanten Bereich in beiden Ausbaustufen. Die Errichtung der Trails sind gem. Art. 55 BayBO baurechtlich genehmigungspflichtig. Zuständig für die Durchführung der baurechtlichen Verfahren ist die Untere Bauaufsichtsbehörde am LRA Regen. Die erforderliche Rodungserlaubnis wird mit der Baugenehmigung erteilt. Der Bau der Trails stellt eine dauerhafte Waldumwandlung von Waldfläche (Rodung bzw. dauerhafte Inanspruchnahme von Wald i.S.v. § 9 BWaldG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG) dar. Als Bezugsgröße für die Ermittlung der Größe der Rodungsfläche werden die Fahrspur, die Böschungsbereiche sowie die parallel verlaufenden Arbeitsstreifen herangezogen. Dementsprechend geht mit dem geplanten Vorhaben eine Rodung von 2,65 ha einher. Für das Vorhaben ist gemäß Anhang 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach Nummer 17.2.3 „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald“ anhand der Kriterien der Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 der Anlage 3 zum UVPG durchzuführen.

Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen in 34582 Borken, 34621 Frielendorf und 34576 Homberg (Efze)

Die Enercon GmbH, Dreekamp 5, 26005 Aurich hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-141 mit je 4.200 kW Nennleistung, einer Nabenhöhe von 158,95 m und einer Gesamthöhe von 229,45 m in 34582 Borken, 34621 Frielendorf und 34576 Homberg (Efze). Die Anlagen sind an den folgenden Standorten geplant: (Anlage; Gemarkung; Flur; Flurstück) WKA 1; Stolzenbach; 3; 8/1 WKA 2; Verna; 1; 18, 19, 20, 26 WKA 3; Verna; 1; 99/3, 3, 4/1, 88 WKA 4; Verna; 1; 124/48, 20, 42, 92, 93, 104/48, 105/48, 106/48, 108/48, 109/48, 121/48, 122/48, 123/48, 124/48, 125/48, 129/48 WKA 5; Verna; 2; 1/1 WKA 6; Verna; 2; 5/5 WKA 7; Lützelwig; 1; 56/1, 1/1 (Caßdorf), 1/1 (Lützelwig), 65, 74 WKA 8; Caßdorf; 9; 2 WKA 9; Caßdorf; 9; 2 Die Windkraftanlagen sollen nach Erteilung der Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel. Für das Vorhaben wird auf Antrag nach § 7 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hierzu hat die Antragstellerin einen UVP-Bericht (Umweltverträglichkeitsstudie) mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Die UVP wird zugleich für das Vorhaben „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart durchgeführt.

FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft

Das Projekt "FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein für verantwortungsvolle Waldwirtschaft e.V. durchgeführt. Das Projekt ziel darauf ab, im Rahmen von Walddialogen eine zeitgemäße Antwort zu finden für die richtige Balance der Nutzung von Wäldern. Grundlage hierfür ist aus Sicht des FSCs immer ein gesundes Waldökosystem, dass dann für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Im Verlauf des Projektes sollen in diesem Kontext Dialoge geführt werden, in denen verschiedene Ansprüche zusammengetragen, mit aktueller Wissenschaft verglichen und am Ende in einen umsetzbaren Waldstandard gebracht werden. Ziel dabei ist es, gute fachliche Praxis entlang aktueller Herausforderungen (Holzbedarf, Klimakrise, Biodiversitätskrise, Energiekrise) neu zu definieren als Grundlage für einen neuen gesellschaftlichen Pakt und unterstützende zum aktuellen Prozess der Novellierung des Bundeswaldgesetzes.

Zuwegung Windpark Altheim III

Antrag der Firma WPA3 GmbH & Co. KG bezüglich einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9 und 11 Landeswaldgesetz (LWaldG) zwecks Zuwegung zum Windpark Altheim III zu den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2a, WEA 3, WEA 12a, WEA 14. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis stellte die UVP-Pflicht und das Entfallen der Vorprüfung des Einzelfalles mit Bescheid vom 09.07.2020 fest. Die standortsbezogene Vorprüfung gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart hat am 21.10.2024 ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von insg. rd. 4,93 ha Wald keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.

Forstamt Prüm: Waldumwandlung zur Schaffung von Grünland

Für das Grundstück Nr. 44 in Flur 4 der Gemarkung Oberlascheid wurde ein Antrag zur Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim Forstamt Prüm gestellt. Es handelt sich um eine ca. 65-70-jährige Fichtenfläche in der freien Feldflur, die sich aufgrund von Sturm- und Käferkalamität in den vergangenen Jahren weitestgehend aufgelöst hat. Der Waldeigentümer möchte nun die Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung in Grünland umwandeln. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Prüm stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG durch das Umwandlungsvorhaben auf der Gemarkung Oberlascheid betroffen sind. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben in Oberlascheid - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

Errichtung und Betrieb von 9 Windkraftanlagen in 34369 Hofgeismar und im Gutsbezirk Reinhardswald

Die UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 9 Windkraftanlagen (WKA) des Typs VESTAS V162-6.0 mit je 6.0 MW Nennleistung, 169 m Nabenhöhe, 250 m Gesamthöhe und 162 m Rotordurchmesser in Hofgeismar WKA P01: Gemarkung Hombressen, Flur 3, Flurstücke: 44/1, 138/23 WKA P02: Gemarkung Hombressen, Flur 1, Flurstücke: 5, 6, 116/7 WKA P04: Gemarkung Hombressen, Flur 1, Flurstück: 79/2 WKA P05: Gemarkung Hombressen, Flur 1, Flurstücke: 96/22, 97/22 WKA P06: Gemarkung Hombressen, Flur 3, Flurstücke: 11, 99/12 und im Gutsbezirk Reinhardswald, Landkreis Kassel (gemeindefrei) WKA HF1: Gemarkung Oberförsterei Hofgeismar, Flur 3, Flurstück 6/2 WKA HF2: Gemarkung Oberförsterei Hofgeismar, Flur 3, Flurstück 6/2 WKA HF3: Gemarkung Oberförsterei Hofgeismar, Flur 3, Flurstück 6/2 WKA HF4: Gemarkung Oberförsterei Hofgeismar, Flur 3, Flurstück 6/2. Die Windkraftanlagen sollen nach Erteilung der Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel. Für das Vorhaben besteht die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Der dazu erforderliche UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Die UVP wird zugleich für das Vorhaben „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald“ durchgeführt.

044.00.00/23 Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage am Standort 16866 Gumtow

Die Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Kunow, Flur 8, Flurstück 9 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Anlage des Typs Siemens SG 7.0-170 mit einer Nabenhöhe von 185 m, einem Rotordurchmesser von 170 m und einer Leistung von 7,0 MW. Für die Umsetzung des Vorhabens sollen 3.360 m² Wald dauerhaft und 8.966 m² Wald temporär für Standort, Zuwegung und Kranstellflächen umgewandelt werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Durch die Möglichkeit des schallreduzierten Betriebs in der Nachtzeit, bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, Synchronisierung der Lichtfeuer mit denen bestehender WEA und die Ausrüstung der WEA mit einem Eisdetektionssystem sind Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch als unerheblich zu bewerten. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Bauzeitenregelungen, Abschaltzeiten, die Aufstellung von Reptilienschutzzäunen und eine ökologische Baubegleitung vermieden. Die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart wird durch eine Ersatzaufforstungsmaßnahme kompensiert.

Waldumwandlungsverfahren gemäß § 9 LWaldG zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Zusammenhang mit dem BImSch-Verfahren „Windpark Bad Saulgau“ der Uhl Windpark Projektierung GmbH & Co.KG

Die Uhl Windpark Projektierung GmbH & Co.KG ist Verfahrensträger des Windparkvorhabens „Bad Saulgau“ mit drei geplanten Windenergieanlagen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG für den Windpark „Bad Saulgau“ wurde am 23.12.2016 vom Landratsamt Sigmaringen erteilt. Die Uhl Windpark Projektierung GmbH & Co.KG hat im Rahmen des o.g. BImSch-Verfahrens für den „Windpark Bad Saulgau“ am 11.12.2018 (mit Nachreichungen am 05.02.2019) einen Antrag auf Nachtrags-Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG für einen insgesamt ca. 0,0196 ha großen Waldbereich auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 243 auf Gemarkung Braunenweiler (Stadt Bad Saulgau) und auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 291 auf Gemarkung Bierstetten (Stadt Bad Saulgau) gestellt. Die im Rahmen des Vorhabens Windpark „Bad-Saulgau“ mittels Nachtrag beantragten Flächen grenzen an den bereits bestehenden Windpark „Bad Saulgau“ an, für den im Jahr 2017 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 1,5151 ha genehmigt und vollzogen wurde. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs.2 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortsbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 0,0196 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2017 erfolgten Inanspruchnahme von 1,5151 ha Wald keinerlei Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden). Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

Waldumwandlung 5,98 ha Oberförsterei Calau im Landkreis Oberspreewaldlausitz, Gemarkung Groß-Klessow, Flur 1, Flurstücke 343 und 457

Der Antragsteller plant im Landkreis Oberspreewaldlausitz, Gemarkung Groß-Klessow, Flur 1, Flurstücke 343 und 457 die Umwandlung von Wald gemäß § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von 5,98 ha. Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 17.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG2 ist für die geplante Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine allgemeine Vorprüfung des Ein-zelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunterlagen vom 20.Januar 2023, Az.: LFB_SEDK_Obf-Calau-3600/875+8#19644/2023 durchgeführt. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben benannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Gründen: Die umzuwandelnde Fläche ist durch das Vorhandensein von Restmaterialien und Anlagen des demontierten Kraftwerkes (aus DDR-Zeiten) teils oberflächig und teils im Untergrund belastet. Die natürliche Sukzession von Robinie und Pappel hat das ehemalige Industriegelände überwachsen. Somit entwickelte sich auf der Fläche von 5,98 ha der Wald im Sinne des Gesetzes. Die umzuwandelnde Wald-fläche ist noch gezäunt und umgeben von weiteren genutzten Gewerbeflächen. Die Sukzession ist noch nicht alt (5-6 Jahre), so dass die Schutzfunktionen des Waldes noch sehr gering ausgebildet sind. Durch die alte Einzäunung besteht für diese Waldfläche keine Erholungsfunktion.

1 2 3 4 5 6