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Härtefallhilfe für Heizöl & Co.: Haushalte aus Sachsen-Anhalt können ab 4. Mai Anträge stellen

Privathaushalte aus Sachsen-Anhalt, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können ab 4. Mai die entsprechende Härtefallhilfe des Bundes beantragen. Die Antragsplattform ist dann über den Kurzlink https://lsaurl.de/Härtefallhilfe zu erreichen. Bereits jetzt steht unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ ein Online-Rechner zur Verfügung, über den sich vorab unverbindlich prüfen lässt, ob ein Hilfeanspruch besteht. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Für Sachsen-Anhalt stehen 48 Millionen Euro zur Verfügung; die Antragstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Alle rechtlichen und technischen Hürden sind genommen. Dies hat nach dem Beschluss des Bundestages vom Dezember 2022 gerade aus Sicht der Betroffenen viel Zeit in Anspruch genommen. Umso wichtiger ist es, dass in Kürze auch jene Haushalte entlastet werden können, die im vergangenen Jahr von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl, Pellets oder Flüssiggas betroffen waren. Auch wenn es länger gedauert hat als gewünscht, senden Bund und Länder damit doch das wichtige Signal, dass Haushalte auch in diesen Härtefällen nicht allein gelassen werden.“ Antragsberechtigt sind Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizen. Voraussetzung für die Härtefallhilfe ist, dass der gezahlte Preis für diese Energieträger beim Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch war wie der Durchschnittspreis 2021. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021 („Referenzpreise“) wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 0,71 Euro je Liter, • Flüssiggas: 0,57 Euro je Liter, • Holzpellets: 0,24 Euro je Kilogramm, • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro je Kilogramm, • Holzbriketts: 0,28 Euro je Kilogramm, • Scheitholz: 85 Euro je Raummeter, • Kohle/Koks: 0,36 Euro je Kilogramm. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 hat er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro gezahlt. Die Kosten haben sich im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro je Liter) somit mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro; dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnung: Entlastung = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 Euro – (2 x 0,71 Euro/Liter x 3.000 Euro)) = 432 Euro. Betreiber von Feuerstätten (Heizungen) können als „Direktantragstellende“ die Hilfen direkt beantragen. Für Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Vermieter als „Zentralantragstellender“ antragsberechtigt und muss die erhaltene Härtefallhilfe an seine Mieter weitergeben. Gleiches gilt, wenn Feuerstätten zentral durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben werden. Bereits im Vorfeld können Unternehmen als „Zentralantragsstellende“ durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte beantragen: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte. Dies ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise (etwa durch Kontoauszug), der Feuerstättenbescheid und ein Identitätsnachweis (etwa durch Personalausweis). Für das Verfahren zu Antragstellung und Auszahlung beteiligt sich Sachsen-Anhalt an einer gemeinsamen IT-Lösung von 13 Bundesländern unter Federführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Weitere Informationen finden sich unter www.mwu.sachsen-anhalt.de/energie/haertefallhilfen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Willingmann: „Härtefallhilfen für Heizöl- und Pelletkunden endlich auf der Zielgeraden

Gute Nachricht für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren: Bund und Länder haben sich jetzt mittels Verwaltungsvereinbarung auf Details zur entsprechenden Härtefallregelung verständigt. Der Bund stellt dafür bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung, davon entfallen rund 48 Millionen Euro auf Sachsen-Anhalt. Aktuell werden die technischen Voraussetzungen für die Antragstellung geschaffen, die spätestens Ende April über eine Online-Plattform starten soll und bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein wird. Sachsen-Anhalt beteiligt sich hierfür an einer gemeinsamen IT-Lösung der großen Mehrheit der Bundesländer unter Federführung von Hamburg. Hier wird es auch einen Online-Rechner geben, über den potenzielle Antragsteller bereits vorab prüfen können, ob Sie einen Hilfeanspruch haben. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge soll dann über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Bei der Entlastung von Haushalten, die von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl oder Pellets betroffen waren, ist endlich die Zielgerade erreicht. Ich freue mich, dass jetzt letzte offene Punkte geklärt sind. Dazu zählt beispielsweise, dass sich der Bund jetzt auch an den Verwaltungskosten beteiligt. Wir wissen, dass zahlreiche Berechtigte nach der Ankündigung aus Berlin vom Dezember 2022 auf den Start des Antragsverfahrens und die Hilfe warten. Nach der Einigung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Modalitäten der Auszahlung stellen wir nun die Weichen, damit die Unterstützung in Sachsen-Anhalt so schnell und unkompliziert wie möglich beantragt und ausgezahlt werden kann. “ Von der Härtefallhilfe können Privathaushalte profitieren, welche die nicht leitungsgebundenen Energieträger Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks nutzen und deren Einkaufspreis vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnittspreis 2021 war. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021, die so genannten Referenzpreise, wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 71 ct/l • Flüssiggas: 57 ct/l • Holzpellets: 24 ct/kg • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg • Holzbriketts: 28 ct/kg • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter Kohle/Koks: 36 ct/kg. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro zahlen. Die Kosten haben sich damit im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro/l) mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro – dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnungsformel: Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 – (2 x 0,71 x 3.000)). Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen, die als „Feuerstättenbetreiber“ die Hilfen direkt beantragen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. In diesem Fall ist der Vermieter antragsberechtigt und muss sich verpflichten, die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterzuleiten; die Mieter selbst müssen nicht tätig werden. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden, dass u.a. die Antragsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Haertefallhilfen_privateHaushalte_Vollzugshinweise_2023.pdf

Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt Vollzugshinweise für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach § 53 der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger und dieser Vollzugshinweise Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Privathaushalte im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Teil I. Grundsätze der Härtefallhilfen §1 Gegenstand der Härtefallhilfen Die Härtefallhilfen sind für Privathaushalte im Land bestimmt. Sie werden durch den jeweiligen Betreiber bzw. die jeweilige Betreiberin der Feuerstätte dieses Privathaushalts beantragt. Gegenstand der Härtefallhilfen sind die Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum gegenüber den Kosten für denselben Energieträger gemessen an dem jeweiligen Referenzpreis. Es werden 80% der Mehrkosten eines Privathaushalts erstattet, wobei ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises von dem/der Antragstellenden selbst zu tragen ist. §2Definitionen (1)Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung d es beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates 2 Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer. (2)Im Rahmen dieser Vollzugshinweise sind nicht leitungsgebundene Energieträger Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks. (3)Entlastungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022. (4)Mehrkosten sind die Beschaffungskosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum reduziert um die Kosten, die für den jeweiligen Energieträger auf Basis des jeweiligen Referenzpreises bei derselben Bestellmenge entstanden wären. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ergänzend hierzu kann das Land vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern der/die Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. (5)Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger in 2021. Diese werden für die Zwecke der Härtefallhilfen als Referenzpreis wie folgt festgesetzt: (a)Heizöl: 71 Cent/Liter (b)Flüssiggas: 57 Cent/Liter (c)Holzpellets: 24 Cent/kg (d)Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg (e)Holzbriketts: 28 Cent/kg (f)Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (g)Kohle / Koks: 36 Cent/kg Diese Preise sind Bruttopreise (insb. einschließlich Umsatzsteuer und CO2 -Abgabe, wo relevant). §3Antragsberechtigung (1)Antragsberechtigt ist/sind die Person(en) des Privathaushalts, die die Feuerstätte(n) zum Heizen dieses Privathaushalts betreibt/betreiben („Direktantragstellende“). (2)Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (eine solche Wohnungseigentumsgemeinschaft wird im Folgenden bezeichnet als „WEG“) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r Vermieter/in anstelle der über ihn/sie beheizten Privathaushalte bzw. diese WEG anstelle der Eigentümer/innen antragsberechtigt („Zentralantragstellende“). Soweit der/die Eigentümer/in von Wohneigentum im Sinne von § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes dieses Eigentum vermietet, bleibt die WEG als 3 Zentralantragstellende antragsberechtigt und der/die Eigentümer/in ist nicht zusätzlich als Vermieter/in antragsberechtigt. (3)Vermieter/innen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform. (4)Nicht antragsberechtigt sind: (a)Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne dieser Vollzugshinweise erhalten Leistungsempfänger von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen nach § 7 Abs. 5 an die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, ggf. durch Anzeigepflichten. (b)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach lit. (a) Satz 2 beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). (c)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). §4Art und Höhe der Härtefallhilfen (1)Der Entlastungsbetrag je nicht leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel (wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden): Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach § 2 (4 ) Satz 3 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.

Mehr Klimaschutz in Landwirtschaft und Nahrungsmittelkonsum

Mehr Klimaschutz in Landwirtschaft und Nahrungsmittelkonsum Bei der landwirtschaftlichen Produktion – insbesondere bei der Produktion tierischer Nahrungsmittel – entstehen hohe Umwelt- und Klimaschäden, deren Folgekosten sich aktuell nicht in den Preisen widerspiegeln. Um die Landwirtschaft klima- und umweltfreundlicher zu gestalten, braucht es einen Mix aus verschiedenen Maßnahmen. Eine CO₂-Abgabe auf Rinder empfiehlt das UBA gegenwärtig nicht. Anders als in aktueller Berichterstattung dargestellt, fordert das ⁠ UBA ⁠ keine CO 2 -Steuer auf Rinder und hat diese auch nie gefordert. UBA-Präsident Dirk Messner hat eine solche Steuer in einem Interview mit dem Journalisten Tilo Jung lediglich eine „folgerichtige Idee“ genannt. Messner sagt jedoch im gleichen Interview, dass er so eine CO 2 -Steuer aktuell nicht empfiehlt. Anderslautende Meldungen sind falsch. Das Interview ist online hier verfügbar, das entsprechende Thema wird ab Minute 54 besprochen: Jung & Naiv Folge 584 . Eine CO 2 -Abgabe auf Rinder wäre ein Instrument die Klimakosten der Rinderhaltung zu internalisieren und ist daher ein theoretisch interessanter Ansatz. Aus folgenden Gründen empfiehlt das Umweltbundesamt (UBA) diesen Ansatz jedoch gegenwärtig nicht: Eine CO 2 -Abgabe auf Rinder wäre nur praktikabel, wenn sie pauschalisiert erhoben würde. Die Art und Weise wie Rinder gehalten und Milch und Rindfleisch produziert werden, hat aber einen erheblichen Einfluss auf die Treibhausgasemissionen (weitere Infos hierzu unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sichtbarmachung-versteckter... ). Ein pauschalisierter Ansatz würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, indem nachhaltigere und weniger nachhaltige Betriebe gleichbehandelt würden. Gleichzeitig nähme ein solches System den Anreiz, den eigenen Betrieb klimafreundlicher zu gestalten. Sinnvoller und gerechter wäre daher eine Ermittlung betriebsspezifischer Emissionswerte. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine CO 2 -Abgabe mit enormen Transaktionskosten verbunden und das Instrument daher unpraktikabel wäre. Eine Einführung auf nationaler Ebene hätte darüber hinaus den Nachteil, dass die inländische Produktion verteuert würde. Verlagerungen der Produktion ins Ausland mit Nachteilen für inländische Erzeuger und ohne Vorteile für den ⁠ Klimaschutz ⁠ auf globaler Ebene wären die Folge. Nichtsdestotrotz müssen die Auswirkungen der Tierhaltung auf Umwelt und ⁠ Klima ⁠ signifikant gesenkt werden, denn die Produktion tierischer Nahrungsmittel sowie der Konsum sind gegenwärtig weder unter Umwelt- und Klimagesichtspunkten noch unter gesundheitlichen und Tierwohlaspekten nachhaltig. Gelingen kann das indem ein langfristiger, strategischer Ansatz verfolgt wird, der immer beide Ebenen – die der Produktion und die des Konsums – berücksichtigt. Dabei gibt es das eine perfekte Instrument nicht – wir benötigen einen Instrumentenmix, der auf verschiedenen Ebenen ansetzt. Dazu arbeitet das UBA in einem Forschungsprojekt, um einen effizienten Instrumentenmix zu konzipieren. Beispiele für Instrumente, die darin u.a. eine Rolle spielen sollten: Produktion: Die Nutztierhaltung unter Tierwohl- und Umweltschutzgesichtspunkten grundlegend umbauen – also weniger Tiere halten und die weiterhin bestehende Tierhaltung ökologisch optimieren. Klimaschutz-Maßnahmenprogramm der Bundesregierung ambitioniert und zügig umsetzen, um zielführende Maßnahmen zur Reduzierung der Tierbestände ergänzen. Subventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik neugestalten – Mittel nicht an Flächen, sondern an die Durchführung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen knüpfen. Den ökologischen Landbau ausbauen. Landwirtschaftlich genutzte ehemalige Moorstandorte wiedervernässen. Konsum: Regulären Mehrwertsteuersatz für tierische Produkte einführen, Mehrwertsteuersatz auf Obst, Gemüse und andere pflanzliche Grundnahrungsmittel auf null Prozent senken. Mehr vegetarische Gerichte in öffentlichen Kantinen, Schulen, Kitas etc. Nahrungsmittelverluste reduzieren. Sind Rinder wirklich klimaschädlich und wenn ja, warum? Beim Verdauungsprozess von Wiederkäuern wird Methan freigesetzt, das als Klimagas (CH₄) rund  25-mal klimaschädlicher ist als CO 2 . Anthropogenes Methan wird zum größten Teil in der Landwirtschaft ausgestoßen. Die deutsche Landwirtschaft emittierte im Schätzjahr 2021 insgesamt 54,8 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente. Den Hauptanteil innerhalb des Landwirtschaftssektors machten die Methan-Emissionen mit 56,4 Prozent an den landwirtschaftlichen THG-Emissionen aus, die zu anteilig 76 Prozent aus der Verdauung stammen und nahezu vollständig auf die Rinder- und Milchkuhhaltung (95 Prozent) zurückzuführen sind. Weitere Emissionen entstehen bei der Futtermittelproduktion. Letztere sind besonders hoch, wenn die Rinder verstärkt vom Acker und nicht vom Grünland ernährt werden (siehe dazu auch: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sichtbarmachung-versteckter... ). Daher sind im Bereich der Rinderhaltung Maßnahmen sinnvoll, die neben einer generellen Reduktion der Tierbestände zum Ziel haben, die Tiere verstärkt vom Grünland zu ernähren.

Steigende Energiepreise und galoppierende Inflationsrate in Rheinland-Pfalz

Bewertung einer Gefahr für den sozialen Frieden durch steigende Inflation und Energiepreise, Gegenmaßnahmen, Mehrbelastung im Sozialetat des Landeshaushalts 2023, CO2-Besteuerung auf Bundesebene; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation

Australien schafft Steuer auf CO2-Emissionen wieder ab

Der australische Senat beschloss am 17. Juli 2014 die Abschaffung der CO2-Steuer.

UBA aktuell - Nr.: 4/2019

Liebe Leserin, lieber Leser, wie kann Deutschland seinen Treibhausgasausstoß senken und so seinen Beitrag leisten, den Klimawandel zu begrenzen? Sollte der Ausstoß von CO2 einen Preis bekommen, um klimafreundliche Investitionen und Verhaltensweisen zu fördern, und wie genau? Das UBA hat die Vor- und Nachteile der verschiedenen aktuell diskutierten Ansätze unter die Lupe genommen – mehr dazu in diesem Newsletter. Empfehlen möchten wir Ihnen auch zwei neue Broschüren: „Kunststoffe in der Umwelt“ und unser aktuelles UBA-Magazin „Schwerpunkt“, diesmal zum Thema „Gesunde Luft“. Außerdem in dieser Ausgabe: zwei neue Filme. Unser neuer Imagefilm zeigt unsere Arbeit und die Vielfalt unserer Themen. Und der aktuelle Erklärfilm erläutert, worauf es beim Leitungswasser auf den letzten Metern ankommt, damit das Trinkwasser in hervorragender Qualität aus dem Hahn fließt. Interessante Lektüre wünscht Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes CO2-Bepreisung: Schneller Einstieg jetzt nötig Auch beim Straßenverkehr und bei Gebäuden muss auf klimaneutrale Techniken umgestiegen werden. Quelle: JFL Photography / Fotolia.com Die Unterstützung dafür, dem Ausstoß des klimaschädlichen CO2 einen Preis zu geben, wächst – zumal negative Folgen des Klimawandels zunehmend auch in Deutschland spürbar sind. In letzter Zeit wurden zahlreiche Gutachten veröffentlicht, die einhellig zu dem Schluss kommen, dass die CO2-Bepreisung ein zentrales Instrument der Klimaschutzpolitik sein sollte und schnelles Handeln unerlässlich ist. Die Bundesregierung wird voraussichtlich noch in diesem Herbst entscheiden, ob und in welcher Form eine CO2-Bepreisung eingeführt wird. Vor diesem Hintergrund analysiert ein neues Papier des UBA die Vor- und Nachteile der verschiedenen Ansätze. Der Verkehrs- und Gebäudebereich steht dabei im Mittelpunkt, weil dort der Handlungsbedarf besonders groß ist. Fazit: Der kurzfristig erforderliche Schub für den Klimaschutz kann aus Sicht des Umweltbundesamtes am besten durch Einführung einer CO2-Komponente in der Energiesteuer erreicht werden, denn sie ist schnell, sozialverträglich und ohne großen Aufwand umsetzbar. Der Emissionshandel hingegen ist im Verkehrs- und Gebäudebereich keine sinnvolle Variante einer CO2-Bepreisung. Für fossile Heiz- und Kraftstoffe sollte ein mittlerer zweistelliger Euro-Betrag je Tonne CO2 als Eingangssteuersatz gewählt und in den Folgejahren in vorab fest definierten Schritten angehoben werden. Klimafreundliche Investitionen und Verhaltensweisen würden so gefördert; und die Preise klimaschädlicher Produkte würden die durch sie verursachten Klimawandelkosten besser widerspiegeln. Im Verbund mit anderen Instrumenten könnten so die Klimaziele im Verkehr und Gebäudebereich für das Jahr 2030 erreicht werden. Ergänzend ist eine Reform der bestehenden Energiesteuersätze erforderlich, denn aktuell wird etwa leichtes Heizöl geringer besteuert als das klimafreundlichere Erdgas. Außerdem sollten die Energie- und CO2-Steuersätze regelmäßig an die Inflation angepasst werden. Die Einnahmen aus der CO2-Besteuerung sollten an die Bürgerinnen und Bürger zurückfließen. Beispiele aus anderen Ländern zeigen, dass auf diese Weise eine sozialverträgliche Gestaltung möglich ist. Aus Sicht des Umweltbundesamtes sollte eine Rückverteilung der Einnahmen über eine Klimaprämie kombiniert werden mit einer Entlastung bei den Strompreisen, etwa durch die Senkung der EEG-Umlage. Haushalte mit niedrigen Einkommen würden bei einer solchen Lösung im Durchschnitt entlastet. Außerdem entstehen positive Klimaschutzwirkungen, da niedrigere Strompreise zum Beispiel den Übergang zur Elektromobilität fördern und Wärmepumpen zur Gebäudebeheizung finanziell attraktiver machen. Allen in Deutschland muss es unabhängig vom Geldbeutel möglich sein, klimafreundlich zu wohnen und mobil zu sein. Deshalb sind flankierende Maßnahmen erforderlich, die es den Menschen erleichtern, sich an steigende Energiepreise anzupassen und auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen. Hierzu zählen Förderprogramme zur Energiesparberatung und zur Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgeräte, Anpassungshilfen für Fernpendler und der Aufbau eines attraktiven und kostengünstigen Bus- und Bahnnetzes, auch in ländlichen Räumen. Dies vermeidet soziale Härten und verstärkt die Klimaschutzwirkung der CO2-Besteuerung. 45 Jahre Umweltbundesamt: Eine Behörde macht Deutschland grüner Ein Artikel auf der Website des ZDF blickt zurück auf 45 Jahre UBA und fünf Errungenschaften. Geliebte Nordsee – Geschützt und Gefährdet Welchen Belastungen ist die Nordsee ausgesetzt und was muss dagegen getan werden? Ulrich Claussen im Interview mit dem Radiosender NDR 1 Niedersachsen Wassersparen: Kommt der Abschied vom Zierrasen? Wasserexperte Jörg Rechenberg vom UBA in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) Klimawandel: "Durch den Bauboom heizen sich die Städte auf" Die extreme Hitze ist in Innenstädten am schlimmsten. Was dagegen hilft, erklärt Clemens Haße, UBA-Experte für die Anpassung an den Klimawandel, auf ZEIT ONLINE. 58 UBA-Zahl des Monats 07/2019 Quelle: Umweltbundesamt In den Jahren 2014 bis 2017 wurden in Deutschland durchschnittlich 58 Hektar pro Tag neu für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen. Ziel der Bunderegierung ist, dass dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf maximal 30 Hektar sinkt. Um dies zu erreichen, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

CO2-Bepreisung in Deutschland

Die Unterstützung für eine CO2-Bepreisung wächst, zumal negative Folgen des Klimawandels zunehmend auch in Deutschland spürbar sind. Dieses Factsheet des Umweltbundesamtes beschreibt und bewertet die möglichen Ansätze zur CO2-Bepreisung. Der Verkehrs- und Gebäudebereich steht dabei im Mittelpunkt, weil dort der Handlungsbedarf besonders groß ist.

Singapur führt CO₂-Steuer in 2019 ein

Singapur teilte am 20. Februar 2017 mit, dass der Stadtstaat eine CO2-Steuer einführt. Sie soll ab 2019 gelten und pro Tonne des Treibhausgases zwischen zehn und 20 Singapur-Dollar betragen, umgerechnet sieben bis 14 Euro. Damit ist Singapur das erste Land in Südostasien mit einem CO2-Preis.

Bundesstaat Washington stimmt gegen CO₂-Steuer

Die Wähler im US-Bundesstaat Washington haben sich am 8. November 2016 mehrheitlich gegen die Einführung einer CO2-Steuer ausgesprochen. Nur 42 Prozent stimmten für die "Initiative 732". Sie hatte den Ausstoß von Kohlendioxid besteuern und dafür Arbeitnehmer und Firmen entlasten und Einkommensarme unterstützen wollen. Es wäre die erste Kohlenstoff-Steuer in den USA gewesen.

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