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Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten

Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten Sportartikel können Stoffe enthalten, die besonders schädlich für Umwelt oder Gesundheit sind Quelle: photophonie / Fotolia.com So sind Stoffe und Gemische gekennzeichnet, die schädlich oder giftig für die Umwelt sind Quelle: Markus Marb / Fotolia.com Vermeiden Sie Biozide wenn irgend möglich Quelle: Gerhard Seybert / Fotolia.com Erste Wahl sind frische, regionale, unverarbeitete Lebensmittel aus biologischem Anbau Quelle: Bernard Bailly / Fotolia Nutzen und Risiken sind abzuwägen, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden Quelle: Zsolt Bota Finna / Fotolia.com Verbraucherprodukte können feste Gegenstände, Flüssigkeiten, Pasten oder Pulver sein und zu unterschiedlichen Produktgruppen gehören. Wo finden Sie Informationen über Chemikalien in allen diesen Produkten? Gebrauchsgegenstände Grundsätzlich finden Sie für alle Non-Food-Produkte im Schnellwarnsystem „Safety Gate“ Informationen über gefährliche Produkte, die die nationalen Überwachungsbehörden entdeckt und für die sie Maßnahmen getroffen haben. Definition : Gemäß Europäischer Chemikalienverordnung REACH ist ein Gebrauchsgegenstand ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Einen Schweißdraht, eine Kerze oder eine Knickleuchte zählt REACH zu den Gemischen. Kugelschreiber und Drucker-/Tonerkartuschen sind „Gemische in einem Behälter“, ein Nassreinigungstuch ein „Gemisch auf einem Trägermaterial“. Relevante EU Gesetzgebung : Das REACH Auskunftsrecht erlaubt Ihnen, vom Produktanbieter Informationen über “besonders besorgniserregende Chemikalien” (SVHCs) in den meisten Gebrauchsgegenständen zu erhalten (wenn deren Konzentration 0,1 Gewichtsprozent (pro ⁠ Stoff ⁠) übersteigt). Zu diesen Gegenständen zählen zum Beispiel Haushaltsgegenstände, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerartikel, Spielzeug, Elektrogeräte, Autos, Fahrräder oder Verpackungen. Ausgenommen von diesem Auskunftsrecht sind Gemische wie flüssige, pastenartige oder pulverförmige Produkte (zum Beispiel Farben und Lacke) oder bestimmte separat regulierte Produkte wie Kosmetika, Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel), Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungs- und Futtermittel. Unter REACH hat ein ⁠ Gemisch ⁠ keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Empfehlungen : Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht⁠! Das geht schnell und einfach mit der Smartphone-App Scan4Chem oder der Scan4Chem Web-App . Damit machen Sie deutlich, dass Sie Produkte, die SVHCs enthalten, nicht kaufen wollen. Achten Sie beim Kauf auf Gütesiegel für umwelt- und verbraucherfreundliche Produkte, zum Beispiel das Umweltzeichen „ Blauer Engel “. Lesen Sie regelmäßig Umwelt- und Verbrauchermagazine – auch online. Darin finden Sie viele Informationen zur Sicherheit von Produkten und Chemikalien und Testberichte. Besuchen Sie das ⁠ UBA ⁠-Konsumportal „ Umweltbewusst leben: Der Verbraucher-Ratgeber “. Den größten Gefallen erweisen Sie der Umwelt, wenn Sie möglichst langlebige Produkte kaufen, beziehungsweise wenig kaufen und verbrauchen. Dann werden weniger Rohstoffe benötigt, weniger Chemikalien gelangen in Umwelt und Nahrung und es entsteht weniger Abfall. Verlängern Sie die Nutzungszeit von Produkten, zum Beispiel indem Sie sie reparieren (lassen) anstatt gleich neue zu kaufen. Chemische Stoffe und Chemikaliengemische Definitionen : Ein chemischer ⁠ Stoff ⁠ ist ein chemisches Element (zum Beispiel Natrium) oder eine chemische Verbindung (zum Beispiel Natriumchlorid) in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von produktionsbedingten Lösungsmitteln. Ein ⁠ Gemisch ⁠ besteht aus zwei oder mehr chemischen Stoffen. In manchen Fällen werden chemische Stoffe an Verbraucher*innen verkauft, zum Beispiel Zitronensäure, die als Entkalker verwendet wird. Chemikaliengemische, die an Verbraucher*innen verkauft werden sind zum Beispiel Waschpulver, Rostentferner oder Farben und Lacke. Relevante EU Gesetzgebung : Haben solche Produkte Eigenschaften, die zu ihrer Einstufung als “gefährlich” gemäß der Europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP Verordnung ) führen, müssen sie mit entsprechenden Piktogrammen und Informationen zum sicheren Umgang versehen werden. Eine Erklärung der Piktogramme finden Sie hier . Darüber hinaus verbietet es Anhang XVII der Europäischen Chemikalienverordnung ( REACH ) bestimmte chemische Stoffe zu verwenden oder zu vermarkten. So dürfen zum Beispiel Stoffe, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden (CMR-Stoffe) und Gemische, die solche Stoffe enthalten, in der Regel nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Empfehlung : Studieren Sie die Verpackung, den Beipackzettel bzw. alle verfügbaren Informationen und Gebrauchsanweisungen, bevor Sie chemische Stoffe oder Gemische kaufen oder verwenden. Vermeiden Sie Produkte mit gefährlichen Stoffen so weit wie möglich. Detergenzien Definition : Ein Detergens ist ein ⁠ Stoff ⁠ oder ein ⁠ Gemisch ⁠, welcher/welches Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Detergenzien müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) und Detergenzienverordnung gekennzeichnet werden. Gemäß Detergenzienverordnung müssen Detergenzien, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, folgende Bestimmungen für die Kennzeichnung auf der Verpackung erfüllen: 1. Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben: Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller, Duftstoffe. 2. Allergene Duftstoffe (aus der Liste in Anhang III der Europäischen Kosmetikverordnung, siehe 4) sind anzugeben, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt werden. 3. Die folgenden Bestandteile und die Bereiche ihrer Gewichtsanteile müssen angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind: Phosphate, Phosphonate, anionische Tenside, kationische Tenside, amphotere Tenside, nichtionische Tenside, Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Bleichmittel auf Chlorbasis, ⁠ EDTA ⁠ (Ethylendiamintetraessigsäure) und deren Salze, NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze, Phenole und Halogenphenole, Paradichlorbenzol, aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Seife, Zeolithe, Polycarboxylate. Für solche Bestandteile müssen die Gewichtsanteile als Prozentbereich wie folgt angegeben werden: unter 5 Prozent, 5 Prozent und darüber, jedoch weniger als 15 Prozent, 15 Prozent und darüber, jedoch weniger als 30 Prozent, 30 Prozent und darüber. Darüber hinaus müssen die Hersteller auf einer Website alle in einem Waschmittel verwendeten Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeben. Die Adresse der Website muss auf der Verpackung angegeben werden. Der Zugang zur Website darf keinen Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen, und der Inhalt der Website muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Empfehlung : Informationen über umweltbewusstes Waschen und Reinigen finden Sie hier auf der Website des Umweltbundesamtes. Kosmetika Definition : Kosmetikprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen (zum Beispiel Mundspülung), und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß Europäischer Kosmetikverordnung müssen Kosmetikprodukte, die in der EU vermarktet werden, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Potenzielle Umweltauswirkungen werden von der Kosmetikverordnung nicht erfasst. Sie werden im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ berücksichtigt, allerdings ohne entsprechende Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika. Kosmetikprodukte sind von der ⁠ CLP ⁠-Verordnung (siehe 2) ausgenommen. In Anhang II der Kosmetikverordnung werden mehr als 1600 Stoffe gelistet, die wegen ihrer potenziellen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit in Kosmetikprodukten nicht verwendet werden dürfen. Anhang III umfasst mehr als 320 Stoffe, die in gewissem Umfang in Kosmetikprodukten beschränkt sind. Darüber hinaus müssen Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter, einschließlich solcher, die Nanomaterialien sind, vor ihrer Verwendung in Kosmetikprodukten von der Europäischen Kommission ausdrücklich zugelassen werden. Die Verwendung von als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen (CMR-Stoffen) in Kosmetikprodukten ist in Ausnahmefällen nach einer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) zulässig (Neubewertung alle fünf Jahre). In diesen Fällen ist für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des Kosmetikproduktes zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege. Kosmetikprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf der Verpackung eine Liste der Bestandteile angegeben wird. Ein Bestandteil ist jeder ⁠ Stoff ⁠ oder jedes ⁠ Gemisch ⁠, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des Kosmetikproduktes verwendet wird. Wenn sie aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angegeben werden kann, kann die Liste der Bestandteile auch auf einem dem Kosmetikprodukt beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. Bei sehr kleinen Kosmetikprodukten können die betreffenden Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Kosmetikprodukt zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden. Die Bestandteile werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Zugabe zum kosmetischen Mittel aufgeführt. Bestandteile mit einer Konzentration von weniger als 1 Prozent können in beliebiger Reihenfolge nach den Bestandteilen mit einer Konzentration von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden als „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Außerdem muss das Vorhandensein bestimmter beschränkter Stoffe (Anhang III der Kosmetikverordnung) in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Die Namen dieser Bestandteile müssen in der Liste mit “(nano)” gekennzeichnet werden. Weitere Informationen über Nanomaterialien in Kosmetika finden Sie bei der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON) . Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen müssen nicht aufgelistet werden. Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, ist erlaubt. Voraussetzung dabei ist, dass das Produkt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung weiterhin sicher ist und den Bestimmungen der Kosmetikverordnung entspricht. Die quantitative Zusammensetzung des Kosmetikprodukts und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen , die durch das Kosmetikprodukt bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, sind der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen. Die zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des Kosmetikproduktes beschränken sich jedoch auf Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als gefährlich eingestuft sind. Empfehlung : Vermeiden Sie unnötige Kosmetikprodukte. Beschränken Sie sich auf die Verwendung weniger Produkte und prüfen Sie deren Zusammensetzung bevor Sie sie kaufen. Dabei können Ihnen auch bestimmte Smartphone-Apps helfen, die zum Beispiel angeben welche Inhaltsstoffe auf das Hormonsystem wirken oder ob Mikroplastik in dem Produkt enthalten ist. In der App COSMILE geben die Unternehmen selbst Auskunft über die Inhaltsstoffe ihrer kosmetischen Produkte. Dennoch sollte gerade bei bekannten Unverträglichkeiten immer auf die rechtsverbindlichen Angaben auf den Produkten selbst geachtet werden. Bitte melden Sie schwerwiegende und unerwünschte Wirkungen von Kosmetika entweder selbst (siehe BVL-Flyer , " Checkliste " bzw. Formular ) oder über Ihren Arzt. Biozide Definition : Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dem Zweck dienen, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine mit Biozidprodukten behandelte Ware kann ebenfalls unter diese Definition fallen, sofern dem Artikel eine primäre Biozidfunktion zuzuschreiben ist. Hierunter ist eine beabsichtige externe biozide Funktion beim Verwender zu verstehen. Der biozide Wirkstoff wird von der Ware nach außen abgegeben, um außerhalb Schadorganismen zu bekämpfen. Oft zitiertes Beispiel ist ein mit einem Insektenschutzmittel behandeltes Moskitonetz. Biozidprodukte können als Desinfektionsmittel (für Menschen, Tiere, Materialien, Lebensmittel, Trinkwasser usw.), als Konservierungsmittel, die die Entwicklung von Mikroben und Algen verhindern (zum Beispiel in Oberflächenbeschichtungen für Holz oder andere Materialien), als Produkte zur Schädlingsbekämpfung (zum Beispiel von Nagetieren, Weichtieren oder Insekten), als Antifouling-Produkte oder als Flüssigkeiten für Einbalsamierer und Präparatoren verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Biozidprodukte dürfen nicht in der EU vermarktet oder verwendet werden, wenn sie nicht gemäß Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren folgt einem schrittweisen Ansatz. Zuerst müssen die in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe in der Europäischen Union (EU) zugelassen sein. Dann müssen die Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden. Die Liste der Wirkstoffe und den Status ihrer Zulassung können Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ( ECHA ) einsehen. Biozidprodukte müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die folgenden Informationen auf dem Etikett oder dem Beipackzettel angegeben werden: Name und Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs, Information über enthaltene Nanomaterialien, gekennzeichnet als „(nano)”, Verwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist, Gebrauchsanweisung, Details möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, auf die das Biozidprodukt beschränkt ist, Informationen zu spezifischen Gefahren für die Umwelt, insbesondere zum Schutz von Nichtzielorganismen (zum Beispiel Bienen) und zur Vermeidung der Kontamination von Umweltkompartimenten. Die Biozidprodukteverordnung enthält auch Bestimmungen zu ‘ behandelten Waren ’, d.h. zu allen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten. So gelten beispielsweise Socken, die Silberfasern zur Geruchsverhinderung enthalten, oder Farben, die ein Konservierungsmittel enthalten, als behandelte Waren. Gemäß BPR dürfen Waren nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU für die jeweilige Produktart und Verwendung zugelassene Wirkstoffe enthalten. Hersteller und Importeure von behandelten Waren müssen sicherstellen, dass diese sowohl gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als auch gemäß den in der BPR festgelegten zusätzlichen Anforderungen gekennzeichnet sind. Die BPR verpflichtet Hersteller und Importeure von behandelten Waren diese zu kennzeichnen, wenn: behauptet wird, dass der behandelte Gegenstand biozide Eigenschaften hat, dies eine Zulassungsbedingung für den Wirkstoff ist, der in dem Biozidprodukt enthalten ist, das zur Behandlung der Waren verwendet wird. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion der behandelten Waren erforderlich ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der Garantie aufgedruckt sein. Die Kennzeichnung muss für Verbraucher*innen leicht verständlich und sichtbar sein. Ungeachtet dieser Kennzeichnungsvorschriften muss der Lieferant einer behandelten Ware Verbraucher*innen auf deren Wunsch innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die Biozid-Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen. Empfehlung : Biozidprodukte können auch dann ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, wenn sie ordnungsgemäß angewendet werden, daher sollte ihre Verwendung so weit wie möglich minimiert werden. Informationen über vorbeugende Schutzmaßnahmen und nicht-chemische Alternativen zum Einsatz von Bioziden finden Sie zum Beispiel beim Biozidportal und auf der SCOTTY Website (nur Englisch) des Umweltbundesamtes. Pflanzenschutzmittel Definition : Pflanzenschutzmittelprodukte sind chemische oder biologische Produkte, die dazu dienen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schäden durch Tiere (zum Beispiel Insekten oder Nagetiere) oder Krankheiten wie zum Beispiel Pilzkrankheiten zu bewahren. Auch Produkte, die zur Beseitigung unerwünschter Wildkräuter auf dem Feld eingesetzt werden, zählen zu den Pflanzenschutzmitteln. ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ enthalten einen oder mehrere Wirkstoffe und andere Beistoffe (Stoffe, die sich positiv auf die Produktion, Lagerung oder Verwendung eines Produkts auswirken sollen). Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß EU Pflanzenschutzmittelverordnung , müssen Pflanzenschutzmittel (PSM) zugelassen werden bevor sie in der EU vermarktet werden können. Das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entsteht, muss akzeptabel sein. Außerdem müssen sie eine ausreichende Wirksamkeit aufweisen. Diese Punkte werden im Zulassungsverfahren überprüft. Im Allgemeinen werden PSM immer für eine oder mehrere spezifische Anwendungen zugelassen, zum Beispiel für Apfelbäume oder für Tomaten, entweder nur im Gewächshaus oder auf dem Feld. Diese spezifische Verwendung bestimmt auch die maximale Aufwandmenge und den Zeitpunkt der Anwendung des PSM, je nach Wachstumsstadium der Kultur. Eine Zulassung kann Anwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Risikominderung enthalten, zum Beispiel Abstände zu Oberflächengewässern oder zu Flächen außerhalb des Feldes, die obligatorische Verwendung von abdriftmindernden Düsen beim Spritzen, Wartezeiten vor der Ernte nach der Anwendung usw. Dies gilt als die erste Säule der EU-Rechtsvorschriften. Informationen über in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel finden Sie hier . Pflanzenschutzmittel müssen auch gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch einige gravierende Lücken in der Bewertung des Umweltrisikos, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird. So ist zum Beispiel das Risiko, das durch die Kombination von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird, die im Laufe einer Saison an einer Kulturpflanze eingesetzt werden, nach wie vor unklar, und die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt durch Effekte in der Nahrungskette werden nicht bewertet. Daher ist die EU bestrebt, den Gesamt-Einsatz und das Gesamt-Risiko durch Pflanzenschutzmittel zu verringern. Im Jahr 2009 trat die EU-Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Sie hat das Ziel, die Regeln des integrierten Pflanzenschutzes als Standardkonzept in der Landwirtschaft einzuführen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dies wird als zweite Säule der EU-Gesetzgebung betrachtet. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Vorgaben in nationale Aktionspläne umgesetzt. Den aktuellen deutschen Nationalen Aktionsplan finden Sie hier . 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre “Farm to Fork Strategy”. Eine 50-prozentige Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 ist eine ihrer zentralen Forderungen. Im Jahr 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (SUR). Sie soll die EU-Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ersetzen und wird direkt in den Mitgliedstaaten gelten, d.h. eine nationale Umsetzung ist nicht notwendig. Ausführlichere Informationen über Pflanzenschutzmittel, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Regulierung finden Sie auf der UBA website . Empfehlung : In der Praxis werden Pflanzenschutzmittel hauptsächlich an Fachleute verkauft und von diesen verwendet. Aber auch Hobbygärtner können Pflanzenschutzmittel kaufen und verwenden, wenn diese ausdrücklich für den Einsatz in Gärten und Kleingärten zugelassen sind. Sie können aber auch ohne Pflanzenschutzmittel gesunde Pflanzen und Kulturen anbauen. Informationen, wie Sie Ihre Pflanzen auch ohne Pflanzenschutzmittel vor Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten schützen können, finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes oder in dieser Broschüre des Umweltbundesamtes. Nahrungsmittel (Informationen von der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , November 2023) Definition : Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Relevante EU Gesetzgebung : Wie Lebensmittel generell zu kennzeichnen sind und welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich in der Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung geregelt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie kann von den Mitgliedsstaaten in bestimmten Punkten ergänzt oder präzisiert werden. Generell gilt, dass alle in einem vorverpackten Lebensmittel enthaltenen Zutaten im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung aufgeführt sein müssen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. In bestimmten Fällen muss der prozentuale Gewichtsanteil einer Zutat angegeben werden, zum Beispiel wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder auf der Verpackung hervorgehoben wird. Das Zutatenverzeichnis muss alle verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen enthalten. Lebensmittelzusatzstoffe müssen in der Regel mit dem Namen ihrer Kategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer, aufgeführt werden. Der Name der Kategorie verdeutlicht, welchen Zweck der ⁠ Stoff ⁠ im Lebensmittel erfüllt (zum Beispiel Farbe), und die chemische Bezeichnung oder E-Nummer gibt den genauen Stoff an (zum Beispiel Curcumin oder E 100). Das Vorhandensein der 14 wichtigsten Stoffe oder Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wie zum Beispiel Nüsse oder Soja, muss in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Außerdem muss der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent angegeben werden, ebenso wie die Verwendung von Lebensmittelimitaten, die Herkunft von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Koffein oder Formfleisch und -fisch. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen. Vorverpackte Lebensmittel müssen grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration versehen sein. Diese muss in der Regel in Form einer Tabelle dargestellt werden. Um den Vergleich zu erleichtern, muss sich der Nährstoffgehalt immer auf 100 g oder 100 ml beziehen. So viel zu den Informationen, die auf der Verpackung der Lebensmittel angegeben werden müssen. Aber was ist mit Kontaminanten in Lebensmitteln? Kontaminanten sind Stoffe, die dem Lebensmittel nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern infolge der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung, Lagerung oder infolge einer Umweltkontamination in ihm vorhanden sind. Die Konzentrationsgrenzen für solche Kontaminanten sind in der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. In Deutschland sind für die Regelungen in diesem Bereich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie (für Umweltkontaminanten) das Bundesministerium für Umwelt, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zuständig. Das BMUV gibt auf seiner Website Verbrauchertipps . Die Überwachung der Lebensmittel erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen Informationen über Lebensmittel, die von den Herstellern zurückgerufen oder von den Behörden zurückgewiesen wurden, in ihren nationalen Schnellwarnsystemen. Wenn diese Lebensmittel in mehr als einem europäischen Land vermarktet wurden, werden die Informationen auch im europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) veröffentlicht. In Deutschland werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemeinsam von Bund und Ländern repräsentative Daten über das Vorkommen von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in den auf dem deutschen Markt befindlichen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Bedarfsgegenständen erhoben (Quelle hier ). Bei den gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen handelt es sich zum Beispiel um Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln sowie um Schwermetalle, Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) und verschiedene organische Stoffe oder Mikroorganismen. Im nationalen Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie aktuelle Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, die in Deutschland zurückgerufen oder von den Behörden beanstandet wurden. Gemäß der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen berichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände . Mehr Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz , des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Risikobewertung . Empfehlung : Wählen Sie eine gesunde, abwechslungsreiche Mischkost und bevorzugen Sie frische, regionale, möglichst unverarbeitete Lebensmittel, wenn möglich aus biologischem Anbau. Medizinprodukte, Arzneimittel Grundsätzlich müssen Nutzen und Risiken abgewogen werden, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden. Lesen Sie immer den Beipackzettel von Arzneimitteln und lassen Sie sich von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder Ihrem Apotheker/Ihrer Apothekerin beraten.

Gewässergüte (Chemie) 1991

Im Zuge der industriellen Entwicklung hat die Einleitung von Schadstoffen in die Gewässer immens zugenommen. Neben ihrem Vorkommen im Wasser findet eine fortwährende Anreicherung der Gewässerböden mit Schadstoffen, wie z.B. Schwermetallen und Chlorierten Kohlenwasserstoffen, statt. Ablagerung im Sediment Im Stoffkreislauf eines Gewässers bilden die Sedimente ein natürliches Puffer- und Filtersystem, das durch Strömung, Stoffeintrag/-transport und Sedimentation starken Veränderungen unterliegt. Die im Ballungsraum Berlin vielfältigen Einleitungen, häusliche und industrielle Abwässer, Regenwasser u.a. fließen über die innerstädtischen Wasserwege letztlich vorwiegend in die Unterhavel. Die seenartig erweiterte Unterhavel mit ihrer niedrigen Fließgeschwindigkeit bietet ideale Voraussetzungen dafür, daß sich die im Wasser befindlichen Schwebstoffe hier auf dem Gewässergrund absetzen (sedimentieren). Für die Beurteilung der Qualität des gesamten Ökosystems eines Gewässers kommt daher zu den bereits seit Jahren analysierten Wasserproben immer stärker auch der Analyse der Sedimente besondere Bedeutung zu. Sedimentuntersuchungen spiegeln gegenüber Wasseruntersuchungen unabhängig von aktuellen Einträgen die langfristige Gütesituation wider und stellen damit eine wesentlich bessere Vergleichsgrundlage mit anderen Fließgewässern dar. Während bei Wasseruntersuchungen eine klare Abgrenzung zwischen dem echten Schwebstoffgehalt und einem zeitweiligen Auftreten von Schwebstoffen durch aufgewirbelte Sedimentanteile nicht möglich ist, bieten sich Sedimente als nicht oder nur gering durch unerwünschte Einflüsse beeinträchtigtes Untersuchungsmedium an. Die im Gewässer befindlichen Schweb- und Sinkstoffe mineralischer und organischer Art sind in der Lage, Schadstoffpartikel anzulagern (Adsorption). Die auf dem Grund eines Gewässers abgelagerten Schweb- und Sinkstoffe, die Sedimente, bilden somit das Reservoir für viele schwerlösliche und schwerabbaubare Schad- und Spurenstoffe. (Schad-)Stoffe werden im Sediment entsprechend ihrer chemischen Persistenz und den physikalisch-chemischen und biochemischen Eigenschaften der Substrate über lange Zeit konserviert. Die Analysen der Sedimentproben aus unterschiedlichen Schichttiefen liefern eine chronologische Aufzeichnung des Eintrages in Gewässer, die u. a. auch Rückschlüsse auf Kontaminationsquellen erlauben. Nach der Sedimentation kann ein Teil der fixierten Stoffe u. a. durch Desorption, Freisetzung nach Mineralisierung von organischem Material, Aufwirbelung, Verwitterung und schließlich durch physikalische und physiologische Aktivitäten benthischer (bodenorientierter) Organismen wieder remobilisiert und in den Stoffkreislauf eines Gewässers zurückgeführt werden. Schwermetalle Schwermetalle können auf natürlichem Weg, z. B. durch Erosion und Auswaschungsprozesse, in die Gewässer gelangen; durch die oben erwähnten Einleitungen wurde ihr Gehalt in den Gewässern ständig erhöht. Sie kommen in Gewässern nur in geringem Maße in gelöster Form vor, da Schwermetallverbindungen schwer löslich sind und daher ausfallen. Mineralische Schweb- und Sinkstoffe sind in der Lage, Schwermetallionen an der Grenzflächenschicht anzulagern. Sie können ferner in Wasserorganismen gebunden sein. Über die Nahrungskette werden die Schwermetalle dann von höheren Organismen aufgenommen oder sinken entsprechend der Fließgeschwindigkeit eines Gewässers als Ablagerung (Sediment) auf den Gewässergrund ab. Einige Schwermetalle sind in geringen Mengen (Spurenelemente wie z.B. Kupfer, Zink, Mangan) lebensnotwendig, können jedoch in höheren Konzentrationen ebenso wie die ausgesprochen toxischen Schwermetalle (z. B. Blei und Cadmium) Schadwirkungen bei Mensch, Tier und Pflanze hervorrufen. Die in den Berliner Gewässersedimenten am häufigsten erhöhte Meßwerte aufweisenden Schwermetalle werden nachstehend kurz beschrieben. Kupfer ist ein Halbedelmetall und wird u.a. häufig in der Elektroindustrie verwendet. Die toxische Wirkung der Kupferverbindungen wird in der Anwendung von Algiziden und Fungiziden genutzt. Kupfer ist für alle Wasserorganismen (Bakterien, Algen, Fischnährtiere, Fische) schon in geringen Konzentrationen toxisch und kann sich daher negativ auf die Besiedlung und Selbstreinigung eines Gewässers auswirken. Als wichtigstes Spurenelement ist Kupfer für den menschlichen Stoffwechsel von Bedeutung; es führt jedoch bei erhöhten Konzentrationen zu Schädigungen der Gesundheit, die in der Regel nur vorübergehend und nicht chronisch sind. Wie Kupfer ist Zink in geringen Mengen ein lebenswichtiges Element für den Menschen. Zink wird u.a. häufig zur Oberflächenbehandlung von Rohren und Blechen sowie zu deren Produktion verwendet. Ähnlich wie Kupfer haben erhöhte Zinkkonzentrationen toxische Wirkung auf Wasserorganismen; vor allem in Weichtieren (Schnecken, Muscheln) reichert sich Zink an. Blei gehört neben Cadmium und Quecksilber zu den stark toxischen Schwermetallen, die für den menschlichen Stoffwechsel nicht essentiell sind. Bleiverbindungen werden z. B. bei der Produktion von Farben und Rostschutzmitteln sowie Akkumulatoren eingesetzt. Teilweise befinden sich in Altbauten auch noch Wasserleitungen aus Blei. Der größte Bleiemittent ist – trotz starkem Rückgang des Verbrauchs von verbleitem Benzin – immer noch der Kraftfahrzeugverkehr. Die ständige Aufnahme von Blei kann zu schweren gesundheitlichen Schädigungen des Nervensystems und zur Inaktivierung verschiedener Enzyme führen. Cadmium wird bei der Produktion von Batterien, als Stabilisator bei der PVC-Herstellung, als Pigment für Kunststoffe und Lacke sowie in der Galvanotechnik verwendet. Die toxische Wirkung von Cadmium bei bereits geringen Konzentrationen ist bekannt, wobei das Metall vor allem von Leber, Niere, Milz und Schilddrüse aufgenommen wird und zu schweren Schädigungen dieser Organe führen kann. Pestzide, PCB und deren Aufnahme durch Aale Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) haben an ihrem Kohlenstoffgerüst Chlor gebunden. Innerhalb der Gruppe der halogenierten Kohlenwasserstoffe finden sie die bei weitem meiste Herstellung, Anwendung und Verbreitung. Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind wegen ihrer vielfältigen Verbindungen sehr zahlreich. Viele organische Chlorverbindungen, wie z.B. DDT und insbesondere die polychlorierten Biphenyle (PCB), weisen eine hohe Persistenz auf. Viele Verbindungen der Chlorierten Kohlenwasserstoffe sind im Wasser löslich, andere, wie z. B. DDT und PCB, sind dagegen fettlöslich und reichern sich im Fettgewebe von Organismen an. Verschiedene Pestizide und PCB haben – vor allem mit abnehmender Wasserlöslichkeit – die Eigenschaft, sich adsorbtiv an Schwebstoffen oder auch an Pflanzenorganismen anzulagern. In strömungsarmen Bereichen des Gewässers sinken die Schwebstoffe ab und gelangen mit den Schadstoffen auch in das Sediment. Die hier lebenden Organismen sind eine wichtige Nahrungsgrundlage für Fische. Vorwiegend die benthisch lebenden Fische vermögen daher hohe Schadstoffkonzentrationen im Fettgewebe aufzunehmen. Vor allem die fettreich werdenden Aale fressen Bodenorganismen und graben sich im Sediment ein. Diese Lebensweise führt dazu, Pestizide und PCB nicht nur über die Nahrung, sondern auch über die Haut aufzunehmen und im Körperfett zu speichern. DDT, Dichlor-Diphenyl-Trichlorethan, ist ein schwer abbaubarer Chlorierter Kohlenwasserstoff, der zu den bekanntesten Schädlingsbekämpfungsmitteln gehört und früher weltweit eingesetzt wurde. Aufgrund der fettlöslichen Eigenschaften und der äußerst hohen Persistenz wird DDT vornehmlich in den Körperfetten nahezu aller Organismen gespeichert. Die globale Anwendung von DDT hat so zu einer Belastung der gesamten Umwelt geführt. Inzwischen ist die DDT-Anwendung von fast allen Ländern gesetzlich verboten. DDT ist mutagen (erbschädigend) und steht in Verdacht, krebserregend zu sein. Lindan wird vor allem als Kontakt- und Fraßgift zur Schädlingsbekämpfung von Bodeninsekten und als Mittel zur Saatgutbehandlung verwendet. Lindan ist bei Temperaturen bis 30° C nicht flüchtig und weist eine geringe chronische Toxizität auf – ist dafür aber akut toxisch. Vergiftungserscheinungen können z. B. beim Menschen zu Übelkeit, Kopfschmerzen, Erbrechen Krampfanfällen, Atemlähmung bis hin zu Leber- und Nierenschäden führen. Zudem besitzt Lindan eine hohe Giftigkeit für Fische; es wird aber relativ schnell wieder ausgeschieden und abgebaut. PCB, polychlorierte Biphenyle, sind schwer abbaubare Chlorierte Kohlenwasserstoffe, die mit zu den stabilsten chemischen Verbindungen gehören. Wegen ihrer guten Isoliereigenschaften und der schlechten Brennbarkeit werden sie in Kondensatoren oder Hochspannungstransformatoren verwendet. Weitere Verwendung finden PCB bei Schmier-, Imprägnier- und Flammschutzmitteln. Verursacher des PCB-Eintrages in die Berliner Gewässer sind im wesentlichen der KFZ-Verkehr, die durch KFZ belastete Regenentwässerung sowie die KFZ- und Schrott-Entsorgung. In hohen Konzentrationen verursachen PCB Leber-, Milz- und Nierenschäden. Bei schweren Vergiftungen kommt es zu Organschäden und zu Krebs. Einige PCB-Vertreter unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen seit 1989 Einschränkungen bei der Herstellung bzw. Verwendung (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18.7.89). Neben dem Nachweis erhöhter Werte im Wasser und in Sedimenten Berliner Gewässer wurden in den 80er Jahren bei Fischuntersuchungen lebensmittelrechtlich äußerst bedenkliche Konzentrationen von CKW, wie z. B. PCB und die Pestizide DDT und Lindan nachgewiesen. Dies führte im Westteil von Berlin nach Inkrafttreten der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV vom 23. 3. 1988) zum Vermarktungsverbot für aus Berliner Gewässern gefangene Fische. Die seit dieser Zeit gefangenen Fische wurden der Sondermüllentsorgung zugeführt. Die Berufsfischerei führte im Auftrag des Fischereiamtes Berlin aufgrund eines Senatsbeschlusses Befischungsmaßnahmen durch, die durch gezielte Beeinflussung der Alterszusammensetzung eine Reduzierung der Schadstoffbelastung der Berliner Fischbestände bewirken sollten. Die intensive Befischung der Überständler hatte einen jüngeren, fett- und damit schadstoffärmeren Bestand zum Ziel; jüngere, fettärmere Fische enthalten weniger Anteile der lipophilen (fettliebenden) CKW, wie PCB, DDT, Lindan u.a. Infolge verschärfter Genehmigungsverfahren für potentielle Schadstoffeinleiter sowie insbesondere aufgrund des derzeitig verjüngten Fischbestandes konnte das Vermarktungsverbot im Mai 1992 aufgehoben werden.

Interreg-Europe-Projekt LINDANET Was ist LINDANET? Gibt es bereits Ergebnisse aus LINDANET? Wo gibt es weitere Informationen zu LINDANET?

LINDANET ist ein Projekt, mit dem europaweit die Folgen des Pflanzenschutzmittels Lindan (γ-HCH, γ-Hexachlorcyclohexan) bekämpft werden sollen. Lindan, eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Halogenkohlenwasserstoffe, wurde landwirtschaftlich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert weltweit in großem Maßstab eingesetzt. Bei der Herstellung des Insektizids entstanden erhebliche Mengen Krebs erzeugender und schwer abbaubarer Produktionsabfälle (α-, β-, δ-, ε-HCH). Diese sind auf unterschiedliche Weise in die Umwelt gelangt. Um die Folgen zu beseitigen, startete LINDANET am 1. August 2019 als Teil der Initiative Interreg Europe mit Beteiligung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt (LAF). Dafür stehen insgesamt 1,35 Millionen Euro zur Verfügung, mitfinanziert aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Neben Sachsen-Anhalt, vertreten durch die LAF, sind Partnerregionen aus Spanien, Italien, Polen und der Tschechischen Republik an dem Projekt beteiligt. Die Regierung von Aragon (Spanien) leitet das Vorhaben. LINDANET dauert 3,5 Jahre und arbeitet damit bis zum Jahr 2023. Das Projekt gliedert sich in zwei Phasen: Phase 1: August 2019 bis Januar 2022 Phase 2: Februar 2022 bis Januar 2023 Ziel des Projekts ist es, ein interregionales Kompetenznetzwerk aufzubauen, die HCH-Problematik in der Europäischen Union klarer verständlich zu machen und ein Netzwerk aller Anspruchsgruppen (Stakeholder-Netzwerk) aufzubauen. Zu den regionalen Anspruchsgruppen gehören Interessensvertreter der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände sowie der Forschung. Sie werden über die gesamte Laufzeit in das Projekt eingebunden und sind maßgeblich daran beteiligt, einen Maßnahmenplan zu entwickeln. Nach der ersten Phase ist zu erkennen, dass die interregionalen und regionalen Projektpartner bereits gut vernetzt sind. Sie haben sich erfolgreich zu Problemen und Herausforderungen sowie bewährten Lösungsansätzen im Umgang mit den regionalen HCH-Belastungen ausgetauscht. Alle sechs Partner haben einen Plan erarbeitet, dessen Maßnahmen auf die individuellen lokalen Bedürfnisse abgestimmt sind. Dabei handelt es sich um nötige Schritte, die beim Erfahrungsaustausch als notwendig identifiziert wurden und die Regionen beim Umgang mit ihren jeweiligen HCH-Kontaminationen voranbringen sollen. Umgesetzt werden die regionalen Maßnahmen während der zweiten Projektphase. Ausführlichere Informationen zum Interreg-Europe-Projekt LINDANET bietet die Internetseite der Landesanstalt für Altlastenfreistellung .

Radioaktivität in der Umwelt Natürliche Strahlenexposition Bergbaubedingte Radioaktivität Strahlenexposition durch künstliche radioaktive Stoffe (Zivilisatorische Strahlenexposition)

Die natürliche Strahlenexposition des Menschen resultiert aus der Summe der Wirkungen der kosmischen Strahlung, der Strahlung der natürlichen Radionuklide in der Umwelt des Menschen und sowie der Strahlung der natürlichen Radionuklide, die sich im Körper jedes Menschen befinden. Im Jahr 2004 betrug in Deutschland die effektive Dosis, die durch die kosmische Strahlung hervorgerufen wird, im Mittel 0,3 mSv/a (Millisievert/Jahr). Die Dosis durch kosmische Strahlung ist abhängig von der geographischen Breite sowie der Höhe über dem Meeresspiegel. Die mittlere effektive Dosis der Bevölkerung durch den terrestrischen Anteil an der natürlichen Strahlenexposition beträgt etwa 0,4 mSv/a. Die Intensität der Strahlung kann auf Grund von geologisch-mineralogischen Verhältnissen von Ort zu Ort verschieden sein. Das natürlich vorkommende radioaktive Edelgas Radon, das aus dem Untergrund in die Häuser eindringen kann, ist für eine Dosis von 1,1 mSv/a verantwortlich. Der menschliche Organismus nimmt während des gesamten Lebens natürliche radioaktive Stoffe durch die Nahrung, die Atmung und über die Haut auf. Das Aktivitätsinventar für einen Menschen wird mit ca. 7.500 Bq angegeben. Daraus ergibt sich einen Strahlendosis von etwa 0,3 mSv/a. In der Summe beträgt die mittlere effektive Jahresdosis eines Menschen durch natürliche Strahlung ca. 2,1 mSv. Insgesamt ergibt sich durch die natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition eine mittlere effektive Jahresdosis für die Bevölkerung von ca. 4,0 mSv. Dieser Wert ist gegenüber den Vorjahren unverändert. Mit dem Anteil der zusätzlichen zivilisatorischen Strahlenexposition zur ohnehin natürlich vorhandenen in dieser Größenordnung geht keine gesundheitliche Gefährdung einher. Nähere Angaben hierzu finden sich in den jährlich veröffentlichten Berichten der Bundesregierung über Umweltradioaktivität und Strahlenschutz, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . Untersuchungen zu bergbaubedingter Umweltradioaktivität gab es in Sachsen-Anhalt in den Regionen Mansfelder Land und Sangerhäuser Mulde. Bund und Land untersuchten Flächen au- ßerhalb des ehemaligen Mansfeld-Kombinates, die durch Kupfer- gewinnung bergbaulich beeinflusst waren. Rund drei Millionen Euro stellte der Bund dafür zur Verfügung. Die Resultate der Untersuchungen befinden sich in der Daten- bank ALASKA, deren Abschlussversion seit 2001 vorliegt. Die Datenbank enthält Eintragungen über 2970 bergbauliche Objekte aus den genannten Gebieten. Die Ergebnisse zeigen, dass der Kupferbergbau in Sachsen-An- halt zu keiner großflächigen radioaktiven Belastung der Umwelt geführt hat. Über 90 Prozent der untersuchten bergbaulichen Objekte weisen Radioaktivitätswerte im natürlichen Bereich auf. Sofortmaßnahmen waren aber nur in einem Fall, der Aschehalde am Maschinendenkmal in Hettstedt, erforderlich. Diese Halde wurde 1994 auf Veranlassung des Umweltministeriums einge- zäunt. In Mansfeld erfolgte die Sanierung einer Kupferschlacke- halde. Die Arbeiten wurden im Frühjahr 2005 abgeschlossen. Von den verbliebenen radioaktiv kontaminierten Flächen konnte eine Vielzahl aufgrund geringer Exposition durch bereits vorhan- dene Abdeckungen oder geringe Größe als Quelle von Gefährdun- gen für die Bevölkerung zunächst ausgeschlossen werden. Auf den Betriebsflächen des ehemaligen Mansfeld Kombinats, die in einem gesonderten Programm untersucht wurden, führten Sanierungen zu einer erheblichen Reduzierung der radioaktiven Kontaminationen. Betriebsflächen mit erhöhter Radioaktivität sind nicht frei zugänglich. Radioaktive Nuklide können als umschlossene bzw. in offener Form eingesetzt werden. Bei den umschlossenen Strahlenquellen handelt es sich um Nuklide, die in eine dichte, meist metallische Kapselung eingeschlossen werden. Anwendung finden umschlossene Strahlenquellen u. a. in der Werkstoffprüfung, bei Großbestrahlungsanlagen und in der Medizin. Bei offenen radioaktiven Stoffen liegt das Nuklid meist in Form einer chemischen Verbindung (z. B. Salz, Oxid, organische Verbindung) vor und kommt in fester, flüssiger und gasförmiger Form unmittelbar zur Anwendung. Offene radioaktive Stoffe werden u. a. in der Nuklearmedizin, als Radiopharmaka und in der Forschung (z. B. Biochemie) verwendet. Für Anwender von radioaktiven Stoffen bzw. Betreiber von Anlagen, die radioaktive Stoffe enthalten, besteht die Verpflichtung der geordneten Entsorgung des radioaktiven Materials und der kontaminierten Gegenstände. Unvermeidbare Ableitungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt, z. B. bei der nuklearmedizinischen Anwendung von Radioisotopen oder bei kerntechnischen Anlagen, unterliegen den in der Strahlenschutzverordnung festgeschriebenen Bestimmungen und Grenzwerten. Kontrollen erfolgen durch die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden. Aus Gründen des Strahlenschutzes verwenden die nuklearmedizinischen Einrichtungen heute fast ausschließlich kurzlebige Isotope, wie Iod-131 und Technetium-99m. 2004 betrug die mittlere zivilisatorische Strahlenexposition der Bevölkerung der Bundesrepublik 1,9 mSv/a, in der Hauptsache durch medizinische An­wendung von Radionukliden und die Anwendung von Röntgenstrahlen bedingt. Andere Faktoren, wie der Fallout von Kernwaffenversuchen, die Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl, die Emis­sionen kerntechnischer Anlagen, Technik und Forschung so­wie beruflich bedingte Strahlenexpositionen tragen nur un­wesentlich zur Strahlenbelastung des Menschen bei.

Intel – Ansiedlung

Unter der Leitung des Landesverwaltungsamtes hatte vor zwei Wochen der letzte der drei Scoping Termine zur Ansiedelung des Chipherstellers Intel stattgefunden. „Präzise Antragsunterlagen sind die Voraussetzung für ein zügiges Genehmigungsverfahren. Diese dienen der Vorbereitung des umfangreichen und komplexen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit dem Ziel eine möglichst schnelle und passgenaue Ausgestaltung der umfangreichen Antragsunterlagen zu gewährleisten.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye heute im Rahmen seiner diesjährigen Bilanz-Pressekonferenz. Vertreterinnen und Vertreter des Unternehmens, des Landesverwaltungsamtes, der Stadt Magdeburg, des Landesamtes für Verbraucherschutz und weiterer Fachbehörden berieten in drei Etappen zu verschiedenen Punkten wie beispielsweise Naturschutz, Bodenschutz, Abfallrecht, Wasser und Abwasser, Störfallvorsorge, Arbeitsschutz sowie die komplexen Themen rund um den Immissionsschutz, die im Genehmigungsverfahren relevant werden. Am 13.07.2022 fand der erste Termin hierzu statt, welcher unter der Überschrift Natur und Landschaft stand. Hier wurden die wesentlichen Inhalte der später durchzuführenden naturschutzfachlichen Untersuchungen festgelegt. Am 30.11.2022 folgte die zweite Runde, hier mit dem Fokus auf arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen. „Die Scoping-Termine waren ein wesentlicher und wichtiger Schritt auf dem Weg der Realisierung des Projektes.“, so Präsident Pleye. Der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Errichtung der Chip-Fabrik wird zu Beginn des Jahres 2023 im Landesverwaltungsamt eingereicht. Anschließend ist die Arbeitsgruppe Intel gefordert, den Antrag unter Beteiligung der Fachbehörden auf Vollständigkeit zu prüfen. Liegt diese vor, wird er öffentlich ausgelegt, damit die interessierte Öffentlichkeit sich am Genehmigungsverfahren mit Hinweisen und Anregungen beteiligen kann. Inhaltliche Herausforderung des Genehmigungsverfahrens wird dabei vor allem das Produktionsverfahren sein, dieses basiert auf Siliziumtechnologien. Der komplexe Produktionsprozess umfasst dabei tausende einzelner Prozessschritte unter Nutzung einer hohen Zahl an verschiedenen chemischen Verbindungen. Hintergrund Im Februar 2022 wurde es öffentlich bekanntgegeben, seit Februar 2022 beschäftigen sich die Kommunal- und Landesverwaltung Sachsen-Anhalts intensiv mit der Großansiedelung des Jahres, wahrscheinlich des Jahrzehnts. Der Chiphersteller Intel kommt nach Magdeburg. Der neue Fabrikkomplex soll aus mehreren Halbleiterwerken am Standort „Eulenberg“ bestehen. In dem Gewerbegebiet sind zunächst zwei Halbleiter-Fabriken geplant. Neben vor allem baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei der Landeshauptstadt Magdeburg für die Bürogebäude der zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die produzierenden Hauptanlagen mehrere komplexe immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes zu führen. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden alle notwendigen Genehmigungen gebündelt. Die immissionsschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens bedeutet daher zugleich auch die Erteilung der notwendigen Baugenehmigungen sowie der Genehmigungen nach den Naturschutz-, Bodenschutz-, Abfall-, Wasser- und Abwasserecht usw. In einem solchen Verfahren sind daher zahlreiche fachliche und rechtliche Aspekte umfangreich zu prüfen. Parallel zu diesen Genehmigungsverfahren leistet das Landesverwaltungsamt als obere Landesbehörde die Koordinierung bei weiteren Zulassungsverfahren. Ziel ist dabei, die notwendige Infrastruktur für die Großansiedelung z.B. im Rahmen der Abwasserbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Für die Schaffung der notwenigen Strominfrastruktur ist beispielsweise ein Zulassungsverfahren in der Landeshauptstadt Magdeburg als untere Immissionsschutzbehörde notwendig, die Zulassung der neu geplanten Kläranlage erfolgt in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes. Gleichzeitig ist das Landesverwaltungsamt als Fachbehörde gefragt. So beteiligen sich zahlreiche weitere Referate des Hauses an der fachlichen Betreuung der Ansiedelung wie beispielsweise die obere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Bauleitplanung, die obere Luftsicherheitsbehörde in Bezug auf die Koordinierung der Bauhöhen mit Aspekten der Luftverkehrssicherheit, die obere Wasserbehörde zur Schaffung der notwendigen Wasserinfrastruktur und die obere Brandschutzbehörde zur Sicherung der effektiven Brandbekämpfung in der Fabrik. Zur Bewältigung dieser Herausforderung war bereits im Februar 2022 eine eigene Arbeitsgruppe innerhalb des Landesverwaltungsamtes unter Leitung des Referatsleiters für Immissionsschutz gegründet worden, welche die Koordination auf Landesebene betreibt. Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram unter @lvwalsa und Twitter unter @LVwALSA zur Verfügung. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Intel – Ansiedlung

Unter der Leitung des Landesverwaltungsamtes hat heute der letzte der drei Scoping Termine zur Ansiedelung des Chipherstellers Intel stattgefunden. „Präzise Antragsunterlagen sind die Voraussetzung für ein zügiges Genehmigungsverfahren. Diese dienen der Vorbereitung des umfangreichen und komplexen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit dem Ziel eine möglichst schnelle und passgenaue Ausgestaltung der umfangreichen Antragsunterlagen zu gewährleisten.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye heute im Anschluss an die Veranstaltung. Vertreterinnen und Vertreter des Unternehmens, des Landesverwaltungsamtes, der Stadt Magdeburg, des LAV und weiterer Fachbehörden berieten in drei Etappen zu verschiedenen Punkten wie beispielsweise Naturschutz, Bodenschutz, Abfallrecht, Wasser und Abwasser, Störfallvorsorge, Arbeitsschutz sowie die komplexen Themen rund um den Immissionsschutz, die im Genehmigungsverfahren relevant werden. Auch bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Aspekte wurden diskutiert. In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsamt bereits im Vorfeld der Beratungen eine notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes für das für die Ansiedlung vorgesehene Baugebiet geprüft und genehmigt. Heute nun hatte die dritte Runde der Antragskonferenz (Scoping) stattgefunden. Dabei wurden Fachthemen, insbesondere zum Immissions-, Brand- und Gewässerschutz, behandelt. Der Staatssekretär im Wirtschaftsministerium Dr. Jürgen Ude und Präsident Pleye begrüßten die Teilnehmer in den Räumen des Landesverwaltungsamtes in Halle. Am 13.07.2022 fand der erste Termin hierzu statt, welcher unter der Überschrift Natur und Landschaft stand. Hier wurden die wesentlichen Inhalte der später durchzuführenden naturschutzfachlichen Untersuchungen festgelegt. Am 30.11.2022 folgte die zweite Runde, hier mit dem Fokus auf arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen. „Der heutige Scoping-Termin ist ein weiterer Schritt auf dem Weg der Realisierung des Projektes.“, erklärte Präsident Pleye im Nachgang der Konferenz. Im Januar 2023 soll die Abstimmung der einzelnen Kapitel des Antrags fortgesetzt werden. Der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Errichtung der Chip-Fabrik wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 im Landesverwaltungsamt eingereicht. Anschließend ist die Arbeitsgruppe Intel gefordert, den Antrag unter Beteiligung der Fachbehörden auf Vollständigkeit zu prüfen. Liegt diese vor, wird er öffentlich ausgelegt, damit die interessierte Öffentlichkeit sich am Genehmigungsverfahren mit Hinweisen und Anregungen beteiligen kann. Inhaltliche Herausforderung des Genehmigungsverfahrens wird dabei vor allem das Produktionsverfahren ein, dieses basiert auf Siliziumtechnologien. Der komplexe Produktionsprozess umfasst dabei tausende einzelner Prozessschritte unter Nutzung von mehr als 800 verschiedenen chemischen Verbindungen. „Die derzeit geplanten Investitionen belaufen sich auf ca. 17 Mrd. Euro, es könnten mehrere tausend Arbeitsplätze direkt bzw. in der Zulieferindustrie entstehen. Bei dem Milliardenprojekt handelt sich um die größte Einzelinvestition in Deutschland seit Ende des Zweiten Weltkrieges. Es bietet daher nicht nur wirtschaftliche Chancen für die Region, sondern auch eine verstärkte Wahrnehmung in der internationalen Öffentlichkeit.“, unterstreicht Pleye die Bedeutung des Projekts. Hintergrund Im Februar 2022 wurde es öffentlich bekanntgegeben, seit Februar 2022 beschäftigt sich die Kommunal- und Landesverwaltung Sachsen-Anhalts intensiv mit der Großansiedelung des Jahres, wahrscheinlich des Jahrzehnts. Der Chiphersteller Intel kommt nach Magdeburg. Der neue Fabrikkomplex soll aus mehreren Halbleiterwerken am Standort „Eulenberg“ bestehen. In dem Gewerbegebiet sind zunächst zwei Halbleiter-Fabriken geplant. Neben vor allem baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei der Landeshauptstadt Magdeburg für die Bürogebäude der zukünftigen Mitarbeiter sind für die produzierenden Hauptanlagen mehrere komplexe immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes zu führen. In der Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen werden alle notwendigen Genehmigungen gebündelt. Die immissionsschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens bedeutet daher zugleich auch die Erteilung der notwendigen Baugenehmigungen sowie der Genehmigungen nach den Naturschutz-, Bodenschutz-, Abfall-, Wasser- und Abwasserecht usw. In einem solchen Verfahren sind daher zahlreiche fachliche und rechtliche Aspekte umfangreich zu prüfen. Parallel zu diesen Genehmigungsverfahren leistet das Landesverwaltungsamt als obere Landesbehörde die Koordinierung bei weiteren Zulassungsverfahren. Ziel ist dabei, die notwendige Infrastruktur für die Großansiedelung z.B. im Rahmen der Abwasserbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Für die Schaffung der notwenigen Strominfrastruktur ist beispielsweise ein Zulassungsverfahren in der Landeshauptstadt Magdeburg als untere Immissionsschutzbehörde notwendig, die Zulassung der neu geplanten Kläranlage erfolgt in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes. Gleichzeitig ist das Landesverwaltungsamt als Fachbehörde gefragt. So beteiligen sich zahlreiche weitere Referate des Hauses an der fachlichen Betreuung der Ansiedelung wie beispielsweise die obere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Bauleitplanung, die obere Luftsicherheitsbehörde in Bezug auf die Koordinierung der Bauhöhen mit Aspekten der Luftverkehrssicherheit, die obere Wasserbehörde zur Schaffung der notwendigen Wasserinfrastruktur und die obere Brandschutzbehörde zur Sicherung der effektiven Brandbekämpfung in der Fabrik. Zur Bewältigung dieser Herausforderung war bereits im Februar 2022 eine eigene Arbeitsgruppe innerhalb des Landesverwaltungsamtes unter Leitung des Referatsleiters für Immissionsschutz gegründet worden, welche die Koordination auf Landesebene betreibt. Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram unter @lvwalsa und Twitter unter @LVwALSA zur Verfügung. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Long-term archival of environmental samples empowers biodiversity monitoring and ecological research

Human-induced biodiversity loss and changes in community composition are major challenges of the present time, urgently calling for comprehensive biomonitoring approaches to understand system dynamics and to inform policy-making. In this regard, molecular methods are increasingly applied. They provide tools for fast and high-resolution biodiversity assessments and can also focus on population dynamics or functional diversity. If samples are stored under appropriate conditions, this will enable the analysis of DNA, but also RNA and proteins from tissue or from non-biological substrates such as soil, water, or sediments, so-called environmental DNA (eDNA) or eRNA. Until now, most biodiversity studies using molecular methods rely on recent sampling events, although the benefit of analyzing long-time series is obvious. In this context Environmental Specimen Banks (ESBs) can play a crucial role, supplying diverse and well-documented samples collected in periodically repeated sampling events, and following standardized protocols. Mainly assembled for integrative monitoring of chemical compounds, ESB collections are largely accessible to third parties and can in principle be used for molecular analysis. While ESBs hold great potential for the standardized long-time storage of environmental samples, the cooperation with Biodiversity Biobanks as scientific collections guarantees the long-time storage of nucleotide (DNA, RNA) extracts together with links to analytical results and metadata. The present contribution aims to raise the awareness of the biodiversity research community regarding the high-quality samples accessible through ESBs, encourages ESBs to collect and store samples in DNA-friendly ways, and points out the high potential of combining DNA-based approaches with monitoring chemicals and other environmental stressors. Quelle: https://enveurope.springeropen.com/

Kontinuierliche Produktionsanlage für Dicobaltoctacarbonyl (DiCOC-Anlage)

Die Umicore AG & Co. KG bearbeitet Edel- und Sondermetalle und stellt metallbasierte Produkte, wie beispielsweise edelmetallhaltige Autoabgaskatalysatoren her. Das Unternehmen plante, eine neue Produktionsanlage zur Herstellung von Dicobaltoctacarbonyl (DiCOC) zu errichten. DiCOC wird als zentrale chemische Verbindung für die Herstellung von flüchtigen kobalthaltigen Materialien, sogenannten Präkursoren benötigt. Diese Präkursoren kommen in der Halbleiterindustrie zum Einsatz, um mittels Gasphasenabscheideprozessen modernste Chiptechnologien zu ermöglichen. So werden auf atomarer Ebene im Atomic Layer Deposition-Prozess (ALD) sehr gezielt definierte Kobaltschichten erzeugt. Das ALD-Verfahren ist eine Beschichtungstechnologie, welche es im Gegensatz zu klassischen Abscheideverfahren erlaubt, auf verschiedenste Materialien (Substrate) sehr gezielt extrem dünne, oftmals nur wenige Nanometer dicke, jedoch zugleich höchst gleichmäßige und reine Schichten zu erzeugen. Je nach Wahl des abgeschiedenen Materials können somit unterschiedliche Materialeigenschaften erzeugt werden. In der Halbleiterindustrie gewinnt diese Technik zunehmend an Bedeutung, da sie in der Lage ist, auch auf dreidimensionale Strukturen gleichmäßige Schichten abzuscheiden. Sie unterstützt damit die Entwicklung von immer leistungsfähigeren und zugleich kleineren Bauteilen und begleitet damit den Wandel von zweidimensionaler zur dreidimensionalen Chiparchitektur. Derartige Kobaltschichten sind essentiell für die lokale Verdrahtung der miniaturisierten Transistoren sowie weiterer Bauelemente bei modernen Hochleistungssiliziumprozessoren. Im Ergebnis sollte gegenüber dem Stand der Technik mit der neuen Produktionsanlage die Ausbeute an DiCOC um rund 30 Prozent gesteigert werden, zusätzlich sollten CO 2 -Einsparungen i.H.v. 90 Kilogramm pro Kilogramm DICOC erreicht werden. Im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren sind dies rund 95 Prozent. Darüber hinaus sollte das Herstellungsverfahren für DiCOC bedarfsorientiert gesteuert werden, so dass die Bereitstellung kobalthaltiger Materialien für ALD-Verfahren für die weitere Miniaturisierung von Elektronikbauteilen gesichert wird. Dies hätte zur Folge, dass die Wertschöpfungskette der entsprechenden ALD-Verfahren insgesamt chemikalien-, material- und energieeffizienter wird. Neben der 60 prozentigen Platzersparnis und der höheren Produktqualität, würden keine tatsächlichen Abfälle anfallen. Die Anlage wurde zwischen 2018 und 2020 errichtet. Die genannten Ziele konnten mit der neuen Anlage nicht erreicht werden. Nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen konnte im Anfahrbetrieb das Zielprodukt Dicobaltoctacarbonyl nicht isoliert werden. Aufgrund der fehlerhaften Produktisolation mit ausbleibendem Erfolg konnte die Inbetriebnahme der Anlage nicht erfolgreich umgesetzt werden. Da nach intensiver Fehleranalyse der Entwicklungs- und Investitionsaufwand als unverhältnismäßig eingeschätzt wurde, wurde das Projekt abgebrochen. Branche: Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Umicore AG & Co. KG Bundesland: Hessen Laufzeit: 2018 - 2020 Status: Abgeschlossen

EDGAR v4.3.2 global atlas of the three major greenhouse gas emissions for the period 1970-2012

The Emissions Database for Global Atmospheric Research (EDGAR) compiles anthropogenic emissions data for greenhouse gases (GHGs), and for multiple air pollutants, based on international statistics and emission factors. EDGAR data provide quantitative support for atmospheric modelling and for mitigation scenario and impact assessment analyses as well as for policy evaluation. The new version (v4.3.2) of the EDGAR emission inventory provides global estimates, broken down to IPCC-relevant source-sector levels, from 1970 (the year of the European Union's first Air Quality Directive) to 2012 (the end year of the first commitment period of the Kyoto Protocol, KP). Strengths of EDGAR v4.3.2 include global geo-coverage (226 countries), continuity in time, and comprehensiveness in activities. Emissions of multiple chemical compounds, GHGs as well as air pollutants, from relevant sources (fossil fuel activities but also, for example, fermentation processes in agricultural activities) are compiled following a bottom-up (BU), transparent and IPCC-compliant methodology. This paper describes EDGAR v4.3.2 developments with respect to three major long-lived GHGs (CO2, CH4, and N2O) derived from a wide range of human activities apart from the land-use, land-use change and forestry (LULUCF) sector and apart from savannah burning; a companion paper quantifies and discusses emissions of air pollutants. Detailed information is included for each of the IPCC-relevant source sectors, leading to global totals for 2010 (in the middle of the first KP commitment period) (with a 95% confidence interval in parentheses): 33.6(+/-5.9)Pg CO2 yr-1, 0.34(+/-0.16) Pg CH4 yr-1, and 7.2(+/-3.7) Tg N2O yr-1. We provide uncertainty factors in emissions data for the different GHGs and for three different groups of countries: OECD countries of 1990, countries with economies in transition in 1990, and the remaining countries in development (the UNFCCC non-Annex I parties). We document trends for the major emitting countries together with the European Union in more detail, demonstrating that effects of fuel markets and financial instability have had greater impacts on GHG trends than effects of income or population. These data (https://doi.org/10.5281/zenodo.2658138, Janssens-Maenhout et al., 2019) are visualised with annual and monthly global emissions grid maps of for each source sector. © Author(s) 2019

Glyphosat-Analyse der Prüfbehörden bei Wissenschaftler in der Kritik

Der Streit um Bewertung der chemischen Verbindung Glyphosat setzt sich fort. Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Mitte November 2015 den Stoff als "wahrscheinlich nicht krebserregend für Menschen" einstufte, wandten sich 96 internationale Wissenschaftler in einem offenen Brief vom 27. November 2015 an EU-Gesundheitskommissar Vytenis Andriukaitis und erhoben Vorwürfe gegen die EFSA und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Analyse der BfR sowie die darauf aufbauende Bewertung der EFSA enthalten schwerwiegende Mängel, kritisieren die Forscher. Sie sei in Teilen „wissenschaftlich unakzeptabel“, und die Ergebnisse seien „durch die vorliegenden Daten nicht gedeckt“. In dem Schreiben fordern die Wissenschaftler demnach die EU-Kommission auf, bei ihren Entscheidungen „die fehlerhafte Bewertung der Efsa nicht zu beachten“. Koordinator des offenen Briefes der Wissenschaftler ist Krebsforscher Christopher Portier, Ex-Direktor des US National Toxicology Program. Er gehört zu den Forschern, die Glyphosat im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren Krebsagentur IARC bewertet haben. Diese hatte den Wirkstoff im Frühjahr 2015 als "wahrscheinlich krebserregend für Menschen" eingestuft, was einen heftigen Streit ausgelöst hat.

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