Das Projekt "Untersuchungen zur Biologie der Marillenblattbraeune (Apiognomonia erythrostoma) mit besonderer Beruecksichtigung der Infektionsbedingungen" wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Phytomedizin.Ziel: Erforschung naeherer Details zur Biologie der Blattbraeune. Fragestellungen: Welche klimatischen Voraussetzungen sind fuer Primaerinfektionen erforderlich? Besteht Lichtabhaengigkeit fuer den Ausstoss von Ascosporen? Gibt es Unterschiede bezueglich Sortenanfaelligkeit? Zwischenergebnisse: Es wurde ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Niederschlaegen und dem Entstehen von Primaerinfektionen festgestellt. Ascosporenausstoss erfolgt bei Licht und Dunkelheit, bei Dunkelheit allerdings rascher. Franzoesische Marillensporen sind wenig krankheitsanfaellig.
Die Landesdirektion Sachsen hat der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf, mit Datum vom 7. November 2023, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I S. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung zur Erweiterung der Betriebseinheit BE 9 durch Errichtung und Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, Gemarkung Leppersdorf, Flurstück 496/2 erteilt.
Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß §§16 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Milchverarbeitungswerkes in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung von Prozess- und Medienverbrauchern in den Produktionsbereichen Frische 2 und 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 und den Nummern 7.34.1, 1.2.3.1 und 10.25 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist. Mit der geplanten Änderung wird der Betriebsbereich der Kälteversorgung durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G erweitert. Die Kälteanlage G wird auf dem Betriebsgelände errichtet und dient zur Erzeugung von Kaltwasser. Sie besteht aus 3 Kältemittelverdichtern sowie jeweils drei Verdunstungsverflüssigern, Ölkühlern, Abscheidern, Verbindungsrohrleitungen und Wärmetauschern. Die Anlage ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0512 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/144) für zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0511 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/143) für drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0513 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/142) für drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0444 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 16.05.2023 (Aktenzeichen: 2023/71) für eine Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrungsteufe von 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 04.05.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplante Bohrung keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 02.06.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Berichtsjahr: 2022 Adresse: An den Breiten - 1 01454 Wachau Bundesland: Sachsen Flusseinzugsgebiet: Elbe/Labe Betreiber: Sachsenmilch Leppersdorf GmbH Haupttätigkeit: Verbrennungsanlagen > 50 MW
Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0166 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 24.01.2022 (Aktenzeichen: 2021/168) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 84/1) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 110 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 12.01.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO befindet. Gemäß des Schreibens den LfULG könne das Vorhaben zugelassen werden, da durch die geplante Bohrung keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter, Schichten darstellen. Steinsalzformationen seien im Bereich des geplanten Standortes nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des LfULG und des Sächsische Oberbergamtes sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 02.02.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 25. März 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; ber. 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, die wesentliche Änderung für die Erweiterung der Betriebseinheit BE 5, Errichtung und Betrieb eines Aromenlagers, am Standort 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, Gemarkung Leppersdorf, Flur 3037, Flurstücke 305, 308/1, 315/3, 486/2, 486/9, 486/12, 488/2, 489/2, 496/2 und 510. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 7.34.1 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.
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