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Berichte zu Grundwasser und Lysimeter

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Hagenau im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Wasser- und Stoffhaushalt der wägbaren Lysimeterstation Colbitz (2013) download pdf [ca. 4,5 MB] Arbeitskreis Grundwasser (Herausgeber): Merkblatt Bau von Grundwassermessstellen (2012) download pdf [ca. 1,1 MB] LHW Sachsen-Anhalt: Grundwassergütebericht Sachsen-Anhalt (2001 - 2010) Textteil [pdf ca. 9,0 MB] Anlagen [pdf ca. 7,2 MB] Institut für Grundwasserökologie Landau im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Erhebung und Bewertung der Grundwasserfauna Sachsen-Anhalts 2012 (2010-2012) download_pdf [ca. 1,4 MB] LHW Sachsen-Anhalt (Herausgeber): Merkblatt Rückbau von Grundwassermessstellen (2010) download pdf [ca. 1,5 MB] Göttelmann+Ross GbR im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Projektbericht: Eignungsprüfung zur Auswahl von ungefassten Quellen als Grundwasser-Gütemessstellen (2009) download pdf [ca. 1,2 MB] Göttelmann+Ross GbR im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Projektbericht: Probenahme an Stollen - repräsentative Entnahmepnkte und Schwebstoffverhalten (2008) download pdf [ca. 1,9 MB] Göttelmann+Ross GbR im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Projektbericht: Probenahme an ungefassten Quellaustritten - Schwebstoffverhalten (2007) download pdf [ca. 0,3 MB] Institut für Grundwasserökologie Landau im Auftrag des LHW Sachsen-Anhalt: Erhebung und Bewertung der Grundwasserfauna Sachsen-Anhalts (2008 - 2009) download pdf [ca. 1,4 MB] LAU Sachsen-Anhalt / LHW Sachsen-Anhalt: Urankonzentrationen im Grundwasser von Sachsen-Anhalt (2002 - 2005) download pdf [ca. 0,6 MB] LHW Sachsen-Anhalt: Grundwassergütebericht Sachsen-Anhalt (1997 - 2001) download pdf [ca, 8,4 MB] Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, LHW Sachsen-Anhalt, LAGB Sachsen-Anhalt, UfZ Leipzig-Halle GmbH: Merkblatt Grundwasserprobenahme (2004) download pdf [ca. 2,6 MB]

20231213 GW Alter LHW SachsenAnhalt 2023 Bericht Teilbericht

Altersbestimmung von Grundwasser durch Tritium/Helium-Methode und hydraulische Altersberechnungen im Jahr 2023 Erläuterungsbericht Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH Niederlassung Leipzig Dohnanyistraße 28, 04103 Leipzig Telefon +49 341 962759-0, bce-leipzig@bjoernsen.de 13. Dezember 2023, NT, 2022349.65 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht 1Einleitung1 1.1Veranlassung1 2Datengrundlage1 3Grundwassermessstellen2 3.1Lage der Grundwassermessstellen2 3.2Beprobung der Grundwassermessstellen3 4Methodik3 4.1 4.1.1 4.1.2Laboruntersuchungen Vor-Ort- und Standardparameter Edelgase und Tritium3 3 3 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3Hydraulische Altersbestimmung Ermittlung der Strombahnen Sickerwasserzeit in der ungesättigten Zone Exponential-Ansatz3 4 6 6 4.3Altersbestimmung durch die Tritium-Helium-Methode9 5Ergebnisse10 5.1 5.1.1 5.1.2Hydrochemische Charakterisierung Vor-Ort-Parameter Hauptionen10 10 11 5.2Hydraulische Alter11 5.3T/He-Altersdatierung14 6Gesamtdatensatz17 6.1T/He – Alter und hydrogeologische Parameter im Bezugsraum GWK18 E:\2234965\planung\01_bearbeitung\01_Bericht\20231213_GW_Alter_LHW_SachsenAnhalt_2023_Bericht_Teilbericht.docxII 6.2Vergleich T/He-Alter und hydraulische Alter21 6.3Anwendung Korrekturansatz mittels der Grundwasserneubildung22 6.4Multiple-Regressionsanalyse (PLS-Modell) zur Berechnung des Grundwasseralters23 6.5Einfluss der Porosität24 6.6Zusammenhang zwischen Nitratabbau (N2/Ar-Methode) und T/He-Alter25 7Zusammenfassung und Fazit26 Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH III

2023_Endbericht_GW-Alter.pdf

Altersbestimmung von Grundwasser durch Tritium/Helium-Methode und hydraulische Altersberechnungen Ergebnisse aus den Untersuchungen 2020, 2021 und 2022 Erläuterungsbericht Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH Niederlassung Leipzig Dohnanyistraße 28, 04103 Leipzig Telefon +49 341 962759-0, bce-leipzig@bjoernsen.de Dezember 2022, NT, JH, 2021391.65 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht 1Einleitung1 1.1Veranlassung1 2Datengrundlage1 3Grundwassermessstellen2 3.1Lage der Grundwassermessstellen (Beprobung 2022)2 3.2Beprobung der Grundwassermessstellen3 4Methodik4 4.1Laboruntersuchungen4 4.1.1Vor-Ort- und Standardparameter4 4.1.2Edelgase und Tritium4 4.2Hydraulische Altersbestimmung4 4.2.1Ermittlung der Strombahnen5 4.2.2Sickerwasserzeit in der ungesättigten Zone7 4.2.3Exponential-Ansatz8 4.2.4Darcy-Ansatz9 4.3Altersbestimmung durch die Tritium-Helium-Methode11 5Ergebnisse - Datensatz 202212 5.1Hydrochemische Charakterisierung12 E:\2139165\planung\01_bearbeitung\01_Bericht\20230126_GW_Alter_SachsenAnhalt_2022_barrierefrei_NEU.docx I 5.1.1Vor-Ort-Parameter12 5.1.2Hauptionen13 5.2Hydraulische Alter14 5.3T/He-Altersdatierung16 6Gesamtdatensatz21 6.1Vergleich der Datensätze22 6.1.1Strombahnen23 6.1.2Vergleich der hydraulischen Altersberechnungen mit Datensatz 202024 6.1.3Vergleich der Methodik und der T/He-Alter für Datensatz 202025 6.2T/He-Altersdatierung Gesamtdatensatz25 6.3Hydrogeologische Parameter im Bezugsraum GWK27 6.4Vergleich T/He-Alter und hydraulische Alter29 6.5Korrekturansatz für die hydraulische Altersberechnung (Exponential-Ansatz)30 6.6Multiple-Regressionsanalyse (PLS-Modell) zur Berechnung des Grundwasseralters 32 6.7Zusammenhang zwischen Nitratabbau (N2/Ar-Methode) und T/He-Alter34 7Zusammenfassung und Fazit35 Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH II

Nr. 63.16: AG A3, Ausschlusskriterien im Gesetz und in der Anwendung, Dokumentation vom 06.02.2021

Beitrag im Rahmen der FKTG: Die Genauigkeit einer Altersbestimmung kann mit mehreren Datierungsmethoden und einer größeren Anzahl von Proben deutlich verbessert werden. Abgesehen von der Anwendung im Rahmen des Ausschlusskriteriums bietet die Grundwasserdatierung grundsätzlich ein sehr großes Potenzial für die Standortbewertung und Auswahl für die Zukunft. Stellungnahme der BGE: Vielen Dank für diesen Hinweis. Dieser wurde im Rahmen der Fachkonferenz Teilgebiete beantwortet. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: Was Herr [...] aufgezeigt hat, ist sicherlich der richtige Weg, damit umzugehen, zu einem Systemverständnis zu kommen. Das war uns in diesem ersten Schritt nicht möglich, zumal wir das Grundwassersystem noch nicht in dem Detaillierungsgrad momentan hätten interpretieren können, als dass wir hier zu einem flächenhafteren Ausschluss hätten kommen können. Wortprotokoll, S. 63 Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

BfS-Informationen zur Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen

BfS-Informationen zur Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen Aus Sicht des Strahlenschutzes sind in der aktuellen Debatte zur Altersbestimmung bei jungen Migrantinnen und Migranten mittels Röntgenuntersuchungen folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen: Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen muss durch fachkundiges ärztliches Personal gerechtfertigt werden. Die Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt (§ 23 Röntgenverordnung). Bei den Personen, die untersucht werden sollen, handelt es sich um Jugendliche oder junge Erwachsene. Diese bedürfen aus Sicht des Strahlenschutzes eines besonderen Schutzes, da (1) der heranwachsende Organismus besonders strahlensensibel ist und (2) bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass eine möglicherweise durch die Strahlenexposition ausgelöste Erkrankung (z. B. Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt. Jede Röntgenuntersuchung ist mit Strahlenrisiko verbunden In der Medizin wird Röntgenstrahlung zur Diagnose von Erkrankungen eingesetzt, wenn mit anderen Verfahren keine eindeutige Diagnose zu erhalten ist. Eine Röntgenuntersuchung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Patientin oder der Patient aus der Untersuchung einen Nutzen zieht, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Im Sinne des praktischen Strahlenschutzes wird vorsorglich angenommen, dass jede Röntgenuntersuchung mit einem gewissen - wenn auch geringen - Strahlenrisiko verbunden ist. Besonders berücksichtigt werden muss, dass es sich bei den Personen, die untersucht werden sollen, um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, die im Strahlenschutz des besonderen Schutzes bedürfen. Der heranwachsende Organismus ist strahlensensibler als der erwachsene. Hinzu kommt, dass bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit, dass eine möglicherweise ausgelöste Erkrankung ( Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt, deutlich größer ist als bei einem älteren Menschen. Anwendung von Röntgenstrahlung muss gerechtfertigt sein Das Strahlenschutzgesetz bestimmt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gerechtfertigt sein muss, die Einzelheiten sind in der Röntgenverordnung geregelt. Diese legt zur rechtfertigenden Indikation Folgendes fest: § 23 Rechtfertigende Indikation (1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Anmerkung: fachkundiges ärztliches Personal] hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der derzeit diskutierten Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen handelt es sich nicht um eine diagnostische Methode, aus der eine einzelne Person einen Nutzen zieht. Hierfür formuliert die Röntgenverordnung ebenfalls Anforderungen: § 25 Anwendungsgrundsätze Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen , zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes angewendet werden. […] Für die übrigen Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24 [Anmerkung: Anwendung nach rechtfertigender Indikation durch fachkundiges ärztliches Personal] entsprechend. Dies bedeutet, dass auch bei einer Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin in jedem Fall ein Nutzen – in diesem Falle ein gesellschaftlicher – gegeben sein muss, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Bei der Altersbestimmung kommt aus Sicht der Rechtsmedizin der Röntgenuntersuchung z. B. der linken Handwurzel ein gewisser Stellenwert zu. Allerdings ist es wissenschaftlich umstritten, wie sich individuelle Unterschiede, besondere Lebensumstände oder Entwicklungsstörungen auf die Genauigkeit der Altersabschätzung auswirken. Eine Altersabschätzung mit dieser Methode ist daher mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet. Auch geringe Dosis muss gerechtfertigt sein Die effektive Dosis bei einer Röntgenaufnahme der Hand ist zwar mit im Mittel 0,5 Mikrosievert vergleichsweise gering. Sie entspricht ungefähr derjenigen Dosis , der ein Mensch normalerweise in einer Stunde durch die natürliche Strahlenbelastung ausgesetzt ist. Dennoch muss auch sie gerechtfertigt sein bzw. werden. Zum Vergleich: Eine Panorama-Röntgenaufnahme des Kiefers ergibt eine Dosis von 20 bis 25 Mikrosievert, ein Flug von Frankfurt nach New York zwischen 32 und 75 Mikrosievert. Eine weitere Methode zur Altersbestimmung, die computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine, hat eine deutlich höhere Strahlenexposition von etwa 500 Mikrosievert zur Folge. Stand: 05.01.2018

Baumalter

Altersbestimmung an Kiefern, Fichten und Buchen in ausgewählten Beständen im Nationalpark der Sächsischen Schweiz

Antwort der BGE an das Nationale Begleitgremium NBG (PDF)

BUNDESGESELLSCHA.FT FÜR ENDLAGERUNG BGE mbH 1Willy-Brandt-Straße 5 l 38226 Salzgitter Geschäftsstelle des NationalenBundesgesellschaft für BegleitgremiumsEndlagerung mbH Bismarckplatz 1 Willy-Brandt-Straße 5 14193 Berlin 38226 Salzgitter T +49 30 18333-7000 poststelle@bge.de www.bge.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen Ansprech pa rtner BGEA0663/0l D u rchwahlE-Mail -p oststelle@bge.de 11. Juli 2018 Beantwortung von Fragestellungen aus dem Workshop am 03.02.2018 Sehr geehrte Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums, sehr geehrte Mitarbeiter der Geschäftsstelle, im Rahmen Ihres Workshops am 03.02.2018 ergaben sich einige an uns gerichtete Fragestellungen bezüglich der Anwendung der Ausschlusskriterien, die wir wie folgt beantworten: Frage 1: Warum werden „nur" Hebungsraten und keine Senkungsraten bei der Standortauswahl berücksichtigt? Mit dem §22 des Standortauswahlgesetzes {StandAG) sind die anzuwendenden Ausschlusskriterien für uns vorgegeben. Gemäß Abs. 1 ist ein Gebiet nicht als Endlagerstandort geeignet, wenn mindestens eines der Ausschlusskriterien nach Abs. 2 in diesem Gebiet erfüllt ist. Das Ausschlusskriterium „großräumige Vertikalbewegungen" legt fest, dass Gebiete mit einer zu erwartenden geogenen Hebungsrate von im Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweiszeitraum von einer Million Jahren auszuschließen sind. Die Betrachtung großräumiger Senkungen geogener Herkunft ist nicht Gegenstand der Ausschlusskriterien. Die Wahrung der Verfahrenskonformität gemäß geltenden Standortauswahlverfahrens erfordert von uns eine stringente Anwendung der im StandAG aufgeführten Kriterien und Anforderungen. In der BGE werden selbstverständlich Überlegungen zu weiteren sicherheitsrelevanten geologischen Gegebenheiten angestellt und, sofern diese gegen eine günstige geologische Gesamtsituation sprechen können, in der Bewertung berücksichtigt. Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Dr. Ewold Seeba (komm. Vors.), Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth · Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank - IBAN DE89 25g9 1066 8082 4990 00, BIC GENODEFlWOB Steuernummer: 38/210/05728 E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Für diesen konkreten Fall ist es wichtig, dass Regionen mit einer erhöhten Senkungsrate nicht ausgeschlossen werden, so dass bei den erwähnten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen eine Berücksichtigung erfolgen kann. Nach unserer Auffassung bedürfen Änderung der im StandAG aufgeführten Kriterien oder Anforderungen eine Novellierung des heute geltenden StandAG. Frage 2: Anwesende Mitglieder der Endlagerkommission weisen darauf hin, dass die im Bericht der Endlagerkommission aufgeführten Ausschlusskriterien oft eine Prognose über eine zeitliche Entwicklung enthalten („Großräumige Hebungsraten" und „vulkanische Aktivität"). Sofern Prognosen zu den o.g. Kriterien bei den geologischen Diensten vorliegen, sind wir an diesen Inf ormationen interessiert und fragen diese mit ab. Nach derzeitigem Stand der Rückmeldungen auf unsere Datenabfrage ist erkennbar, dass nur ein geringer Umfang von relevanten Daten existiert. Prognosen, über den Nachweiszeitraum von 1 Million Jahren sind nicht verfügbar. Es ist die Aufgabe von uns, diese Prognosen anhand der dafür notwendigen Daten, die nach Sachlage noch zu erheben sind, zu erstellen. Über das notwendige vorgehen beraten wir uns derzeit. Frage 3: Einschränkungen der C14-Methode? Für die Einordnung des. Grundwasseralters wurden u.a. Daten zum Cl4-Gehalt abgefragt, da dieses Isotop weit verbreitet in geogenen Prozessen vorkommt und daher häufig für Altersbestimmungen genutzt wird. Es wurde daher angenommen, dass die Landesämter über Daten zu C14 verfügen. Aufgrund der Halbwertzeiten der abgefragten Isotope ergibt sich naturgemäß eine Limitierung des datierbaren Zeitraums. Nach derzeitigem Stand der Datenlieferungen ist erkennbar, dass Informationen zum Grundwasseralter nur punktuell verfügbar sind und in diesen Fällen auch häufig die höheren Grundwasserstockwerke betreffen (also nicht den interessierenden Tiefenbereich von 300 m bis 1500 m unter Geländeoberkante). Frage 4: Wie alt dürfen Daten sein? Generell mindert das Alter einer geologischen Information oder von Geodaten nicht deren Qualität oder Aussagekraft, d.h. es gibt kein pauschales „Verfallsdatum". Die Vergleichbarkeit von Daten mit hohem Unterschied im Zeitpunkt der Datengewinnung, kann in einigen Fällen nicht oder nur mit erhöhten Aufwand durchgeführt werden. Beispielsweise sind unterschiedliche Messmethoden angewendet worden oder die Nomenklatur (Terminologie) hat sich gravierend geändert. Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE] Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Dr. Ewold Seeba (komm. Vors.), Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank - IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEFlWOB Steuernummer: 38/210/05728 E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de 2 BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLACiERUNCi In diesem Zusammenhang ist z.B. zu hydrochemischen und geochemischen Daten zu erwähnen, dass auch Hintergrundinformationen, z.B. zu Messmethoden, Laborzertifizierung, Fehlerbereich, Reproduzierbarkeit, etc. relevant sind. Bei der lsotopenbestimmung beispielsweise führt eine verbesserte Messtechnik zu einer besseren Bestimmbarkeit, da viele Isotope so selten sind, dass innerhalb einer Probe nur minimale Spuren vorhanden sind. Unabhängig vom Alter der Daten müssen wir für die Anwendung der Kriterien und Anforderungen eine in sich konsistente und widerspruchsfreie Datengrundlage aufbauen und pflegen. Es ist daher zum einen vorgesehen, in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Datengrundlage auf Aktualität zu überprüfen, d.h. ob eventuell neu erhobene Daten und Erkenntnisse vorliegen. Diese neuen Daten werden hinsichtlich ihrer Konsistenz mit den älteren Daten überprüft. Sofern sich relevante Abweichungen zeigen, sind weitere Betrachtungen erforderlich und es können Untersuchungen notwendig werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass alle Kriterien und Anf orderungen für die gesamte Dauer des Verfahrens gültig sind und bei einer geänderten Datengrundlage wiederholt zu überprüfen sind. Grüßen Hinweis: Diese Email bzw. Bundesgesellschaft dieses Schreiben sowie die für Endlagerung mbH Rückantworten veröffentlicht werden ggf. und dem auf einer Bundesamt Internetpräsenz für der kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform gemäß § 6 StandAG zur Verfügung gestellt. Sollten Bedenken bestehen, so sind diese ausdrücklich der Rückantwort voranzustellen. Die BGE ist zudem über die Behindertengleichstellungsgesetz" „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Barrierefreie-lnformationstechnik-Verordnung-BITV 2.0) nach dem verpflichtet, Dokumente in barrierefreier Form zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie den Aspekt der Barrierefreiheit schon bei der Erstellung Ihrer Dokumente. Informationen über die Erstellung barrierefreier Dokumente werden Ihnen hier zur Verfügung gestellt: https://www.barrierefreies-webdesign.de/bitv/bitv-2.0.html Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Dr. Ewold Seeba (komm. Vors.), Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz, Dr. Thomas Lauts ch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Brau ns chweiger Privatbank - IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEFlWOB Steuernummer: 38/210/05728 E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de 3

EU 073.2 - Analyse quartären Grundwassers, hydrochemische Untersuchungen und Altersbestimmungen des oberflächennahen Grundwassers (Endbericht), II. Bauabschnitt (PDF, nicht barrierefrei)

Physikallsch-Tech;lltli:he Bunctee.araalatt - .: ......... :-.. ., .: • ' . . 4' - ~ - • - " _,.. DECKBLATT L-,.N,. UA N A A N EU 073.2 9K N N N N N N NN N N N N N N ·if~jf .~ ,. A it t' ,. • RB 3166.JJ Titel der Unterlage: Analy s e quartären Grundwassers, hydrochemische Uqter- suchungen und Altersbestimmungen des öberfl ä cheonah~m Grundwassers (Endbericht) , II. Bauabschnitt El'$teller : N N N N 1 Re,,. N oqt:3:, -no .. seile: 1. Stand : 1-5 .;-tt 5. 86 :extnummer: GSF Stempelfeld : ,( PSP-Element TP.. . ~ K/:2 1 2 2 3 5 3 zu Plan-Kapitel : PL 04.11.86 3. 1 • 9. 6. 3 PL 04.11.86 Diese Untenega unterliegt samt Inhalt dem Schutz dea Urheberrechts aowle der Pflicht zur vertraulichen Behandlung auch bei BefOrderung und Vernichtung und darf vom Empflnger nur ~zogen genutzt. vervtelflltlot und Dritten zug&ngllch gemacht werden. Eine andere Verwendung und Welt-,gabe bedarf der auactroeklicnen ZU$tlmmung der PTS. V„ 1 781 / 1 N db DBE REVISIONSBLATI Projekt i PSP-Element J Obj. Kenn. Funktion Komponente !Baugruppe e Aufgabe j UA i Lfd. Nr. 1 Rev. NAAN!NNNNNNNNNN\NNNNNN NNAAANN AANNNAIAANN XAAXXIAAiNNNN\NN i 9K D i 212235 \ ED 1 Seite Titel der Unterlage: 1 Hydrogeologie, Analysen quartären Grundwassers LV 2219.06, AP 4, ·11.BA stand 04. 11 . 86 Endbericht lfd. Nr. 73.2 Revisionsst. verant. Rev. • Datum i Stelle 1 i ' ' Gegenzeichn. \ rev. Kat. : Name i Seite *) 1 Erläuterung der Revision 1 /~-~__._____,____.__......________ "' ;;; : ~ *) Kategorie R = redaktionelle Korrektur Kategorie V = verdeutlichende Verbesserung Kategorie S =- substantielle Änderung Mindestens bei der Kategorie S müssen Erläuterungen angegeben werden. >-------------------------------------------- LV-Nr. 2219.06 AP-Nr. 4, II. BA Endbericht

Aufforderung zur Datenlieferung und Antwort des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (PDF)

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG BGE mbH 1 Will!:J-Brandt-Straße 5 l 38226 Salzgitter Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW Postfach 101052 45610 Recklinghausen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH 13. März 2018Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Tgb.-Nr.....„.....„.„.„Anl„.. „.„..„.....„ 12T +49 30 18333-7000 poststelle@bge.de www.bge.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen 5E3-Hd BGEA 0114/16#0006/001 Jl.nsorechoartner E-Mail Durchwaht 6. März 2018 Abfrage der Daten für die Anwendung der Ausschlusskriterien 7 ( ! V 'd Sehr geehrter Herr mit Schreiben vom 29.01.2018 haben wir beim Geologischen Dienst des Landes Nordrhein- Westfalen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen im Rahmen unserer Abfrage der Daten für die Anwendung der Ausschlusskriterien nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) gebeten, uns die vorliegenden Geodaten zu übermitteln. Der geologische Dienst NRW hat mit Schreiben vom 22.02.2018 mitgeteilt, dass er nicht über gj~yJ2.~!~!l~!!.'i~lllXLR~fil~,!.\L!Jcl~!/,sse~~Jt~i;, verfügt und uns an das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW verwiesen. Deshalb kommen wir nun mit der Abfrage der Geodaten zum Ausschlusskriterium Grundwasseralter gemäß § 22 (2) 6 des StandAG auf Sie zu. Wir erwarten von Ihnen nur Daten, die Ihnen bereits vorliegen, d. h. keine für unsere Abfrage von Ihnen neu zu prozessierende Ergebnisse. Das gilt auch für die von uns aufgezählten ergänzenden Angaben. Damit sollen die bei Ihnen entstehenden Aufwände für die Datenbereitstellung begrenzt werden. Grundsätzlich benötigen wir georeferenzierte bzw. georeferenzierbare Daten. Daher bitten wir für die unter den nachfolgenden Punkten angefragten Geodaten um folgende Angaben und Formate: • bei Flächenangaben: Koordinaten der Flächenbegrenzung • bei Kartendarstellungen: digitale Karten, bevorzugt als Vektor-Darstellungen, wenn möglich in einem mit ArcGIS lesbaren Format • bei Koordinaten: Lage-Bezugssystem Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung; Ursula Heinen-Esser (Vors.). Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert L.ennartz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Braurlschweiger Privatbank- IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEFlWOB Steuernummer; 38/210/05728 E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de BUNDESGESEllSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bitte nennen Sie uns Gebiete im Bundesland Nordrhein-Westfalen, in denen im Bereich von 300 m bis 1500 m Tiefe junge Grundwässer festgestellt wurden. Als "junge Grundwässer" verstehen wir Grundwässer, in denen Tritium- oder C-14-Gehalte festgestellt oder durch andere Erkenntnisse das Grundwasseralter jünger als 60 000 Jahre datiert wurden. Bitte geben Sie uns für die Probenahmestellen folgende Angaben: • Lage und Teufenbereich der Probenahme, • Lage, Dimension und Bezeichnung der durch die Probe charakterisierten hydrogeologischen Einheit (Koordinaten), • für die Altersbestimmung aus dem C-14-Gehalt das Modellalter und den Modellnamen (z. B. Netzpath), bei Anwendung verschiedener Modelle bitte auch diese, • sonstige Altersbestimmungen mit Angabe der Methode. Wir bitten Sie darum uns alle angefragten Daten, die Ihrer Behörde vorliegen, vollständig mitzuteilen. Es sei betont, dass wir an konkreten Daten interessiert sind, die Ihrer Behörde bereits vorliegen. Nennen Sie uns auch die Informationen, die wir zwar anfragen, aber die Sie nicht liefern können. Wir machen darauf aufmerksam, dass Gebiete, deren Datenlage ungeklärt bleibt, nicht vom Suchverfahren ausgeschlossen werden können. Im Interesse eines zügigen Ablaufs des weiteren Verfahrens im Sinne des StandAG bitten wir freundlich um die Bereitstellung der angefragten Daten bis zum 31.03.2018. Die Übergabe der digitalen Daten sollte möglichst postalisch' und idealerweise auf einem schreibgeschützten Medium (z.B. DVD) gesendet werden an: Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH - Standortauswahl - Eschenstraße 55 31224 Peine Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen und verbleiben mit freundlich<211 Grüßen Leiter AG Stiandortauswahl {kommissarisch) Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Postadresse: Will!,J-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Ursula Heinen-Esser (Vors.), Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz, Dr. Thomas Lautsch Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank- IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEFlWOB E-Mail-Adresse: poststelle@bge,de 2 BUHDESGESE!.!.SCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Hinweis: Dieses Schreiben sowie die Rückantworten werden ggf. auf einer Internetpräsenz der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH veröffentlicht und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) zur Veröffentlichung auf der Informationsplattform gemäߧ 6 StandAG zur Veifügung gestellt. Sollten Bedenken bestehen, so sind diese ausdrücklich der Rückantwort voranzustellen. Die BGE ist zudem über die „ Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstel/ungsgesetz (Barrierefreie-lnformationstechnfk-Verordnung-BfTV 2.0) verpflichtet, Dokumente in barrierefrefer Form zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie den Aspekt der Barrferefrefheft schon bei der Erstellung Ihrer Dokumente. Informationen über die Erstellung barrierefrefer Dokumente werden Ihnen hier zur Verfügung gestellt: https:Jlwww.bQLtü~.cf:frgJg_s:::..'{l!S'.b_<ir.!5_i.f/a,_ci_?if2.itYitn:tv:_-:-2JJ_ _ _titml Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Postadresse: Will!j-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Ursula Heinen-Esser (Vors.). Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz, Dr. Thomas Lautsch Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank- IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEFlWOB E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de 3

Methodensteckbrief zur Ausschlussmethodik "Grundwasseralter" (PDF)

Ausschlusskriterium „Grundwasseralter“ in den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksa- mer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Betracht kommen, sind junge Grundwässer nach- gewiesen worden § 22 Absatz 2 Nummer 6 StandAG Was versteht man unter Grundwasser und Grundwasseralter? Als Grundwasser wird definitionsgemäß unterirdisches, Gesteinshohlräume (Poren, Klüfte, Karsthohlräume) zusammenhängend ausfüllendes Wasser bezeichnet, dessen Fließbewe- gung maßgeblich von der Schwerkraft sowie den durch das Fließen selbst induzierten Rei- bungskräften beeinflusst wird (Ad-Hoc-Arbeitsgruppe Hydrogeologie, 2016, zitiert nach DIN 4049, Teil 3, 1994). In diesem Zusammenhang werden Gesteine, die aufgrund ihres miteinan- der verbundenen Hohlraumanteils prinzipiell in der Lage sind, Grundwasser zu leiten, als Grundwasserleiter (Aquifer) bezeichnet, wohingegen Gesteine, die Grundwasser aufgrund ih- rer niedrigen Durchlässigkeit nicht beziehungsweise nur in äußerst geringem Ausmaß weiter- leiten können, als Grundwassergeringleiter (Aquitard) bezeichnet werden. Grundwasser kann ein Alter von vielen Jahrtausenden erreichen (Appelo & Postma, 2005; Hölting & Coldewey, 2013). Das Alter eines Grundwassers entspricht der Zeit, die zwischen dem Zeitpunkt der Neubildung in der geologischen Vergangenheit und heute liegt. Zur Be- stimmung des Grundwasseralters werden natürlich vorkommende radioaktive Isotope mit be- kannter Halbwertszeit verwendet. Isotope sind Atome eines chemischen Elements mit glei- cher Ordnungszahl (Protonenzahl), aber verschiedener Massen- und damit Neutronenzahl (Mortimer & Müller, 2010). Die Halbwertszeit entspricht dabei der Zeit, in der die Hälfte einer radioaktiven Probe zerfallen ist (Mortimer & Müller, 2010). Kenntnisse über das Vorkommen und die Konzentration eines radioaktiven Isotops im Grundwasser ermöglichen somit in Ver- bindung mit der Halbwertszeit die Bestimmung des Alters. Welche Isotope sind für die Standortsuche relevant? Hinweise zum Ausschlusskriterium „Grundwasseralter“ finden sich in der Begründung zum Standortauswahlgesetz (StandAG): Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen nachgewiesen ist, dass tiefe Grundwässer in den als einschlusswirksamer Gebirgsbereich oder Ein- lagerungsbereich vorgesehenen geologischen Bereichen am aktuellen hydrologi- schen Kreislauf teilnehmen. Als Bewertungsgrundlage kann die Konzentration der Isotope Tritium und Kohlenstoff-14 im Grundwasser des vorgesehenen einschluss- wirksamen Gebirgsbereiches oder Einlagerungsbereiches herangezogen werden. Die auf Grund der Tritium- und Kohlenstoff-14-Konzentrationen errechneten Grundwasseralter müssen dabei validiert und gegebenenfalls durch weitere geo- chemische und isotopenhydrogeologische Hinweise überprüft werden. Quelle: Bundestag-Drucksache 18/11398, S. 69 In Zusammenhang mit dem Ausschlusskriterium „Grundwasseralter“ werden in der Begrün- dung zum StandAG als Bewertungsgrundlage die Isotope Tritium (3H) und Kohlenstoff-14 (14C) aufgeführt, welche in Bezug auf Grundwässer Altersbestimmungen bis ca. 50 Jahren (Tritium, Halbwertszeit: 12,43 Jahre) und 30.000 Jahren (Kohlenstoff-14, Halbwertszeit: 5730 Jahre) ermöglichen (Appelo & Postma, 2005). Beide Isotope entstehen grundsätzlich auf na- türlichem Weg durch kosmische Strahlung in der Erdatmosphäre. Zusätzlich wurden signifi- kante Mengen an Tritium und Kohlenstoff-14 auch durch Kernwaffenversuche in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts freigesetzt. Das Ausschlusskriterium „Grundwasseralter“ kann so interpretiert werden, dass die reine Anwesenheit von Tritium bzw. Kohlenstoff-14 im Grund- wasser zum Ausschluss führt (AkEnd, 2002). Wieso werden einschlusswirksame Gebirgsbereiche bzw. Einlagerungs- bereiche mit jungen Grundwasservorkommen ausgeschlossen? Das Vorkommen junger Grundwässer in Gebirgsbereichen deutet auf eine Beteiligung des angetroffenen Grundwassers am aktiven hydrologischen Kreislauf hin (AkEnd, 2002; Ab- schlussbericht Endlagerkommission, 2016) und legt damit einen unmittelbaren Austausch mit der Erdoberfläche nahe. Dies ist im Hinblick auf die sichere Lagerung der hochradioaktiven Abfälle sowie dem Schutz von Mensch und Umwelt unbedingt auszuschließen. So will die BGE das Ausschlusskriterium Grundwasseralter in Phase I des Standortauswahlverfahrens anwenden (Sollte sich auf Grundlage von Fachdiskussionen die Notwendigkeit einer methodischen Anpassung ergeben, kann der hier gezeigte Zwischenstand von dem Ergebnis im Zwischenbericht Teilgebiete abweichen.) Aus dem StandAG geht hervor, dass die Anwendung des Ausschlusskriteriums „Grundwas- seralter“ prinzipiell Kenntnisse über die räumliche Ausdehnung einschlusswirksamer Gebirgs- bereiche erfordert. Diese Informationen werden nach gegenwärtigem Stand jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Standortauswahlverfahren vorliegen. Ein Ausschluss gemäß § 13 StandAG kann daher momentan nur punktuell auf Basis der zur Verfügung gestellten Probenahmepositionen mit Messwerten für Tritium oder Kohlenstoff-14 erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Grundwasser-Probenahmestellen in endlagerrelevanten Tiefenbe- reichen allgemein entweder um Bohrungen oder Bergwerke handelt, werden diese Stellen jedoch aller Voraussicht nach bereits durch das Ausschlusskriterium „Einflüsse aus gegen- wärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit“ (vgl. § 22 Abs. 2 Ziffer 3 StandAG) ausge- schlossen. Es kommt daher bei Anwendung des Ausschlusskriteriums „Grundwasseralter“ in Phase I des Standortauswahlverfahrens voraussichtlich nicht zu einem zusätzlichen Aus- schluss. Das Ausschlusskriterium Grundwasseralter wird im Laufe des Standortauswahlver- fahrens aufgrund des Informationsgewinns zunehmend an Bedeutung gewinnen. Ausschlussbereich Grundwasser mit nachgewiesenem 14C/'H f .,.. ~~ , • Ausschlussbereich bergbaulicher Tätigkeit ·- -~ D Wasserführende Gesteinsschicht '\ ' ...... __ ... , ,' Abb. 1: Darstellung der aktuellen Ausschlussmethodik

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