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[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2019 © fotografci / AdobeStock Mehr als 5.000 Betriebskontrollen: Bilanz der Weinüberwachung 2019 Viele Beanstandungen wegen Fehlern bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegen- de Verstöße – so lautet das Resümee des Landes- untersuchungsamtes (LUA) zur Weinüberwachung im Jahr 2019. Um die redlich arbeitenden Win- zer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Wein-Spezialis- ten des LUA im vergangenen Jahr 5.149 Kontrollen bei Betrieben vor Ort durchgeführt und 4.272 Pro- ben im Weinlabor untersucht. Dahinter steht eine überprüfte Menge In- und Auslandswein von rund 30 Millionen Litern. Ergebnis: 383 Proben (9 Pro- zent) wurden beanstandet. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 80 Proben (1,9 Pro- zent) mussten wegen Grenzwertverstößen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesund- heitliche Schäden beim Menschen hätten aus- lösen können, wurden gar nicht festgestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben musste wegen bezeichnungsrechtlicher Verstöße bean- standet werden. Mehrere Millionen Liter Wein: Kellerei kaufte Schwarzmengen Der Fall hielt Weinbrache und Presse im Sommer 2019 ordentlich in Atem: Eine große Kellerei in Rheinhessen stand im Verdacht, Übermengen als Schwarzmengen gekauft zu haben. Schlagzeilen machte auch die große Menge, um die es ging. Ins Rollen gekommen waren die Ermittlungen be- reits im Wein-Herbst 2018: Der war geprägt ge- wesen von hohen Erträgen, so dass viele Winzer Übermengen, die nicht verkauft werden durften, am Stock hängen ließen. Hintergrund sind die Re- gelungen zu Hektarhöchsterträgen, die Weinbau- betrieben nur eine bestimmte Erntemenge erlau- ben. Dadurch soll die Qualität des Produktes Wein sichergestellt werden. 2 Anfang Oktober kam der Weinkontrolle zum ers- ten Mal zu Ohren, dass eine große rheinhessische Kellerei Übermengen als Schwarzmengen aufkau- fe. Die Betriebskontrollen der LUA-Weinkontrol- le bei einer Kelterstation und in der Kellerei selbst erhärteten den Verdacht. Das rief auch die Staats- anwaltschaft auf den Plan. Auch sie durchsuchte in der Folge die besagte Kellerei. Diese war offensichtlich auf den Besuch vorberei- tet gewesen, so dass die Bestandsaufnahme der lagernden neun Millionen Liter Wein zunächst kaum Auffälligkeiten ergab. Doch hatte die Kel- lerei die Hartnäckigkeit der LUA-Weinkontrolleu- re wohl unterschätzt: Bei weiteren Auswertungen der sichergestellten Unterlagen, insbesondere der elektronisch gespiegelten Weinbuchführung, fiel den Kontrolleuren auf, dass neben den offiziellen Buchungen auch Buchungen in anderen, verdeck- ten Registern existierten. Darin war dokumentiert, dass bei der Herstellung der Weine keine Rück- sicht auf gesetzliche Vorgaben genommen wur- de: So wurden Qualitätsweine verschiedener Her- künfte und Qualitäten zusammen behandelt und gelagert, in einzelnen Fällen auch Bio-Ware mit konventioneller Ware. Beim Verkauf wurde dann die vom Kunden gewünschte Bezeichnung im offi- ziellen Teil der Buchführung dokumentiert. Tatsächlich standen den Partien diese Bezeichnun- gen (z.B. Qualitätswein Rheinhessen) aber nicht zu. Aufgrund dieser Feststellungen wurde im Mai 2019 eine zweite staatsanwaltschaftliche Durchsuchung durchgeführt, bei der alle Geschäftsunterlagen der letzten Jahre sichergestellt wurden. Die aktuellen Verkäufe der Weinkellerei wurden durch die Wein- kontrolle zu den verschiedenen Kunden verfolgt und dort zu Verarbeitungswein ohne Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung abgestuft. Ebenso wur- den die gesamten Bestände der Kellerei abgestuft, insgesamt etwa sechs Millionen Liter. Die Kellerei musste in der Folge Insolvenz anmel- den und wird heute unter anderen Eigentümern weiter betrieben. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen dauert noch an. Von wegen Holzfass-Romantik: In den meisten modernen Weinbaubetrieben geht es recht nüchtern zu, der Wein reift in großen Stahltanks. © rh2010 / AdobeStock Verbotene „Früchte“ aus Portugal: Vinho Verde Rosé mit Aromazusatz Zu offensichtlich: Bei einer Kontrolle in einem rheinland-pfälzischen Betrieb, der auch als Im- porteur und Großhändler für ausländische Weine operiert, wurde ein portugiesischer „Vinho Verde DOC rosé“ entnommen. Schon bei der sensori- schen Prüfung äußerten die geschulten Weinkont- rolleure den Verdacht, dass dem Wein Aromen zu- gesetzt worden sein könnten. Er fiel durch seine fruchtige, aufgesetzt-künstlich wirkende Aromatik nach Pfirsich und gelben Früchten auf. Die Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht: Für Pfirsich und Aprikosen typische Aromastoffe, die sogenannten γ-Decalactone, waren in deutli- cher Menge aus chemisch-synthetischer Herstel- lung enthalten. Eine Aromatisierung ist aber kein für Wein zugelassenes önologisches Verfahren. Daraufhin wurden von sämtlichen Weinen, die der Betrieb in Rheinland-Pfalz vom betreffenden Lie- feranten bezogen hatte, Proben zur Untersuchung entnommen - insgesamt sieben portugiesische Er- zeugnisse, auch Weine anderer Herkunft wie „Vin- ho Regional Lisboa“ oder „DOC Douro“. Eine Folgelieferung „Vinho Verde DOC rosé“ mit anderer Los-Nummer fiel bei der Verkostung und der anschließenden analytischen Prüfung durch weinfremde Aromastoffe auf. Der im Betrieb vor- handene Restbestand der aromatisierten Ware wurde vernichtet. Die anderen Weine des Liefe- ranten dagegen blieben bei der Untersuchung un- auffällig. Rückstände im Wein? Alles im grünen Bereich Zum Schutz der Verbraucher untersucht das LUA regelmäßig Proben auf Rückstände potenziell ge- sundheitsschädlicher Substanzen. Die Ergebnis- se für 2019 bestätigen die Beobachtungen ver- gangener Jahre, dass es bei Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen oder Weichmachern so gut wie keine Probleme gibt. Phthalate Phthalate (Ester der Phthalsäure) werden vor al- lem in der Kunststoffproduktion verwendet, um spröden Kunststoffen eine elastische und ge- schmeidige Eigenschaft zu verleihen, wie z.B. 3 durch Kontakt mit Kunststoff bei der Verarbeitung oder auch bei Dichtungen an Metallverschlüssen, die mittlerweile auch für Weinflaschen benutzt werden. Diese weichmachenden Zusätze sind nicht fest in den Kunststoffen eingebunden und können durch den Wein herausgelöst werden. Phthalate stehen im Verdacht, kanzerogen (krebe- serregend), reproduktionstoxisch (die Fruchtbar- keit zerstörend) und hormonell wirksam zu sein. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft haben unter anderem Diethylhexylphthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Butylbenzyl- phthalate (BBP) als wahrscheinlich reproduktions- schädigende Stoffe eingestuft. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA=Euro- pean Food Safety Authority) hat daher für diese drei Phthalate eine tolerierbare, also bedenkenlo- se, tägliche Aufnahmemenge (TDI=Tolerable Dai- ly Intake) in Milligramm pro Kilogramm Körperge- wicht und Tag definiert (mg/ kg KG/ Tag). Die gute Nachricht: Die Untersuchung auf 12 unterschiedli- che Weichmacher in 25 Weinproben ergaben kei- ne Auffälligkeiten. Pflanzenschutzmittel Da Trauben und Rebstöcke empfindlich auf Pilz- krankheiten und tierische Schädlinge reagieren, schützen Winzer ihre Pflanzen während der ge- samten Vegetationsphase mit Pflanzenschutz- mitteln. In der Europäischen Union dürfen solche Mittel nur dann verwendet werden, wenn wis- senschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie kei- ne schädliche Auswirkungen auf Verbraucher oder Landwirte haben, keine unannehmbare Auswir- kungen auf die Umwelt haben und hinreichend wirksam sind. Die in Lebensmitteln festgestellten Pestizidrück- stände müssen für die Verbrauchergesundheit un- schädlich und so gering wie möglich sein. Daher legt die Europäische Kommission für alle Lebens- und Futtermittel europaweit einheitliche Rück- standshöchstgehalte fest. Im Jahr 2019 unter- suchte das LUA insgesamt 50 Weinproben aus Rheinland-Pfalz auf Rückstände von Pflanzen- schutzmitteln. Obwohl die Proben auf eine Viel- 4 zahl von Wirkstoffen getestet wurden, wurde in keiner eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Schwermetalle 51 Weine, die überwiegend aus rheinland-pfäl- zischem Anbau stammten, wurden auf Schwer- metallgehalte untersucht. Für Aluminium, Arsen, Cadmium, Blei, Kupfer und Zink gelten die in der Weinverordnung festgelegten Grenzwerte, die in allen untersuchten Weinen eingehalten und so- gar deutlich unterschritten wurden. Schwerme- talle können - je nach Dosis – für den Menschen giftig sein. Allergene Auf Weinetiketten ist seit 2012 eine Allergen- kennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhaltigen Behandlungsmitteln herge- stellt wurden und die Parameter Casein, Ei-Al- bumin oder Ei-Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Orga- nisation für Rebe und Wein) hat im Jahr 2012 als Nachweisgrenze 0,25 Milligramm pro Liter fest- gelegt. Über diesem Wert liegende Gehalte an Casein, Ei-Albumin oder Lysozym lösen eine vor- gegebene Kenntlichmachung aus. Die Kenntlich- machung kann z. B. durch das Wort Ei, Eiprote- in, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch Milch, Milcherzeugnis, Milchpro- tein oder Kasein aus Milch möglich. Zusätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm darge- stellt werden. Casein- und albuminhaltige Behandlungsmittel werden bei der Zubereitung von Wein verwendet, weil sie im Wein den Anteil an Gerbstoffen redu- zieren und damit zur Geschmacksharmonisierung beitragen. Das Enzym Ei-Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünschten biologischen Säureabbau. 2019 wurden insgesamt 20 Weine auf Gehalte an Casein, Ei-Albumin und Ei-Lyso- zym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kenntlichmachung war so- mit nicht erforderlich. Nicht alles, was rosafarben ist, darf sich automatisch auch Rosé-Wein nennen. Für die Bezeichnung solcher Erzeug- nisse kennt das Weinrecht klare Regeln. © kaboompics / Pixabay Verschnitt von Rot und Weiß: Teilweise erlaubt, aber kein Rosé Kontakt mit den roten Beerenhäuten, je stärker die Farbe des fertigen Weines. Weine mit den Be- zeichnungen „Weißherbst“ (welcher aus einer ein- zigen roten Rebsorte hergestellt werden muss) oder „Blanc de noir“ (welcher sehr hell gekel- tert wird und farblich eher einem Weißwein ent- spricht) sind spezielle Formen des Roséweines und deshalb ebenfalls nur aus roten Reborten herzu- stellen. Im Jahr 2019 hat das LUA insgesamt sieben Erzeugnisse auf Grund eines unzulässigen Rot-Weiß-Verschnitts beanstandet. Kein Hintertürchen: Nach europäischem Recht ist der Verschnitt von Rotwein und Weißwein in der EU zwar zulässig - der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung für inländische Weine allerdings deutlich eingeschränkt. Für Weine mit g. U. (ge- schützter Ursprungsbezeichnung, Qualitätswei- ne und Prädikatsweine) oder g. g. A. (geschützter geographischer Angabe, Landweine) gilt das Ver- bot des Rot-Weiß-Verschnitts auch weiterhin. Der Rot-Weiß-Verschnitt bei Weinen ohne g.U./g.g.A. ist zwar zulässig, es darf auf diese Weise jedoch kein Rosé hergestellt werden.Mit Stabilisotopenanalytik werden Herkunft und Jahrgang überprüft Ein durch Rot-Weiß Verschnitt hergestellter rosé- farbener Wein ist farblich von einem echten Rosé- wein kaum zu unterscheiden, der Unterschied in der Herstellungspraxis ist jedoch gravierend: Ro- séweine dürfen nur aus roten Rebsorten herge- stellt werden. Um die typische helle Farbe zu er- zeugen, werden die Trauben gar nicht oder nur kurz auf der Maische belassen. Je intensiver derHightech im Dienst der Weinüberwachung: Das LUA setzt die Stabilisotopenanalytik ein, um die Authentizität von Weinen zu überprüfen. Das heißt: Im Verbund mit der Sensorik durch geschul- te Verkoster erlaubt die Methode zum einen Aus- sagen darüber, ob die Angaben auf dem Etikett zum tatsächlichen Jahrgang und der tatsächlichen Herkunft des Weins passen. Zum anderen lassen 5 Fingiert oder fehlt ganz: Weine ohne AP-Nummer Immer wieder fallen der Weinüberwachung Qua- litäts- und Prädikatsweine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer ha- ben. Die AP-Nummer ist für diese Weinkatego- rien aber ein absolutes Muss. Damit ein Wein eine AP-Nummer zugeteilt bekommt, muss er die Qualitätsweinprüfung bei der Landwirtschafts- kammer bestehen. Dazu gehört neben einer Ver- kostung durch geschultes Personal auch eine La- boranalyse der Weine. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung angestellt. Bilanz für das Jahr 2019: In 14 Betrieben wurden insgesamt 26 Weine ohne amtliche Prüfnummer bzw. mit fingierter Prüfnummer in den Verkehr ge- bracht, um dieser Prüfung zu entgehen. Über die Schulter geschaut: Ein Labormitarbeiter des LUA bei der Arbeit. © LUA sich mit ihr feststellen, ob einem Wein verbots- widrig Wasser oder Zucker zugesetzt wurden. Der Schlüssel ist die Isotopenkonzentration. Sie wird vorwiegend durch die bei der Traubenreife vorherrschende Witterung geprägt. Diesen Um- stand macht man sich bei der Analysenmetho- de zunutze: Weil das Klima sowohl lokal als auch saisonal sehr unterschiedlich sein kann, lassen die Ergebnisse der Stabilisotopenanalytik Rück- schlüsse auf die Herkunft und die Jahrgangs- angabe zu. Isotopenergebnisse können mitun- ter aber auch mehrdeutig sein. In solchen Fällen kann die Sensorik helfen, den Stabilisotopenbe- fund zu präzisieren. In- und ausländische Weine beanstandet 2019 hat das LUA einen Wein wegen falscher Her- kunftsangabe (Italien, DOP Montepulciano d‘Ab- ruzzo), und einen weiteren Wein (2010, Spani- en, DOP Carinena, Gran Reserva) wegen falscher Jahrgangsangabe sowie der unzutreffenden Quali- tätsangabe „Gran Reserva“ beanstandet. Schließ- lich wurde ein weiterer Wein (2012, Spanien, DOP 6 Carinena, Gran Reserva) beanstandet, bei dem die Jahrgangs- und/oder Herkunftsangabe unzu- treffend war und damit auch die Qualitätsangabe „Gran Reserva“ in Frage zu stellen war. Neben dem klimatisch bedingten Einfluss reagie- ren die Isotopengehalte auch auf die verbotswidri- ge Zugabe von Wasser zu Wein. Aus diesem Grund wurden vier Weine aus Italien und ein Wein aus Spanien beanstandet. Drei chilenische Weine fie- len auf durch eine verbotswidrige Erhöhung des Alkoholgehaltes durch die Zugabe von Zucker vor der Vergärung. Aufdecken lässt sich mit der Me- thode auch die verbotswidrige Süßung von Wei- nen mit Zucker. Aus diesem Grund wurde ein Wein aus Georgien sowie vier Weine eines rhein- land-pfälzischen Weinbaubetriebes beanstandet. Derselbe Betrieb verwendete auch eine Süßreser- ve mit einer unzutreffenden Jahrgangsangabe. Explodierende Weinflaschen: Die Hefe war wohl Schuld Eine besorgte Verbraucherin teilte der Weinkont- rolle 2019 mit, dass bei ihren Eltern mehrere Fla- schen eines süßen Dornfelder Rotweins explodiert waren. Zum Glück sei das ältere Ehepaar nicht in der Nähe gewesen, sonst wären sie möglicher- weise von herumfliegenden Glassplittern verletzt worden. Die Verbraucherin hatte den entstande- nen Schaden zunächst beim Winzer reklamiert. Da sich weder der Winzer noch sein Lohnabfüller be- sonders kooperativ zeigten, wandte sie sich letzt- lich an die Weinkontrolle. Folge: Der Restbestand des beim Winzer lagern- den Weines wurde für den Verkauf gesperrt. Es konnte festgestellt werden, dass von den in meh- reren Gitterboxen beim Winzer lagernden Wein- flaschen einige geplatzt und ausgelaufen waren. Wie sich nach Sichtung der Verkaufsunterlagen herausstellte, war der Wein nur an einen Händler in Norddeutschland ausgeliefert worden. Wegen der Explosionsgefahr wurde der Wein zurückgeru- fen, was von der dortigen Weinkotrolle überwacht wurde. Es gab keine Hinweise darauf, dass noch andere Weine des Winzers betroffen waren. Vermutlich war Folgendes passiert: Eine Flasche Rotwein war mit Hefen verunreinigt worden und gärte in der Flasche nach. Durch den hohen Druck platzte die Flasche und zerstörte die Flaschen in unmittelbarer Nähe. Die geplatzte Weinflasche wurde durch den hohen Druck in kleinste Splitter zerfetzt, die umliegenden Flaschen dagegen zer- brachen in größere Scherben. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung aus dem Lagerbestand beim Winzer konnte bei allen beprobten Flaschen analytisch keine Nachgärung festgestellt werden. Der Dornfelder Rotwein war restsüß, und offenbar war nur ein kleiner Teil der Gesamtmenge nicht steril abgefüllt worden. Das kann vorkommen, wenn bei der Abfüllanlage ein Füllventil durch Hefen verunreinigt ist. Urteil: Geschwefelter Traubenmost hat nichts im Traubensaft zu suchen Erfolg für den Verbraucherschutz: Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke nicht konser- viert werden dürfen – und ist damit der Einschät- zung der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung gefolgt. Eine Kellerei hatte diesen Grundsatz im Weinrecht durch die Verwendung von geschwefel- tem Traubenmost aufweichen wollen. Die Kellerei wollte ein perlendes Traubensaftge- tränk herstellen und dabei als Zutat geschwefel- ten Traubenmost verwenden, um durch den Ein- trag von schwefliger Säure die Haltbarkeit des alkoholfreien Getränkes zu verbessern. Wie alle Fruchtsäfte darf auch Traubensaft grundsätz- lich nicht mit schwefliger Säure versetzt werden. Im Gegensatz dazu darf der sonst wesensgleiche Traubenmost im Rahmen der weingesetzlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung zu Wein ge- schwefelt werden. Die Weinkellerei und deren Rechtsanwalt riefen die Verwaltungsgerichte an, um feststellen zu las- sen, dass geschwefelter Traubenmost zur Herstel- lung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, 7 Weinüberwachung in Zahlen Traubenmost und Kohlensäure verwendet werden darf. Beklagte war die für die Kellerei zuständige Kreisverwaltung. Vor Gericht standen ihr Referen- ten des Landesuntersuchungsamtes sachverstän- dig zur Seite. Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft und Weinmenge 2019 Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte 2018 der Klage der Kellerei stattgegeben, wogegen die Kreisverwaltung mit Unterstützung des Landesun- tersuchungsamtes Berufung eingelegt hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz kam 2019 in seinem Urteil zum gleichen Schluss wie die Sachverständigen des LUA: Eine Schwe- felung von Traubenmost ist nur im Rahmen der Weinerzeugung zulässig, nicht für Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft. Probenzahl überprüfte Menge [hl] Zahl der insgesamt beanstandeten Proben Anteil der insgesamt beanstandeten Proben in % Zahl der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeter Proben Anteil der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeten Proben in % Gegen den Beschluss des OVG hatte die Kellerei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein- gelegt, die am 13.03.2020 zurückgewiesen wurde (BVerwG 3 B 39.19). Das Urteil des OVG (OVG 6 A 11429/18.OVG) ist somit rechtskräftig. Rübenzucker im Qualitätswein: Weinüberwachung gewinnt vor Gericht Einem Winzer, in dessen Qualitätswein Rübenzu- cker nachgewiesen wurde, darf die amtliche Prüf- nummer entzogen werden. Das hat das Bundes- verwaltungsgericht entschieden. Das Gericht folgte der Argumentation der rheinland-pfälzi- schen Weinüberwachung. Was war geschehen? Der Kläger, ein Winzer vom Mittelrhein, hatte 2015 einen seiner Rieslinge zur Qualitätsweinprüfung bei der rheinland-pfälzi- sche Landwirtschaftskammer angestellt und dafür auch eine amtliche Prüfnummer erhalten. Er gab an, den Wein mit Rübenzucker versetzt zu haben, um den Alkoholgehalt des jungen Weins zu erhö- hen - ein zulässiges Verfahren, das Anreicherung genannt wird. Allerdings zeigte eine spätere Laboranalyse im LUA, dass der zugesetzte Zucker kaum vergoren war. Da- mit galt der Wein als vorschriftswidrig gesüßt, und 8 DeutschlandEU, ohne InlandDrittlanddavon Zollwein* 4272349152425740 29418117002986743374098186 38330657205 98,89,47,812,5 8063171,91,82,21295875824709667553 4,44,55,41,86,8 Gesamt Trauben am Rebstock. © didgeman / Pixabay insgesamt beanstandete Menge [hl] Anteil insgesamt beanstandeter Menge in % die Landwirtschaftskammer nahm dem Winzer die amtliche Prüfnummer wieder ab. Dagegen klagte der Mann und zog trotz Niederlagen vor dem Ver- waltungsgericht (VG) Koblenz und dem Oberver- waltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In allen Ins- tanzen traten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LUA als Sachverständige auf. Das Gericht in Leipzig folgte letztlich der Argu- mentation der Weinüberwachung, dass die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren darf. Für die vom mittelrheinischen Winzer beklagte Landwirt- schaftskammer und das LUA ist der Fall damit er- ledigt. Für den Winzer dagegen ist die Sache noch nicht ganz ausgestanden: Nach Abschluss des Ver- waltungsgerichtsverfahrens droht ihm nun auch noch ein Strafverfahren. Neben der Rücknahme der amtlichen Prüfnummer wegen der unzulässi- gen Süßung hat der Winzer auch einen nicht ver- kehrsfähigen Wein in den Verkehr gebracht. Da- für muss er sich strafrechtlich noch verantworten. Das Verfahren war zunächst ausgesetzt worden, um das Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfah- rens abzuwarten. *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2019 Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2019 Inland Ausland Gesamt Proben gesamt 3491 781 4272 InlandAuslandGesamt Proben gesamt34917814272 Schwefeldioxid505 Flüchtige Säure/ Ethylacetat15015 Mindest- oder Höchstalkohol13013 Restzucker202 Kohlensäureüberdruck303 Zusatz von Zucker zwecks Sü- ßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen5510Aromazusatz448Glycerinzusatz022Wasserzusatz156Unzulässiger Verschnitt von Rot- und Weißwein707Sorbinsäure505 Sonstiges112Sonstiges202 Beanstandungen gesamt181735Beanstandungen gesamt45045 (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) 9
Folgende sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden am 17. Februar 2011 in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) aufgenommen: F5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014 und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist.
Das Projekt "REACh und Normung" wird/wurde gefördert durch: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Koordinierungsstelle Umweltschutz (KU). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V..(I) da der Staat die Wirtschaftsakteure stärker als in der Vergangenheit in die Pflicht nimmt. Er weist ihnen im Sinne des Vorsorgeprinzips (precautionary principle) die Verantwortung zu: entlang der Wertschöpfungskette, einen sicheren Produktionsprozess in allen Stufen der Produktherstellung und -verarbeitung zu garantieren und dem Konsumenten bzw. Endverbraucher (z.B. Handwerker) in sich sichere Produkte auf dem Markt anzubieten. Im Prozess der Wertschöpfung kommt dabei Informations-, Kommunikations- und Kooperationspflichten Bedeutung zu, um die Informationstransparenz zu erhöhen, um gleichzeitig das Sicherheitsniveau beim Umgang mit chemischen Einsatzstoffen zu erhöhen. Die nun anstehende Umsetzung der REACh-VO beinhaltet Anforderungen, denen seitens der Wirtschaftsunternehmen Rechnung zu tragen ist. So müssen zur Erfüllung der vorgesehenen Informationspflichten angemessene Verfahren entwickelt werden, soweit diese nicht bereits durch die Vorgaben der REACh-VO vorbestimmt sind. Um solche Verfahren zu konzipieren und zu vereinheitlichen, könnte es sich für Unternehmen durchaus lohnen, freiwillige Vereinbarungen wie etwa technische Normen zu nutzen. Es scheint von außen betrachtet wenig sinnvoll, dass Unternehmen je für sich Prozeduren entwickeln, mit denen sie ihre Kunden informieren, einzelne Stoffgehalte oder die Angemessenheit von Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Produkten prüfen. Wesentlich effizienter könnte es sein, unternehmens- oder branchenübergreifende Lösungen zu entwickeln. Von dieser These ausgehend wurde im Vorhaben REACh und Normung, das im Auftrag der Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) aus zwei unterschiedlichen Perspektiven nach Schnittstellen zwischen REACh und der etablierten technischen Normung gesucht. 1.) Zum einen wurde der Text der REACh-Verordnung inklusive der dazugehörenden Anhänge darauf hin untersucht, inwieweit der Verordnungstext Gestaltungsspielräume offen lässt, die durch technische Normen gefüllt werden könnten. 2.) Zum anderen wurde anhand von vier Stoffen aus der ECHA-Kandidatenliste Dibutylphthalat - DBP (Stoff 4), Bis(2-ethylhexyl)phthalat - DEHP (Stoff 10), Hexabromcyclododecan (Stoff 11) und Bis(tributylzinn)oxid (Stoff 13) der Bestand technischer Regeln mittels einer Datenbankrecherche daraufhin analysiert, ob es bereits jetzt technische Normen gibt, in denen explizit auf die genannten chemischen Substanzen Bezug genommen wird. Ziel dieser von zwei Seiten ansetzenden Analyse war es, einen Eindruck davon zu bekommen, welche Potentiale die technische Normung für die Umsetzung der REACh-Verordnung in die betriebliche Praxis bieten kann. Zugleich ging es aber auch darum Problembereiche zu identifizieren, in denen die etablierten Verfahren der technischen Normung nicht den Anforderungen entsprechen, die das Rechtsgebiet der Chemikaliensicherheit aufwirft.
Das Projekt "Bewertung der Toxizität von Dibutylphthalat in Innenräumen" wird/wurde gefördert durch: ALAB GmbH, Analyselabor in Berlin. Es wird/wurde ausgeführt durch: Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG).
Das Projekt "Ermittlung der Biozidgehalte sowie der Gehalte an Flammschutzmitteln und Weichmachern im Hausstaub in von Kindern und Jugendlichen bewohnten Wohnungen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Analyse und Bewertung von Umweltschadstoffen.Im Rahmen des Umweltsurveys fuer Kinder und Jugendliche sollen eine Vielzahl von Schadstoffen in Blut und Urin der Kinder und Jugendlichen untersucht werden. Zudem werden Hausstaubproben und die Innenraumluft analysiert. Es werden Untersuchungsparameter ausgewaehlt und erhoben, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie bei hoeherer Belastung zu gesundheitlichen Schaeden fuehren und zu denen fuer die Bundesrepublik bisher keine repraesentativen Daten vorliegen. Ausserdem ist die Verfuegbarkeit einer standardisierten Analytik (gepruefte Analysenmethoden, Moeglichkeit einer externen Qualitaetskontrolle) fuer die Auswahl von Bedeutung. Im Rahmen der Pilotphase des Umweltsurveys fuer Kinder und Jugendliche (FKZ 20162212) wird die Ausschoepfung, die Durchfuehrbarkeit und die Praktikabilitaet der Untersuchungsinstrumente geprueft. Im Hausstaub vorhandene Schadstoffe koennen durch Inhalation oder Ingestion einen Beitrag zur korporalen Belastung des Menschen liefern. Dies trifft vor allem auf Kinder zu. Sowohl die inhalativ als auch oral aufgenommene Staubmenge ist bei Kindern hoeher (etwa durch eine hoehere Atemfrequenz und den wiederholten Hand-zu-Mund Kontakt). Da Kinder ausserdem empfindlicher auf Schadstoffe reagieren, ergibt sich die Notwendigkeit gerade den Hausstaub in von Kindern bewohnten Wohnungen zu untersuchen. In den Hausstaubproben sollen im Rahmen dieses Teilvorhabens untersucht werden: a) Biozide (DDT, alpha-HCH, beta-HCH, gamma-HCH, HCB, PCP, PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153, PCB 180, Propoxur, Methoxychlor, Chlorpyrifos); b) Flammschutzmittel und Weichmacher (DMP, DEP,DBP, BBP, DEHP, TCEP, TBEP, TEHP, PBDE, PBB); c) polychlorierte Sulfonamiddiphenylether. Die Analysen sind entsprechend gepruefter Standardmethoden durchzufuehren. Eine interne und externe Qualitaetskontrolle ist zu belegen. Eine Probenanzahl in Abweichung von der Zahl 500 wird mit 1/500 pro Probe verrechnet. Eine Mindestzahl von 400 gilt allerdings als vereinbart.
Das Projekt "Vorkommen von Phthalsaeureestern in Boeden und ihrem Aufwuchs im Einflussbereich von Emittenten und bei Klaerschlammaufbringung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie.Phthalate werden in grossem Massstabe als Weichmacher fuer Kunststoffe eingesetzt. Aufgrund ihrer Persistenz stellt ihre Verwendung eine moegliche Umweltgefaehrdung dar, zumal im emittentennahen Bereich erhebliche Phthalatgehalte in Pflanzenproben festgestellt wurden (F+E 10607064). Bodenbelastungen koennen auch durch landwirtschaftliche Verwendung von Klaerschlamm entstehen (F+E 10701003). Zur Verifizierung dieser Befunde sollen systematische Untersuchungen ueber den Transfer Luft/Pflanze und Boden/Pflanze im Einflussbereich von Emittenten und auf Klaerschlamm- und Spuelflaechen erfolgen. Die Ergebnisse sollen eine Beurteilung er lauben, ob die Anforderungen der TA-Luft an phthalatverarbeitende Betriebe ausreichen, Nahrungs- und Futterpflanzen vor Kontaminationen zu schuetzen. Darueber hinaus soll geklaert werden, ob fuer Phthalate in Klaerschlaemmen Grenzwerte erforderlich sind.
Das Projekt "Vorkommen von Phthalsaeureestern in emittententnahen Boeden und ihrem Aufwuchs" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie.Persistente Stoffe sind wegen ihrer eventuellen Anreicherung in der Umwelt ein besonderes Problem. Phthalsaeureester werden u.a. als Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt, vor allem DEHP (Di-(ethylhexyl)phthalat und DBP (Di-n-butylphthalat). Phthalate sind in der Umwelt mittlerweile ubiquitaer. Fuer ihre Bewertung fehlen Daten ueber Abbau, Carry-over und eventuelle Anreicherung im System Boden/Pflanze. Auf emittentennahen Flaechen soll eine vorlaeufige Erhebung ueber die Phthalatgehalte in Pflanzen und Boeden Hinweise geben, ob die aus einigen Labor- und Lysimeterversuchen berichtete Abbaubarkeit auch unter unguenstigen Immissionsbedingungen eine Anreicherung verhindert. Das Vorhaben dient zur Abschaetzung des Handlungsbedarfs (Emissionsminderung/TA Luft).
Das Projekt "Vergleich verschiedener Extraktionsmethoden für die Phthalatbestimmung" wird/wurde gefördert durch: Fachhochschule Gießen-Friedberg, Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik / Varian GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fachhochschule Gießen-Friedberg, Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik.Phthalate stellen aufgrund der großen jährlichen Produktionsmenge (weltweit ca. 3 Mio t) eine umweltrelevante Chemikaliengruppe dar. Der Eintrag der Phthalate in die Umwelt erfolgt vor allem über Emission in die Atmosphäre. Von dort gelangen sie über trockene und feuchte Deposition in Oberflächenwasser und Boden. Ein zweiter bedeutender Eintragspfad von Phthalaten in Boden und Grundwasser verläuft über das Sickerwasser von Mülldeponien. Aufgrund ihrer langjährigen vielfältigen Verwendung (insbesondere als Weichmacher in PVC-Produkten) sind Phthalate bereits ubiquitär in allen Umweltkompartimenten nachzuweisen. Da sie jedoch sehr langsam in die Umwelt übergehen, ist in den nächsten Jahrzehnten noch mit einer zunehmenden Umweltbelastung durch Phthalate zu rechnen. Obwohl Phthalate nicht als besonders ökotoxisch eingestuft wurden und auch der Verdacht der Kanzerogenität von DEHP nicht erhärtet werden konnte, werden Phthalate aufgrund der großen Produktionsmengen in Zukunft verstärkt Gegenstand von Umweltmonitoringprogrammen sein. Die amerikanische Umweltbehörde EPA hat bereits in den 80er Jahren die 6 am häufigsten in der Umwelt vorkommenden Phthalate in die Liste der 129 prioritären Stoffe aufgenommen. Dabei handelt es sich um die Verbindungen Bis(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBzP), Dibutylphthalat (DBP), Diethylphthalat (DEP), Dimethylphthalat (DMP), Dioctylphthalat (DOP). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nahm im Jahr 2000 Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) als Leitparameter in die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik auf. Als genormte Analysenmethoden für die Bestimmung von Phthalaten in Wasserproben existieren bisher nur die EPA-Methode 606 von 1984 und die EPA-Methode 8061A von 1990, die 1996 revidiert wurde. Beide Methoden zielen auf die Bestimmung der 6 Phthalate der 129-Stoffe-Liste. Im Bereich von DIN, CEN und ISO gibt es noch keine genormte Methode zur Phthalat-Bestimmung in Wasserproben. Im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission, DEPH in die Liste prioritärer Stoffe in der Wasserpolitik aufzunehmen, wird nun eine genormte Methode benötigt. Aus diesem Grund wurde im September 2000 bei der Sitzung des ISO TC 147 'Water Quality' eine neue Arbeitsgruppe installiert, die eine ISO-Norm für die Bestimmung von 11 Phthalaten in Wasser erstellen soll. Neben den 6 EPA-Phthalaten werden nach ISO/WD 18856 die Substanzen Dipropylphthalat (DPP), Di-(2-methyl-propyl)phthalat (DMPP), Dicyclohexylphthalat (DCHP), Didecylphthalat (DDcP), Diundecylphthalat (DUP) mittels GC-MS analysiert. Bei der ersten Sitzung der ISO-Arbeitsgruppe wurde kritisiert, dass als erstes eine ISO-Norm für die GC-MS-Methode erarbeitet wird. Es wurde gefordert, dass insbesondere für die ärmeren Länder auch eine GC-ECD-Methode beschrieben werden sollte. Im Rahmen der Diplomarbeit von Natalia Ladyzheva wurden Voruntersuchungen für die Erstellung dieser GC-ECD-Methode durchgeführt.
Das Projekt "Bestimmung von schwerabbaubaren Organo-Chlorverbindungen in Neckarsedimenten und ausgewaehlten Klaerschlaemmen" wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Tübingen, Institut für Organische Chemie.Es wurden Sedimente aus Neckar und den Neckarnebenfluessen Finkenbach, Enz, Fils, Steinlach und Glatt, sowie Klaerschlammproben aus den Klaeranlagen Tottweil, Metzingen, Haigerloch, Balingen, Seinlach-Wiesaz und Tuebingen auf ihren Gehalt an chlorganischen Pestiziden d-HCH, gamma-HCH, Aldrin, Endrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, alpha-Endosulfan, beta-Endosulfan, p,p'-DDT, p,p'-DDD, p,p'-DDE, und Methoxychlor, sowie auf Hexachlorbenzol, die nieder- und hoeherchlorierten Biphenyle und die Phthalsaeureester Dibutylphthalat und Diethylhexylphthalat untersucht. Umfangreiche Untersuchungen wurden zur Entwicklung eines statistisch abgesicherten Analysenverfahrens durchgefuehrt. Die Ergebnisse zeigen, dass in allen Proben folgende Komponenten in einer Konzentration groesser als 1 Mikrogramm/kg Trockensubstanz (ppb) gefunden werden: gamma-HCH, HCB, die p,p'-DDT-Gruppe (DDT, DDD, DDE) die nieder- und hoeherchlorierten Biphenyle sowie die Phthalate. Die Gehalte an diesen Stoffen sind in den untersuchten Sedimenten im allgemeinen niedriger als von Malisch (1981) in Rheinsedimenten, z.T. auch niedriger als von uns in Bodenseesedimenten gefunden wurden. Klaerschlammproben enthalten im Durchschnitt deutlich hoehere Konzentrationen an diesen Verbindungen. Ueberraschend hohe Prozentsaetze an nicht metabolisiertem DDT an der DDT-Gruppe, sowohl in Klaerschlammproben wie in Flusssedimenten. Zu beachten sind auch die Gehalte an PCBs in einigen Klaerschlaemmen mit mehr als 1 ppm; wobei sich die Frage der Relevanz solcher Konzentrationen im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Verwertung der Klaerschlaemme stellt.
Das Projekt "Untersuchungen zum Vorkommen von ausgewaehlten organischen Problemstoffen im Klaerschlamm und deren oekotoxikologische Bewertung bei der Aufbringung von Klaerschlamm auf Boeden sowie Ableitung von Empfehlungen fuer Normwerte" wird/wurde gefördert durch: Landesumweltamt Brandenburg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie, Abteilung Biochemische Ökotoxikologie.Aus 25 Klaeranlagen des Landes Brandenburg, mit haeuslichem, kommunalem und Industrieab-wasser, wurden Sommer- und Winterproben entnommen. Untersucht wurden polychlorierte Terphenyle und Naphthaline, Chlorkohlenwasserstoff-Pestizide, LHKW, BTEX-Aromaten, Chlorbenzole, PAK, Phenole und Chlorphenole, Phthalate, MKW, Tenside, zinnorganische Verbindungen und 2,4-Dichlor-anilin. Signifikante Unterschiede ergaben sich im Vergleich von Sommer- und Winterproben, wobei die Sommerproben mit Ausnahme von LAS hoeher belastet waren. Zur Abschaetzung von Normwerten fuer Klaerschlammkonzentrationen wurden oekotoxikologische Wirkdaten zusammengestellt und im Boden tolerierbare Belastung abgeleitet. Als Normwert wird die Konzentration vorgeschlagen, die bei der Klaerschlammverwertung nach AbfKlaerV nicht zu einer Ueberschreitung dieser tolerierbaren Bodenkonzentration fuehrt. Die Gegenueberstellung der Klaerschlammbelastungen mit den Normwerten ergab fuer Tenside, Toluol und 2,4-Dichloranilin eine Ueberschreitung. Lindan, Dibutylphthalat und Acenaphthen liegen im Bereich des Normwertes. Fuer die weiteren untersuchten Substanzen ergibt sich eine teilweise deutliche Unterschreitung des Normwertes.
Origin | Count |
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Bund | 15 |
Land | 2 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 5 |
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 9 |
Text | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 6 |
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Language | Count |
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Deutsch | 16 |
Resource type | Count |
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Keine | 15 |
Webseite | 1 |
Topic | Count |
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Boden | 10 |
Lebewesen & Lebensräume | 11 |
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Mensch & Umwelt | 16 |
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