Darf ich im Winter lüften, wenn es draußen regnet? Film-Premiere: Ein YouTube-Video macht Unsichtbares sichtbar. Im Rahmen des Projektes Gutes KinderzimmerWetter wurde ein Erklärvideo produziert, welches anschaulich zeigt, warum es auch im Winter bei Regen sinnvoll ist, zu lüften und welche physikalischen Prozesse dahinterstecken. Der Regionalverband Umweltberatung Nord e.V. informiert im Rahmen des Projektes Gutes KinderzimmerWetter junge Eltern über gesundes Wohnen vor und nach der Geburt ihres Kindes. In interaktiven Video-Seminaren werden Hinweise und Tipps zum Heizen und Lüften gegeben, um Schimmel oder Schadstoffbelastungen zu vermeiden. Viele Fragen sind aber nicht nur für junge Eltern wichtig. Zusammen mit dem Institut für Didaktik der Physik der Goethe-Universität Frankfurt wurde im Hinblick auf den bevorstehenden Winter ein Video produziert, das durch lebendige Animationen den physikalischen Prozess erklärt, was genau beim Lüften passiert. Wie verändert sich die Luftfeuchtigkeit im Innenraum und wie bewegen sich die Wassermoleküle, wenn die Luftfeuchtigkeit draußen höher ist als drinnen. Diese Fragen werden in bildhafter und verständlicher Weise beantwortet. Die Premiere des Erklärvideos startet am 10.11.2023 um 10 Uhr. Sie sind herzlich eingeladen, sich das Video anzuschauen und gemeinsam zu diskutieren. Youtube-Premiere am 10.11.2023, 10 Uhr: https://youtu.be/CCsmBt4-xb8 Erklärfilm: https://kinderzimmerwetter.de/erklaerfilm-darf-ich-im-winter-lueften/ Weitere Infos unter https://kinderzimmerwetter.de
§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die die Sachkunde von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden, sicherstellen. Die Lehrgänge und Prüfungen müssen § 15.03 entsprechen. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten: einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen; die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer; eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung; die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren. Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist. Stand: 14. April 2023
§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang oder einen Auffrischungslehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte (Auffrischungs-)Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die den Erwerb der besonderen Befähigungen von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt nach § 16.03 sicherstellen. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten: einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen; die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer; eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Prüfung; die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren. Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist. Stand: 14. April 2023
Anlage 21 - Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung (zu § 53) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, Informationen über das Lehrmaterial, Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, Teilnahmebedingungen für den Lehrgang, die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2 Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden. Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. 1.5 Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft: Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin 1.6 Fachliche Qualifikation der Lehrkraft: Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt. Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG ) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV Vorschrift 2) vom 01. Januar 2011, in der Fassung vom 01. Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/ unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2 (Externer Link) . 2. Sachliche Voraussetzungen 2.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. 2.2 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Geeignet sind auch Fahrzeuge. Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden. Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang der Lehrgänge 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele (Interner Link) erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. 3.1.3 Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten. 3.1.4 Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. 3.1.5 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 (PDF, intern) wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen: Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch) Ort und Dauer des Lehrgangs Name der Lehrkraft Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden. 3.3.2 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt. Stand: 14. April 2023
Anlage 23 - Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen (zu § 58) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist. Eine schriftliche oder in digitaler Form durchgeführte Lernerfolgskontrolle ist wünschenswert. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung in schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt diese die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, Informationen über das Lehrmaterial, Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, eine Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens 5 Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens 5 Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, im Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2 Voraussetzung zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung der Lehrkraft ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einer qualifizierenden Ausbildung durch Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten teilgenommen hat. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen (mindestens alle 5 Jahre) fortzubilden. Dafür geeignet sind Qualifizierungen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/ oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten. 1.5 Damit sichergestellt ist, dass bei Unfällen während des Lehrgangs sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, hat der Lehrgangsanbieter mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vorzuhalten. 2. Sachliche Voraussetzungen Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie 2.1 die in Anhang 2 (Interner Link) genannten praktischen Übungen unter realen Bedingungen durchführen kann, 2.2 ausreichend Atemschutzgeräte für die praktischen Übungen zur Verfügung stellen kann, 2.3 die eingesetzten Atemschutzgeräte reinigen, desinfizieren, warten und ggf. reparieren kann, 2.4 über geeignete Räumlichkeiten inkl. Medientechnik zur Durchführung des theoretischen Unterrichts verfügt. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang eines Lehrgangs 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden. 3.1.3 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit. 3.1.4 Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten. 3.1.5 Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten. 3.1.6 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 (PDF, intern) wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: 3.3.1.1 Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang) 3.3.1.2 Ort und Dauer des Lehrgangs 3.3.1.3 Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs 3.3.1.4 Name der Lehrkraft 3.3.1.5 Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden 3.3.1.6 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen können, abdeckt. Stand: 14. April 2023
Anlage 4 - Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung (zu § 9) Abschnitt 1 - Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung Name des Lehrgangs Train the Trainer basic ( TtT Basic) Lehrgangsverantwortliche Institution Bundeslotsenkammer Thema Anleitende Seelotsinnen und Seelotsen, Lernbegleitung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern Ziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als Ausbilderin/Ausbilder/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die praktischen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Lernbegleitung bedeutet, einen Rahmen für deren individuelle Lernprozesse in der Einzelbetreuung zu gestalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Wirkungszusammenhänge bei Betrachtung von Lernzielen und Unterrichtsmethoden. Den zukünftigen anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen ist bewusst, dass sie bei der Lernbegleitung auch eigene pädagogische Entscheidungen im Umgang mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter treffen müssen. Sie wissen zudem, dass sie bei der Lernbegleitung die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsziele mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter erreichen müssen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer planen Lern-Lehr-Arrangements unter Berücksichtigung von Lerntheorien insbesondere unter Anwendung aktivierender Methoden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden die Modelle aus der Kommunikationstheorie praxisorientiert in Form von Übungen an. Dadurch erfahren sie die Mehrdimensionalität von Kommunikation und erkennen, dass bewusstes Kommunizieren Informationsverluste und Missverständnisse reduziert. Die anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen lernen und lehren entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und ihren Anlagen, entwickeln eigenständig realitätsnahe Übungen in unterschiedlichen Lernumgebungen und Arbeitsbezügen. Die Lernbegleitung während einer "Mitfahrt" ermöglicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern später für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter eigene Übungen zur Lotstätigkeit zu entwickeln, Lehr- und Lernziele festzulegen und den Lernerfolg zu überprüfen. Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen Zielgruppe Seelotsen nach SeeLG ab 12/2022 Max. Teilnehmerzahl 6 Personen Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung Dauer/Arbeitsaufwand 4 Tage (24 Zeitstunden) Abschnitt 2 - Inhalte für die Schulung der anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen, Aufbauschulung Name des Lehrgangs Train the Trainer basic (TtT Advanced ) Lehrgangsverantwortliche Institution Bundeslotsenkammer Thema Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen; Lernbegleitung von Gruppen Ziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als ausbildende Seelotsin/Seelotse/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die vorgegebenen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den Train the Trainer Basic durchlaufen und den Transfer in die Praxis vollzogen. Im Train the Trainer Advanced erweitern sie ihre Erfahrungen aus der Einzelbetreuung um Kompetenzen aus dem Bereich der Wissensvermittlung für Gruppen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Struktur einer Unterrichtseinheit sowie deren untergeordneten Lerneinheiten entwickeln und diese umsetzen. Sie sind in der Lage, Lernziele zu definieren und methodisch umzusetzen. Dafür legen sie sich auf eine Lernzieltiefe fest und erstellen Lernerfolgskontrollen. Methodenvielfalt, Wahrnehmung der umfänglichen Lernumgebung sowie kreative Denkansätze zur Methodenfindung erkennen sie als hilfreiche Parameter in ihrer Unterrichtsplanung. Sie kennen die typischen Phasen der Gruppendynamik und sind in der Lage, herausfordernde Gruppenmitglieder zu identifizieren und zu begegnen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer demonstrieren ihren Lernerfolg in einer Lehrprobe. Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen Zielgruppe Seelotsinnen und Seelotsen Max. Teilnehmerzahl 6 Personen Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse und Teilnahme an der Bundeslotsenkammer Schulung Train the Trainer basic Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung Dauer/Arbeitsaufwand 4 Tage (24 Zeitstunden) Thema Inhalte Dauer (à 60 Minuten) Wahrnehmungsebenen einer Trainerin/eines Trainers Erkennen der elementaren Wahrnehmungsebenen als Trainerin/Trainer Bedeutung der Wahrnehmungsebenen insbesondere in der Anfangsphase des Seminars Gestaltung eines passgenauen Seminareinstiegs Kreisläufigkeit der Kommunikation 3 Wiederholung der Kernelemente des TtT basic Aktueller Stand der Ausbildung zur Seelotsin/zum Seelotsen Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/gehirngerechtes Lernen Die 7 Elemente des guten Lehrens Axiome der Kommunikation in Fokussierung auf den Lernenden Spezifika der unterschiedlichen Generationen 2 Grundlagen der Didaktik Definition von Didaktik und Methodik Definition der Begriffe Grob- und Feinlernziele Formulierung von Lernzielen Taxonomie von Lernzielen Gestaltung eines Ablaufplanes 2 Methodik Übersicht über die Methodenvielfalt Unterscheidung zwischen lernzentrierten und trainerzentrierten Methoden Entwicklung eigener aktivierender Methoden Nutzung der Lernumgebung Medienauswahl und -nutzung Wert von Feedbackmethoden 4 Lernerfolgskontrollen Sinn und Nutzen von Lernerfolgskontrollen Auswahl der Methode zur Lernerfolgskontrolle in Abhängigkeit des Lernziels Objektivierung von Lernerfolgskontrollen Zusammenhang von Lernziel und Lernerfolg 2 Dynamik von Gruppen Phasen der sozialen Interaktion in Gruppen Phasengerechtes Führen einer Gruppe Die Trainerin/der Trainer als Teamentwicklerin und Teamentwickler 1 Herausfordernde Gruppenmitglieder Individuelle Leitsätze zum Umgang mit herausfordernden Teilnehmerinnen und Teilnehmern Leitfaden zum Umgang mit Störungen durch Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 Lehrprobe Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung Entwicklung einer Lehrprobe anhand des Ausbildungsrahmenplanes Durchführung einer Lehrprobe und anschließendes Feedback 9 Stand: 25. Februar 2023
§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen (1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren. (2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren. (3) Ausbildende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein. (4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln. Stand: 25. Februar 2023
Anlage 22 - Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige (zu § 54) I. Voraussetzung für die Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. Sachliche Voraussetzungen Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert. Personelle Voraussetzungen Die Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen. Organisatorische Voraussetzungen Inhalt und Umfang des Lehrgangs Der Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Übungen sind vorzusehen. Teilnahmebescheinigung Der Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Dokumentation Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang) Ort und Dauer des Lehrgangs Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs Name der Lehrkraft Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden. Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. II. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige Antrag auf Zulassung Der Antrag auf Zulassung des Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu stellen. Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten: einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen zur Verfügung stehen; die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden; die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. Befristung, Widerruf der Zulassung Die Zulassung wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die unter II. genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Erfüllt ein Lehrgang die unter II. genannten Voraussetzungen nicht mehr, so kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Zulassung unverzüglich widerrufen oder aussetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden. Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Internet veröffentlicht. Stand: 30. September 2022
§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 02. März 2022 ( BGBl. I Seite 257), der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2, die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I Seite 121, 925). (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 02. März 2022 (BGBl. I Seite 271). (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards; das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen; die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten: einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen; die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden; eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse; die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. (5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Stand: 30. September 2022
Beim Einsatz ionisierender Strahlung in der Medizin kommt der Sicherheit für Patient und Personal eine besondere Bedeutung zu. Um diese zu garantieren, werden umfangreiche Fachkenntnisse zum gerechtfertigten und optimierten Einsatz der Strahlung und zum Einsatz der Gerätetechnik erwartet. Der Staat beschränkt daher die Nutzung auf einen hinreichend ausgebildeten Personenkreis und verlangt Nachweise durch Fachkundebescheinigungen und Einarbeitungsbestätigungen. Im Rahmen dieses Projektes sollte geprüft werden, ob die einschlägigen Vorschriften in der Praxis konsequent umgesetzt werden und ob sie geeignet sind, den geforderten Wissenstand zu vermitteln. Aus diesen Analysen werden Vorschläge zu möglichen Verbesserungen erarbeitet. Hieraus resultieren ein modifiziertes Konzept für die Strahlenschutzkurse sowie ein Leitfaden für die Einweisung des Personals bei der Inbetriebnahme von neuen Geräten. Besonderer Wert wurde im Projekt auf eine persönliche Teilnahme des Projektteams an Kursen zum Strahlenschutz und an mehrtägigen Geräteeinweisungen durch die Hersteller gelegt. Diese wurden durch strukturierte Interviews mit den jeweiligen Kursleitern und den Schulungszentren der Hersteller flankiert. Das Basiswissen vor den Kursen und der Lernerfolg durch die Kursteilnahme wurden mittels Multiple-Choice Fragebögen ermittelt. Für eine einheitliche Bewertung der Kurse durch das Projektteam wurden strukturierte Checklisten (Lehrinhalte, Didaktik, Aktualität) erarbeitet. Die Beurteilung der Einweisungen erfolgte nach demselben Prinzip mit dem Fokus auf strahlenschutzrelevante Geräteparameter. Die eingesetzten Werkzeuge in der Studie sowie die einzelnen Fragebögen und Checklisten wurden zuvor mit einer Expertenrunde in Form von Workshops abgestimmt. Zusätzlich wurden Vertreter von Fachgesellschaften mit entsprechend großer Erfahrung auf ihren jeweiligen Fachgebieten interviewt. Die Analyse 15 verschiedener Kurse (3 Kurstypen) von 6 Veranstaltern ergab eine heterogen verteilte Qualität der Wissensvermittlung. Bei allen Kursstätten war ein signifikanter Lernerfolg zu verzeichnen, jedoch fehlten oft ein konkreter Praxisbezug und aktuelle Informationen. Alle Kursstätten folgten im Wesentlichen den Vorgaben der Fachkunderichtlinie. Die vorgeschriebenen Praktika wurden als wenig effektiv eingestuft. Bei den Aktualisierungskursen konnte auf Lasten von aktuellen Themen ein zu großer Anteil an Grundlagenwiederholung festgestellt werden. Um die Lernsituation zu verbessern, wurden für die Strahlenschutzkurse neue Konzepte entwickelt, die eine neue Kursstruktur mit verkürzter Anwesenheit und stärkerer Zielgruppenorientierung vorschlagen. Es wurden Gegenstandskataloge für die neu gestalteten Kurse entwickelt. Zur Umsetzung der neuen Kurskonzepte müsste eine Anpassung in die Fachkunderichtlinie erfolgen. Für die 7 Einweisungen an Großgeräten (CT, PET/CT und Angiographieanlagen) von 3 verschiedenen Herstellern wurde festgestellt, dass teilweise ungenügende Vorbildung und Freistellung des einzuweisenden Personals zu Problemen bei der Vermittlung des Einsatzes von neuen Gerätetechnologien führte. Die Konzepte der Hersteller sind durchdacht, fokussieren sich aber nicht primär auf Strahlenschutzaspekte. Daher wurde ein Leitfaden zur praktischen Nutzung entwickelt, der speziell den Anwendern, aber auch dem Hersteller, Lösungsstrategien für in der Visitation beobachtete Probleme anbietet. Dieser beinhaltet ebenso einen Gegenstandskatalog, der den Anwendern als Checkliste dienen kann.
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