Das Projekt "Life Cycle Design - Grundberührung von Doppelhüllentankern - Teilvorhaben D.2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität (TU) Hamburg-Harburg, Arbeitsbereich 3 - 06 Schiffstechnische Konstruktionen und Berechnungen durchgeführt. Durch die erhebliche Überalterung der Welttankertonnage einerseits und durch die gesetzliche Forderung der Einführung eines Doppelbodens andererseits wird ein hoher Neubaubedarf von Tankern erwartet. Die Deutsche Werftindustrie hat darauf reagiert und bietet einen neuen Tankertyp E3 an, der besonders bei Grundberührungen einen erhöhten Schutz bieten soll. Den experimentellen und theoretischen Nachweis dieses erhöhten Schutzes gilt es nachzuweisen. Hierzu sollen in der Kooperation mit holländischen und japanischen Experten Grundberührungsversuche durchgeführt werden, mit dem Ziel, verlässliche Daten zu erhalten, um weitergehende theoretische Nachweise der Tankersicherheit zu machen. Hierzu soll ein dafür errichtetes Hindernis gefahren werden, um in realistischer Weise die dynamischen Effekte einer Grundberührung mit aufreißen der Außenhaut und entsprechenden Faltungen zu simulieren. Gemessen werden alle relevanten Kräfte und ihre zeitliche Abhängigkeit an Bord des Schiffes sowie an dem Hindernis. Theoretische Berechnungen mit Hilfe der Methode der finiten Elemente sowie speziell hierfür entwickelte Software sollen letztlich die Voraussetzungen liefern, in Zukunft komplexe Kollisions- und Grundberührungsvorgänge rechnerisch zu simulieren.
Das Projekt "Untersuchungen zur Umsetzbarkeit des Prinzips auf die Großausführung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von LINDENAU GmbH durchgeführt. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wird eine neuartige Konstruktion von Seeschiffen mit Doppelhülle untersucht. Diese sieht in den Verbindungselementen zwischen Außen- und Innenhülle Sollbruchstellen vor. Im Kollisionsfall kommt es durch diese Perforation zum Ablösen der Innenhülle von der umgebenden Struktur. In der Folge kann deutlich mehr Kollisionsenergie als bei konventionellen Bauweisen aufgenommen werden ohne dass es zum Versagen der Innenhülle kommt. Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung eines belastbaren Nachweises der technischen Machbarkeit dieses Prinzips. Die Technische Universität Hamburg Harburg wird verschiedene Kollisionsversuche durchführen, deren Ergebnisse von der LINDENAU GmbH für die numerische Simulation verschiedener Kollisionsszenarien der Großausführung verwertet werden. Die Untersuchung aller materialtechnischer Fragestellungen ist die Aufgabe der Fachhochschule Kiel. Der Germanische Lloyd untersucht im Unterauftrag die Betriebsfestigkeit der Konstruktion. Bei erfolgreichem Vorhabensabschluss können die Ergebnisse in zukünftigen Bauaufträgen verwertet werde. Es ist weiterhin geplant die Ergebnisse in die aktuelle IMO Diskussion mit einfließen zu lassen.
Das Projekt "Durchführung von Kollisionsversuchen zur Validierung von FEM-Berechnungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Hamburg, Institut für Konstruktion und Festigkeit von Schiffen durchgeführt. Die geplanten Versuche sollen den Nachweis der Funktionsfähigkeit der von der Lindenau GmbH vorgeschlagenen Doppelhüllenkonstruktion für Tanker mit Sollbruchstellen erbringen und die Simulation numerischer Kollisionsberechnungen validieren. Zu diesem Zweck sollen mindestens vier Doppelhüllenkonstruktionen in einem möglichst wirklichkeitsnahen Maßstab entworfen werden und mit Hilfe der großen Festigkeitsversuchsanlage des Instituts für Konstruktion und Festigkeit von Schiffen in Kollisionsversuchen derart getestet werden, dass durch die Sollbruchstellen der Konstruktion das Eindringen eines Kollisionsgegners deutlich vergrößert wird bevor es zum Bersten der Innenhülle und einem nicht beabsichtigten Ausfluss des Ladungsgutes kommt. Als Ergebnis wird einerseits erwartet Informationen zu erhalten, solche stark nichtlinearen Berechnungen zuverlässig, d. h. wirklichkeitsnah, durchführen zu können und andererseits Die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Idee der Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Tankern Eingang in den Bau solcher und anderer Schiffe mit vergleichbaren Konstruktionen finden kann.
Das Projekt "Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Kiel, Institut für Werkstoff- und Oberflächentechnologie durchgeführt. Ziel des Forschungsvorhabens ist die substantielle Verbesserung der Doppelhüllenkonstruktion von Seeschiffen hinsichtlich der Sicherheit gegen Gefahren durch Ladungsaustritt im Kollisionsfall. Eine innovative Konstruktionsidee, welche in der Doppelhüllenkonstruktion an gezielten Punkten Sollbruchstellen vorsieht, in Verbindung mit hochelastischen und hochduktilen Werkstoffen soll hierfür getestet werden. Das vorliegende Teilvorhaben bearbeitet werkstoffliche, schweißtechnische Fragestellungen sowie Konservierungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Projekt. Werkstoffauswahl für die Innenhülle, Prüfung des mechanischen Verhaltens der Werkstoffe in Abhängigkeit von der Dehnungsrate, schweißtechnische Begleitung, schweisstechnische Untersuchungen in Bezug auf Mikrostruktur und Zähigkeit der Schweißverbindungen, Korrosionsversuche und Konservierungsmaßnahmen, Langzeitversuche. Wissenschaftliche Verwertung der Ergebnisse in Form von wissenschaftlichen Publikationen. Die wirtschaftliche Verwertung erfolgt durch die Lindenau GmbH.
Ölalarm auf der Jade an der Pier der Nord-West Oelleitung GmbH (NWO). Für den Ernstfall wurde gestern ein Tankerschaden simuliert. Das Übungsszenario unter der Regie des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) sah einen Riss in dem unter der Flagge Maltas fahrenden Doppelhüllentanker "Minerva Emma" vor. Das 243,56 Meter lange, 42,0 Meter breite und 105.000 Tonnen tragende Schiff lag am Löschkopf 1 der NWO. Aus dem angenommenen Riss an der Steuerbordwand des Tankerriesen floss Mineralöl in die Jade. Schlepper, Festmacherboote und das Ölauffangschiff "Thor" waren zur Stelle. Männer in Arbeitskleidung stellten Container bereit, aus denen je eine 150 Meter und 100 Meter lange Ölsperre mit Hilfe der Schlepper ins Wasser ausgebracht wurden. Beobachtern und Urlaubern machte dies deutlich, dass vermutlich gegen die Auswirkungen einer Ölverschmutzung gekämpft wird. Das Szenario, das im ersten Moment die Zuschauer verunsicherte, gehörte zur Ölbekämpfungsübung der Betriebsstelle Brake-Oldenburg des NLWKN. An Bord des Einsatzschiffes hielten Hergen Oetken vom NLWKN und der Sachverständige für Ölschadensbekämpfung Dirk Ey alle Fäden zusammen. Rund 25 Personen und sechs Schiffe hörten auf ihr Kommando und waren damit beschäftigt, Ölsperren im Vorhafen auszubringen, zur NWO-Tankerlöschbrücke zu ziehen, Öl vor dem Vertreiben aufzuhalten und von der "Thor" aufzunehmen. Ziel der zweiten Übung dieser Art in Wilhelmshaven war es, herauszufinden, ob bei einem Ölunfall auf der Jade mit Wasserfahrzeugen und Ölsperren im Schadensbereich eines Tankers austretendes Öl gesichert und mit dem Ölbekämpfungsschiff "Thor" wirkungsvoll Ölbekämpfung betrieben werden kann. Mit dieser Übung sollten Erfahrungen gesammelt werden. Die Beteiligten erhoffen sich Erkenntnisse darüber, ob und wie die bei dieser Ölbekämpfungsübung zum Einsatz kommenden unterschiedlichen Schleppertypen eingesetzt werden können. "Wir wollen herausfinden, ob die im Ablaufplan dieses Übungsszenarios zugedachten Aufgaben von den beteiligten Schiffen erledigt werden können", erläuterte Hergen Oetken. Weiterhin sollte die Übung die Zusammenarbeit der Institutionen und Unternehmen verbessern, damit im Ernstfall alles reibungslos klappt und jeder Handgriff sitzt. Wie NWO-Geschäftsführer Rudolf Schulze weiter erläuterte, ist die NWO sehr daran interessiert, dass im Falle eines Unfalls alles glatt läuft. "Aus diesem Grund unterstützen wir solche Übungsszenarien. Um die Voraussetzungen zu schaffen, stellen wir gern unsere Anlagen zur Verfügung, da so etwas immer wieder geübt werden sollte, um im Unglücksfall gewappnet zu sein". Fazit: Es war keine "Schulterklopf-Übung". Die Beteiligten wollten Schwachstellen aufspüren. Doch die waren diesmal bei ruhiger See und guten Wetter nicht zu erkennen. Ohne Probleme konnten die vorgegebenen Szenarien und Aufgabenstellungen wirkungsvoll und professionell abgearbeitet werden.
Um für den Ernstfall gewappnet zu sein, wurde am 15. September 2008 zum dritten Mal auf der Jade ein Tankerschaden simuliert. Das Übungsszenario unter der Regie des NLWKN sah einen Riss in dem unter der Flagge Bahamas fahrenden Doppelhüllentanker "Alfa Britannia" vor. Das knapp 250 Meter lange, 43 Meter breite und fast 100.000 Tonnen tragende Schiff lag am Löschkopf 4 der Nord-West Oelleitung GmbH (NWO). Aus dem angenommenen Riss an der Steuerbordwand des Tankerriesen floss Mineralöl in die Jade. Drei Schlepper, ein Festmacherboot und das Ölauffangschiff "ÖSK 1" waren zur Stelle. Männer in Arbeitskleidung stellten Container bereit, aus denen zwei 200 Meter lange Ölsperren mit Hilfe der Schlepper ins Wasser ausgebracht wurden. Beobachtern und Frühaufstehern machte dies deutlich, dass vermutlich gegen die Auswirkungen einer Ölverschmutzung gekämpft wird. Das Szenario, das im ersten Moment die Zuschauer verunsicherte, gehörte zur Ölbekämpfungsübung des NLWKN in Brake. An Bord des Einsatzschiffes hielten Hergen Oetken vom NLWKN und der Sachverständige für Ölschadensbekämpfung Dirk Ey alle Fäden zusammen. Rund 25 Personen und sechs Schiffe hörten auf ihr Kommando und waren damit beschäftigt, Ölsperren im Vorhafen auszubringen, zur NWO-Tankerlöschbrücke zu ziehen, Öl vor dem Vertreiben aufzuhalten und von der "ÖSK 1" aufzunehmen. Ziel der dritten Übung dieser Art in Wilhelmshaven war es, nach der erfolgreich absolvierten Übung an der Ölpier der NWO im Vorjahr, die im letzten Jahr gewonnenen Erkenntnisse zu optimieren. Wie Hergen Oetken erläuterte, war eine Erkenntnis der vorangegangenen Übung aus dem Vorjahr, dass die zum Einsatz gekommenen Schlepper aufgrund der Antriebe die Ölsperren nicht bestmöglich an der Bordwand halten konnten. Dies galt es zu verbessern. Daher kamen in diesem Jahr erheblich stärkere Schlepper mit Voith-Schneider Antrieb der Schleppgemeinschaft Wilhelmshaven zum Einsatz. Diese erledigten aufgrund ihrer Stärke und Wendigkeit ihren Job hingegen wesentlich wirkungsvoller, so Hergen Oetken. Mit diesen Wasserfahrzeugen sind sich Oetken und Dirk Ey sicher, können wir optimal die Ölsperren zum Einsatz bringen. Im Schadensbereich eines Tankers austretendes Öl wird einwandfrei gesichert und mit dem Ölbekämpfungsschiff einwandfrei aufgenommen. Die bei dieser Übung gesammelten Erkenntnisse lassen die Beteiligten hoffnungsvoll in die Zukunft blicken. "Wir wollten herausfinden, ob die im Ablaufplan dieses Übungsszenarios zugedachten Aufgaben von den beteiligten Schiffen erledigt werden können", erläuterte Hergen Oetken. Dies ist im vollem Umfang geschehen. Weiterhin sollte die Übung die Zusammenarbeit der Institutionen und Unternehmen verbessern, damit im Ernstfall alles reibungslos klappt und jeder Handgriff sitzt. Wie NWO-Geschäftsführer Rudolf Schulze weiter erläuterte, ist die NWO sehr daran interessiert, dass im Falle eines Unfalls alles glatt läuft. "Aus diesem Grund unterstützen wir solche Übungsszenarien. Um die Voraussetzungen zu schaffen, stellen wir gern unsere Anlagen zur Verfügung, da so etwas immer wieder geübt werden sollte, um im Unglücksfall gewappnet zu sein." Fazit: Es war keine "Schulterklopf-Übung". Die Beteiligten wollten Schwachstellen aufspüren. Doch die waren diesmal bei ruhiger See und guten Wetter nicht zu erkennen. Ohne Probleme konnten die vorgegebenen Szenarien und Aufgaben-stellungen wirkungsvoll und professionell abgearbeitet werden.
§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46, Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013
§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46 Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013
§ 14 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nr. L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter oder Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter oder Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter oder Breite 14,00 Meter (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechszehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf ein solches Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung von Schiffen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. (9) Auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind Befreiungen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen für Schiffsführer von Tankschiffen im Rahmen der in § 12 genannten Voraussetzungen möglich. Stand: 01. Mai 2008
Anhang II - Anforderungen an das Nachlenzsystem (Artikel 5.01 Buchstabe d) (1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein. (2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restladung nach Muster 1 versehen sein. (3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2 . Sollte das System später umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen. Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden: bei Doppelhüllenschiffen 5 Liter im Durchschnitt pro Ladetank, 15 Liter pro Rohrleitungssystem. bei Einhüllenschiffen 20 Liter im Durchschnitt pro Ladetank, 15 Liter pro Leitungssystem. Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 (PDF, intern) eingetragen werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Stand: 19. Dezember 2003