Das Projekt "Die Landesplanungsgesetze im Vergleich - eine Bilanz nach acht Jahren ROG 1998" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Die Frist zur landesgesetzlichen Umsetzung der Rahmenvorschriften des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Raumordnungsgesetzes ist am 31.12.2001 abgelaufen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau geänderten rahmenrechtlichen Vorgaben war bis zum 31.12.2006 zu erfüllen. Diese Pflichten bestehen aufgrund der Übergangsvorschrift in Art.125 b Abs.1 GG auch nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform fort. Dennoch zeigt ein Blick in die Landesgesetze, dass der Stand der Umsetzung in den Bundesländern ebenso unterschiedlich ist wie das Verständnis einiger Vorschriften. Die Untersuchung liefert erstmals eine systematische und vergleichende Darstellung der Umsetzung des Rahmenrechts in den einzelnen Bundesländern. Sie stellt für jede rahmenrechtliche Neuregelung zunächst die wesentlichen Anforderungen an eine landesgesetzliche Umsetzung dar und geht dann auf Art und Umfang der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ein. Dies ermöglicht nicht nur eine Betrachtung des bundesweiten Umsetzungsstandes in seiner Gesamtheit, sondern auch eine konkrete Beurteilung der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern.
Das Projekt "Anforderungen des Umweltschutzes an die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ - einschließlich des Nutzungsanspruchs Windenergienutzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.V. durchgeführt. A) Problemstellung: Neben den Belastungen von Nord- und Ostsee durch Schadstoffe, Fischerei und Schifffahrt kommen zahlreiche örtliche Eingriffe durch marinen Bergbau, Baggergutverklappung, Pipelines, Kabeltrassen, Marikultur, Tourismus und den beabsichtigten Ausbau der Offshore-Windenergienutzung zur Erfüllung der Klimaschutzziele der Bundesregierung hinzu. Da die Dichte der Nutzungen in Zukunft eher zunehmen wird, wurde 2004 über das EAG-Bau durch Paragraph 18a ROG die Raumordnung in der AWZ eingeführt. Auf dieser Grundlage wird BMVBW die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die AWZ, zu denen auch die raumbezogenen Umwelt- und Naturschutzziele gehören, entwerfen. Die Raumordnung in der AWZ muss mit dem BMU abgestimmt werden. B) Handlungsbedarf (BMU, UBA): Um die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung einbringen zu können und um Planungssicherheit z.B. für die Ausweisung der Standorte für Windenergieanlagen zu schaffen, ist es notwendig, Umweltziele, die auch in Verbindung mit den wirtschaftlichen Nutzungen zu sehen sind, neben den Zielen des Naturschutzes für die Raumordnung in der AWZ zu konzipieren. Die inhaltliche Ausarbeitung der Position des BMU zur Raumordnung im Rahmen der Beteiligung durch den BMVBW sollte umgehend vorbereitet werden. Die Umweltbelange in der Raumordnung für die AWZ in der Zuständigkeit des UBA ergeben sich u.a. aus den Grundsätzen und Leitvorstellungen nach den Pragraphen 1, 2 ROG, dem Paragraph 2 E-SUP-Gesetz und den Paragraphen 2, 34, 38 BNatSchG. Dazu gehören: Schutz der Meeresumwelt, Bodenschutz, Schutz der menschlichen Gesundheit, Schutz vor Lärm, Reinhaltung der Luft, Auswirkungen auf das Klima sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Im Ufoplan 2004 sind bereits Anmeldungen des BMU, Abteilung 1 und des BfN: 'Raumordnung in der AWZ-Anforderungen des Naturschutzes' und 'Globalansatz AWZ' enthalten. Sie beziehen sich auf die Ziele des Naturschutzes für die Raumordnung in der AWZ. C) Ziel des Vorhabens ist die Vorbereitung der Position des BMU bezogen auf den Umweltschutz für die mit dem Paragraph 18a ROG vorgegebenen Verfahrensschritte, u.a.: Ziele der Raumordnung, SUP, Umweltbericht, Beteiligungen, Abwägung und Monitoring. Erwartet wird ein Kriterienkatalog zur nachhaltigen Nutzung der AWZ.
Das Projekt "Der Bestandsschutz im Bau- und Immissionsschutzrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Die Auswirkungen der Eigentumsdogmatik auf alle Facetten des früher unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hergeleiteten Bestandsschutzes sind bis heute nicht abschließend geklärt. Inhalt der Untersuchung ist zunächst die Frage, ob die Kompetenz des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Eigentumsordnung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG eine generelle Aufgabe des verfassungsunmittelbaren Bestandsschutzes erfordert. In einem weiteren Schritt soll untersucht werden, in welchem Umfang die von der Rechtsprechung bisher aus Art. 14 GG abgeleiteten Grundsätze in Zukunft als Maßstab für die Ausgestaltung einfachgesetzlichen Bestandsschutzes Bedeutung erlangen können. Weiterhin werden die wichtigsten bestandsschützenden Regelungen des Bau- und Immissionsschutzrechts untersucht und verglichen. Ein Schwerpunkt dieser Untersuchung soll auf den durch das EAG Bau eingeführten Regelungen zur Rückbauverpflichtung und zur Befristung von Baurechten liegen. Außerdem soll untersucht werden, ob bzw. inwieweit sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den einfachgesetzlich zu gewährenden Bestandsschutz im Baurecht einerseits und im Immissionsschutzrecht anderseits unterscheiden.
Das Projekt "Kommunale Umweltberichterstattung und Monitoring bei der Plan-UVP" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH durchgeführt. Die Bundesrepublik ist dazu verpflichtet, die Plan-UVP umzusetzen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 10 Abs. 1 zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Durchführung der Pläne und Programme entstehen. Die Umsetzung ist inzwischen für den Bereich der Bauleitplanung durch das EAG Bau erfolgt. Die Projektergebnisse konnten in die abschließende Beratung des Gesetzes einfließen. Um einen aktuellen Überblick über relevante Instrumente, Verfahren und Anwendungsfelder der kommunalen Praxis zu erhalten, wurde - gefördert durch das UBA - im Herbst 2003 eine Fachtagung durchgeführt. Ziel war es, die Anforderungen der Plan-UVP-Richtlinie an das Monitoring mit den vorhandenen und entwickelbaren Ansätzen der kommunalen Praxis abzugleichen. Gemeinsam mit Entscheidungsträgern aus Umwelt- und Stadtplanungsämtern der Kommunen wurden die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert: die Eignung vorhandener kommunaler Umweltüberwachungssysteme für das Monitoring nach der SUP-Richtlinie, anderweitige praktische Möglichkeiten zur Umsetzung von Überwachungspflichten sowie die Notwendigkeit zur Kooperation mit nicht kommunalen Umweltbehörden. Vorträge, Podiumsdiskussion und die wesentlichen Ergebnisse der Fachtagung wurden ausgewertet und als Difu-Materialien veröffentlicht.
Das Projekt "Entwicklung einer Handlungsanleitung zur Erstellung von kommunalen Ausgleichskonzepten und -planungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. Mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz 1993 wurde das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht neu geregelt. Das Bau- und Raumordnungsgesetz 1997 hat diesen 'Baurechtskompromiss fortentwickelt. Dabei wurde die Möglichkeit zum Ausgleich von Eingriffen in räumlicher, zeitlicher und instrumenteller Hinsicht flexibler ausgestaltet. Auch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (EAG Bau 2004) wird diesen flexiblen Ansatz der baurechtlichen Eingriffsregelung fortsetzen. In Reaktion auf diese neuen flexiblen Möglichkeiten hat die Bosch & Partner GmbH Vorschläge für die konkrete Ausgestaltung kommunaler Ausgleichskonzepte entwickelt. Grundlage dazu war eine landesweite Erhebung entsprechender bereits bestehender Konzepte (z.B. Flächen- oder Maßnahmenpools sowie Ökokonten). Neben den daraus gewonnenen allgemeingültigen Empfehlungen konnten zusätzlich besonders empfehlenswerte Praxisbeispiele identifiziert werden, die in der Handlungsanleitung dokumentiert sind. Im Ergebnis ist eine praxistaugliche Leitlinie zur konzeptionellen Bewältigung der baurechtlichen Eingriffsregelung entstanden, die nicht nur für nordrhein-westfälische Gemeinden von Nutzen ist.
Das Projekt "Stadtentwicklung - Rechtsfragen zur ökologischen Stadterneuerung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Plan und Consult Mitschang GmbH durchgeführt. Vor dem Hintergrund des bereits stattfindenden Klimawandels ist der Klimaschutz eine der zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Auch die Stadtentwicklung kann über die Schaffung der Voraussetzungen zur Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energien sowie zur Energieeffizienz einen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und damit zum Klimaschutz leisten. Das Rechtsgutachten stellt dar, wie sich fachgesetzliche Anforderungen auf das Städtebaurecht auswirken und welche Notwendigkeiten bzw. Potenziale zur Weiterentwicklung im Sinne einer ökologischen Stadtentwicklung bestehen. Wurden Klimabelange im Städtebaurecht bislang als lokale oder regionale Faktoren betrachtet, ist mit dem EAG Bau 2004 auch der allgemeine Klimaschutz in Paragraph 1 Absatz 5 Satz 2 BauGB verankert worden. Klimaschutz und Energieeffizienz in der Stadtentwicklung können über verschiedene planerische Instrumente, wie Bauleitpläne oder durch städtebauliche Verträge erreicht werden. Konkrete Möglichkeiten bietet im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der Festsetzungskatalog des Paragraph 9 Absatz 1 BauGB. Über die Anwendung und die Reichweite dieser Festsetzungsmöglichkeiten, die überwiegend bei Neuplanungen angewendet werden, bestehen jedoch in der Fachliteratur unterschiedliche Meinungen. Das umfangreichste Potenzial zur Verwendung erneuerbarer Energien und zur Einsparung von Energie liegt jedoch im Bestand. Im besonderen Städtebaurecht, wie zum Beispiel der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder dem Stadtumbau spielen Klimaschutz und Energieeffizienz aber bislang nur eine untergeordnete Rolle. Mit dem Integrierten Energie- und Klimakonzept (IEKP) hat die Bundesregierung im Jahr 2007 ein Paket mit verschiedenen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen verabschiedet, das auch mehrere Gesetzesvorhaben umfasst. Die bereits vorhandenen und auf der Grundlage des IEKP geplanten fachgesetzlichen Anforderungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sowie zur Energieeffizienz haben auch gebietsbezogene Wirkungen, so dass sich hier Überschneidungen mit dem Wirkungsbereich des Städtebaurechts ergeben. In Verbindung mit den bereits vorhandenen Instrumenten und deren Regelungsmöglichkeiten wurde daher geprüft, wie sich die fachgesetzlichen Anforderungen auf das Städtebaurecht auswirken und welche Notwendigkeiten bzw. Potenziale zur Weiterentwicklung im Sinne einer ökologischen Stadtentwicklung bestehen.
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