Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
Der Zweck von Bioziden ist es, Organismen zu töten, zu zerstören oder abzuschrecken. Dass durch ihre Anwendung auch unbeabsichtigte negative Effekte auf die Umwelt oder die Gesundheit auftreten, ist deshalb wahrscheinlich. Auch die Zulassung von Biozidprodukten kann nicht verhindern, dass diese unerwünschten Wirkungen weiterhin auftreten können. Das Ziel der Produktzulassung ist lediglich, die Wirkungen der einzelnen Produkte unterhalb eines akzeptablen Levels zu halten, nicht aber, die Effekte als Ganzes zu verhindern. Der gleiche Grundgedanke liegt der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zugrunde. Die Richtlinie enthält deshalb einen Rahmen für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zusätzlich zur Zulassung einzelner Produkte nach der Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Aus unserer Sicht ist für Biozide ein vergleichbarer Ansatz angemessen, um Risiken aufgrund ihrer Verwendung zu mindern. Das Umweltbundesamt ( UBA ) hat zwei Forschungsprojekte durchgeführt, um diesen Ansatz auszuarbeiten1. Dieses Positionspapier enthält nun die Schlussfolgerungen, die das UBA aus diesen beiden Forschungsvorhaben und den dazugehörigen Diskussionen aus den letzten sechs Jahren zieht. Das Ziel dieses Papiers ist es, der EU Kommission unsere Schlussfolgerungen mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sie in den anstehenden Bericht der EU Kommission nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 528/2012 einfließen. Aufgrund der Zuständigkeit des Umweltbundesamtes liegt der Fokus der Vorschläge auf Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Veröffentlicht in Position.
Der Zweck von Bioziden ist es, Organismen zu töten, zu zerstören oder abzuschrecken. Dass durch ihre Anwendung auch unbeabsichtigte negative Effekte auf die Umwelt oder die Gesundheit auftreten, ist deshalb wahrscheinlich. Auch die Zulassung von Biozidprodukten kann nicht verhindern, dass diese unerwünschten Wirkungen weiterhin auftreten können. Das Ziel der Produktzulassung ist lediglich, die Wirkungen der einzelnen Produkte unterhalb eines akzeptablen Levels zu halten, nicht aber, die Effekte als Ganzes zu verhindern. Der gleiche Grundgedanke liegt der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zugrunde. Die Richtlinie enthält deshalb einen Rahmen für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zusätzlich zur Zulassung einzelner Produkte nach der Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Aus unserer Sicht ist für Biozide ein vergleichbarer Ansatz angemessen, um Risiken aufgrund ihrer Verwendung zu mindern. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zwei Forschungsprojekte durchgeführt, um diesen Ansatz auszuarbeiten1. Dieses Positionspapier enthält nun die Schlussfolgerungen, die das UBA aus diesen beiden Forschungsvorhaben und den dazugehörigen Diskussionen aus den letzten sechs Jahren zieht. Das Ziel dieses Papiers ist es, der EU Kommission unsere Schlussfolgerungen mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sie in den anstehenden Bericht der EU Kommission nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 528/2012 einfließen. Aufgrund der Zuständigkeit des Umweltbundesamtes liegt der Fokus der Vorschläge auf Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.<BR>Quelle: Verlagsinformation
Mit der Entscheidung 2000/801/EG der Europäischen Kommission am 20. Dezember 2000 wurde festgelegt, dass Lindan nicht als zugelassener Wirkstoff in den Anhang I der EU-Pflanzenschutzmittelrichtlinie 91/414/EG übernommen wird. Die Mitgliedstaaten mussten sicherstellen, dass alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Lindan enthalten, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung aufgehoben wurden.
Das Projekt "Global Reporting Initiative - Analyse der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Umweltökonomie durchgeführt. Seit mehreren Jahrzehnten ist die Umweltberichterstattung ein wichtiges Instrument für Unternehmen, um über die Auswirkungen ihres Handelns zu informieren. Die Entwicklung der letzten Jahre hat dazu geführt, dass die Umweltberichterstattung zu einem integrativen Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung geworden ist. Ein wichtiger Schritt in dieser Entwicklung war die Gründung der Global Reporting Initiative (GRI), die seit 2000 Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für herausgibt. Gleichzeitig greifen eine Vielzahl von Unternehmen auf die GRI-Richtlinien zurück, was diese zu einem der besten Standards in diesem Bereich werden lässt. Nach den GRI-Richtlinien veröffentlichte Berichte sind in einer speziellen Datenbank des corporate register gesammelt. Vor diesem Hintergrund untersucht das Projekt im Allgemeinen den Stand der Berichterstattung nach GRI-Richtlinien, mit einem Schwerpunkt auf die Umweltleistung der Unternehmen. Im Besonderen wird der Umfang der Berichterstattung im Vergleich zu den von der GRI vorgeschlagenen Indikatoren (In welchem Umfang berichten die Unternehmen die vorgeschlagenen Indikatoren?) sowie deren Erfüllungsgrad betrachtet (In welchem Maße halten sich berichtende Unternehmen an die Vorgaben zur Berichterstattung der einzelnen Indikatoren?).
Das Projekt "FuncTional tOOls for Pesticide RIsk assessmeNt and managemenT (FOOTPRINT)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Landschaftsökologie und Ressourcenmanagement durchgeführt. FOOTPRINT aims at developing a suite of three pesticide risk prediction and management tools, for use by three different end-user communities: farmers and extension advisors at the farm scale, water managers at the catchment scale and policy makers/registration authorities at the national/EU scale. The tools will be based on state-of-the-art knowledge of processes, factors and landscape attributes influencing pesticide fate in the environment and will integrate innovative components which will allow users to: i) identify the dominant contamination pathways and sources of pesticide contamination in the landscape; ii) estimate pesticide concentrations in local groundwater resources and surface water abstraction sources; iii) make scientifically-based assessments of how the implementation of mitigation strategies will reduce pesticide contamination of adjacent water resources. The three tools will share the same overall philosophy and underlying science and will therefore provide a coherent and integrated solution to pesticide risk assessment and risk reduction from the scale of the farm to the EU scale. The predictive reliability and usability of the tools will be assessed through a substantial programme of piloting and evaluation tests at the field, farm, catchment and national scales. The tools developed within FOOTPRINT will allow stakeholders to make consistent and robust assessments of the risk of contamination to water bodies at a range of scales relevant to management, mitigation and regulation (farm, catchment and national/EU). They will in particular i) allow pesticide users to assess whether their pesticide practices ensure the protection of local water bodies and, ii) provide site-specific mitigation recommendations. The FOOTPRINT tools are expected to make a direct contribution to the revision of the Directive 91/414/EC, the implementation of the Water Framework Directive and the future Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides. Prime Contractor: Bureau de Recherches Géologiques et Minières; Paris; France.
Das Projekt "Teilprojekt A" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesinstitut für Risikobewertung durchgeführt. Verbraucher/Innen sind über die Nahrung gegenüber Mischungen verschiedener Pflanzenschutzmittel bzw. deren Rückständen exponiert. Da die toxikologische Prüfung im Rahmen regulatorischer Verfahren meist nur für Einzelsubstanzen erfolgt, ist die Datenlage hinsichtlich der von mehreren Substanzen möglicherweise ausgehenden Kombinationseffekte begrenzt. Die Entwicklung von geeigneten in vitro Methoden zur Untersuchung von Kombinationswirkungen stellt daher eine große Herausforderung für die am vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz orientierte toxikologische Wissenschaft dar. In diesem Projekt sollen mögliche Kombinationswirkungen beispielhaft anhand einer Gruppe von Fungiziden (Triazole) mit gut charakterisierten toxikologischen Eigenschaften in vitro untersucht werden. Da bekannt ist, dass Triazole hepatotoxische und endokrin disruptive Eigenschaften besitzen, wird eine Auswahl an humanen Zelllinen der Leber und endokriner Organe herangezogen, um die molekularen Effekte der Triazole in einem systembiologischem Ansatz mittels multi-level-omics und prädiktiver mathematischer Modellierung zu untersuchen. Ausgehend von den Ergebnissen der Omics-Analysen der Behandlung mit Einzelsubstanzen soll ein Prädiktionsmodell für Substanzkombinationen erstellt werden, dessen Eignung anhand der Ergebnisse der Omics-Analysen zu Triazol-Mischungen überprüft bzw. verbessert und abschließend anhand weiterer Substanzen validiert werden soll. Um eine umfassende Bewertung von Kombinationseffekten in vitro zu ermöglichen, soll das zu entwickelnde Prädiktionsmodell auf Pestizide anderer Stoffgruppen bzw. weitere Substanzklassen ausgedehnt werden. Dies würde ermöglichen, die von der neuen Europäischen Pestizidverordnung vorgesehene Bewertung von Kombinationseffekten weitgehend ohne zusätzliche Tierversuche vorzunehmen. Ergebnisse zu den molekularen Grundlagen der Triazolwirkung und zur Modellierung von Kombinationseffekten sollen in internationalen Fachzeitschriften publiziert werden.
Das Projekt "Teilprojekt C" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Lebensmitteltoxikologie und Chemische Analytik durchgeführt. Von den Triazol-Fungiziden und dem Imidazol-Fungizid Prochloraz ist bekannt, dass sie in Ratten u.a. hepatotoxisch wirken. Am Bundesinstitut für Risikobewertung wird zurzeit untersucht, inwieweit die Behandlung von Ratten mit Fungizid-Gemischen, bestehend aus den o.g. Verbindungen, zu einer additiven bzw. synergistischen hepatotoxischen Wirkung führen kann. Die im Rahmen dieses Projektes geplanten Experimente sollen zeigen, ob die Kombination der o.g. Fungizide additive oder synergistische Veränderungen im Transkriptom, Proteom und/oder Metabolom der Humanleberzelllinie HepaRG hervorrufen kann und ob die Zellen die Auswirkungen in Ratten richtig widerspiegeln. 1) Die HepaRG-Zellen mit Triazolen und Prochloraz einzeln und kombiniert in verschiedenen nicht-zytotoxischen Konzentrationen inkubieren; 2) nach jeder Inkubation RNA und Proteine aus den Zellen für die weiterführenden Analysen isolieren; 3) in Kooperation mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung quantitative RT-PCR- sowie low-density-PCR-Array-Analysen durchführen; 4) in Zusammenarbeit mit dem Center for Biotechnology der Universität Bielefeld das Transkriptom, Proteom und Metabolom der behandelten Zellen analysieren.
Das Projekt "Regenwurmzönose - Auswirkungen von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln auf die Bodenfruchtbarkeit unter Nutzung von Regenwürmern als Indikatoren am Beispiel Weinbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für Ökologische Chemie, Pflanzenanalytik und Vorratsschutz durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Darstellung eingetretener Wirkungen von Kupferbelastungen auf die Bodenzönose im Weinbau auf der Grundlage aktuell vom JKI erhobener Daten zur Belastungs- und Expositionssituation (chemisches Monitoring) an Standorten, denen wegen ihrer standort- und bewirtschaftungstypischen Eigenschaften ein Modellcharakter zugeschrieben werden kann. Die Auswirkungen von Kupfer auf die Bodenfruchtbarkeit bei Sonderkulturflächen werden unter Nutzung von Regenwürmern als Indikatoren über Gesamtabundanzen und Abundanzverteilungen auf Lebensformtypen unter realen Feldbedingungen bestimmt. Unter repräsentativen Aspekten wird eine Erhebung zum aktuellen Zustand der Indikatorgesellschaft Regenwurmzönose konzipiert, die mit der biologischen Zustandserhebung eine erweiterte standort- und bewirtschaftungsspezifische Expositionsermittlung im Hinblick auf die erstellten Hypothesen zu Wirkungsursachen verbindet. Über den Projektzeitraum werden 14 repräsentative Standorte in die Erhebung einbezogen, die jeweils aus mindestens einer Prüffläche (ökologisch und/oder konventionell bewirtschaftet), einer seit längerem aus der Nutzung genommene Rebfläche mit Kupferaltlast (Referenzfläche) und einer Fläche ohne anthropogene Kupferbelastung (Kontrollfläche) bestehen. Das biologische Monitoring soll folgende Themen abdecken: - Ableitung methodischer Vorgaben für längerfristige Beobachtungen der Auswirkungen von kupferhaltigen PSM auf Indikatororganismen nachhaltiger landwirtschaftliche Nutzung, - Aussagen zu Anpassungseffekten von Indikatorarten an Kupfergehalte im Boden, - Aussagen zum Einfluss von standortbezogen Faktoren, Bewirtschaftungsweise, Bodenbearbeitung, Pflanzenschutzmanagement auf bioverfügbare Kupfergehalte, - Prüfung der Ableitbarkeit von Schwellenwerten für Indikatorarten, - Beitrag zur Bewertung der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Produktion als Grundlage für die Beratung von Behörden und der Betriebe des konventionellen wie ökologischen Anbaus. Diese Untersuchungen zu den Auswirkungen der Kupfergehalte auf das Bodenleben sind abgestimmt mit dem BMELV und den Anbauverbänden und dienen als wissenschaftliche Grundlage für die Nutzen-Risikoabschätzung des Wirkstoffs Kupfer in Verbindung mit seiner Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.
Das Projekt "Bewertung des Risikos für Bodenorganismen unter realen Bedingungen: Erarbeitung einer nationalen Position für die Ausgestaltung untergesetzlicher Regelwerke der neuen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung an der RWTH Aachen e. V. durchgeführt. Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (PSM) und im EU-Wirkstoffprogramm ist das Umweltbundesamt zuständig für die Belange des Naturhaushalts. Die Bewertung der Auswirkungen von PSM bzw. den darin enthaltenen Wirkstoffen auf dieses Schutzgut erfolgt nach Maßgabe der Datenanforderungen und Kriterien der Richtlinie 91/414/EWG. Für den Prüfbereich Boden weisen methodologische Fortentwicklungen der relevanten Prüfrichtlinien (u.a. Guidance Document 'Persistence in Soil' und 'Terrestrial Ecotoxicology') darauf hin, dass die Notwendigkeit einer grundlegend neuen Strategie bei der Ableitung von voraussichtlichen Umweltkonzentrationen (Predicted Environmental Concentration, PEC) in Böden besteht. Wurde im EU-Wirkstoffprogramm bisher angenommen, alle Wirkstoffe würden sich nach einer Applikation gleichmäßig in der obersten 5cm tiefen Bodenschicht verteilen, so soll zukünftig der spezifische Lebensraum der Bodenfauna bei der Ableitung von 'ökologisch relevanten' PECs berücksichtigt werden. Die Ausgangshypothese, dass Verhalten und Lebensformtyp standorttypischer Bodentiere Art und Dauer der Exposition ('Expositionsmodus') gegenüber PSM-Wirkstoffen entscheidend bestimmen, konnte bisher wissenschaftlich nicht untermauert werden. Zur Erarbeitung einer nationalen Position für die Risikobewertung von Bodenorganismen unter der zukünftigen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss jedoch geklärt werden, ob der erwartete Zusammenhang zwischen der räumlichen Verteilung von 'Expositionsmodi', von PSM im Boden und dem Auftreten von ökotoxikologischen Wirkungen systematisch zu beobachten ist. Im Rahmen des F&E-Vorhabens sollen hierzu kontrollierte Freilanduntersuchungen mit folgenden Fragestellungen durchgeführt werden: - Sind räumliche Verteilungen von ökotoxikologischen Wirkungen für spezifische Bodentiergruppen zu beobachten? - Korreliert die räumliche Verteilung von Wirkstoffkonzentrationen im Boden mit der der beobachteten Effekte? - Kann weiterhin die mittlere usw.
Origin | Count |
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Bund | 34 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 31 |
Text | 1 |
unbekannt | 2 |
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geschlossen | 3 |
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Boden | 21 |
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