API src

Found 9 results.

Related terms

Fachliche Beratung im Vorfeld des Inkrafttretens der Minamata-Konvention über Quecksilber sowie bei deren anschließender Umsetzung in EU- und nationales Recht

Das 2014 vereinbarte Minamata-Übereinkommen setzt sich zum Ziel die menschliche Gesundheit und Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. Nach Verabschiedung der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 im Frühjahr 2017 begann die Vorbereitung der ersten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens. Schwerpunkte waren dabei die Durchführung, Einhaltung und Wirksamkeitsbewertung des Übereinkommens. Dafür wurden vor und während der Verhandlungen Optionen für ihre Ausgestaltung geprüft und Beschlussvorlagen entwickelt. Im Rahmen des Projektes wurden diese Vorschläge auf ihre Machbarkeit und Effektivität wie auch auf ihre Folgen für Umwelt und Industrie geprüft. Veröffentlicht in Texte | 237/2020.

Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata-Konvention zu Quecksilber

Nach der Verabschiedung der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 im Frühjahr 2017 durch Rat und Parlament fanden nunmehr die zweite (2018) und dritte (2019) Vertragsstaatenkonferenz der Minamata Konvention statt. Hier waren einige wichtige Festlegungen zu treffen, um das Übereinkommen mit Leben zu füllen und das Sekretariat arbeitsfähig zu machen. Besonderes Augenmerk galt dabei den Verabredungen hinsichtlich Wirksamkeitsüberprüfung und ⁠ Monitoring ⁠, der Ausfuhr bestimmter mit Quecksilber versetzter Produkte, der Leitfadenerstellung in Bezug auf die Freisetzung von Quecksilber, Entsorgung und Vermeidung bzw. Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle, Leitfadenerstellung zum Management von Altlasten und die Überarbeitung der Anhänge A und B (Produkte und Prozesse). Für diese Themen wurden vor und während der Verhandlungen Optionen für ihre Ausgestaltung geprüft und Textvorschläge für die Gestaltung von Beschlussvorlagen entwickelt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekt auf nationaler Ebene ein Entwurf für einen Nationalen Aktionsplan der BReg zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam vorgelegt, der von der BReg als Grundlage genutzt und im Juli 2019 durch den Bundestag angenommen wurde. Veröffentlicht in Texte | 110/2021.

Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata-Konvention zu Quecksilber

Das 2014 vereinbarte Minamata-Übereinkommen setzt sich zum Ziel die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen des toxischen Schwermetalls Quecksilber zu schützen. Die Wirksamkeit des Übereinkommens soll spätestens 2023 erstmals überprüft werden. Im Rahmen des Projektes wurden Konzepte und Kriterien entwickelt und diskutiert, die als Beiträge sowohl in die Verhandlungen auf Vertragsstaatenkonferenzen und als auch während der Arbeit von Expertengruppen einflossen. Ein wichtiger Aspekt bei der Weiterentwicklung des Minamata-Übereinkommens ist die Überprüfung der Anhänge A und B, die die Nutzung von Quecksilber in Produkten und Prozessen beschränken. Hierzu wurden Vorschläge zur Einleitung des Überprüfungsprozesses bewertet und die Tätigkeit der eingesetzten Expertengruppe personell sowie durch Erstellung von Fachdokumenten begleitet. Ein weiterer Inhalt des Projektes war die Erstellung von Unterlagen und Vorschlägen zur Vorbereitung eines nationalen Plans zur schrittweisen Verringerung des Einsatzes von Dentalamalgam. Ein solches Dokument war von jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) als Teil der Umsetzung der EU-Quecksilberverordnung vorzulegen. Quelle: Forschungsbericht

Fachliche Beratung im Vorfeld des Inkrafttretens der Minamata-Konvention über Quecksilber sowie bei deren anschließender Umsetzung in EU- und nationales Recht

Mit der Unterzeichnung der Schlussakte bei der Bevollmächtigtenkonferenz im Oktober 2013 hat die Europäische Union ihre Absicht ausgedrückt, dem Minamata-Übereinkommen beizutreten. Der Ratifizierungsprozess wurde gut zwei Jahre später im Februar 2016 durch die Vorlage eines Entwurfs für eine Quecksilberverordnung durch die Europäische Kommission eingeleitet. Im weiteren Verhandlungsprozess schlugen sowohl das Europäische Parlament als auch der Europäische Rat Änderungen in mehreren Regelungsbereichen vor. Diese betrafen die Nutzung von Quecksilber in Prozessen und Produkten, Abfallbewirtschaftung, Dentalamalgam, Handel und anderes mehr. Im Rahmen des Projektes wurden diese Vorschläge auf ihre Machbarkeit und Effektivität wie auch auf ihre Folgen für Umwelt und Industrie geprüft. Darüber hinaus wurden Vorschläge für alternative Textformulierungen entwickelt. Nach der Verabschiedung der Quecksilberverordnung im Frühjahr 2017 durch Rat und Parlament begann die Vorbereitung der ersten Vertragsstaatenkonferenz des Minamata-Übereinkommens. Hier waren einige wichtige Festlegungen zu treffen, um das Übereinkommen mit Leben zu füllen und das Sekretariat arbeitsfähig zu machen. Besonderes Augenmerk galt dabei dem Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens und der Wirksamkeitsbewertung. Für beide Themen wurden vor und während der Verhandlungen Optionen für ihre Ausgestaltung geprüft und Textvorschläge für die Gestaltung von Beschlussvorlagen entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata Konvention zu Quecksilber

Das Projekt "Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata Konvention zu Quecksilber" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Das globale Umweltübereinkommen über Quecksilber, die Minamata-Konvention, wurde 2013 gezeichnet und tritt voraussichtlich im Jahr 2017 in Kraft. Die Konvention soll erstmals spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten bewertet werden. Zu diesem Zweck werden im Rahmen der ersten Vertragsstaatenkonferenz (September 2017) Regelungen festgelegt, damit ein Überblick über das Vorhandensein und die Bewegungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt, sowie in biotischen Medien und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen möglich ist. Das Sekretariat hat dabei in Zusammenarbeit mit nationalen Regierungen, regionalen und subregionalen Monitoringprogrammen und Partnerschaften, der WHO, regionalen Vertretern, regionalen und nationalen Institutionen, Hochschulen, Industrie und Zivilgesellschaft folgende Schwerpunkte identifiziert: - Identifizierung der Datentypen, die auf regionaler Basis vergleichbar sein könnten, sowie deren Verfügbarkeit - Schaffung eines Rahmens für ein globales Monitoring-Konzept, das vergleichbare Ergebnisse einer künftigen Überwachung integriert, die Länder und Stakeholder wählen können - die Entwicklung eines Strategieentwurfs zur Einbeziehung von Berichten und anderen Überwachungsinformationen, die bei der Bewertung der Wirksamkeit des Übereinkommens verwendet werden können Die oben genannten Schwerpunkte sind bei der Erarbeitung der Kriterien zu berücksichtigen. Im Rahmen des geplanten Projektes sollen die dementsprechenden Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit auf Grundlage der dann bestehenden Minamata-Konvention über Quecksilber auf internationaler Ebene entwickelt werden. Diese Kriterien sind notwendig, um die Wirksamkeit des Übereinkommens zu beurteilen und die Zielerreichung der Konvention zu gewährleisten: 'die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen' (Artikel 1, Minamata-Konvention).

Bestimmung des Quecksilber-Gehaltes der Seefische und anderer Meerestiere in Abhaengigkeit von physiologischen Determinanten zu einer lebensmittelrechtlichen Beurteilung der Seefische

Das Projekt "Bestimmung des Quecksilber-Gehaltes der Seefische und anderer Meerestiere in Abhaengigkeit von physiologischen Determinanten zu einer lebensmittelrechtlichen Beurteilung der Seefische" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Staatliches Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren Cuxhaven durchgeführt. Der Forschungsauftrag soll einen Lueckenlosen Ueberblick ueber die Kontamination der Seefische auf allen Fangplaetzen der Deutschen Kuesten- und Hochseefischerei geben - es wurden bislang 6500 Einzelproben untersucht, die ueber die EDV-Anlage der Tieraeztlichen Hochschule Hannover ausgewertet werden. - Die Zielsetzung ist die Erarbeitung einer praktikablen Quecksilber-Verordnung zur sicheren Ueberwachung der Kontamination der Seefische.

QUIS; Verhalten von Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen bei der untertägigen Ablagerung in Salzformationen, insbesondere der möglichen Mobilisierung von Hg durch salinare Lösungen

Das Projekt "QUIS; Verhalten von Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen bei der untertägigen Ablagerung in Salzformationen, insbesondere der möglichen Mobilisierung von Hg durch salinare Lösungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH - Fachbereich Endlagersicherheitsforschung durchgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 sieht ein Ausfuhrverbot für Quecksilber und bestimmte Quecksilberverbindungen und damit zusammenhängend die sichere dauerhafte Lagerung überschüssigen Quecksilbers vor. Bei der obligatorischen Sicherheitsüberprüfung der Ablagerungsorte sollen die besonderen Risiken berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffenheit und den langfristigen Eigenschaften des metallischen Quecksilbers und der Behälter ergeben. Im Verlaufe des Projekts soll das Verhalten von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und realen Quecksilberabfällen sowie der sie enthaltenden Behälter gegenüber für Salzgestein relevanten Salzlösungen experimentell und modellhaft untersucht werden. Die dabei erhaltenen Daten und Erkenntnisse sollen eine Abschätzung quecksilberspezifischer Risiken ermöglichen, die sich aus der dauerhaften Ablagerung im Salzgestein möglicher Weise ergeben und der Ermittlung entsprechender Standards dienen. Im Rahmen des Vorhabens sollen insbesondere folgende Punkte untersucht werden: - Analyse des Reaktionsverhaltens von Quecksilber-Abfällen im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren - Lösungen, - Freisetzung von toxischen Quecksilbergasen und Mobilität von metallischem Quecksilber unter den entsprechenden Einlagerungsbedingungen; - Analyse des geomechanischen Verhaltens von Quecksilber.

Chemikaliensicherheit: Marktüberwachung Allgemeines "Marktüberwachung"

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 17.10.2024 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Schadstoffe, Abfälle, Industriebranchen

Nach der europäischen PRTR-Verordnung ( E-PRTR-Verordnung ) müssen Betriebe über zu 91 Schadstoffe und Schadstoffgruppen berichten. Dabei wird unterschieden zwischen Freisetzungen in Luft, Gewässer und Boden, wobei unterschiedliche Schwellenwerte gelten. Diese Schwellenwerte geben an, ab welcher Menge an freigesetzten Schadstoffen ein Betrieb tatsächlich seine Daten an die zuständigen Behörden berichten muss, ab wann er also berichtspflichtig wird – sie haben nichts mit einer potentiellen Gefährlichkeit des Stoffes zu tun. Dies soll dazu dienen, kleine Betriebe nicht unnötig zu belasten. Die Schwellenwerte sollen so gesetzt sein, dass ca. 90% der Freisetzungen damit erfasst werden. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 – Anhang II Nr. CAS-Nummer Schadstoff (1) Schwellenwerte für die Freisetzung in die Luft (Spalte 1a) kg/Jahr in Gewässer (Spalte 1b) kg/Jahr in den Boden (Spalte 1c) kg/Jahr 1 74-82-8 Methan (CH 4 ) 100.000 — (2) — 2 630-08-0 Kohlenmonoxid (CO) 500.000 — — 3 124-38-9 Kohlendioxid (CO 2 ) 100 Mio. — — 4 Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs) (3) 100 — — 5 10024-97-2 Distickoxid (N 2 O) 10.000 — — 6 7664-41-7 Ammoniak (NH 3 ) 10.000 — — 7 Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) 100.000 — — 8 Stickoxide (NO x /NO 2 ) 100.000 — — 9 Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (4) 100 — — 10 2551-62-4 Schwefelhexafluorid (SF 6 ) 50 — — 11 Schwefeloxide (SO x /SO 2 ) 150.000 — — 12 Gesamtstickstoff — 50.000 50.000 13 Gesamtphosphor — 5.000 5.000 14 Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) (5) 1 — — 15 Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) (6) 1 — — 16 Halone (7) 1 — — 17 Arsen und Verbindungen (als As) (8) 20 5 5 18 Cadmium und Verbindungen (als Cd) (8) 10 5 5 19 Chrom und Verbindungen (als Cr) (8) 100 50 50 20 Kupfer und Verbindungen (als Cu) (8) 100 50 50 21 Quecksilber und Verbindungen (als Hg) (8) 10 1 1 22 Nickel und Verbindungen (als Ni) (8) 50 20 20 23 Blei und Verbindungen (als Pb) (8) 200 20 20 24 Zink und Verbindungen (als Zn) (8) 200 100 100 25 15972-60-8 Alachlor — 1 1 26 309-00-2 Aldrin 1 1 1 27 1912-24-9 Atrazin — 1 1 28 57-74-9 Chlordan 1 1 1 29 143-50-0 Chlordecon 1 1 1 30 470-90-6 Chlorfenvinphos — 1 1 31 85535-84-8 Chloralkane, C 10 – C 13 — 1 1 32 2921-88-2 Chlorpyrifos — 1 1 33 50-29-3 DDT 1 1 1 34 107-06-2 1,2-Dichlorethan (EDC) 1.000 10 10 35 75-09-2 Dichlormethan (DCM) 1.000 10 10 36 60-57-1 Dieldrin 1 1 1 37 330-54-1 Diuron — 1 1 38 115-29-7 Endosulfan — 1 1 39 72-20-8 Endrin 1 1 1 40 Halogenierte organische Verbindungen (als AOX) (9) — 1.000 1.000 41 76-44-8 Heptachlor 1 1 1 42 118-74-1 Hexachlorbenzol (HCB) 10 1 1 43 87-68-3 Hexachlorbutadien (HCBD) — 1 1 44 608-73-1 1,2,3,4,5,6- Hexachlorcyclohexan (HCH) 10 1 1 45 58-89-9 Lindan 1 1 1 46 2385-85-5 Mirex 1 1 1 47 PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) (10) 0,0001 0,0001 0,0001 48 608-93-5 Pentachlorbenzol 1 1 1 49 87-86-5 Pentachlorphenol (PCP) 10 1 1 50 1336-36-3 Polychlorierte Biphenyle (PCBs) 0,1 0,1 0,1 51 122-34-9 Simazin — 1 1 52 127-18-4 Tetrachlorethen (PER) 2.000 10 — 53 56- 23-5 Tetrachlormethan (TCM) 100 1 — 54 12002-48-1 Trichlorbenzole (TCB) (alle Isomere) 10 1 — 55 71-55-6 1,1,1-Trichlorethan 100 — — 56 79-34-5 1,1,2,2- Tetrachlorethan 50 — — 57 79-01-6 Trichlorethylen 2.000 10 — 58 67-66-3 Trichlormethan 500 10 — 59 8001- 35-2 Toxaphen 1 1 1 60 75-01-4 Vinylchlorid 1.000 10 10 61 120 -12-7 Anthracen 50 1 1 62 71-43-2 Benzol 1.000 200 (als BTEX) (11) 200 (als BTEX) (11) 63 Bromierte Diphenylether (PBDE) (12) — 1 1 64 Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) — 1 1 65 100-41-4 Ethylbenzol — 200 (als BTEX) (11) 200 (als BTEX) (11) 66 75-21-8 Ethylenoxid 1.000 10 10 67 34123-59-6 Isoproturon — 1 1 68 91-20-3 Naphthalin 100 10 10 69 Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn) — 50 50 70 117-81-7 Di-(2-ethylhexyl)phtalat (DEHP) 10 1 1 71 108-95-2 Phenole (als Gesamt-C) (13) — 20 20 72 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (14) 50 5 5 73 108-88-3 Toluol — 200 (als BTEX) (11) 200 (als BTEX) (11) 74 Tributylzinn und Verbindungen (15) — 1 1 75 Triphenylzinn und Verbindungen (16) — 1 1 76 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3) — 50.000 — 77 1582-09-8 Trifluralin — 1 1 78 1330-20-7 Xylole (17) — 200 (als BTEX) (11) 200 (als BTEX) (11) 79 Chloride (als Gesamt-Cl) — 2 Mio. 2 Mio. 80 Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl) 10.000 — — 81 1332-21-4 Asbest 1 1 1 82 Cyanide (als Gesamt-CN) — 50 50 83 Fluoride (als Gesamt-F) — 2.000 2.000 84 Fluor und anorganische Verbindungen (als HF) 5.000 — — 85 74-90-8 Cyanwasserstoff (HCN) 200 — — 86 Feinstaub (PM 10 ) 50.000 — — 87 1806-26-4 Octylphenole und Octylphenolethoxylate — 1 — 88 206-44-0 Fluoranthen — 1 — 89 465-73-6 Isodrin — 1 — 90 36335-1-8 Hexabrombiphenyl 0,1 0,1 0,1 91 191-24-2 Benzo (g,h,i)perylen — 1 — (1) Sofern nicht anders festgelegt, wird jeder in Anhang II aufgeführte Schadstoff als Gesamtmenge gemeldet oder, falls der Schadstoff aus einer Stoffgruppe besteht, als Gesamtmenge dieser Gruppe. (2) Ein (—) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben. (3) Gesamtmenge der Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von HFKW 23, HFKW 32, HFKW 41, HFKW 4310mee, HFKW 125, HFKW 134, HFKW 134a, HFKW 152a, HFKW 143, HFKW 143a, HFKW 227ea, HFKW 236fa, HFKW 245ca und HFKW 365mfc. (4) Gesamtmenge der Perfluorierten Kohlenwassestoffe: Summe von CF 4 , C 2 F 6 , C 3 F 8 , C 4 F 10 , c- C 4 F 8 , C 5 F 12 und C 6 F 14 . (5) Gesamtmenge der Stoffe, die in der Gruppe VIII des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1). (6) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen I und II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. (7) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen III und VI des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. (8) Sämtliche Metalle werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet. (9) Halogenierte organische Verbindungen, die von Aktivkohle adsorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid. (10) Ausgedrückt als I-TEQ. (11) Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d. h. der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird. (12) Gesamtmenge der folgenden bromierten Diphenylether: Penta-BDE, Octa-BDE und Deca-BDE. (13) Gesamtmenge der Phenole und substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff. (14) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo (a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5)). (15) Gesamtmenge der Tributylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Tributylzinn-Menge. (16) Gesamtmenge der Triphenylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Triphenylzinn-Menge. (17) Gesamtmenge der Xylene (Ortho-Xylene, Meta-Xylene, Para-Xylene).

1