Kartendienst des Recycling Atlas der Bundesrepublik Deutschland. Die Karte der Metall-Recycling-Standorte der Bundesrepublik Deutschland wird von der Deutschen Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe veröffentlicht. Sie zeigt die Standorte von Metall-Recycling-Betriebsstandorten für die Metalle Aluminium, Blei, Edelmetalle, Eisen/Stahl, Kupfer, Magnesium, Multi-Metall (Standorte, die komplexe Metallsysteme recyceln), Multi-Metall-Batterie (Standorte, die Metalle aus der Verwertung von komplexen Batteriesystemen recyceln), Nickel, Refraktärmetalle, Zink, Zinn und Quecksilber. Zusätzlich können Informationen wie Standortkapazitäten und Recycling-Input-Rates abgefragt werden.
Die Firma NOBRA GmbH stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Rückgewinnung von Edelmetallen am Standort im Schmalkalden-Meiningen, 98639 Rippershausen, Sandfeld 16, Gemarkungen Melkers und Rippershausen. Es handelt sich um ein Vorhaben, für welches nach Anlage 1 Nr. 9.1.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat. Das geplante Vorhaben besteht aus: - Stilllegung und Rückbau der Veraschungsöfen l, Il, III und IV sowie der Hallenabsaugung in der Halle N1. - Abriss und Ersatzneubau der Halle N1. - Errichtung und Betrieb eines neuen Veraschungsdoppelofens (interne Kennzeichnung XIV) in Halle N1 als Ersatz der demontierten Öfen. - Errichtung von 2 neuen Flüssiggastanks mit jeweils 2,9 t und Umsetzen eines vorhandenen Flüssiggastanks sowie Errichtung eines neuen Flüssiggasverdampfers mit 300 kg/h Verdampferleistung. - Versuchsdurchführung zur Behandlung des Abfalls mit der AVV 06 05 02* - Versuchsumfang 1 Tonne. - Übergangsweise Aufstellung von Containern als Sozialbereiche (befristet bis Ende 2026). - Überführung der Versuche zur Homogenkatalyse in den regulären Betriebszustand mit einer Durchsatzkapazität von max. 12.000 l/d. - Erhöhung der Durchsatzkapazität der Hauptanlage auf insgesamt 17.720 kg/d gefährliche Abfälle. - Anpassung der AVV-Inputliste durch Streichung der nicht mehr benötigten AVV-Nummern.
Kartendienst des Recycling Atlas der Bundesrepublik Deutschland. Die Karte der Metall-Recycling-Standorte der Bundesrepublik Deutschland wird von der Deutschen Rohstoffagentur in der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe veröffentlicht. Sie zeigt die Standorte von Metall-Recycling-Betriebsstandorten für die Metalle Aluminium, Blei, Edelmetalle, Eisen/Stahl, Kupfer, Magnesium, Multi-Metall (Standorte, die komplexe Metallsysteme recyceln), Multi-Metall-Batterie (Standorte, die Metalle aus der Verwertung von komplexen Batteriesystemen recyceln), Nickel, Refraktärmetalle, Zink, Zinn und Quecksilber. Zusätzlich können Informationen wie Standortkapazitäten und Recycling-Input-Rates abgefragt werden.
Die Firma NOBRA GmbH stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Rückgewinnung von Edelmetallen durch Veraschung am Standort im Schmalkalden-Meiningen, 98639 Rippershausen, Sandfeld 16, Gemarkungen Melkers und Rippershausen. Es handelt sich um ein Vorhaben, für welches nach Anlage 1 Nr. 8.1.1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat. Das geplante Vorhaben besteht aus: - Stilllegung und Rückbau der Veraschungsöfen l, Il, III und IV sowie der Hallenabsaugung in der Halle N1. - Abriss und Ersatzneubau der Halle N1. - Errichtung und Betrieb eines neuen Veraschungsdoppelofens (interne Kennzeichnung XIV) in Halle N1 als Ersatz der demontierten Öfen. - Errichtung von 2 neuen Flüssiggastanks mit jeweils 2,9 t und Umsetzen eines vorhandenen Flüssiggastanks sowie Errichtung eines neuen Flüssiggasverdampfers mit 300 kg/h Verdampferleistung. - Versuchsdurchführung zur Behandlung des Abfalls mit der AVV 06 05 02* - Versuchsumfang 1 Tonne. - Übergangsweise Aufstellung von Containern als Sozialbereiche (befristet bis Ende 2026).
Bewusste Computernutzung für mehr Nachhaltigkeit im IT-Alltag So gehen Sie nachhaltiger mit PC und Laptop um Nutzen Sie Ihren Rechner möglichst lange. Prüfen Sie vor einem Neukauf, ob sich Ihr Computer reparieren oder nachrüsten lässt. Kaufen Sie nach Möglichkeit gebrauchte Geräte. Achten Sie bei einem Neukauf auf die Energieeffizienz und den Energieverbrauch. Nutzen Sie die Energiesparfunktionen und schalten Sie den Rechner nach Gebrauch richtig aus. Wenn er nicht mehr reparierbar ist: Entsorgen Sie Ihre Altgeräte bei der kommunalen Sammelstelle oder den Rücknahmestellen im Handel. Gewusst wie Der größte Teil der klimaschädlichen Emissionen im Leben eines Computers entsteht durch die Herstellung. Darüber hinaus enthalten die Geräte wertvolle Rohstoffe wie Edelmetalle, deren Gewinnung für die Umwelt und teilweise auch für die Arbeiter*innen sehr belastend ist. Deshalb ist unsere wichtigste Empfehlung: Nutzen Sie Ihren Computer so lange wie möglich. Mit einigen Tipps zur Nutzung und zum Kauf können Sie Kosten sparen und die Umwelt entlasten. Lange nutzen statt neu kaufen: Damit ein alter Computer wieder schneller wird, können Sie drei Dinge tun: Entfernen Sie "Datenmüll" und nutzen Sie Software-Tools, die Ihr System effizienter machen. Sie erkennen Schwachstellen, sorgen für einen schnelleren Start, entfernen überflüssige Einträge in der "Registry" (Registrierungsdatenbank) und helfen dabei, das Betriebssystem optimal zu nutzen. Erhöhen Sie die Leistung Ihres Computers durch den gezielten Austausch einzelner Bauteile. Erweitert man den Arbeitsspeicher und die Festplatte, können Sie Ihr Gerät zum kleinen Preis noch weitere Jahre nutzen. Weitere Nachrüstungsmöglichkeiten bieten sich in Form von externen Laufwerken, beispielsweise externen Festplatten oder SD-Kartenlesern, an. Wechseln Sie auf ein Open-Source-Betriebssystem: Das Nachrüsten eines Computers beschränkt sich nicht allein auf die Hardware. Im Internet stehen sparsame Linux-Betriebssysteme zum Download zur Verfügung. Der Vorteil gegenüber einem Neukauf: Ohne einen Cent Zusatzkosten ist der Computer wieder voll einsetzbar. Denn die kostenlosen Open-Source-Betriebssysteme wie Linux kommen gut mit älteren Geräten aus und stellen zugleich aktuelle Softwarepakete bereit. In vielen Internetforen finden Sie Tipps und Anleitungen. Geringen Energieverbrauch einkaufen: Bei Neuanschaffung achten Sie darauf, den passenden PC oder Laptop für Ihren Bedarf zu wählen. Für überdimensionierte Rechner zahlen Sie doppelt: beim Kauf und bei den Stromkosten. Je leistungsstärker ein Computer ist, desto höher ist in der Regel auch sein Stromverbrauch. Es lohnt sich deshalb, vor dem Kauf genau zu überlegen, welche Prozessorleistung und Bildschirmdimension den Bedürfnissen auch der nächsten Jahre entsprechen. Neben den traditionellen Desktop-PCs und Notebooks gibt es die sogenannten "Kompakten Desktop-PCs" (Mini-PCs). Desktop-PCs haben für einige Anwendungen die leistungsfähigeren Komponenten, insbesondere bei Grafikverarbeitung und Computerspielen. Sie bieten eine lange technische Lebensdauer, da sie leicht aufzurüsten und reparierbar sind. Allerdings benötigen sie durch das Gehäuse mehr Platz und haben einen höheren Energieverbrauch, da die Komponenten nicht auf Akkubetrieb optimiert sind. Kompakte Desktop-PCs (auch Mini-PCs genannt) sparen Platz und Energiekosten, da sie mit effizienter Notebook-Technologie ausgestattet sind. Jedoch können sie nicht so leicht aufgerüstet werden wie Desktop-PCs. Und auch der Leistungsumfang ist geringer, so haben Mini-PCs oft weniger externe Schnittstellen. Notebooks sind hardware- und softwareseitig auf lange Akkuzeiten optimiert, was sie besonders energieeffizient macht. Arbeitet man länger am Computer, sind allerdings wegen der Ergonomie ein separater (zusätzlicher) Bildschirm, Tastatur und Maus zu empfehlen, wie es am Arbeitsplatz (auch im Homeoffice) aus Arbeitsschutzgründen ohnehin vorgeschrieben ist. Außerdem ist die technische Lebensdauer in der Regel kürzer als bei Desktop-PCs. Wir empfehlen, ein Notebook dann anzuschaffen, wenn es tatsächlich (auch) mobil genutzt werden soll. Der Stromverbrauch eines Computers wird am meisten durch Prozessor, Grafikkarte, Bildschirm und Netzteil beeinflusst. Grundsätzlich sollten diese Komponenten daher den tatsächlichen Nutzungswünschen entsprechen und nicht überdimensioniert sein. Diese vorausschauende Kaufstrategie senkt nicht nur langfristig den Energieverbrauch und die Kosten der Anschaffung, sondern begrenzt auch den Treibhausgas -Ausstoß für die Herstellung. Bildschirm in der richtigen Größe kaufen: Ein zu kleiner Bildschirm ist bei längerem Arbeiten anstrengend. Aber zu groß sollte er auch nicht sein. Bedenken Sie, dass der Energieverbrauch des Monitors häufig höher als der des Computers ist. Darüber hinaus wachsen die Umweltbelastung bei seiner Herstellung und der Stromverbrauch mit der Größe. Im Elektronikmarkt wirken Bildschirme oft kleiner als zu Hause auf dem Schreibtisch. Auf Energieeffizienz-Label achten: Wenn Sie sich für den für Sie passenden Gerätetyp entschieden haben, können Sie den Energieverbrauch und damit die Stromkosten weiter senken, wenn Sie einen besonders energieeffizienten Computer kaufen. Sie können sich dabei am Blauen Engel, dem Energy Star oder dem Gütesiegel TCO-certified orientieren. Weitere Kauftipps finden Sie bei EcoTopTen und bei der DENA (Deutschen Energie-Agentur). Nutzen Sie die Energiesparfunktion: Jeder Computer und auch viele Monitore verfügen über Energiespar-Einstellungen, die Nutzer*innen aktivieren können. Dies reicht von der Regelung der Helligkeit des Monitors bis hin zum Energiespar-Modus des Computers, der das Gerät in Arbeitspausen automatisch in den Ruhezustand versetzt. Ein moderner PC inklusive Monitor oder ein Notebook braucht dann nur noch ein paar Watt oder weniger. Die Einstellungen finden sich in der Regel in der Systemsteuerung und "Energieoptionen" oder ähnlichen Begriffen. Mit ein paar Klicks nehmen Sie Einfluss auf den Energieverbrauch Ihres Computers und Monitors sowie auf Ihre Stromrechnung. Rechner vom Netz trennen: Trennen Sie den Rechner vom Netz, da Computer in der Regel auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbrauchen (Stand-by). Dies erfolgt am einfachsten über eine abschaltbare Steckdosenleiste. Richtig entsorgen: Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Computers sowie anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem UBA-Umwelttipp "Alte Elektrogeräte richtig entsorgen" . Was Sie sonst noch tun können: Eine leistungsstarke Grafikkarte verbraucht deutlich mehr Strom als die standardmäßig eingebauten Karten – Sie brauchen sie nur, wenn Sie 3D-Anwendungen wie zum Beispiel Spiele nutzen. Denken Sie bereits bei der Auswahl daran, dass Ihr Gerät möglichst lang einsetzbar sein sollte. Achten Sie daher auf hohe Qualität, Robustheit und Austauschbarkeit der Komponenten. Orientieren Sie sich am Blauen Engel . Prüfen Sie, ob für Sie ein gebrauchter PC infrage kommt oder ob Sie Ihr altes Gerät aufrüsten können. Denn die Herstellung eines neuen Computers verursacht große Mengen an Klimagasen. Achten Sie auf den Blauen Engel , wenn Sie einen Monitor oder eine Tastatur anschaffen. Trennen Sie Ihren Computer nach dem Ausschalten vom Netz (zum Beispiel mit einer Steckdosenleiste), weil die Netzteile sonst weiterhin etwas Strom verbrauchen. Das gilt auch für das Ladegerät Ihres Notebooks. Wenn Sie Ihr Notebook auf dem heimischen Schreibtisch verwenden, sollten Sie den Akku schonen, indem Sie ihn – sofern möglich – beim stationären Einsatz herausnehmen. Weitere Hinweise zum sicheren und ressourcenschonenden Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus finden Sie außerdem auf unserer Ratgeberseite zu Lithium-Ionen-Batterien . Auf der Internetseite iFixit finden Sie Reparatur-Anleitungen für viele Geräte, auch für Notebooks und PCs. Wenn Sie ein Notebook nicht mehr benutzen, es aber noch nicht verkaufen oder verschenken möchten, dann laden Sie den Akku etwa zur Hälfte auf, bevor Sie das Notebook auf den Schrank legen. Der Akku verliert mit der Zeit seine Ladung und eine vollständige Entleerung schadet dem Akku. Laden Sie den Akku deshalb nach spätestens sechs Monaten wieder nach. Das Gleiche gilt für Reserve-Akku und Powerbank. Hinweise zum Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus finden Sie auf unserer Ratgeberseite zu Lithium-Ionen-Batterien . Verzichten Sie auf Bildschirmschoner. Sie sind zwar hübsch, aber benötigen mehr Strom, als wenn der Bildschirm bei Inaktivität einfach abgeblendet wird und der Computer in den Ruhemodus geht. Manchmal hört man als Energiespar-Tipp, man solle sich (zum Beispiel bei der Textverarbeitung) helle Schrift auf schwarzem Untergrund anzeigen lassen statt schwarzer Schrift auf hellem Untergrund. Aber bei den üblichen LCD-Bildschirmen gilt das nicht. Bei ihnen ist der Hintergrund ständig beleuchtet, solange der Bildschirm aktiv ist. Ob die Bildschirm-Pixel vor dem Hintergrund hell oder dunkel sind, hat keinen Einfluss auf den Stromverbrauch. Beachten Sie auch unsere Tipps zum Surfen. EU-Ecolabel: Europaweit erkennen Sie umweltfreundliche Produkte an dieser „Blume“. Quelle: Europäische Kommission Blauer Engel: Das weltweit erste Umweltzeichen weist den Weg beim umweltfreundlichen Einkauf. Quelle: Blauer Engel TCO-Label Quelle: TCO Development Hintergrund Umweltsituation: Ein Blick auf den Lebenszyklus von Computern und Notebooks zeigt, dass insbesondere die Herstellung für hohe Emissionen von Treibhausgasen verantwortlich ist. Das Umweltbundesamt hat in mehreren Studien den Lebenszyklus von Computerarbeitsplätzen analysiert. Dabei wurde untersucht, welche Mengen an Treibhausgasen in den einzelnen Schritten von der Herstellung bis zur Entsorgung oder zum Recycling entstehen. Das Ergebnis zeigt, dass der größte Anteil der Treibhausgasemissionen bei der Herstellung entsteht. Je nach Lebensdauer und Art der Geräte können das über 80% sein. Ein wichtiges Kriterium für eine klimafreundliche (und kosteneffiziente) Anschaffung eines Computers ist deshalb die Langlebigkeit und Haltbarkeit. Aus Umweltsicht ist hingegen ein Wechsel auf neuere und sparsamere Geräte erst sinnvoll, wenn die alten Computer nicht mehr funktionstüchtig sind.
Abstract
Die Mairec Edelmetallgesellschaft mbH plant am Standort Marie-Curie-Straße 15, 63755 Alzenau, Fl.Nr. 6414/15 der Gemarkung Alzenau die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetall Scheidung/Raffination von Nichteisenmetallen mit einer geplanten täglichen Einsatzkapazität von weniger als 50 kg Edelmetall. Die Errichtung und der Anlagenbetrieb bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG und lässt sich folgender Nummer gemäß Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zuordnen: - Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren (Nr. 3.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV); Ferner wurde ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG gestellt. Beantragt wurden die Errichtung und Prüfung der Betriebstauglichkeit der Edelmetall-Scheidung/Raffination einschließlich der Prüfung der Betriebstüchtigkeit und Dichtigkeit von Behältern durch Befüllen.
Die Firma NOBRA GmbH stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) den Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Rückgewinnung von Edelmetallen durch Veraschung am Standort im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, 98639 Rippershausen, Sandfeld 16, Gemarkungen Melkers und Rippershausen. Es handelt sich um ein Vorhaben, für welches nach Anlage 1 Nr. 8.1.1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat.
Am 17. Juni 2023 werden die Special Olympics World Games (SOWG) in Berlin feierlich eröffnet. Bei dem weltweit größten Sportevent für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen nehmen vom 17. bis 25. Juni mehr als 7.000 Sportlerinnen und Sportler aus 190 Ländern teil – 14 davon kommen aus Sachsen-Anhalt. Unterstützt werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch sieben Trainerinnen und Trainer. Die sachsen-anhaltischen Athletinnen und Athleten treten in acht von insgesamt 26 Sportarten an. Sie kämpfen in den Disziplinen Boccia, Hockey, Leichtathletik, Radsport, Reiten, Rollerskating, Schwimmen und Tischtennis um olympisches Edelmetall. Sportministerin Dr. Tamara Zieschang: „Bei den Special Olympics World Games messen sich unsere Athletinnen und Athleten im sportlichen Wettkampf mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus aller Welt. Dafür drücke ich ihnen fest die Daumen. Mit viel Ausdauer und Disziplin haben sie alle bereits im Vorfeld gezeigt, welches Leistungsvermögen in ihnen steckt. Besonders freue ich mich, dass die größte internationale inklusive Sportveranstaltung eine solche Aufmerksamkeit erfährt. Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen sind ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft und unserer Sportlandschaft. Sie zeigen uns, wie vermeintlich Aussichtsloses mit Willenskraft und Durchhaltevermögen doch erreicht werden kann – damit sind sie Vorbilder für uns alle.“ Die Sportlerinnen und Sportler sowie die Trainerinnen und Trainer aus Sachsen-Anhalt stammen unter anderem aus dem Cöthener Hockeyclub, der Evangelischen Stiftung Neinstedt, der Lebenshilfe Harzkreis-Quedlinburg, der Lebenshilfe Ostfalen, den Pfeifferschen Stiftungen Magdeburg und von Turbine Halle. Vorstandsvorsitzender des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt (LSB), Tobias Knoch: „Dass die Special Olympics World Games erstmal in Deutschland stattfinden ist einfach großartig! Das gibt den Vereinen und Verbänden, die sich hierzulande für den Sport von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung engagieren, einen großen Schub! Der LSB Sachsen-Anhalt ist stolz auf die zehn Städte, Gemeinden und Regionen in Sachsen-Anhalt, die derzeit als Host Towns Teilnehmer*innen der Special Olympics World Games aus vielen Nationen beherbergen. Den 14 Athletinnen und Athleten sowie den sieben Trainer*innen aus Sachsen-Anhalt, die es in das Team Deutschland geschafft haben, drücken wir die Daumen für erfolgreiche Wettbewerbe in Berlin und wünschen tolle Erlebnisse sowie jede Menge Spaß beim größten Multisportevent in Deutschland seit den Olympischen Spielen 1972 in München.“ Sachsen-Anhalt war in den vergangenen Tagen mit den Städten Arendsee (Altmark), Halberstadt, Halle (Saale), Haldensleben, Quedlinburg, Sangerhausen und Thale sowie den Landkreisen Börde, dem Burgenlandkreis und dem Landkreis Mansfeld-Südharz Gastgeber für die Nationen Syrien, Singapur, Bonaire, Kamerun, Madagaskar, Suriname, Tansania, Albanien und Ghana. Sportministerin Dr. Tamara Zieschang abschließend: „Bedanken möchte ich besonders bei den Kommunen, die als sogenannte Host Towns den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Ankommen in Deutschland erleichterten, sie willkommen hießen und ihnen das vielfältige, weltoffene und inklusive Land Sachsen-Anhalt vorstellten. Mit unterschiedlichsten Programmpunkten wurden die Sportlerinnen und Sportler auf die spannenden Wettkampftage eingestimmt.“ Die Eröffnungsfeier der SOWG findet am 17. Juni im Olympiastadion Berlin statt. Zum Abschluss der Spiele gibt es am 25. Juni ein großes Fest am Brandenburger Tor. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ( Geldwäschegesetz - GwG ) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Auswirkungen sind erheblich. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch großen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Die Prävention und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Ziele, über die ein internationaler Konsens besteht. Sie wurden in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt durch das „ Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen " unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben fortentwickelt. Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (den „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund eher erkennen, zu deren Aufdeckung beitragen und ggf. verhindern. Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 GwG festgelegt. Dabei handelt es sich u.a. um Versicherungsunternehmen, Güterhändler, Immobilienmakler (soweit sie Kauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten vermitteln), unter bestimmten Voraussetzungen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsvermittler, Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes , Steuerberater sowie Rechtsanwälte. Des Weiteren definiert § 3 GwG den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten. Dieser kann immer nur eine natürliche Person sein. Wirtschaftlich berechtigt ist danach eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung die Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über diese ausübt. Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz haben folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Sie müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das nach Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Dazu müssen eine Risikoanalyse durchgeführt und interne Sicherungsmaßnamen ergriffen werden. Güterhändler müssen nur dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro vornehmen oder entgegennehmen. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen, und diese bewerten. Faktoren für ein potentiell niedrigeres oder höheres Risiko sind den Anlagen 1 und 2 zum GwG zu entnehmen. Die Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sie ihr zur Verfügung gestellt wird. Sie müssen interne Sicherungsmaßnahmen durchführen. Dazu zählen insbesondere: die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters, die Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit und die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes. Für bestimmte Branchen ist in jedem Fall ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene zu bestimmen. Dazu gehören Kreditinstitute und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Für andere Branchen kann die Aufsichtsbehörde dies anordnen, wenn sie dies für angemessen hält. Bei Güterhändlern, Immobilienmaklern und Versicherungsvermittlern könnte dies erfolgen. Bei Güterhändlern soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern (u. a. Edelmetalle und -steine, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autos) besteht. Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 10 GwG) müssen zunächst die eigenen Vertragspartner identifiziert und dann ggf. genauer überprüft werden. Ebenso ist zu prüfen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies so, ist dieser ebenfalls zu identifizieren. Soweit sich der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht bereits zweifelsfrei aus dieser selbst ergeben, müssen auch hierüber Informationen eingeholt und diese bewertet werden. Geprüft werden muss zudem, ob es sich beim Vertragspartner um eine sog. politisch exponierte Person (PeP) handelt. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen grundsätzlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei Durchführung einer Transaktion von 15.000 Euro oder mehr. Güterhändler müssen diese Informationen bereits einholen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Eine Transaktion ist dabei eine oder - soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint - mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung bezwecken oder bewirken. Eine geldwertunabhängige Sorgfaltspflicht besteht immer dann, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus hindeuten. Soweit sich aus Anhaltspunkten, die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannt sind, ein geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt, können vereinfachte oder auch verstärkte Sorgfaltspflichten greifen. Ein höheres Risiko kann z. B. vorliegen, wenn es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine „PeP" oder ein Familienmitglied von dieser oder eine ihr nahestehende Person handelt, oder wenn es sich um eine Transaktion handelt, die besonders groß oder komplex ist, ungewöhnlich abläuft und/oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt. Zur Identifizierung und Dokumentation müssen bei einer natürlichen Person Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Wohnanschrift erhoben werden. Bei einer juristischen Person sind die Firma bzw. der Name, die Rechtsform, ggf. die Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter festzustellen. Die Identifizierung muss bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass etc.) oder anhand eines anderen im Gesetz genannten Identitätsnachweises erfolgen. Bei juristischen Personen erfolgt dies anhand eines Auszugs aus dem entsprechenden Register, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in das entsprechende Register. Es bestehen außerdem umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, z.B. die Verpflichtung, die zur Identifizierung erhobenen Informationen über den Vertragspartner, ggf. auch über den wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren. Die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente müssen die Verpflichteten kopieren oder scannen und aufbewahren. Eine Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) besteht bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. wenn der Geschäftspartner nicht offenlegt, dass er das Geschäft für einen wirtschaftlich Berechtigten vornehmen will. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Dadurch trägt die FIU als "Intelligence-Einrichtung" dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels gezielter Analyse zu verhindern und entlastet hierdurch insbesondere die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist eine rein administrativ ausgerichtete Behörde und innerhalb der Generalzolldirektion im Zollkriminalamt angesiedelt. Kontakt zur FIU: Generalzolldirektion – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Postfach 85 05 55 51030 Köln Telefon: 0351/44834-556 Web: www.fiu.bund.de Ein Transparenzregister dient der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens. Dafür werden Unternehmen verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben und diese Informationen elektronisch abrufbar sind. Hier ist vor allem das Handelsregister zu nennen. Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen. Seit 2018 stehen diese Angaben im Transparenzregister zur Verfügung. Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden, die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Unternehmen, die vom GwG verpflichtet werden, sollten die Anforderungen des GWG nicht zuletzt zur Vermeidung eines Bußgeldes sorgfältig beachten. Besondere Bedeutung hat die Schulung von Mitarbeitern, um bei einem Verdacht der Geldwäsche effektiv den Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nachkommen zu können. Daneben sind die von der Aufsichtsbehörde bereitgestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung zu berücksichtigen. Verstöße gegen Verpflichtungen nach dem GwG sind bußgeldbewehrt. Bereits bei einem erstmaligen Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgelds bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen. Einzelheiten zur Geldwäscheprävention ergeben sich aus den Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen (ohne Glücksspielveranstalter und -betreiber). In Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt die für den Nichtfinanzsektor zuständige Aufsichtsbehörde; ausgenommen ist hiervon jedoch die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt, die das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ausübt. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der genannten Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anzuordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern zu ahnden. Die Aufsichtsbehörden sind ebenfalls verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt etwaige Verdachtsfälle nach § 44 Abs. 1 GwG zu melden. Oberste Landesbehörde in Sachen Geldwäscheprävention ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Zuständig ist hier Referat 33 – Wettbewerbsrecht, Bankwesen, Landeskartellbehörde, Wirtschafts- und Gewerberecht.
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