The EU might introduce an authorization scheme for imported goods such as clothing, sports gear and toys in the REACH Regulation, to aim at a better protection of humans and the environment against Substances of Very High Concern in articles. An UBA study claims that the necessary amendment of the EU chemicals regulation REACH would not breach international trade law. Another simple improvement could be achieved by introducing a standardized communication format to oblige manufacturers to indicate not only the name of the Substances of Very High Concern, but also the concentrations, total volumes and information about hazardous properties and safe use and disposal through the production chain. Veröffentlicht in Texte | 41/2015.
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen zur Kontrolle des Handels mit wild lebenden Arten angenommen, die am 5. Februar 2015 in Kraft treten. Die Maßnahme betrifft die Einfuhr von Jagdtrophäen und soll die Legalität und Nachhaltigkeit entsprechender Einfuhren gewährleisten. Dabei geht es um folgende Arten: Afrikanischer Löwe, Eisbär, Afrikanischer Elefant, Südliches Breitmaulnashorn, Flusspferd und Himalayaschaf. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten keine systematische Überprüfung durch wissenschaftliche Behörden, um sicherzustellen, dass die in die EU eingeführten Trophäen dieser Arten das Ergebnis nachhaltiger Jagd sind. Mit den neuen Maßnahmen werden diese Probleme angegangen, indem ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung eingeführt wird, die gewährleistet, dass die Trophäe aus legalen und nachhaltigen Quellen stammt. Die Genehmigung wird erst dann erteilt, wenn sich die EU vergewissert hat, dass die Einfuhr den Kriterien entspricht, durch die sichergestellt wird, dass es sich um ein nachhaltiges Produkt handelt. Bei Nichteinhaltung dieser Kriterien wird die Einfuhr verboten.
Das Projekt "Improvement in efficiency of the sugar industry through CDM (Swaziland)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GFA Envest GmbH durchgeführt. The main aim is the improvement of the sugar sector's efficiency and thereby of its profitability in consideration of the value chain from the producer of the sugar cane via the transport sector to the sugar factories. The specific objective contains the finding and estimation of data for the implementation of CDM-projects within the frame of the Kyoto-protocol plus the development of PINs and PDDs. Services provided: 1. phase: Data collection and estimation in Swaziland: Evaluation and analysis of the previous experiences and know-how, the markets as well as other key factors for the sugar industry in Swaziland; Acquisition of data for production factors, biomass availability and quality, its possible use in the energy generation etc.; Realisation of a workshop for the presentation of the results; 2. phase: Development of an energy concept as well as PINs and PDDs: Preparation of an energy concept with the goal of making the sugar industry more independent of imported energy; Evaluation of possibilities to generate a co-financing of necessary investments by the sale of certificates; Development of PINs for possible CDM-projects; Training of national staff for the monitoring of the projects and emissions Support during the validation process.
The EU might introduce an authorization scheme for imported goods such as clothing, sports gear and toys in the REACH Regulation, to aim at a better protection of humans and the environment against Substances of Very High Concern in articles. An UBA study claims that the necessary amendment of the EU chemicals regulation REACH would not breach international trade law. Another simple improvement could be achieved by introducing a standardized communication format to oblige manufacturers to indicate not only the name of the Substances of Very High Concern, but also the concentrations, total volumes and information about hazardous properties and safe use and disposal through the production chain.<BR>Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
Chemicals may persist in the environment, bioaccumulate and be toxic for humans and wildlife, posing great concern. These three properties, persistence (P), bioaccumulation (B), and toxicity (T) are the key targets of the PBT-hazard assessment. The European regulation for the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) requires assessment of PBT-properties for all chemicals that are produced or imported in Europe in amounts exceeding 10 tonnes per year, checking whether the criteria set out in REACH Annex XIII are met, so the substance should therefore be considered to have properties of very high concern. Considering how many substances can fall under the REACH regulation, there is a pressing need for new strategies to identify and screen large numbers fast and inexpensively. An efficient non-testing screening approach to identify PBT candidates is necessary, as a valuable alternative to money- and time-consuming laboratory tests and a good start for prioritization since few tools exist (e.g. the PBT profiler developed by USEPA).<BR>The aim of this work was to offer a conceptual scheme for identifying and prioritizing chemicals for further assessment and if appropriate further testing, based on their PBT-potential, using a non-testing screening approach. We integrated in silico models (using existing and developing new ones) in a final algorithm for screening and ranking PBT-potential, which uses experimental and predicted values as well as associated uncertainties. The Multi-Criteria Decision-Making (MCDM) theory was used to integrate the different values. Then we compiled a new set of data containing known PBT and non-PBT substances, in order to check how well our approach clearly differentiated compounds labeled as PBT from those labeled as non-PBT. This indicated that the integrated model distinguished between PBT from non-PBT compounds.<BR>Quelle: http://www.sciencedirect.com<BR>
Das Projekt "Entwicklung und Etablierung eines Real-time PCR Analyseformats zum kombinatorischen Screening und zum Nachweis nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen (GVO)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durchgeführt. Weltweit nimmt der Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen - insbesondere von Mais-, Soja-, Raps- und Baumwolllinien - stetig zu. Importe von Lebens- und Futtermitteln aus Nicht-EU-Ländern werden in Zukunft daher noch kritischer auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht geprüft werden müssen. Aktuelle Funde nicht zugelassener GVO in der EU (z.B. Soja A2704-12, Reis LL 601) verdeutlichen die Notwendigkeit eines erweiterten und rationellen Analyseformats für die Routinediagnostik. Dazu soll ein kombinatorisches Nachweis-System entwickelt und etabliert werden, das ein umfassendes Screening insbesondere auf nicht zugelassene GVO ermöglicht.
Das Projekt "Entwicklung und Erprobung einer kathodischen Nano-Filtrationsmembran für die reduktive Behandlung und Filtration von wasserunlöslichen Farbstoffen und Farbpigmenten zur Aufbereitung von Textilabwasser mit dem Ziel der Wasserkreislaufführung sowie..." wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Wuppertal, Fachgruppe Chemie und Biologie, Arbeitsgruppe Analytische Chemie durchgeführt. Mit einem neuartigen Verfahren sollen im Abwasser der Färberei und Druckerei enthaltene Farbmittel, lösliche wie dispergierbare oder unlösliche Farbmittel in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schritten zunächst reduktiv und dann oxidativ behandelt werden. Zu diesem Zweck soll eine Anlage entwickelt werden, die aus einer Elektrolysezelle und einer anschließenden Oxidationskammer besteht. In der Elektrolysezelle werden die Farbstoffe kathodisch reduziert. Die Reduktion hat das Ziel Azofarbstoffe, Anthrachinonfarbstoffe und Pigmente in eine wasserlösliche Form zu überführen. Infolge der Spaltung der Azofarbstoffe entstehen Produkte mit kleinerem Molekulargewicht. Vermutlich werden aromatische Amine gebildet, deren Hydrophilie im Vergleich zum Dispersionsfarbstoff deutlich größer ist.Die erhöhte Wasserlöslichkeit der Produkte ist entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der anschließenden oxidativen Behandlung, die in homogener Phase weitaus effektiver abläuft. Der selektive Transfer der löslichen Produkte in die Oxidationskammer soll über einen Filtrationsprozess mit einer Ultra- bzw. Nanofiltrationsmembran erfolgen. Die Membran hält die dispers gelösten Farbstoffpartikel zurück. Zur Optimierung des Filtrationsprozesses und der Elektrolyse soll die Elektrolyse direkt an der Membran stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine elektrisch leitende Membran entwickelt werden, an der gleichzeitig die kathodische Reduktion und der Filtrationsprozess ablaufen können. Bei dem Filtrationsprozess kommt es zu einer Anreicherung der Farbstoffpartikel an der Membran bzw. der Kathodenoberfläche. Auf diese Weise gelangt der Farbstoff in unmittelbaren Kontakt mit der Kathode, so dass der Elektronenübertrag auf das Substrat erleichtert wird.Bei der Entwicklung der Membran muss berücksichtigt werden, dass diese bei einem dauerhaften Einsatz in einer Abwasserbehandlungsanlage stabil gegenüber den elektrochemischen Vorgängen, höheren Drücken und der Katholytzusammensetzung ist.Ein weiteres Projektziel ist die Strukturaufklärung der Reduktions- und Oxidationsprodukte. Dazu werden im wesentlichem zwei Analysensysteme verwendet. Mit dem schon im Projekt OXITEX erfolgreich eingesetzten LC-QTOF können höhermolekulare bzw, wasserlösliche Produkte anhand der gemessenen Präzisionsmassehinsichtlich ihrer Summenformel und ggfs. Struktur chara.kterisiert werden. Kleinere unpolare Verbindungen werden mittels GCxGC-(TOF)MS erfasst. Hier ist eine Identifizierung der über Elektronenstoßionisierten Analyten mit umfangreichen Datenbanken bzw. Vergleichssubstanzen möglich. Die ermittelten Strukturen sollen Aufschluss über den Reaktionsverlauf geben. So soll z.B. die Frage geklärt werden, ob die Reduktion in höheren Konzentrationen Zwischenprodukte liefert, oder ob ein weitergehender bzw.unspezifischer Abbau vorliegt. Auch die Annahme, dass infolge der Reduktion aus Azoverbindungen vorwiegend aromatische Amine entstehen, soll untersucht werden.
Das Projekt "Sicherheitsregulierung transgener Pflanzen und Binnenmarkt - SRTC" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Österreichische Akademie der Wissenschaften, Institut für Technikfolgen-Abschätzung durchgeführt. Mit der Entwicklung transgener Nutzpflanzen entstand vor einigen Jahren das Problem, wie die Sicherheit von Produkten aus diesen Pflanzen nach einheitlichen Massstaeben zu beurteilen sind, um diese auf einem gemeinsamen europaeischen Markt zu vertreiben zu koennen. Zwar gibt es die diesbezuegliche EU-Richtlinie 90/220/EWG, es hat sich aber gezeigt, dass Markteinfuehrungen zum Teil auf Widerstaende in der Bevoelkerung treffen, politisch heftig umstritten sind und die einzelnen Mitgliedslaender die Richtlinie unterschiedlich auslegen. Das hat u.a. dazu gefuehrt, dass solche Markteinfuehrungen sehr lange dauern oder in einzelnen Laendern unmoeglich werden. Ein Beispiel hierfuer ist das oesterreichische Einfuhrverbot fuer transgenen insektenresistenten und herbizidtoleranten Mais. Erst kuerzlich hat die EU-Kommission die oesterreichische Haltung als nicht gerechtfertigt bezeichnet und Oesterreich aufgefordert, das Verbot aufzuheben, andernfalls eine Klage vor dem EuGH drohe. Nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten beim Inverkehrbringen steht derzeit eine Novellierung der Richtlinie 90/220 an, die waehrend der oesterreichischen Praesidentschaft diskutiert wird. Ein Kommissionsvorschlag sieht u.a. eine einheitliche Vorgangsweise bei der Risikoabschaetzung, die zeitliche Befristung der Genehmigung, ein obligatorisches Monitoring, eine Kategorisierung der einzelnen Antraege und eine erweiterte Entscheidungsbefugnis der Mitgliedslaender nach dem Mehrheitsprinzip vor. Im Rahmen eines von der EU (DG XII) gefoerderten Projekt analysiert seit Mitte 1997 eine Forschergruppe aus sieben Laendern, der auch das ITA angehoert, wie das Inverkehrbringen gentechnisch veraenderter Produkte in ihren jeweiligen Laendern gehandhabt wird und welche Auswirkungen dies auf die EU-Politik hat; der Endbericht ist Anfang 1999 zu erwarten. Obwohl extrem, wirft das Beispiel Mais doch ein Licht auf die teilweise sehr unterschiedlichen Auffassungen und Argumentationslinien. Es geht u.a. um die Frage, was wissenschaftliche Evidenz ist, welche Kriterien anzulegen sind und wie z.B. das Vorsorgeprinzip zu interpretieren sei, letztlich also um die Frage, welche Produkte akzeptabel sind, wie dies festzustellen ist und wie eine gemeinsame, von allen getragene Position innerhalb der EU gefunden werden kann. Das ist um so dringlicher, als ein Handelskonflikt mit den USA droht, aus denen die meisten gentechnischen Entwicklungen kommen und wo gentechnisch veraenderte Nutzpflanzen bereits in grossem Massstab angebaut werden, um u.a. nach Europa exportiert zu werden. Die Gruende fuer die Schwierigkeiten, eine gemeinsame europaeische Linie zu finden liegen aber nicht nur in Auffassungsunterschieden, wie man die Akzeptabilitaet von Produkten feststellen kann, sondern auch in den Gruenden fuer die Skepsis gegenueber letzteren.
Pressemitteilung Nr.: 08/2006 Landesamt für Umweltschutz Halle (Saale), den 20. Juni 2006 30 Jahre Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Deutschland – 15 Jahre in Sachsen-Anhalt Öffentlichkeitsarbeit Am 20. Juni 2006 jährt sich der Tag des Inkrafttretens des „Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum 30. Mal. Während der Hälf- te seiner Geltungsdauer, d.h. seit 15 Jahren, wird diese Konvention bereits in Sachsen-Anhalt umgesetzt. Hier nehmen das CITES-Büro im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und die Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise arbeitsteilig die internationalen und nationalen Kontrollaufgaben im Artenschutz wahr. Ziel dieses internationalen Übereinkommens ist es, die durch den weltweiten Handel gefährdeten Tiere und Pflanzen vor unkontrollierter Naturentnahme zu schützen. Gegenwärtig sind bereits 169 Staaten der Erde diesem Washingto- ner Artenschutzübereinkommen (WA) mit der englischen Bezeichnung „Con- vention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna und Flo- ra“ (CITES) beigetreten. Je nach dem Grad der Schutzbedürftigkeit werden etwa 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten durch die Aufnahme in drei Artenanhänge A, B und C geschützt. Dazu gehören beispielsweise Papageien, Griechische Landschild- kröten und Chamäleons. Der gesetzliche Schutzstatus von Arten kann im In- ternet unter www.wisia.de ermittelt werden. Da die Naturentnahme von geschützten Tieren und Pflanzen verboten und die Einfuhr aus den Ursprungsländern in die EU ohne Genehmigung nicht zuläs- sig ist, haben die Halter von gefährdeten Exoten u.a. das Folgende zu be- rücksichtigen: 1. Es dürfen grundsätzlich nur legal eingeführte und gezüchtete Tiere ge- handelt und gehalten werden. 2. Der Halter hat den schriftlichen Nachweis über die legale Einfuhr bzw. Zucht zu führen. 3. Die Haltung ist beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (Art, Kennzeichen, Herkunftsadresse und Nachweis). PRESSEMITTEILUNG Nachweis- und Meldepflicht für geschützte Exoten Weitergehendes Informationsmaterial kann bei den Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise sowie beim CITES-Büro in Steckby angefordert wer- den. CITES-Büro Tel. 039244/940 90 Zerbster Str. 7 Fax 039244/940 919 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 39264 Steckby E-Mail stvsw@lau.mlu.lsa-net.de Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-123 Fax: 0345 5704-190 Dornack@lau.mlu.lsa-net.de www.lau-st.de 1/1
Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Haltung von Tieren Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Empfehlungen an Fernreisende Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF
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