Dieser Datensatz beinhaltet INSPIRE-konforme Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz im Schema Planned Land Use.
Für die Nutzung der Windenergie durch raumbedeutsame Windenergieanlagen im Landkreis Heidekreis sind in der Zeichnerischen Darstellung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Landkreises Heidekreis, Teiländerung Windenergienutzung, Vorranggebiete Energiegewinnung festgelegt.
Deutschland erreicht bisher die verschiedenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht. Neben den fehlenden finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ist hierfür, so die der Studie zugrundeliegende These, auch die fehlende Integration von Belangen des Gewässerschutzes in andere Rechtsbereiche jenseits des Wasserrechts ein Grund. Die Studie wurde in mehreren Phasen erstellt: Nach einem Screening verschiedener Rechtsbereiche und Rechtsnormen und deren Potenzial für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurden Schwerpunktthemen für eine vertiefte Analyse ausgewählt. Die Schwerpunktthemen stammen aus dem Immissionsschutzrecht (Regulierung von Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken), dem Naturschutzrecht (Gewässerrenaturierung als naturschutzrechtlicher Eingriff und trotz der Verbote des speziellen Artenschutzes), dem Humanarzneimittelrecht (Gewässerschutz im Zulassungsverfahren für Humanarzneimittel verstärken), dem Pflanzenschutzrecht (Eintrag von Pflanzenschutzmittel in Gewässer reduzieren), dem Planungsrecht (Gewässerentwicklung in der Fachplanung sowie der Raumordnung und Bauleitplanung), dem Energierecht (Förderung von Wasserkraftwerken anhand gewässerökologischer Kriterien) sowie dem Agrarrecht (Defizite in der Struktur der Agrarförderung). Für einzelne dieser Schwerpunktthemen wurden Handlungsoptionen entwickelt und ausgearbeitet. Quelle: Forschungsbericht
Differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen Zur Lösung der beiden Aufgaben – differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen und Umsetzung der Bodenfunktionsbewertung in Planungshinweise – werden in der Karte 01.13 folgende Überlegungen und Arbeitsschritte umgesetzt: Zunächst werden die Bodenfunktionen ( Karten 01.12.1 bis 01.12.5 ) in ihrer Bedeutung entsprechend den besonderen Bedingungen in Berlin unterschiedlich gewichtet (ausführlich bei Gerstenberg et al., 2007): Archivböden und Böden, die Standorte für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften darstellen, werden wegen ihrer Unwiederbringlichkeit als überaus schützenswert eingestuft. Leistungsfähige Böden in Bezug auf die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und auf die Puffer- und Filterfunktion sind generell schützenswert; die Bedeutung steigt an den Standorten noch an, wo diese beiden Funktionen zusammen mit hoher Bewertung auftreten. Böden, die eine hohe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aufweisen, sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten. Damit wird eine Priorisierung bezüglich Bedeutung und Empfindlichkeit der Bodenfunktionen getroffen. Darüber hinaus werden Böden mit deutlichen Potentialen für stoffliche Bealstungen (z. B. Rieselfelder) bezüglich der Regelungs- und Filter- und Pufferfunktion aus der Bewertung herausgenommen, da sie eine mögliche Belastungsquelle für das Grundwasser darstellen. Zur Bewertung der Böden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit werden 4 Schutzkategorien gebildet; diese zeigen eine Staffelung vom höchsten bis zum geringen Schutzstatus, woraus Konsequenzen für Handlungshinweise und -empfehlungen bei Eingriffen in den Boden durch Planungen und Bauvorhaben abgeleitet werden können. Die Schutzbedürftigkeit der Böden wird in vier Bodenschutzkategorien differenziert: Tabu (Unzulässigkeitsbereich), Vorrang 1 (Besonders schutzwürdige Böden), Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) und Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden). Der Begriff „Vorrang“ bezieht sich zunächst auf das Fachgebiet des Bodenschutzes und ist hier nicht zu verwechseln mit dem Vorrangbegriff der (zwischen den Belangen abgewogenen) Raumordnung. Da der Betrachtungsgegenstand die gesamte Fläche des Landes Berlins umfasst, soll mit dem Begriff „Vorrang“ die Bedeutung einer Fläche im Berliner Maßstab aus Sicht des Bodenschutzes ausgewiesen werden. Die nicht ausgewiesene Stadtfläche zählt zum „Unerheblichkeitsbereich“. Wie bei allen Umweltatlaskarten des Bereiches Boden (Ausnahme Versiegelung) beziehen sich die dargesteltlen Informationen und Bewertungen auf den unversiegelten Teil des Bodens. Da das Ausmass der Versiegelung jedoch von großer Bedeutung ist, wird der Versiegelungsgrad nicht nur in der Sachdatenanzeige dargestellt, sondern die farbliche Darstellung der Schutzkategorie nimmt in ihrer Farbintensität mit dem Verseigelungsgrad in drei Stufen ab. Als Stufen wurden hier die Grenzen von 5 und 30 % Versiegelung gewählt: Bis 5 % kann praktisch von einer unversiegelten Fläche gesprochen werden, die nur durch einzelne Bauten, Wege o.ä. unterbrochen wird. Hierzu zählen Wälder, Äcker und Grünland. In der mittleren Kategorie dominieren Kleingärten, Einzelhausbebauung, Parkanlagen und sonstige Freiflächen, die auch noch naturnahe Böden aufweisen können. Mehr als 30 % Versiegelung weisen vor allem Wohn- und Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen auf, die meist keine natürlichen Bodengesellschaften mehr erkennen lassen. Tabu (Unzulässigkeitsbereich) Die Tabuflächen leiten sich ab aus hohen Bewertungen für die „Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften“ und/oder für die „Archivfunktion für die Naturgeschichte“. Diese Kategorie weist den höchsten Schutzstatus auf und umfasst lediglich ca. 5 % der bewerteten Fläche. Die Kategorie wird mit Blick auf mögliche Planungen als Unzulässigkeitsbereich bezeichnet, da die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzenarten kaum und die Archivfunktion für die Naturgeschichte gar nicht wiederherstellbar sind (SMETTAN & LITZ 2006). Daher können hier Projekte oder Vorhaben, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, aus Sicht des Bodenschutzes grundsätzlich keine Zulässigkeit erlangen. Der Terminus „Tabu“ hat keine (planungs-)rechtliche Dimension, sondern soll die besondere Bedeutung dieser Flächen aus fachlicher Sicht des Bodenschutzes unterstreichen. Vorrang 1 (Besonders schützwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 1 leitet sich aus mehreren Bewertungsmöglichkeiten ab: Die „ Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften “ und gleichfalls die Archivfunktion für die Naturgeschichte sind mittel, oder die Ertragsfunktion für Kulturpflanzen ist hoch, oder die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” und gleichfalls die “ Puffer- und Filterfunktion ” sind hoch bewertet worden. Die Mehrheit der Flächen in dieser Schutzkategorie wurde wegen der Lebensraum- und Archivfunktion dort eingeordnet, ein kleinerer Teil wegen der Regelungs- bzw.und Puffer- und Filterfunktion und nur ganz wenige Flächen wegen der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen. Bei der Flächenkategorie „Vorrang 1“ sollten aus Bodenschutzsicht Eingriffe prioritär vermieden werden. Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 2 leitet sich ab aus hoher Bewertung für die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” oder für die “ Puffer- und Filterfunktion ”. Die Abschwächung des Schutzstatus zum Vorrang 1 ergibt sich durch eine deutlich geringere Anzahl betroffener Bodenfunktionen. Es reicht, dass nur ein Kriterium (entweder Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder Puffer- und Filterfunktion) als hoch bewertet wird. Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 3 leitet sich ab aus mittleren Bewertungen für die „ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt “ und gleichzeitig für die „ Puffer- und Filterfunktion “. Die Klasse mit der schwächsten Schutzkategorie stellt den größten Flächenteil unter den Schutzkategorien (vgl. Abb. 5). Unerheblichkeitsbereich (Böden ohne besondere Anforderungen) Die restlichen Böden (29.118 ha) werden in einer eigenen Kategorie „Böden ohne besondere Anforderungen an den Bodenschutz“ dargestellt. Im Unerheblichkeitsbereich gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes (BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ 1998, BUNDES-BODENSCHUTZ- UND ALTLASTENVERORDNUNG 1999, BERLINER BODENSCHUTZGESETZ 2004, BAUGB 2004). Hinweise zur Umsetzung in der Planungspraxis Die Planungshinweise sind die aus Bodenschutzsicht relevanten Anforderungen und Maßgaben für die einzelnen Kategorien des Bodenschutzes. Sie beziehen sich auf die Ebene der Bauleitplanung , lassen sich inhaltlich sinngemäß aber auf andere raumwirksame Planungen oder Vorhaben übertragen. Die Darstellung erfolgt aus methodischen Gründen in der Karte selbst nur in sehr allgemeiner Form in der Legende. Detaillierte Informationen sind für jede Einzelfläche in der Sachdatenazeige für die Karte über den FIS-Broker in Tabellenform verfügbar. Die gewählten Termini wie Vermeidung, Ausgleich, Unzulässigkeit sind nicht als Rechtsbegriffe zu verstehen, sondern stellen fachliche Maßgaben des Bodenschutzes dar. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass sich die bewerteten Bodenfunktionen ausschließlich auf die unversiegelten Anteile der Blöcke beziehen. In der Sachdatenanzeige wird die Bodenschutzkategorie, die der Beurteilung zugrunde liegende Bodengesellschaft und Flächennutzung, die Bewertung der fünf einzelnen Bodenfunktionen (aus der Karte 01.12 ) sowie der Versiegelungsgrad angezeigt. Von zentralem Interesse ist jedoch die Tabelle Planungsanforderungen, die ebenfalls für jede Fläche individiuell angezeigt werden kann. Aufbau und Inhalt der Tabelle Planungsanforderungen : Zeile 1 nennt die Bodenschutzkategorie und gibt den Grad der Schutzwürdigkeit aus Bodenschutzsicht an. Zeile 2 gibt die Gründe für die Einstufung in Kurzform wieder (vgl. hierzu „Methoden Punkt 1“). Die Aussagen in den weiteren Zeilen begründen sich jeweils durch diese wertgebenden Bodenfunktionen. Zeile 3 nennt das bodenschutzfachliche generelle Ziel . Zeile 4 beurteilt aus Bodenschutzsicht aufzustellende oder zu ändernde Bebauungspläne . Zeile 5 zeigt detailliert die grundsätzlich anzustrebenden Vermeidungs- und Minderungsschritte auf. Auf eine Unterscheidung zwischen Vermeidung und Minderung wurde verzichtet, da eine Zuordnung im gestellten Kontext je nach Akteurssicht anders entschieden wird. Im Kern kommt es auf die Verhinderung von Eingriffen in schutzwürdige Böden und nicht auf die sprachliche Feinabstufung der Begriffe an. Zeile 6 gibt Vorschläge für einen (möglichst) funktionsbezogenen Ausgleich . Hierbei werden zunächst solche Anforderungen benannt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bedingt festsetzbar sind. Zeile 7 enthält z.T. weitere Maßnahmen , die aus Bodenschutzsicht zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sinnvoll sind. Zeile 8 enthält sonstige Hinweise oder Erläuterungen.
Das Projekt "Abbau von Hemmnissen beim Repowering von Windenergieanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche WindGuard Offshore GmbH durchgeführt. Etwa die Hälfte des aktuellen Bestandes an Windenergie ist aus planungsrechtlicher Sicht repoweringfähig. Bestehende Anlagen in etablierten Altgebieten zu repowern, ist aus vielen Aspekten heraus als zielführend einzustufen. Repoweringvorhaben sind im Vergleich zu neuen Windparks akzeptierter, die Anzahl der Anlagen wird in der Regel verringert, die installierte Leistung und der Energieertrag erhöht. Teilweise kann bestehende Infrastruktur weiter genutzt werden, was den notwendigen Eingriff in die Umwelt verringert. Aufgrund der nur in begrenztem Maß zur Verfügung stehenden neuen Flächen, ist eine hohe Repoweringquote zudem unumgänglich, um die Ausbauziele für den Klimaschutz zu erreichen. Repoweringvorhaben sind viel komplexer als der Neubau von Windenergieanlagen auf der grünen Wiese. Maßgeblich aufgrund der oft diversen Betreiber- und Eigentümerstrukturen, dem Umgang mit Vorbelastungen oder Fragen zur Anrechenbarkeit des Rückbaus. Zu nennende Themen sind der Umgang mit Vorbelastungen durch Geräuschimmissionen (z.B. mit Lärmsanierungskonzepten oder Dauermessanlagen), Fragen des Flächenzugriffs (z.B. Zielabweichungsverfahren der Raumordnung, Anträge von Kommunen nach § 249 BauGB), bauordnungsrechtliche Erleichterungen (z.B. zu sichernde Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht), Möglichkeiten des Repowering von Anlagen in Natura 2000- oder FFH-Gebieten, Anrechnung des Rückbaus in Bezug auf die Ermittlung des Eingriffs in das Landschaftsbild, Auswirkungen auf Belange des Denkmalschutzes oder Weiternutzung bestehender Ausgleichsmaßnahmen. Der Umgang mit den genannten Themen ist bislang nicht einheitlich geregelt, oft bestehen Unsicherheiten bei den involvierten Akteuren, wie diesen im konkreten Einzelfall begegnet werden kann. Im Vorhaben soll untersucht werden, welche Regelungen aktuell auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene gelten, wie sich der Umgang in der Praxis zu den genannten Punkten momentan bundesweit darstellt und welche Ansätze sich bereits (Text gekürzt)
Das Projekt "Neue Räume der Energiewende im Spannungsfeld von Macht, Materialität und Menschen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung e.V. durchgeführt. Die deutsche Energiewende verändert bisherige Raumnutzungen und -strukturen und stellt zugleich eine Herausforderung für die raumbezogene Politik dar. Die räumliche Gestaltung von sogenannten 'energy transitions' durch Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen Staaten eine gesamtgesellschaftliche Problemstellung höchsten Ranges. Das Leitprojekt lenkt den Fokus auf einen Aspekt der Energiewende, der politisch wie wissenschaftlich besonders vielversprechend ist: neue Energieräume. Darunter sind nicht nur die veränderten physischen Raumbezüge stärker dezentral ausgerichteter Stromerzeugungssysteme und erforderlicher Verteilnetzstrukturen gemeint, sondern auch die Konstituierung neuer energiepolitischer Handlungsräume (z.B. Bioenergieregionen), die Konstruktion und Prägung neuer Energielandschaften sowie der Wandel der skalaren Beziehungen von Energiepolitik und -wirtschaft. Vor allem ein kritischer Blick auf die Ambivalenzen, Interessenkonflikte und Machtkämpfe um neue Energieräume erscheint neben der Erforschung ihres Potenzials zur Förderung der Energiewende vielversprechend. Das Leitprojekt untersucht neue Energieräume als Ausprägungen und Vehikel der Energiewende mit empirischen Analysen in Deutschland, Kanada und Skandinavien. Beispiele sind die Entstehung neuer Handlungsräume um erneuerbare Energien, Spannungen zwischen alten und neuen Energieregionen und energiepolitische Experimentierräume in Städten. Diese Fälle werden aus komplementären theoriebasierten Perspektiven - zu Macht, Materialität und Menschen - beleuchtet. So wird gefragt, wie sich Machtbeziehungen und -konstellationen in neuen Energieräumen verändern, welche sozio-räumlichen Materialitäten neue Energieräume prägen und welche Rolle Schlüsselakteure bei der Neukonfiguration von Energieräumen spielen.
Das Projekt "Praktische Umsetzung künftiger Strategien risikoarmer Raumnutzung (im Rahmen von FloodRisk II)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Raumplanung und Ländliche Neuordnung durchgeführt. Probleme im Beziehungsgefüge Raumplanung und Hochwasserschutz resultieren nicht aus einem Mangel an Planungsinstrumenten. Vielmehr besteht ein Problem der Umsetzung raumplanerischer Bestimmungen und von Informationen der wasserwirtschaftlichen Fachplanung in der kommunalen und regionalen Raumplanungspraxis. Aus diesem Grund verfolgen wir in diesem Projektteil keinen instrumenten- oder organisationsbezogenen Forschungsansatz sondern eine prozess- und akteursbezogene Betrachtungsweise der Umsetzung raumbezogener Maßnahmen (z.B. Gesetzesänderungen, Ergebnisse von Regionalstudien), die sich zum Ziel setzt, aus dem besseren Verständnis tatsächlich praktizierter Handlungen Umsetzungsschritte für eine künftige risikoärmere Raumnutzung abzuleiten. Die Untersuchung der Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung von Strategien risikoarmer Raumnutzung erfolgt mittels einer Prozess- und Akteursanalyse, differenziert auf den Maßstabsebenen lokal (Absiedlung), kommunal (Flächenwidmung) und regional (interkommunale Kooperation).