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Rechtsvorschriften im Bereich Luft

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

Evaluationen zu Gesetzen/Verordnungen Industrieemissionen, Imissionsschutz, Energieeffizienz

Die Evaluationen zu folgendenen Vorschriften - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (02.02.2017) - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung (03.03.2017) - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (17.05.2017) Die Evaluationen werden in BT-Drucksache 19/4308 erwähnt.

Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b BImSchG

Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständige Behörde (in NRW ist das die jeweilige Bezirksregierung) kann den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a BImSchG durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen sind. Wo muss der Antrag gestellt werden? Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) die zuständige Behörde. Möchten Sie sich zur/zum Sachverständigen nach § 29b BImSchG bekannt geben lassen, senden Sie die dafür notwendigen Unterlagen bevorzugt als Word- bzw. pdf-Datei an: 29a-sachverstaendige(at)lanuk.nrw.de oder postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen Fachbereich 74 40208 Düsseldorf Welche Unterlagen muss ein Bekanntgabeantrag enthalten? Neben dem ausgefüllten Antragsformular muss der Bekanntgabeantrag folgende Nachweise enthalten: Studienabschluss bspw. in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den beantragten Prüfungsbereichen grundlegende Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik grundlegende Kenntnisse der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse Kenntnisse der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regel umfassende Fachkenntnisse in jedem beantragten Prüfungsbereich in Form geeigneter Arbeitsproben im Sinne von § 13 Absatz 2 der 41. BImSchV und einer Referenzen-/Projektliste, bevorzugt mit Zuordnung zu den beantragten Anlagenarten und Fachgebieten ( Anforderungen an das Fachwissen und die praktischen Erfahrungen in den persönlich vertretenen Fachgebieten ) Wie läuft das Bekanntgabeverfahren ab? Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung), festgelegt worden. Bekanntgabeverordnung 41. BImSchV Fachtechnische Prüfung Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird von mindestens zwei Mitarbeitenden des LANUK eine Prüfung durchgeführt. Diese umfasst: Prüfung auf Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, Hilfspersonal und gerätetechnische Ausstattung Sichtung der Antragsunterlagen (Studiennachweise, Nachweise bisheriger praktischer Tätigkeiten) und Durcharbeiten der eingereichten Arbeitsproben ein persönliches Fachgespräch, in dem die antragstellende Person Gelegenheit bekommt, den Antrag insbesondere in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete zu kommentieren und näher zu erläutern sowie ggfs. weitere Arbeitsproben vorzulegen. Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet. Bekanntgabe Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG zur/zum Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen. Welche Gebühren fallen bei der Bekanntgabe an? Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar im Sinne der Tarifstelle 4.6.3.19.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 08. August 2023 (GV. NRW. S. 2011), in der jeweils gültigen Fassung. Die Tarifstelle 4.6.3.19.6 sieht eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor.

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Mit dem Artikelgesetz und der ersten Artikelverordnung werden die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Industrieanlagen aus den Kapiteln I, II und VII der Industrieemissions-Richtlinie umgesetzt. Das Artikelgesetz und die erste Artikelverordnung enthalten die dafür erforderlichen Regelungen zur Eins-zu-eins-Umsetzung dieser Anforderungen. Im Rahmen des Artikelgesetzes werden insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert. Die Artikelverordnung enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie der Deponieverordnung. Außerdem wird eine neue Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen geschaffen. Unabhängig von der Richtlinienumsetzung wurde schließlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine übergreifende Verordnungsermächtigung für alle im Immissionsschutzrecht in Betracht kommenden Bekanntgaben von sachverständigen Stellen und Sachverständigen geschaffen, die die bisherigen Verordnungsermächtigungen ablöst. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wird mit der ersten Artikelverordnung auch eine neue Bekanntgabeverordnung für den Bereich des Immissionsschutzes geschaffen, die das Bekanntgabeverfahren bundeseinheitlich für die betroffenen Stellen und Sachverständige regelt und Anforderungen an die betroffenen Stellen und Sachverständige stellt. Sie ersetzt die bisher durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beschlossenen Vorgaben und fasst diese in einer Verordnung zusammen. Darüber hinaus wird die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte an die Fortentwicklungen des Rechts angepasst.

Rechtsvorschriften im Bereich Immisionsschutz / Industrie und Gewerbe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (43. BImSchV)

Störfallvorsorge

Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.

Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen

Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation 02/2020 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 31 Dr. Robin Sircar, Rainer Lux Redaktionsschluss:09.11.2020 Web-Link der Publikation:http://www.lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen Fachinformation des LAU 02/2020 2 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 1.2.1 des Anhangs der Immi-ZustVO für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 (4) Nr. 2 der 41. BImSchV zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse, qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern und Festlegungen sowie darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des LAU hiermit bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 (4) Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen hin Kopien des Bekanntgabebescheides, der Akkreditierungsunterlagen, Ergebnisse von Ringversuchen und diesbezügliche Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter*innen, fachkundige Mitarbeiter*innen) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 (2) Satz 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3.Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 (4) Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan grundsätzlich mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform (auf dem Postweg) vorzulegen. Die messtechnische Ermittlung ist nach dem Messplan durchzuführen, Änderungen sind vor Ermittlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Etwaige Messterminänderungen sind rechtzeitig zu übermitteln, sodass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Ermittlungsdurchführung ermöglicht werden kann. 4.Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher oder messtechnischer Gegebenheiten sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Fachinformation des LAU 02/2020 3

Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in seinen Vorschriften zum anlagenbezogenen Immissionsschutz u. a. auch die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Sich an der Zielsetzung des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen ausrichtend, werden die zuständigen Behörden nach den §§ 26 und 29a BImSchG befugt, dem Anlagenbetreiber die Ermittlung des Emissions- und Immissionsverhalten der Anlage bzw. die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen aufzugeben. Die betreffenden Sachverhaltsermittlungen sollen i. d. R. durch Sachverständige bzw. sachverständige Messinstitute (Stellen) erfolgen, die über eine sogenannte Bekanntgabe verfügen. Entsprechend der verschiedenen fachlichen Aufgabenbereiche wird unterschieden nach Sachverständige, die mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden ( Sachverständige nach § 29b in Verbindung mit § 29a BImSchG ) sowie Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden ( Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG ) und Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen ( Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV ). Die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) konkretisiert die im § 29b BImSchG getroffenen Vorgaben und nennt die jeweiligen Eignungskriterien. In dem auf Antrag geführten Verwaltungsverfahren (dem sogenannten Bekanntgabeverfahren) wird durch die für den Geschäftssitz des Antragstellers zuständige bekannt gebende Behörde des jeweiligen Bundeslandes das Vorliegen der Bekanntgabevoraussetzungen überprüft. Die Veröffentlichung der jeweiligen Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa ). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) ist gemäß Nr. 1.2.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ( Immi-ZustVO ) die für die Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

Prüfung von Emissionsermittlungen bekannt gegebener Stellen

Die Tätigkeit der Messstellen unterliegt einer ständigen Kontrolle durch Ortsbesichtigungen bei Messungen und durch Prüfungen von Messplänen oder Messberichten durch die zuständigen Überwachungsbehörden und das LAU. Laut § 16 Abs.1 Nr. 3 der 41. BImSchV sind die Stellen verpflichtet, zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird (in Sachsen-Anhalt ist das LAU zuständige Behörde), an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung überprüfen können. Durch die Überwachungsbehörden erfolgt anhand der Messkonzepte und -berichte vorrangig die Überprüfung der Auflagen des jeweiligen Genehmigungsbescheides bzw. von Messanordnungen. Die Prüfung von Messplänen und Messberichten auf Einhaltung des messtechnischen Regelwerkes erfordert aufgrund dessen Umfangs sowie insbesondere aufgrund der Schwierigkeit und Komplexität der Probenahme zu Emissionsermittlungen umfangreiche Spezialkenntnisse. Nicht zuletzt aufgrund eigener praktischer Erfahrungen zu Emissionsmessungen und der Mitarbeit in Gremien zur Standardisierung von Emissionsmessverfahren liegen diese Spezialkenntnisse im LAU vor. Die im Land Sachsen-Anhalt bekannt gegebenen Messinstitute sind im Vorfeld von beabsichtigten Emissionsmessungen und Funktionsprüfungen/Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen verpflichtet, einen Messplan und den genauen Messtermin rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor der Messdurchführung, bei der zuständigen Überwachungsbehörde und dem LAU einzureichen bzw. anzuzeigen. In Auflagen oder Anordnungen, mit denen die Ermittlung von Emissionen oder Immissionen gefordert wird, ist der Betreiber der Anlage zu verpflichten, den Ermittlungsbericht in zweifacher Ausfertigung der Überwachungsbehörde spätestens 12 Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlung vorzulegen. Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU), Dezernat 31, werden alle Ermittlungsberichte (Messpläne, Messberichte) von Emissionsmessungen, die auf Grundlage der §§ 26 und 28 BImSchG in Sachsen-Anhalt erfolgten, erfasst und bei Bedarf hinsichtlich des Standes der Technik von Emissionsminderungsverfahren und messtechnischer Methoden ausgewertet. Auf Anforderung der Überwachungsbehörden bzw. stichprobenartig erfolgt durch das LAU eine Begutachtung der Ermittlungsberichte oder der Messdurchführung bei Kontrollen vor Ort auf ihre Plausibilität, auf Anwendung normenkonformer Mess- und Analyseverfahren, hinsichtlich der sachlichen und personellen Ausstattung sowie auf Umsetzung vorgeschriebener Qualitätssicherungsmaßnahmen. Ergibt die Prüfung von Messberichten oder Messplänen Mängel, werden Nachbesserungen bis hin zu Nachmessungen erforderlich. Die zuständige Überwachungsbehörde wird über beanstandete Messberichte oder festgestellte Mängel bei Messdurchführungen informiert. letzte Aktualisierung: 03.07.2019

Bekanntgabe als Stelle nach § 29 BImSchG i.V. mit § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV Aufgabe einer bekannt gegebenen Messgeräteprüfstelle Voraussetzungen Antrag Verfahrensdurchführung Verfahrensdauer Verfahrenskosten

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) fordert gemäß § 13 Absatz 3, dass die für die Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messeinrichtungen halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Messeinrichtungen für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der vorgenannten Verordnung oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden. Seit Inkraftsetzung der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) im Mai 2013 müssen sich diese Messgeräteprüfstellen nunmehr einem Bekanntgabeverfahren unterziehen. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen ist hierbei ein durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17020 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierte Stelle erstellter aktueller Inspektionsbericht über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben, Anlagen und den Anhang personelle Ausstattung an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) bekannt gemacht. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem bekannt gegebenen Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch nach dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.1.3). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

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