Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (43. BImSchV)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in seinen Vorschriften zum anlagenbezogenen Immissionsschutz u. a. auch die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Sich an der Zielsetzung des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen ausrichtend, werden die zuständigen Behörden nach den §§ 26 und 29a BImSchG befugt, dem Anlagenbetreiber die Ermittlung des Emissions- und Immissionsverhalten der Anlage bzw. die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen aufzugeben. Die betreffenden Sachverhaltsermittlungen sollen i. d. R. durch Sachverständige bzw. sachverständige Messinstitute (Stellen) erfolgen, die über eine sogenannte Bekanntgabe verfügen. Entsprechend der verschiedenen fachlichen Aufgabenbereiche wird unterschieden nach Sachverständige, die mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden ( Sachverständige nach § 29b in Verbindung mit § 29a BImSchG ) sowie Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden ( Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG ) und Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen ( Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV ). Die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) konkretisiert die im § 29b BImSchG getroffenen Vorgaben und nennt die jeweiligen Eignungskriterien. In dem auf Antrag geführten Verwaltungsverfahren (dem sogenannten Bekanntgabeverfahren) wird durch die für den Geschäftssitz des Antragstellers zuständige bekannt gebende Behörde des jeweiligen Bundeslandes das Vorliegen der Bekanntgabevoraussetzungen überprüft. Die Veröffentlichung der jeweiligen Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa ). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) ist gemäß Nr. 1.2.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ( Immi-ZustVO ) die für die Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) fordert gemäß § 13 Absatz 3, dass die für die Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messeinrichtungen halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Messeinrichtungen für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der vorgenannten Verordnung oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden. Seit Inkraftsetzung der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) im Mai 2013 müssen sich diese Messgeräteprüfstellen nunmehr einem Bekanntgabeverfahren unterziehen. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen ist hierbei ein durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17020 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierte Stelle erstellter aktueller Inspektionsbericht über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben, Anlagen und den Anhang personelle Ausstattung an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) bekannt gemacht. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem bekannt gegebenen Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch nach dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.1.3). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Besteht seitens der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde der Verdacht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so kann die Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt (§ 26 BImSchG). Deren Eignung wird durch die für die Bekanntgabe zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat, in dem so genannten Bekanntgabeverfahren geprüft. Mit der Bekanntgabe werden der Stelle zunächst die Eignungsvoraussetzungen zuerkannt, die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen normenkonform erfassen und dokumentieren zu können. Ihr kommt im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren dann die Aufgabe zu, die Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und unter Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandard bei den Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten den zu untersuchenden Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen um die Behörde in die Lage zu versetzen, das ihr obliegende Verwaltungshandeln objektiv und sachgerecht auszuüben. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4220 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz anhand einer antragsumfänglichen Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz zu erbringen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten diesen ergänzt durch die geforderten Nachweise und Belege an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Diese beinhalten u. a. die Anzeige wesentlicher Änderungen, Mitteilung der Vorjahresermittlungen , Anwendung diverser Musterberichte oder Maßgaben zur Beachtung landesspezifischer Anforderungen . Letztere werden durch das LAU auch im Rahmen der Prüfung von Ermittlungsergebnissen überwacht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Falle einer positiven Antragsbescheidung der Bekanntgabe im ReSyMeSa . Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1 und den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Aufgabe des bekannt gegebenen Sachverständigen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten. In Abhängigkeit insbesondere von den im Bekanntgabeverfahren überprüften Kenntnissen und Fähigkeiten des Sachverständigen, erstreckt sich diese Tätigkeit auf die im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und die Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten. Voraussetzung einer Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach ist neben den Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, gerätetechnische Ausstattung und das Hilfspersonal auch das Vorliegen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Hierzu sind die diesbezüglichen Hinweise und Festlegungen der Arbeitshilfe 41. BImSchV zu beachten. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Sachverständiger nach §29b BImSchG einen Antrag voraus. Das entsprechend zu verwendende Formular ist auch im Anhang 2 der vorbezeichneten Arbeitshilfe enthalten. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben und Anlagen an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, werden bei den bekannt gebenden Behörden der anderen Bundesländer etwaige dortige Bedenken zur Zuverlässigkeit des Antragstellers oder darüber hinaus bestehende Einwände zum Bekanntgabebegehren abgefragt. Zudem erfolgt die Prüfung der Fachkunde und sachlichen Ausstattung. Im Zuge derer werden u.a. auch die vorgelegten Referenzen überprüft und ggf. ein Fachgespräch mit den Sachverständigen durchführt. Liegen alle Prüfungsergebnisse vor, wird die sich daraus ergebende Entscheidung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Dieser weist u. a. den Aufgabenumfang, ggf. Einschränkungen sowie die Befristung der Bekanntgabe aus und enthält vom Antragsteller zu beachtende Hinweise und Nebenbestimmungen (wie die Anzeige wesentlicher Änderungen, der Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die Berichterstattung zu bei Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängeln etc.).Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige ( ReSyMeSa ). Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.2.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.2.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.2.3). Fachinformationen Arbeitshilfe für Sachverständige Formular Nachweis Haftpflichtversicherung Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Die Tätigkeit der Messstellen unterliegt einer ständigen Kontrolle durch Ortsbesichtigungen bei Messungen und durch Prüfungen von Messplänen oder Messberichten durch die zuständigen Überwachungsbehörden und das LAU. Laut § 16 Abs.1 Nr. 3 der 41. BImSchV sind die Stellen verpflichtet, zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird (in Sachsen-Anhalt ist das LAU zuständige Behörde), an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung überprüfen können. Durch die Überwachungsbehörden erfolgt anhand der Messkonzepte und -berichte vorrangig die Überprüfung der Auflagen des jeweiligen Genehmigungsbescheides bzw. von Messanordnungen. Die Prüfung von Messplänen und Messberichten auf Einhaltung des messtechnischen Regelwerkes erfordert aufgrund dessen Umfangs sowie insbesondere aufgrund der Schwierigkeit und Komplexität der Probenahme zu Emissionsermittlungen umfangreiche Spezialkenntnisse. Nicht zuletzt aufgrund eigener praktischer Erfahrungen zu Emissionsmessungen und der Mitarbeit in Gremien zur Standardisierung von Emissionsmessverfahren liegen diese Spezialkenntnisse im LAU vor. Die im Land Sachsen-Anhalt bekannt gegebenen Messinstitute sind im Vorfeld von beabsichtigten Emissionsmessungen und Funktionsprüfungen/Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen verpflichtet, einen Messplan und den genauen Messtermin rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor der Messdurchführung, bei der zuständigen Überwachungsbehörde und dem LAU einzureichen bzw. anzuzeigen. In Auflagen oder Anordnungen, mit denen die Ermittlung von Emissionen oder Immissionen gefordert wird, ist der Betreiber der Anlage zu verpflichten, den Ermittlungsbericht in zweifacher Ausfertigung der Überwachungsbehörde spätestens 12 Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlung vorzulegen. Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU), Dezernat 31, werden alle Ermittlungsberichte (Messpläne, Messberichte) von Emissionsmessungen, die auf Grundlage der §§ 26 und 28 BImSchG in Sachsen-Anhalt erfolgten, erfasst und bei Bedarf hinsichtlich des Standes der Technik von Emissionsminderungsverfahren und messtechnischer Methoden ausgewertet. Auf Anforderung der Überwachungsbehörden bzw. stichprobenartig erfolgt durch das LAU eine Begutachtung der Ermittlungsberichte oder der Messdurchführung bei Kontrollen vor Ort auf ihre Plausibilität, auf Anwendung normenkonformer Mess- und Analyseverfahren, hinsichtlich der sachlichen und personellen Ausstattung sowie auf Umsetzung vorgeschriebener Qualitätssicherungsmaßnahmen. Ergibt die Prüfung von Messberichten oder Messplänen Mängel, werden Nachbesserungen bis hin zu Nachmessungen erforderlich. Die zuständige Überwachungsbehörde wird über beanstandete Messberichte oder festgestellte Mängel bei Messdurchführungen informiert. letzte Aktualisierung: 03.07.2019
Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation 02/2020 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 31 Dr. Robin Sircar, Rainer Lux Redaktionsschluss:09.11.2020 Web-Link der Publikation:http://www.lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen Fachinformation des LAU 02/2020 2 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 1.2.1 des Anhangs der Immi-ZustVO für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 (4) Nr. 2 der 41. BImSchV zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse, qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern und Festlegungen sowie darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des LAU hiermit bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 (4) Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen hin Kopien des Bekanntgabebescheides, der Akkreditierungsunterlagen, Ergebnisse von Ringversuchen und diesbezügliche Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter*innen, fachkundige Mitarbeiter*innen) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 (2) Satz 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3.Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 (4) Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan grundsätzlich mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform (auf dem Postweg) vorzulegen. Die messtechnische Ermittlung ist nach dem Messplan durchzuführen, Änderungen sind vor Ermittlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Etwaige Messterminänderungen sind rechtzeitig zu übermitteln, sodass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Ermittlungsdurchführung ermöglicht werden kann. 4.Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher oder messtechnischer Gegebenheiten sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Fachinformation des LAU 02/2020 3
Fachinformation Nr.: 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Planung, Durchführung und Dokumentation angeordneter Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Fachinformation LAU 03/2015 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Tel.: +49 345-5704-201 poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 12, Rainer Lux Fachgebiet 33, Wolf-Dieter Kalkoff Redaktionsschluss: Halle (Saale), 03.06.2015 Web-Link der Publikation: https://lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen ISBN-Nummer: 2 1862-4359 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation des LAU 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 9.1.2.1 der ZustVO GewAIR für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG i. V. mit § 26 BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - (BGBl. I Nr. 21 S. 973, 1001), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670, 676), zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, die betreffenden Festlegungen als auch darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen Akkreditierungsunterlagen, hin Kopiendes vonRingversuchen Ergebnisse Bekanntgabebescheides, und der betreffender Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2. Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 Abs. 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3. Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan Messdurchführung, durchzuführen, fristgerecht, in Schriftform Änderungen d.h. grundsätzlich mindestens vorzulegen. Die Messung sind vor Messdurchführung ist nach 14Tage demMessplan schriftlich vor anzuzeigen. Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Messung ermöglicht werden kann. 4. Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten, siehe hierzu auch Nr. 5.5.3 der Richtlinie VDI 4220, sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen 3
Origin | Count |
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Bund | 1 |
Land | 23 |
Type | Count |
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Gesetzestext | 3 |
Text | 6 |
unbekannt | 15 |
License | Count |
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geschlossen | 23 |
offen | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 24 |
Englisch | 3 |
Resource type | Count |
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Keine | 6 |
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