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LSA_§29b-Stellen_150714rev

Fachinformation Nr.: 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Planung, Durchführung und Dokumentation angeordneter Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Fachinformation LAU 03/2015 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Tel.: +49 345-5704-201 poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 12, Rainer Lux Fachgebiet 33, Wolf-Dieter Kalkoff Redaktionsschluss: Halle (Saale), 03.06.2015 Web-Link der Publikation: https://lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen ISBN-Nummer: 2 1862-4359 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation des LAU 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 9.1.2.1 der ZustVO GewAIR für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG i. V. mit § 26 BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - (BGBl. I Nr. 21 S. 973, 1001), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670, 676), zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, die betreffenden Festlegungen als auch darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen Akkreditierungsunterlagen, hin Kopiendes vonRingversuchen Ergebnisse Bekanntgabebescheides, und der betreffender Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2. Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 Abs. 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3. Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan Messdurchführung, durchzuführen, fristgerecht, in Schriftform Änderungen d.h. grundsätzlich mindestens vorzulegen. Die Messung sind vor Messdurchführung ist nach 14Tage demMessplan schriftlich vor anzuzeigen. Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Messung ermöglicht werden kann. 4. Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten, siehe hierzu auch Nr. 5.5.3 der Richtlinie VDI 4220, sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen 3

Rechtsvorschriften im Bereich Luft

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

Rechtsvorschriften im Bereich Immisionsschutz / Industrie und Gewerbe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)

Störfallvorsorge

Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.

Arbeitshilfe_Sachverstaendige.pdf

Arbeitshilfe zur Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG1 Die nachfolgende Arbeitshilfe zur 41. BImSchV enthält Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG. Sie sollen zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen. Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. Die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG kann sich auf alle im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfun- gen von sicherheitstechnischen Unterlagen für den Prüfungsbereich nach Anlage 2 der 41. BImSchV erstrecken. Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristi- schen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechni- scher Unterlagen die Verantwortung. Nachfolgend wird auf einzelne Paragraphen der 41. BImSchV eingegangen: Zu § 7 Fachkunde von Sachverständigen Die Forderungen aus Nr. 1 – 3 des § 7 der 41. BImSchV stellen grundsätzliche Bedingungen dar, die unabhängig von den Kenntnissen zu den Tätigkeitsbereichen erfüllt sein müssen. Alle 4 Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Zu 1)Als Abschluss eines Hochschulstudiums gilt ein Diplom-, Master- oder Bachelor- abschluss. Zu 2)Bezüglich der bisherigen praktischen Tätigkeiten siehe Anhang 1 „Bisherige prak- tische Tätigkeit“. Zu 3)Grundlegende Kenntnisse stellen geringere Kenntnisse als umfassende oder spezielle Kenntnisse dar. Zu 4)Die umfassenden Fachkenntnisse sind durch Vorlage entsprechender Arbeits- proben nachzuweisen. 1 Auf der 132. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der LAI am 22.07.2014 mehrheitlich verabschiedet und zur Anwendung in den Ländern empfohlen. 1 Zu § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen Die Anforderungen zur Unabhängigkeit dienen dazu, dass die oder der Sachverständige bei der Erbringung von Leistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt wird, die geeignet ist, ihre oder seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beein- trächtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit ihrer oder seiner Aussa- gen nicht mehr gewährleistet sind. Die Vorlage einer Unabhängigkeitserklärung, sofern erforderlich inklusive von Auszügen aus dem Arbeitsvertrag, oder dem Nachweis der Selbstständigkeit der oder des bekannt zu ge- benden Sachverständigen ist in Verbindung mit Kapitel 4 der Antragsunterlagen ausrei- chend. zu 1)Bei den aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen geht es um Anlagen oder Anla- geteile, die die oder der Sachverständige aufgrund des beantragten Prüfungsbe- reichs zu prüfen hätte und die sie oder er selbst entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat. Hinweis: Es ist möglich, dass die oder der Sachverständige mehrere Prüfungsbe- reiche beantragt, die aus unterschiedlichen Kombinationen verschiedener Anla- genarten und Fachgebieten bestehen können. Dies ist in den weiteren Ausfüh- rungen der Arbeitshilfe nicht explizit dargestellt. zu 2)Der Begriff der „sicherheitsrelevanten Anlage“ ist als „sicherheitsrelevantes Anla- genteil“ gemäß Störfallverordnung zu verstehen. Die Unabhängigkeit kann auch dann nicht gegeben sein, wenn die oder der Sachverständige ausschließlich oder überwiegend für eine Firma tätig wird und sie oder er sich dadurch finanziell ab- hängig gemacht hat. Zu § 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen Zu Abs. 2: Die Zuverlässigkeit der oder des Sachverständigen kann durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) und/oder einer Zuverlässig- keitserklärung (siehe Anhang 2 „Antrag“) nachgewiesen werden. Zu § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Zu Abs. 1: Hilfspersonal ist Personal, das vertraglich an die oder den Sachverständigen oder deren oder dessen Arbeitgeber gebunden ist. Anforderungen an Unterauf- träge an andere Sachverständige werden in § 17 Abs. 2 geregelt. Zu Abs. 2: Hilfspersonal darf entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 nur zur Vorberei- tung von Gutachten eingesetzt werden. Der Einsatz von Hilfspersonal ist der be- kannt gebenden Behörde mitzuteilen. Dies wird durch die Nebenbestimmung II. 4 des Musterbescheides umgesetzt. 2 Zu Abs. 4: Die Haftpflichtversicherung muss explizit Personen-, Sach- und Umweltschäden von mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadensfall abdecken. Für den Nachweis ist die Verwendung eines Formblattes (siehe Anhang 3) zweckmäßig. Zu § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung Zu Abs. 1: Eine Auflistung der Antragsunterlagen findet sich in Anhang 2. Er enthält auch das Antragsformular mit einem Muster zur Erklärung der Unabhängigkeit und der Zuverlässigkeit. zu Abs. 2: Die 4-Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen voll- ständig sind. Nach Ablauf der Frist erfolgt keine automatische Bekanntgabe. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): „Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal an- gemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele- genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ zu Abs. 3: Die Information der Länder untereinander erfolgt auf elektronischem Weg. Die Bekanntgabe wird zumindest in ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, www.resymesa.de) veröffentlicht. Zu § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anla- genarten ermöglichen. Sie sollten nicht älter als 8 Jahre sein. Neben der Prüfung der vorge- legten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig. Die gerätetechnische Ausstattung der oder des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen. Im Anhang 5 „Erläuterungen zu den Fachgebieten“ sind die Anforderungen bezüglich des Fachwissens und der praktischen Erfahrungen für die Fachgebiete nach Anlage 2 der 41. BImSchV aufgeführt. Zu § 15 Nebenbestimmungen Der Umfang der Nebenbestimmungen hat sich mit Inkrafttreten der 41. BImSchV stark redu- ziert, da viele Regelungen sich direkt aus der 41. BImSchV ergeben. (vgl. Anhang 4 „Mus- terbescheid“) Zu § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger zu Abs. 1: In Form von Nebenbestimmungen soll im Bescheid festgelegt werden, dass 3

Luft/Emissionen/Emissions-Simulations-Anlage: Emissions-Simulations-Anlage (ESA)

1990 Inbetriebnahme 1994 Erster Emissionsringversuch Staub 1999 Akkreditierung nach DIN EN 45001 (Prüflabor) 2000 Erster Emissionsringversuch Gas 2002 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 (Prüflabor) 2004 Akkreditierung nach ISO-Guide 43 (Ringversuche) 2011 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17043 (Ringversuche) 2013 Verdoppelung der Teilnehmerzahl bei Ringversuchen durch Einrichtung eines zusätzlichen Messraumes 2014 Neuorganisation der Abläufe, Angebot von Staub- und Gasringversuchen in einer Woche 2015 Erster Emissionsringversuch Geruch 2018 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17034 ( Referenzmaterialhersteller ) 2020 Ergänzung einer Anlage zur Befeuchtung des Gasstroms Sehen Sie dazu auch: Publikationen des Dezernats I3. Das HLNUG betreibt seit 1990 eine europaweit einmalige Emissions-Simulations-Anlage (ESA). Die ESA ist ein Fabrikschornstein-Simulator mit einer Gesamtlänge von 110 m und erstreckt sich über alle 7 Stockwerke des HLNUG-Gebäudes in Kassel. Das „Abgas“ wird erzeugt, indem Umgebungsluft angesaugt und durch die Anlage gepumpt wird. Diese Luft wird erwärmt, befeuchtet, und mit geringen, aber genau dosierten Mengen an Schadstoffen versetzt. Qualitätssicherung im Bereich der Emissionsmessungen an Industrieanlagen ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Gesundheit und Umwelt. Vor allem die Teilnahme an Ringversuchen, bei denen Messinstitute ihre Kompetenz in der Bestimmung von Schadstoffkonzentrationen in Abgasen testen können, gewährleistet einen hohen Standard bei der Quantifizierung von schädlichen Emissionen in die Umwelt. An der ESA des HLNUG werden seit 1994 Emissionsringversuche für partikelförmige Stoffe, seit 1999 Ringversuche für gasförmige Stoffe und seit 2015 Geruchsringversuche durchgeführt. Diese Ringversuche beinhalten Konzentrationsbestimmungen von schwermetallhaltigen Stäuben, Gasen (wie SO 2 und NO x ), verschiedenen organischen Lösungsmitteln, Formaldehyd, sowie von Gerüchen. Die regelmäßige Teilnahme an solchen Ringversuchen ist für (nach §29b BImSchG) bekanntgegebene Messinstitute gesetzlich vorgeschrieben (41. BImSchV). Diese Bekanntgabe wiederum ist Voraussetzung dafür, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollmessungen an Industrieanlagen rechtskräftig durchführen zu können. Weitere Informationen zu den Ringversuchen des HLNUG Neben der Verwendung als Ringversuchsanlage kann die ESA auch zu Trainingszwecken, z. B. im Rahmen von Mitarbeiterschulungen genutzt werden. Die ESA kann außerdem für Tests und Validierungsprogramme für neue Messverfahren oder Messgeräte gemietet werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung der ESA im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Emissionsmesstechnik möglich. Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen zur ESA-Nutzung haben, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Die Anlage ist mit mehreren G3- und G2-Messöffnungen mit Innengewinde ausgestattet (siehe Bilder unten). Alle Messöffnungen entsprechen der Norm DIN ISO 228. Der Innendurchmesser des Kanals beträgt 40 cm. © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG Dr. Jens Cordes Fachlich Verantwortlicher Ringversuche Benno Stoffels Fachlich Verantwortlicher Emissionsmessungen Prof. Dr. Dominik Wildanger Dezernatsleiter Das Dezernat I3 Luftreinhaltung: Emissionen ist akkreditiert nach: DIN EN ISO/IEC 17025 ( Prüflabor ) DIN EN ISO/IEC 17043 ( Ringversuchsanbieter ) DIN EN ISO 17034 ( Referenzmaterialhersteller )

Luft/Emissionen/Ringversuche: Emissionsringversuche

Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ist Anbieter von Ringversuchen gemäß §16 IV 7 der 41. BImSchV für nach §29b BImSchG bekanntgegebene Messstellen. Natürlich können aber auch andere interessierte Labore an den Ringversuchen teilnehmen. Die Ringversuche schließen die Probenahme mit ein. Diese findet an der Emissions-Simulations-Anlage (ESA) des HLNUG statt. Die ESA ist ein Schornstein-Simulator, an dem Abgase mit verschiedenen Schadstoffkonzentrationen unter konstanten Strömungsbedingungen erzeugt werden können. Die ESA kann auch zu Trainingszwecken oder für Test- und Validierungsprogramme für neue Messverfahren und Emissionsmessgeräte gemietet werden. Mehr Informationen zur ESA finden Sie hier: Informationen über die ESA Veröffentlichungen des Dezernats I3 Das HLNUG bietet folgende Emissionsringversuchs-Programme an: Staub (Standard- und Kurzversion) Gas (Standard- und Kurzversion) Geruch Ultrafeine Partikel Die Termine der nächsten geplanten Ringversuche finden Sie in unserem Terminplan . Wenn Sie an einer Teilnahme an einem dieser Ringversuche interessiert sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Bitte beachten Sie, dass alle Ringversuche die Probenahme mit einschließen. Diese Probenahme findet in Kassel an der Emissions-Simulations-Anlage ( ESA ) des HLNUG statt. Die Ergebnisse aus bisher durchgeführten Ringversuchen finden Sie in anonymisierter Form in unseren Ringversuchsjahresberichten . Gegenstand des Staub-Emissionsringversuchs ist die Ermittlung von Massenkonzentrationen partikelförmiger Abgasbestandteile (nach DIN EN 13284-1 ), die Bestimmung der Massenkonzentrationen von Schwermetallen (nach DIN EN 14385 ), sowie die Messung der Abgasrandbedingungen (nach DIN EN 15259 ). Der Ringversuch umfasst die folgenden Komponenten: Gesamtstaub Schwermetalle (Cd, Co, Cr, Cu, Mn, Ni, Pb, V) Abgasrandbedingungen (Strömungsgeschwindigkeit, Temperatur, Wasserdampfkonzentration, Statischer Druck, Volumenstrom) Weitere Informationen zum Staub-Emissionsringversuch, wie z. B. Anmerkungen zu den einzusetzenden Messverfahren, den Zeitplan oder die Bewertungskriterien, finden Sie im Merkblatt zu diesem Ringversuch. Die grundsätzlichen Regelungen zu diesem Ringversuch, welche durch die Umweltministerkonferenz (UMK) und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) anerkannt wurden, finden Sie in den Durchführungsbestimmungen . Dieser Ringversuch findet am Montag und Dienstag statt (2 Tage, siehe Terminplan ). Die Teilnahmegebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung VwKostO-MUKLV und beträgt derzeit € 2950,-. Zur Qualitätssicherung in der Schwermetallanalytik bietet das HLNUG schwermetallhaltige Prüfstäube als zertifiziertes Referenzmaterial an. Neben der Standard-Version unseres Staubringversuchs bieten wir auch eine gekürzte Version an. In dieser Kurzversion werden 6 bewertete Probenahmen durchgeführt (anstatt 9) und es gibt nur einen Messtag (anstatt 2). Weitere Details dazu finden Sie im Merkblatt zu diesem Ringversuch. Die Kurzversion des Staubringversuchs kann zusätzlich zu den bereits geplanten Terminen (siehe Terminplan ) auf Anfrage auch an weiteren Tagen angeboten werden. Gegenstand des Gas-Emissionsringversuchs ist die Ermittlung der Massenkonzentrationen der anorganischen Komponenten Schwefeldioxid (SO 2 , nach DIN EN 14791 ),  Stickstoffoxide (NO x , nach DIN EN 14792 ) und Kohlenstoffmonoxid (CO, nach DIN EN 15058 ), von organischen Verbindungen (nach DIN CEN/TS 13649 ), gasförmigem organischen Kohlenstoff (Gesamt-C, nach DIN EN 12619 ) und Formaldehyd (nach VDI 3862 Blatt 2, 3 oder 4), sowie die Messung der Abgasrandbedingungen (nach DIN EN 15259 ). Der Ringversuch umfasst folgende Komponenten: Anorganische Gase (SO 2 , NO x , CO) Organische Verbindungen (Formaldehyd, Ethylbenzol, Toluol, Xylole) gasförmiger organisch gebundener Kohlenstoff (Gesamt-C) Abgasrandbedingungen (Strömungsgeschwindigkeit, Temperatur, Wasserdampfkonzentration, Statischer Druck, Volumenstrom) Weitere Informationen zum Gas-Emissionsringversuch, wie z. B. Anmerkungen zu den einzusetzenden Messverfahren, den Zeitplan oder die Bewertungskriterien, finden Sie im Merkblatt zu diesem Ringversuch. Parallel zu den Messungen bieten wir den Teilnehmern eine Überprüfung der Prüfgase an. Die grundsätzlichen Regelungen zu diesem Ringversuch, welche durch die Umweltministerkonferenz (UMK) und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) anerkannt wurden, finden Sie in den Durchführungsbestimmungen . Dieser Ringversuch findet von Dienstag bis Donnerstag statt (3 Tage, siehe Terminplan ). Die Teilnahmegebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung VwKostO-MUKLV und beträgt derzeit € 3250,-. Neben der Standard-Version unseres Gasringversuchs bieten wir auch eine gekürzte Version an. In dieser Kurzversion werden für jede Komponente 6 bewertete Probenahmen durchgeführt (anstatt 9) und das Programm findet an insgesamt 2 Tagen statt (anstatt 3). Weitere Details dazu finden Sie im Merkblatt zu diesem Ringversuch. Die Kurzversion des Gasringversuchs kann zusätzlich zu den bereits geplanten Terminen (siehe Terminplan ) auf Anfrage auch an weiteren Tagen angeboten werden. Gegenstand des Geruchs-Emissionsringversuchs ist die Ermittlung von Geruchskonzentrationen (nach DIN EN 13725 ), sowie die Messung der Abgasrandbedingungen (nach DIN EN 15259 ). Der Ringversuch umfasst folgende Komponenten: n -Butanol drei weitere Stoffe oder definierte Stoffgemische Abgasrandbedingungen (Strömungsgeschwindigkeit, Temperatur, Wasserdampfkonzentration, Statischer Druck, Volumenstrom) Weitere Informationen zum Geruchs-Emissionsringversuch, wie z. B. Anmerkungen zu den einzusetzenden Messverfahren, den Zeitplan oder die Bewertungskriterien, finden Sie im Merkblatt zu diesem Ringversuch. Die grundsätzlichen Regelungen zu diesem Ringversuch, welche durch die Umweltministerkonferenz (UMK) und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) anerkannt wurden, finden Sie in den Durchführungsbestimmungen . Die Probenahme zu diesem Ringversuch findet innerhalb eines Vormittags statt (siehe Terminplan ). Die Teilnahmegebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung VwKostO-MUKLV und beträgt derzeit € 1750,-. Dr. Jens Cordes Fachlich Verantwortlicher Ringversuche Ringversuchstermine Terminplan Merkblätter Hygienekonzept Staub und Gas (Standard-Ringversuch) Staub (Ringversuch Kurzversion) Gas (Ringversuch Kurzversion) Geruch Prüfgasüberprüfung Anmeldung Prüfgase Ergebnisabgabe MS-Excel-Dateien für die Übermittlung von Ringversuchsergebnissen: Staub Gas Geruch Alternative Dateiformate sind auf Anfrage verfügbar (siehe Kontakt oben). Bitte schicken Sie Ihre Ergebnisdatei (vollständig ausgefüllt und nach sorgfältiger Überprüfung) per E-Mail an das HLNUG. HLNUG Dezernat I3 Durchführungsbestimmungen Staub Gas Geruch Das Dezernat I3 - Luftreinhaltung: Emissionen - ist nach DIN EN ISO/IEC 17043 akkreditierter Anbieter von Eignungsprüfungen (Ringversuche). Informationen zu unserem Beschwerdeverfahren finden Sie hier . 41. BImSchV 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz UMK Umweltministerkonferenz VwKostO-MUKLV Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Mit dem Artikelgesetz und der ersten Artikelverordnung werden die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Industrieanlagen aus den Kapiteln I, II und VII der Industrieemissions-Richtlinie umgesetzt. Das Artikelgesetz und die erste Artikelverordnung enthalten die dafür erforderlichen Regelungen zur Eins-zu-eins-Umsetzung dieser Anforderungen. Im Rahmen des Artikelgesetzes werden insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert. Die Artikelverordnung enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie der Deponieverordnung. Außerdem wird eine neue Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen geschaffen. Unabhängig von der Richtlinienumsetzung wurde schließlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine übergreifende Verordnungsermächtigung für alle im Immissionsschutzrecht in Betracht kommenden Bekanntgaben von sachverständigen Stellen und Sachverständigen geschaffen, die die bisherigen Verordnungsermächtigungen ablöst. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wird mit der ersten Artikelverordnung auch eine neue Bekanntgabeverordnung für den Bereich des Immissionsschutzes geschaffen, die das Bekanntgabeverfahren bundeseinheitlich für die betroffenen Stellen und Sachverständige regelt und Anforderungen an die betroffenen Stellen und Sachverständige stellt. Sie ersetzt die bisher durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beschlossenen Vorgaben und fasst diese in einer Verordnung zusammen. Darüber hinaus wird die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte an die Fortentwicklungen des Rechts angepasst. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen

Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation 02/2020 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 31 Dr. Robin Sircar, Rainer Lux Redaktionsschluss:09.11.2020 Web-Link der Publikation:http://www.lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen Fachinformation des LAU 02/2020 2 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 1.2.1 des Anhangs der Immi-ZustVO für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 (4) Nr. 2 der 41. BImSchV zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse, qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern und Festlegungen sowie darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des LAU hiermit bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 (4) Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen hin Kopien des Bekanntgabebescheides, der Akkreditierungsunterlagen, Ergebnisse von Ringversuchen und diesbezügliche Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter*innen, fachkundige Mitarbeiter*innen) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 (2) Satz 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3.Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 (4) Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan grundsätzlich mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform (auf dem Postweg) vorzulegen. Die messtechnische Ermittlung ist nach dem Messplan durchzuführen, Änderungen sind vor Ermittlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Etwaige Messterminänderungen sind rechtzeitig zu übermitteln, sodass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Ermittlungsdurchführung ermöglicht werden kann. 4.Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher oder messtechnischer Gegebenheiten sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Fachinformation des LAU 02/2020 3

Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in seinen Vorschriften zum anlagenbezogenen Immissionsschutz u. a. auch die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Sich an der Zielsetzung des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen ausrichtend, werden die zuständigen Behörden nach den §§ 26 und 29a BImSchG befugt, dem Anlagenbetreiber die Ermittlung des Emissions- und Immissionsverhalten der Anlage bzw. die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen aufzugeben. Die betreffenden Sachverhaltsermittlungen sollen i. d. R. durch Sachverständige bzw. sachverständige Messinstitute (Stellen) erfolgen, die über eine sogenannte Bekanntgabe verfügen. Entsprechend der verschiedenen fachlichen Aufgabenbereiche wird unterschieden nach Sachverständige, die mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden ( Sachverständige nach § 29b in Verbindung mit § 29a BImSchG ) sowie Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden ( Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG ) und Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen ( Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV ). Die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) konkretisiert die im § 29b BImSchG getroffenen Vorgaben und nennt die jeweiligen Eignungskriterien. In dem auf Antrag geführten Verwaltungsverfahren (dem sogenannten Bekanntgabeverfahren) wird durch die für den Geschäftssitz des Antragstellers zuständige bekannt gebende Behörde des jeweiligen Bundeslandes das Vorliegen der Bekanntgabevoraussetzungen überprüft. Die Veröffentlichung der jeweiligen Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa ). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) ist gemäß Nr. 1.2.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ( Immi-ZustVO ) die für die Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

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