Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Das Projekt "Modellvorhaben zur Implementierung von CO2-Emissionen aus dem häuslichen Bereich in das Emissionshandelsystem EmSAG 2.0" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen durchgeführt. Zielsetzung und Anlaß des Vorhabens: Ziel des Projektes ist es, durch Ausarbeitung der Projektdokumentation (PDD), deren Validierung und Anerkennung, die genehmigungsrechtliche Hürde für einen Emissionshandel auf der Basis von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen zu überwinden. Zugleich strukturiert das Verfassen der Methodologien, welches Teil der Erstellung der PDD ist, das weitere Vorgehen im Rahmen der Wertschöpfungskette bei der Generierung von CO2-Minderungszertifikaten. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Phase 1: Orientierung. Zu Beginn der Projektlaufzeit wird zusammen mit FutureCamp ein Workshop zur Bewertung der Projektidee und Entwicklung einer Strategie zur Umsetzung durchgeführt. Die Ergebnisse des Workshops werden in einem Entscheidungspapier festgehalten. Phase 2: Vorgenehmigungsverfahren: Mit dem Ziel die Project Idea Note (PIN) zu verfassen, werden in der Vorgenehmigungsphase Methodische Ansätze entwickelt. Zu diesem Zweck werden Abstimmungsgespräche mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) geführt. Gegebenenfalls bedarf es Abstimmungen mit weiteren Drittparteien. Phase 3: Genehmigungsverfahren: Die Phase 3 beinhaltet die Erstellung der erforderlichen Projektdokumentation, die Determinierung durch einen unabhängigen Prüfer, die Wahrnehmung daraus folgender Arbeiten sowie den Abschluss der Determinierung. Ziel der Phase 3 ist die Zustimmung der DEHSt zur Projektdokumentation in der Form eines Letter of Approval.
Das Projekt "Ausweitung des Emissionshandels auf neue Sektoren und Kleinemittenten (z.B. Gebäudebereich) - Potenziale, Ausgestaltung, Verbindung mit dem internationalen Klimaregime" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Um den Klimawandel zu begrenzen, bedarf es wirksamer Instrumente zur Reduzierung der Emissionen der wesentlichen klimawirksamen Gase, die das Kyoto-Protokoll derzeit aufführt. Die EU setzt hinsichtlich des CO2 vor allem auf den Emissionshandel. Dieser erfasst bislang nur etwa die Hälfte der Emissionen (Industrie, Energieerzeugung, ab 2012 auch den Flugverkehr). Viele der Emissionshandelssysteme in anderen Regionen, die derzeit im Aufbau oder in Planung sind, erfassen weitere Sektoren oder Gase (z.B. Australien, Neuseeland, USA). Hinsichtlich der Möglichkeit, die Systeme zu verknüpfen, aber auch zum weiteren Aufbau eines globalen Kohlenstoffmarktes stellt sich die Frage, ob und wie die verbleibenden Emissionen der EU, i.d.R. von kleinen Emittenten oder vom Straßenverkehr, in den Emissionshandel einzubeziehen sind. In diesem Vorhaben soll dafür vor allem die Nutzung eines 'upstream-Ansatzes' analysiert werden: Ein Handel mit Berechtigungen, der bei Produzenten und Importeuren fossiler Energieträger ansetzt. Dieser kann sämtliche - auch kleine - CO2-Emittenten erfassen und bietet sich daehr besonders für die Erfassung von Emissionen im Gebäudesektor und für andere Kleinanlagen an. Das Projekt soll analysieren, in wieweit dieser Ansatz aus ökonomischer und rechtlicher Sicht tatsächlich geeignet ist, den Klimaschutz zu befördern.Darüber hinaus sollen die Forschungsnehmer anhand einer Literaturrecherche den 'Personal Carbon Trading'-Ansatz und seine möglichen Vor- und Nachteile gegenüber den geprüften Modellen darstellen.
Das Projekt "Weiterentwicklung des Handels mit Treibhausgasemissionsrechten in Deutschland und der EU unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedstaaten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ECOFYS Energieberatung und Handelsgesellschaft mbH durchgeführt. A) Problemstellung: Der Anfang 2005 beginnende Handel mit Kohlendioxidemissionsrechten stellt ein wichtiges Instrument dar, um die im Kyoto-Protokoll eingegangene Verpflichtung der Europäischen Union zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu erfüllen. Es ist erforderlich, die Ausgestaltung und Wirkungen dieses Instruments noch vor der Verpflichtungsperiode 2008-2012 zu analysieren und Vorschläge für seine Weiterentwicklung zu machen. B) Handlungsbedarf: Auf EU-Ebene Weiterentwicklung der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere in Hinblick auf die Einbeziehung weiteren Treibhausgase und/oder weiterer Wirtschaftszweige sowie die weitere Harmonisierung des EU-Handels. Auf nationaler Ebene Vorlage des Nationalen Zuteilungsplans für 2008-2012 bei der EU-Kommission Mitte 2006 und ggf. Weiterentwicklung des Emissionshandelsrechts. Für beide Ebenen ist eine Auswertung der Erfahrungen ab 2005 dringend erforderlich. C) Ziel des Vorhabens: Das Vorhaben dient der wissenschaftlichen Unterstützung des Umweltressorts bei der nationalen Ausgestaltung des Emissionsbandels. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Analyse der ökonomischen Wirkungen des Emissionshandels (v.a. der Wettbewerbs- und Beschäftigungswirkungen). Darüber hinaus sind Vorschläge für eine deutsche Position zur Weiterentwicklung des Handels mit Treibhausgasemissionen auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu erarbeiten. Im Einzelnen umfasst das Projekt folgende Teilziele: 1. Rechtsvergleichende Untersuchung der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, besonders effektive/effiziente Regelungen zu identifizieren, die bei der künftigen Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland genutzt werden können. 2. Umweltökonomische Wirkungsanalyse der Emissionshandelsregelungen in Deutschland vor dem Hintergrund der ab 2005 gesammelten Erfahrungen. 3. Analyse der Wirkungen der Verknüpfung des Emissionshandels mit Joint Implementation und dem Clean Development Mechanism. 4. Entwicklung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung des EU-weiten Handels mit Treibhausgasemissionsrechten (insbesondere Ansätze zur effektiveren/effizienteren Gestaltung des Handels mit Kohlendioxidemissionsrechten, Ausdehnung des Handels auf andere Treibhausgase/Wirtschaftszweige).
Das Projekt "Klimavereinbarungen und Erstzuteilung von Emissionsrechten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen durchgeführt. Am 18. März 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union einen gemeinsamen Standpunkt zur Einführung eines EU-weiten Handels mit Treibhausgasemissionen verabschiedet. Dieser gemeinsame Standpunkt sieht vor, mit Beginn des Jahres 2005 den Handel mit Kohlendioxid (CO2) einzuführen, ihn zunächst allerdings auf Anlagen der Energiewirtschaft und ausgewählte energieintensive Produktionsprozesse zu beschränken. Voraussetzung für die Etablierung eines Handels ist die Zuteilung von Emissionsrechten für die am Handel zu beteiligenden Anlagen und Anlagenbetreiber. Basis dieser Zuteilung ist eine Prognose der Klimagasemissionen der einzelnen Verbraucher- und Verbrauchergruppen für beide Handelsperioden. Die Studie zeigt, dass die in der Klimavereinbarung festgelegten Emissionsminderungen als Eckpunkte dieser Prognose dienen können. Unter im Sinne der Klimaschutzziele günstigen Rahmenbedingungen können die Minderungserfolge noch deutlich über die zugesagten Reduktionsverpflichtungen hinaus gesteigert werden. Insbesondere für die zweite Handelsperiode sind auch Entwicklungen möglich, die erhebliche Abweichungen vom Zielkorridor mit sich bringen können. Angesichts dieser Unsicherheiten sollten Emissionsbudgets nicht als strenge Vorgaben, sondern als Bandbreiten definiert werden. Insbesondere sollte der Umfang der Emissionsrechte so bemessen sein, dass Wachstumsimpulse nicht durch eine Verknappung von Emissionsrechten behindert werden.
Das Projekt "Rechtsfragen des Emissionshandels" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr.jur. Eckard Rehbinder durchgeführt. Es sollen zentrale Rechtsfragen der Umsetzung der EG-Richtlinie über den Emissionshandel, insbesondere das Verhältnis zum Ordnungsrecht, die Rechtsform der Umsetzung, verfassungsrechtliche Probleme der Zuteilung von Rechten und Fragen der Beihilfekontrolle untersucht werden.
Das Projekt "Verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen zur Weiterentwicklung der ETS-Richtlinie" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Bei der laufenden Reform der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) und der daran anschließenden Verhandlung untergesetzlicher Rechtsakte (delegierte Rechtsakte und Umsetzungs-Rechtsakte) stellen sich umfassende verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen. Anders als bei bisherigen Reformen der ETS-RL, die stets nur Teilbereich betrafen, wir die Richtlinie bei dieser Reform umfassend geändert und sowohl an die Anforderungen der 4. Handelsperiode (2020-2030) und des Pariser Abkommens als auch an die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) angepasst. Dazu gehört die Umstellung der bisherigen Komitologie-Verfahren auf die im AEUV verankerten Verfahren der tertiären Rechtsetzung. Zu den Einzelheiten und zukünftigen Verfahren haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat im April 2016 eine Inter-Institutionelle Vereinbarung unterzeichnet. Im Nachgang zur Reform der ETS-RL werden die untergesetzlichen Rechtsakte auf Grundlage der neuen Verfahren neu verhandelt und an die Anforderungen der 4. Handelsperiode angepasst. Mit diesen Reformen sind zahlreche Fragestellungen des Emissionshandelsrecht verbunden, die fundierte verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Analysen erfordern. Mit diesem Vorhaben sollen Rechtsfragen bearbeitet werden, die extern vergeben werden müssen.
Das Projekt "Rechtliches Forschungsvorhaben zur Sicherstellung eines effizienten Vollzugs der Sanktionen im Emissionshandelsrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht und Festsetzung von Zahlungspflichten)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic Institut gemeinnützige GmbH durchgeführt. a) Zielstellung, fachliche Begründung: Wissenschaftliche Durchdringung von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 29 ff. TEHG und §§ 20 ff. BEHG einschließlich ihrer europarechtlichen Bezüge zur Erlangung vollzugspraktischer Handlungsempfehlungen und rechtspolitischer Reformvorschläge im Zusammenhang mit diesen Vorschriften. b) Output Einordnung der §§ 29 ff. TEHG, 20 ff. BEHG einschließlich ihrer europarechtlichen Bezüge in das Gesamtgefüge des Emissionshandels, Identifizierung bußgeld- und verwaltungsrechtlicher Probleme und Lösungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der vorgenannten Vorschriften, Auswertung einschlägiger Rechtsprechung, Ableitung von Handlungsempfehlungen für die konzeptionelle Weiterentwicklung der Vollzugspraxis bzgl. der o.g. Vorschriften sowie Identifizierung etwaigen Reformbedarfs auf rechtspolitischer Ebene und Vorschläge zu dessen Umsetzung.
Das Projekt "Die Neufassung der 'Carbon-Leakage'-Liste gem. Art. 10a Abs. 13 ETS-Richtlinie - Rechtliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen -" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Dr. Martin Nettesheim durchgeführt. In Wahrnehmung des Rechtsetzungsauftrags hat die Europäische Kommission eine sog. Carbon-Leakage -Liste erstmalig 2009 formuliert (Beschluss 2010/2/EU der Europäischen Kommission). Bei der Erstellung der Liste 2009 ging die Europäische Kommission unter anderem von folgenden Parametern aus:-Den CO2-Preis legte die Kommission auf EUR 30/tCO2 fest.-Es wurde angenommen, dass die CO2-Emissionen auch in verlagerungsgefährdeten Sektoren oder Teilsektoren zu 60Prozent über den frei zugeteilten Zertifikaten liegen würden. Die 2009 getroffene Entscheidung führte dazu, dass ca. 60Prozent der Industriesektoren als verlagerungsgefährdet angesehen wurden; aus diesen Sektoren stammen ca. 95Prozent der CO2-Emissionen. Die von der Europäischen Kommission 2009 zugrunde gelegten Annahmen haben sich teilweise nicht bewahrheitet. So bewegt sich der damals zugrunde gelegte Preis deutlich über dem Marktpreis von Emissionsrechten, wie er sich in der Zeit von 2009 bis 2013 herausgebildet hat. Im Januar 2013 fiel dieser Preis auf den Wert von ca. EUR 3/tCO2. Allgemein wird angenommen, dass der durchschnittliche Preis eines Emissionszertifikats auch in der Periode 2014-2020 nicht auf das zunächst angenommene Niveau steigen wird. Inzwischen rückt der in der Richtlinie vorgesehene Überprüfungstermin näher; die Entscheidung über die Neufassung der Liste zeichnet sich ab. Die Kommission ist mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Um nur einige zu nennen: Welche qualitativen Kriterien soll die Kommission ihrer Bewertung zugrunde legen? Wie ist das Risiko einer Verlagerung qualitativ und quantitativ zu bewerten? Welche Bedeutung ist dem sich ändernden internationalen Umfeld zuzuschreiben? Welche Daten sollen in einer Phase, die durch Krisenerscheinungen gekennzeichnet war, zugrunde gelegt werden? Schließlich: Welcher CO2-Preis soll in die Entscheidung einfließen? Die hiermit vorgelegte Studie konzentriert sich auf die Frage, inwieweit die Kommission bei der Neufassung der Liste von dem 2009 zugrunde gelegten durchschnittlichen Preis von EUR 30/tCO2 abweichen und eine Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung für CO2-Emmissionszertifikate vornehmen darf. Diesbezüglich findet sich in den Bestimmungen der Richtlinie keine ausdrückliche Festlegung. Es bedarf daher der Interpretation der Richtlinie im Lichte allgemeiner Auslegungsregeln des EU-Recht und unter Heranziehung der Rechtsprechungspraxis der Europäischen Gerichtsbarkeit. Die Untersuchung wird sich zunächst mit der Frage befassen, welchen materiell-rechtlichen Entscheidungsspielraum die Europäische Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Neufassung der Carbon-Leakage -Liste hat. Sie wird zudem das zu wählende Verfahren und die dabei bestehenden Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte anderer Institutionen behandeln. Im letzten Abschnitt werden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Beschluss der Kommission aufgezeigt.
des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2023 des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Impressum: Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Redaktion und Layout: Stabsstelle Planung und Information Titelfoto: Pflege der Daphnienzucht in der Rheingütestation Worms © LfU Abbildungsnachweis: S. 10 rechte Spalte Mitte: Staatskanzlei/Herbert Piel S. 14 unten und S. 20: MKUEM/Jana Kay, S. 24 oben: Ingeborg Keller, S. 24 unten: schreiberVIS – stock.adobe.com, S. 29: A. 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PIUS-Länderkonferenz in Mainz19 Landesstrategie Bodenmanagement in Rheinland-Pfalz21 NATUR 24 Kennartenprogramm schützt artenreiches Grünland25 Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten26 Neue Rote Liste „Farn- und Blütenpflanzen“28 Grünlandkartierung in Rheinland-Pfalz30 BEVÖLKERUNG 32 Neuer Internetauftritt hochwasser.rlp.de33 Digitale 3-D-Hochwassersimulation mit VISDOM-RLP36 Historische Hochwassermarken verbessern Hochwasservorsorge38 UMWELT 40 Nitrat im Grundwasser – Karte zeigt belastete Gebiete41 Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz44 Grenzüberschreitende Messfahrt auf Mosel und Saar47 Recycling an erster Stelle – Die neue Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft49 3 4 1140 Rheinallee 97-101, 55118 MainzWallstraße 1, 55122 MainzRheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms (RA)(WA)(RGS) ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz Standorte: Telefonnummer 06131 6033-Durchwahl Dieter Welzel Referat 14 Informations- und Kommunikationstechnik Marc Deißroth Jens Grünberg Referat 27 DV-Fachanwendungen Gewerbeaufsicht Markus Schmitt 1213 1271 N.N. Referat 36 Ressourceneffizienz EffNet/EffCheck 1407 1409 1406 1420 1401 (WA) Wallstraße 1, 55122 Mainz Datenschutzbeauftragter 1211 Martin Franz (RGS) Rheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 1310 Mainz Gleichstellungsbeauftragte Dr. Anja Grothusen (RA) Rheinallee 97-101, 55118 Mainz 1207 Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung Standorte: Diana Faller Dr. Kristin Schaefer Referat 55 Abwasser N.N. Referat 54 (RGS) Rhein N.N. Referat 53 Gewässerchemie Fulgor Westermann Referat 52 Gewässerökologie, Fischerei Christoph Linnenweber Referat 51 Flussgebietsentwicklung Dr. Jochen Fischer 1516 1580 1520 1513 1517 1501 1619 1601 1606 1634 1637 Dr. Jens Hartkopf Referat 67 (WA) 1681 Radioaktivitätsbestimmungen und radiologische Gewässerbeurteilung Petra Enoch Referat 66 (WA) 1683 Organische Spurenanalytik Wasser N.N. Referat 65 (WA) Allg. Wasseranalytik, Anorganische Spurenanalytik, Badegewässerüberwachung Referat 64 - unbesetzt - N.N. Referat 63 (RA) Chemische Stoffe in der Raumluft Dr. Michael Weißenmayer Referat 62 (RA) Immissionen und Emissionen Luft Dr. Matthias Zimmer Referat 61 (RA) 1644 Klimawandel, Umweltmeteorologie Markus Willeke Abteilung 6 (RA) Umweltlabor Dr. Heinrich Lauterwald Stabsstelle (RA) Allgemeine Qualitätssicherung Abteilung 5 Gewässerschutz 1160 Thomas Isselbächer Referat 45 1414 Kompetenzzentrum für Staatlichen Vogelschutz und Artenvielfalt in der Energiewende (KSVAE) Steffen Gorell Referat 44 Daten zur Natur, DV-Fachanwendungen Naturschutz N.N. Referat 43 Mensch und Natur Dr. Marlene Röllig Referat 42 Biologische Vielfalt und Artenschutz Ulrich Jäger Referat 41 Biotopsysteme und Großschutzprojekte Dr. Jana Riemann Abteilung 4 Naturschutz 1902 Vorsitzender des Personalrats Holger Dickob 1309 N.N. Martin Franz Referat 26 Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung Referat 35 1320 DV-Fachanwendungen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz 1307 N.N. Referat 34 Deponietechnik, emissionsbezogener Grundwasserschutz Referat 25 1211 Sozialer und technischer Arbeits- schutz, Koordinierungsaufgaben Gewerbeaufsicht 1214 1308 1314 1317 1301 Vorzimmer: Melek Altan Präsident PD Dr. Frank Wissmann Dr. Jens Schadebrodt Referat 24 Strahlenschutz N.N. Referat 33 Bodenschutz Referat 23 1210 Chemikaliensicherheit, Gefahrgut- transport, Biotechnik, Geräte- u. Produktsicherheit, Geräte- untersuchung N.N. N.N. 1135 Referat 32 Betriebliches Stoffstrommanagement, Sonderabfallwirtschaft Eva Bertsch Referat 13 Haushalt, Vergabe Referat 22 -unbesetzt- Referat 31 Kommunales Stoffstrommanagement, Siedlungsabfallwirtschaft Dr. Wilhelm Nonte Abteilung 3 Kreislaufwirtschaft 1917 Sven HuckRaimund ZemkeReferat 12 Organisation, Innerer Dienst und Fahrdienst 1127 Paul Burkhard SchneiderReferat 21 1244 Emissionshandel, Luftreinhaltung, Anlagensicherheit 1110 1201 Referat 11 Personal, Recht, Aus- und Fortbildung Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Dr. Frank Wissmann (komm.) 1101 Milan Sell Stabsstelle Planung und Information Erhard Klein Abteilung 1 Zentrale Dienste Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Zentrale: 06131 6033-0 Mail: poststelle@lfu.rlp.de Internet: www.lfu.rlp.de 1719 1712 1710 1717 1701 Stand: 01.04.2024 Salvador Gámez-Ergueta Referat 75 1713 DV-Fachanwendungen Wasser N.N. Referat 74 Grundwasserbewirtschaftung Dr. Stephan Sauer Referat 73 Hydrologischer Dienst des Grundwassers, Grundwasserbeschaffenheit Norbert Demuth Referat 72 Hydrometeorologie, Hochwassermeldedienst Yvonne Henrichs (komm.) Referat 71 Hydrologischer Dienst der oberirdischen Gewässer, Hochwasserschutz Dr. Thomas Bettmann Abteilung 7 Hydrologie KONTAKTADRESSEN UND BILDUNGSANGEBOTE VORWORT In Zeiten weltweiter Krisen und kriegerischer Aus- einandersetzungen geraten Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in der Öffentlichkeit häufig in den Hintergrund. Dies jedoch zu Unrecht – denn Themen des Umwelt- und Klimaschutzes werden nicht nur künftig die weltpolitische Bühne be- stimmen, vielmehr sind sie schon jetzt Ursache für manche Konflikte. Der Klimawandel verstärkt diese weiter: Dürre führt zu Hungerkrisen, der Kampf ums Wasser wird mit Waffengewalt ausge- tragen und Naturkatastrophen mit teils immen- sen Schäden treten häufiger auf. Umso wichtiger ist es, die Klimaveränderungen und ihre Auswirkungen auf Mensch und Natur ge- nau im Blick zu behalten. Wie bereits unser LfU- Leitspruch „Messen, Bewerten, Beraten“ zeigt, können wir Veränderungen der Umwelt nur er- kennen, wenn wir sie beobachten und analysieren. Als obere Landesbehörde für den Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllen wir diese Aufgabe in Rhein- land-Pfalz verlässlich seit vielen Jahren. Unsere über 270 motivierten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter erheben zentrale Daten und Fakten zur Umwelt, ordnen diese ein und beraten entspre- chend die verantworlichen Stellen. Dazu gehören beispielsweise die Überwachung unserer Fließ- und Stehgewässer oder unserer Schutzgebiete. Über unser Grundwassermessnetz haben wir die Menge und Qualität unseres kost- baren Guts ständig im Blick – immerhin stammt über 90 % unseres Trinkwassers aus dem Grund- wasser. Und wir beraten Kommunen in Sachen Kreislaufwirtschaft, auch um den Plastikmüll in der Umwelt zu reduzieren. Wir schützen aktiv die Menschen in unserem Bun- desland. Wenn Hochwasser droht, informiert un- sere Hochwasservorhersagezentrale frühzeitig die Kommunen vor Ort, damit diese Schutzmaßnah- men ergreifen können. Die Luftqualität überwa- chen wir ebenfalls 24/7 mit einem breit gefächer- ten Messnetz. Nicht zuletzt ist der Strahlenschutz bei uns angegliedert. Mit unserer Landessammel- stelle für radioaktive Abfälle aus Forschung, Medi- zin und Industrie sorgen wir für Sicherheit. Angesichts unserer Aufgaben lässt sich die Arbeit des LfU in vier Kernbereiche gliedern. Neben dem Schutz der Umwelt und den natürlichen Lebens- räumen sind dies Themen rund um den Klima- wandel und der Schutz der Bevölkerung. Mit diesem Jahresbericht möchten wir Ihnen ei- nen Einblick in unsere besonderen Aufgaben und Highlights des Jahres 2023 bieten. So breit das Aufgabenspektrum des LfU ist, so breit ist auch die Themenvielfalt in diesem Bericht. Wenn Sie Fragen rund die Themen des LfU haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Ihr Dr. Frank Wissmann Präsident des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz 5