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Ergebnisse des Planspiels zur Einführung einer "Innenentwicklungsmaßnahme" in das Baugesetzbuch

Ausgehend von einem Vorschlag der Arbeitsgruppe "Aktive Liegenschaftspolitik" im "Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" zur Erweiterung des bestehenden Instrumentariums zur Baulandaktivierung aus dem 2016 wurde die Einführung einer Innenentwicklungsmaßnahme in einem Planspiel im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) geprüft. Hierbei wurden die bereits bestehenden Instrumente des Besonderen Städtebaurechts (insbesondere Baugebot, Enteignung, Vorkaufsrecht, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche Sanierungsmaßnahme) berücksichtigt. Mit der Innentwicklungsmaßnahme soll mit dem Ziel der Mobilisierung der vorhandenen Baulandpotenziale per Satzung ein Gebiet mit den zu aktivierenden Grundstücken in einem Teilbereich einer Gemeinde als Innenentwicklungsmaßnahmengebiet festgelegt werden. Für die einzeln aufgeführten Aktivierungsgrundstücke in diesem Gebiet sollen entsprechende Baugebote gegründet werden. Am Planspiel waren die acht Kommunen Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Trier beteiligt. Ins gesamt sehen die am Planspiel beteiligten Kommunen in der Innenentwicklungsmaßnahme eine zweckmäßige Ergänzung des Städtebaurechts sowie ein wichtiges optionales Instrument zur Aktivierung von vorhandenen Baurechten im Innenbereich. Sie wird insbesondere für die Mobilisierung solcher Innenentwicklungspotenzialen als hilfreich eingeschätzt, deren Aktivierung bislang wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer scheitert. Vorteile gegenüber dem Baugebot nach § 176 BauGB als grundstücksbezogenem Instrument biete die Innentwicklungsmaßnahme aufgrund der Bündelung einer Vielzahl von Aktivierungsgrundstücken zu einer gebietsbezogenen Maßnahme. Erleichterungen ergäben sich beim Nachweis der Anwendungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Prüfung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. eingeschätzt. Aus Sicht der Planungspraxis würden sich in zahlreichen Fällen die Anreize für einvernehmliche Lösungen erhöhen und zu der gewünschten baulichen Nutzung der Aktivierungsgrundstücke führen. Gleichwohl wurden mögliche Hemmnisse für die Anwendung in den Kommunen identifiziert, u.a. der nicht abschließend ermittelte personelle, zeitliche und finanzielle Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung einer Innentwicklungsmaßnahme sowie Risiken in Form von Rechtsmittelverfahren bei der Durchsetzung der Baugebote. Im Oktober 2018 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) der Abschlussbericht über die Ergebnisse des Planspiels herausgegeben.

Innenentwicklungsmaßnahme

Das Projekt "Innenentwicklungsmaßnahme" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BMU,BBR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Prof. Dr. Martin Wickel LL. M..Im Rahmen des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) initiierten Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen hat die AG Aktive Liegenschaftspolitik (vgl. http://www.deutscher-verband.org/aktivitaeten/projekte/liegenschaftspolitik.html) die Prüfung eines neuen Instruments des Besonderen Städtebaurechts vorgeschlagen, mit dem dispers liegende Grundstücke aktiviert und einer Bebauung zugeführt werden sollen. Die gesetzgeberische Konzeptionierung des neuen Instruments - der Innenentwicklungsmaßnahme - wirft insbesondere im Hinblick auf die Bauverpflichtung und die enteignungsrechtliche Vorwirkung verfassungsrechtliche Fragen auf, die unter Berücksichtigung des bestehenden Instrumentariums des Besonderen Städtebaurechts (insb. städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Enteignung, Baugebot) gutachterlich untersucht werden sollen.

Planspiel „Innenentwicklungsmaßnahmengebiet“

Untersuchung der sog. Innentwicklungsmaßnahme als mögliches neues städtebaurechtliches Instrument In vielen Städten besteht dringender Bedarf an neuen Wohnungen und Flächen für Gewerbe. Vor dem Hintergrund eines oft begrenzten Flächenangebots auf der grünen Wiese und den bundes- bzw. landesweiten Bestrebungen des Flächensparens richtet sich der Blick der Stadtplaner zunehmend auf die Innenentwicklung u.a. durch die Mobilisierung bebaubarer aber unbebauter Grundstücke. In diesem Zusammenhang wird auch der Ruf nach geeigneten planerischen Instrumenten zur Mobilisierung dieser Flächen lauter. In Diskussion befindet sich die sogenannte Innentwicklungsmaßnahme – ein mögliches neues städtebaurechtliches Instrument. In einem Planspiel wird untersucht, ob und wie das neue Instrument geeignet ist, die im Innenbereich einer Stadt dispers verteilten Potentialflächen zu mobilisieren und zügig zu bebauen. Kernziel des Instruments ist es, bestehende Hemmnisse der Flächenmobilisierung wie z.B. die geringe Mitwirkungsbereitschaft durch Grundstückseigentümer*innen zu überwinden. Denkbar wäre ein dreistufiges Verfahren. Auf Basis vorbereitender Untersuchungen könnten mittels einer Innenentwicklungssatzung Baurecht geschaffen und Bauverpflichtungen ausgesprochen werden. In der dritten Stufe würde dann eine Bebauung durch Eigentümer oder Dritte, ein Ankauf durch die Gemeinde bzw. Reprivatisierung folgen. In Fällen fehlender Verkaufsbereitschaft wäre eine Enteignung möglich. Das Planspiel geht Fragen der Notwendigkeit einer Innenentwicklungsmaßnahme sowie deren Wirksamkeit, Handhabbarkeit und Rechtssicherheit nach. Schließlich soll ein Regelungsvorschlag für eine BauGB-Novelle erarbeitet werden. Am Planspiel sind die Städte Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Trier beteiligt. Das Vorhaben wird vom Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (DV) und der Professur für Städtebau und Bodenordnung der Universität Bonn durchgeführt. Auftraggeber des 2017 gestarteten Vorhabens  sind das Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Ergebnisse des Vorhabens sollen voraussichtlich Mitte 2018 vorliegen.

Lärmhypothek - 2. Phase

Das Projekt "Lärmhypothek - 2. Phase" wird/wurde gefördert durch: Bundesamt für Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt für Umwelt, Lärmbekämpfung, Luftfahrt, Militär, Gesundheit.Kurzbeschreibung: Der Auftrag soll die Grundlagen zu einer wirkungsvolleren Lärmbekämpfung schaffen, indem Anreizinstrumente zur Reduktion des Umweltlärms entwickelt und deren Konsequenzen aufgezeigt werden. Projektziele: Mit der Lärmhypothek soll die Gewährung von Erleichterungen unmittelbar mit einer finanziellen Leistung des Anlageinhabers an die Lärmbetroffenen verknüpft werden, damit: - einerseits der Druck auf die Lärmverursacher erhalten bleibt, ihre Emissionen zu verringern und - andererseits die Lärmbetroffenen durch eine renten-ähnliche, finanzielle Abgeltung ('Zinsen der Hypothek') solange entschädigt werden, als die übermäßigen Immissionen anhalten. Dabei könnte die Lärmhypothek nur durch eine Verminderung der Lärmbelastung abgebaut werden. Das Projekt soll Modelle zur Ausgestaltung der Verknüpfung von Erleichterungen und finanziellen Leistungen darlegen und deren Konsequenzen und Umsetzbarkeit beurteilen. Insbesondere sollen beschrieben werden, wie die Anspruchsvoraussetzungen gesetzt werden müssten, um eine optimale Wirksamkeit des Instrumentes zu erzielen. Bei den verschiedenen Modellen ist neben den wirtschaftlichen Konsequenzen auch auf die soziale Akzeptanz einzugehen. Die Modelle sollen so ausgestaltet sein, dass sie die heutige Regelung der Enteignungen von Nachbarrechten gänzlich ablösen und gleichzeitig auch Anreize für lärmminderndes Verhalten bilden soll. Bei den Arbeiten sind alle Infrastrukturen zu berücksichtigen (insb. Flughäfen, Strasse, Schiene).

Eigentum und Landnutzung: Eigentumsrechtliche Beurteilung der Beschraenkung landwirtschaftlicher Nutzungen in peripheren Regionen-Rechtliche Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte in peripheren Regionen

Das Projekt "Eigentum und Landnutzung: Eigentumsrechtliche Beurteilung der Beschraenkung landwirtschaftlicher Nutzungen in peripheren Regionen-Rechtliche Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte in peripheren Regionen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre.Ziel: Erarbeitung der eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte. Fragestellungen: Welche Eigentumseinschraenkungen sind verfassungsrechtlich zulaessig? Unter welchen Umstaenden tritt eine Entschaedigungspflicht ein? Wie sind bereits bestehende Entschaedigungs- und Ausgleichsregelungen zu beurteilen? Hypothese: Aus den verfassungsrechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts laesst sich ein konsistentes System des Eigentumschutzes entwickeln, aufgrund dessen sich die oben gestellten Fragen beantworten lassen. Zunaechst wird in der Arbeit der verfassungsrechtliche Rahmen fuer umweltrechtliche Einschraenkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG, erarbeitet. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Frage, unter welchen Umstaenden Eigentumsbeschraenkungen finanziell ausgeglichen werden muessen. Es folgt eine Analyse der Ausgleichsvorschriften im geltenden Recht sowie der Behandlung rechtswidriger Eigentumsbeschraenkungen und des richtigen Rechtswegs zur Geltendmachung solcher Ansprueche.

Hauptfragen der materiellen Enteignung (nicht definitiv)

Das Projekt "Hauptfragen der materiellen Enteignung (nicht definitiv)" wird/wurde ausgeführt durch: Enrico Riva.Gegenstand: Im Anschluss an die Gewaehrleistung des Eigentums bestimmt Art. 22 der Bundesverfassung, dass 'bei Eigentumsbeschraenkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ... volle Entschaedigung zu leisten (ist)'. Die Abgrenzung der Eigentumsbeschraenkungen, die einer Enteignung gleichkommen und daher Anspruch auf Entschaedigung durch den Staat geben (= 'materielle Enteignung' in der schweizerischen Rechtsterminologie), von den uebrigen, entschaedigungslos zu duldenden Eingriffen in das Eigentum ist gegenwaertig nur zum Teil geklaert. Das Projekt setzt sich zum ziel, die Kriterien, nach denen diese Abgrenzung vorgenommen werden muss, vollstaendig zu erfassen und in ihrem gegenseitigen Verhaeltnis auszuleuchten. Umweltbezug: Da sich die vom Staat angeordneten Umweltschutzmassnahmen oft als Beschraenkungen privaten Eigentums charakterisieren, stellt sich die beschriebene Abgrenzungsaufgabe im Umweltschutz in prononcierter Weise. Art des Projektes: Die Untersuchung arbeitet primaer mit der Gerichtspraxis, sekundaer mit den in der Literatur entwickelten Meinungen. Sie ist rechtsvergleichend angelegt, indem die im Recht der vereinigten Staaten zur Entschaedigungsfrage entwickelten Loesungen im Sinne einer Anregung und eines kritischen Bezugspunktes beigezogen werden.

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