Wasserrecht; Antrag auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Beutelsbach-Reitholz zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Planvorschlag WSG auf Fl.Nr. 1589/1 Gemarkung Beutelsbach nach § 15 WHG, §§ 51, 52 WHG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 10 WHG; Antragssteller: Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach; Förmliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 WHG, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-; Geschäftszeichen: 53.0.02/6421.05/2023-341 Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Die Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach, beantragt mit Antrag vom 03.07.2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen Beutelsbach-Reitholz auf der Flurnummer 1589/1, Gemarkung und Gemeinde Beutelsbach, sowie die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes. Antragsumfang: Brunnen B1 Beutelsbach-Reitholz Fl.Nr. 1589/1 Gemarkung Beutelsbach maximale Momentanentnahme [l/s] 6 maximale Tagesentnahme [m³/d] 390 maximale Jahresentnahme [m³/a] 64.000 Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde Beutelsbach verwendet werden. Einer einzigen Untersuchung zufolge handelt es sich bei dem, über den Brunnen geförderten, Grundwasser um reines – tritiumfreies – Tiefengrundwasser. Aktuell erachtet das Wasserwirtschaftamt Deggendorf das bestehende Wasserschutzgebiet inklusive Verbotskatalog für ausreichend und die Neufestsetzung des Trinkwasserschutzgebietes wird aufgeschoben, bis die aussagekräftigen Planunterlagen für das Wasserschutzgebiet und die Untersuchungsergebnisse für das Tiefengrundwasser vorliegen, weil diese nach der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf nicht ausreichend sind. Das Landratsamt Passau weist darauf hin, dass die bestehende Verordnung des Landratsamtes Passau vom 08.06.1999 über das Wasserschutzgebiet "Beutelsbach-Reitholz" für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Beutelsbach (Brunnen 1 auf Fl.Nr. 1589/1 Gemrkung Beutelsbach, Gemeinde Beutelsbach) rechtsgültig und einzuhalten ist (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nummer 14/99 vom 16.06.1999, amtlich niedergelegt und einsehbar während der Öffenungszeiten bei der Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach und beim Landratsamt Passau –Untere Wasserrechtsbehörde- Domplatz 11, 94032 Passau), ist aber nicht Verfahrensgegenstand. Durch die o.g. beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Grundwasser mit der o.g. Ableitungsmenge von 64.000 (m³/Jahr) unterfällt das Vorhaben der Nr. 13.3.3 Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung der Anlage 3 zum UVPG (§ 11 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 genannten Kriterien zum UVPG). Im Rahmen einer standortbezogene Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sofern erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. 2. Gesamtergebnis: Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Landratsamtes Passau auf Grund überschlägiger Prüfung keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, weil durch die Gewässerbenutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. 3. Wesentliche Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG: Die überschlägige Prüfung anhand der Schutzkriterien hat ergeben, dass aus nachstehenden Gründen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst ist: • Nach den Planunterlagen wird Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen (siehe Ziffer 5.3 des Erläuterungsberichtes mit den Ausführungen zur „standortbezogen Vorprüfung“ in den Antragsunterlagen Büro IFB/Eigenschenk vom 03.07.2024). • Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf hat im Amtsgutachten vom 20.06.2024 die beantragte Grundwassermenge von 64.000 ³/Jahr auf 50.000 m³/Jahr, Tagesentnahme 250 m³/, max. 6 l/s (kont. 3 l/s) für die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit reduziert vorgeschlagen. • Besondere örtliche Gegebenheiten nach § 7 Abs. 2 UVPG liegen nicht vor. • Bisher sind keine nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf Oberflächengewässer, Tier- oder Pflanzenlebensgemeinschaften bekannt. Geschützte Feuchtflächen nach §30 BNatSchG sind im (Wirk-)Bereich des Brunnens oder in den Zonen des geplanten Wasserschutzgebietes nicht vorhanden. Schutzgebiete i.S.d. §20 Abs. 2 bzw. §32 BNatSchG sind in der näheren Umgebung ebenso nicht vorhanden. • Schutzgüter i.S.d. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG sind von der Wasserentnahme aufgrund der Distanz zu diesen überwiegend nicht betroffen. Im Umkreis von 1 km befinden sich zwei gesetzlich geschützte Biotope, welche jedoch keine Feuchtbiotope darstellen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Flächen kann daher ausgeschlossen werden. Nach §7 Abs. 2 Satz 4 UVPG besteht folglich keine UVP-Pflicht für das Vorhaben. • Es wird davon ausgegangen, dass durch die Grundwasserentnahme keine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolgt und somit auch zukünftig keine nachteiligen Auswirkungen auf die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten sind. Demnach besteht aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit der Wasserentnahme Einverständnis, wenn die Erlaubnis unter Vorbehalt weiterer Auflagen, die sich aus naturschutzfachlichen und rechtlichen Gründen als notwendig erweisen sollten, erteilt wird (Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde vom 21.08.2023). • Das Vorhaben verursacht keine nachteiligen Auswirkungen nach Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Passau. • Erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme wurden nicht ermittelt. • Technische Schutzvorkehrungen gewährleisten einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wassergewinnungsanlage, insbesondere durch die Steuerungs- und Messeinrichtungen, sowie durch die Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten. • Hydrogelogisch und wasserwirtschaftlich sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten (Tiefengrundwasser nach der Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt). • Die Wasserbedarfsberechnung und Alternativenprüfung wurde vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf nachgeprüft. Dabei wurde vom amtlichen Sachverständigen keine nachteilige Veränderung festgestellt und es gibt keine anderen Alternativen für die öffentliche Wasserversorgung als den Brunnen Beutelsbach-Reitholz. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der Feststellung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (Gutachten vom 20.06.2024) und der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich (21.08.2023). Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 zum UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die gesonderte Feststellung nach dem UVPG wird gemäß § 7 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 3 und 4 UVPG bei der Gemeinde Beutelsbach öffentlich bekannt gemacht und ist zudem unter https://www.uvp-verbund.de/by am 05.09.2024 bereits öffentlich bekannt gemacht worden (§§ 19 und 20 UVPG). Nähere Informationen, können beim Landratsamt Passau, -untere Wasserrechtsbehörde-, Domplatz 11, 94032 Passau nach entsprechender Terminvereinbarung, im Zimmer 3.08, während der Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Passau -untere Wasserrechtsbehörde- Passau, 05.09.2024
Haltung der Landesregierung zu einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das nicht gewerbsmäßige Halten von gefährlichen Tieren, mögliche Einführung strengerer Vorgaben für das Halten von Gefahrentieren; Berichterstattung der Landesregierung im Innenausschuss
Verordnung zur Erklärung, Änderung oder Aufhebung von Schutzgebieten und Naturdenkmalen in der Stadt Quedlinburg Vom 09. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Seweckenberge" in der Stadt Quedlinburg, Landkreis Quedlinburg (LSG-VOSew) Auf Grund der §§ 20, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet: § 1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet in der Stadt Quedlinburg wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet erhält die Bezeichnung "Seweckenberge". (3) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 387 ha. § 2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die dem Harz vorgelagerten Höhenzüge der Seweckenberge östlich der Stadt Quedlinburg und westlich der Gemeinde Badeborn. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Norden begrenzt durch den am Fuße des Höhenzuges verlaufenden Feldweg als Verlängerung der Johannishöfer Trift, welcher auf der Höhe der Quelle nach Norden und am Ende der Gehölzgruppe an der Quelle wieder nach Osten verläuft. Östlich wird das Landschaftsschutzgebiet begrenzt durch den ca. 700 m westlich von Badeborn südlich über den Ausläufer des Höhenzuges verlaufenden Feldweg, welcher nach ca. 750 m in westliche Richtung verschwenkt. Nördlich der Gersdorfer Burg begrenzt ein südwestlich führender Weg bis zur Spitze des Gebäudekomplexes das Landschaftsschutzgebiet. Die Außengrenzen der daran anschließenden westlich gelegenen gärtnerisch genutzten und teilweise bebauten Grundstücke stellen in diesem Bereich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dar. Von der Gersdorfer Burg bis kurz vor den südlich der Seweckenberge vorgelagerten Höhenzug verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Straße zwischen Quedlinburg und der Gersdorfer Burg und verschwenkt nach ca. 850 m auf einen in südliche Richtung und nach ca. 350m in westliche Richtung verlaufenden Feldweg zum Bicklingsbach, welcher die Abgrenzung bis zur Johannishöfer Trift darstellt. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in zwei nicht mitveröffentlichten topografischen Karten im Maßstab 1:10.000 eingetragen. Außerdem ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 dargestellt, die als Anlage zu dieser Verordnung bekannt gemacht ist. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den Karten jeweils durch eine Punktreihe dargestellt und verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. (3) Ausfertigungen der nicht mitveröffentlichten Karten im Maßstab 1:10.000 befinden sich beim Landkreis Quedlinburg, Untere Naturschutzbehörde, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg sowie bei der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg. Die Karten können während der Dienstzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Der Charakter des Landschaftsschutzgebietes wird durch markante, parallel zum Harzrand verlaufende Höhenrücken geprägt. Diese zeichnen sich durch einen Komplex verschiedener Biotoptypen überwiegend trockenwarmer Standorte aus. Auf Grund seines floristischen, faunistischen, geologischen und geomorphologischen Strukturreichtums hebt sich das selbst in Teilen landwirtschaftlich genutzte Landschaftsschutzgebiet wesentlich von seinem überwiegend landwirtschaftlich geprägten Umland ab. (2) Der besondere Schutzzweck ist: 1. die Erhaltung der Trocken- und Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, aufgelassenen Steinbrüche, der Zwergstrauchheide, den Wäldern und Gebüschen trockenwarmer Standorte, Hecken und Feldgehölze sowie dem Quellbereich und dem Bach sowie die Wiederherstellung und Entwicklung der bereits beeinträchtigten Biotopbereiche; 2. der Erhalt des gebietseigenen Landschaftsbildes, der harmonischen Fernwirkung der Höhenrücken und der hervorragenden Blickbeziehungen auf das Umland sowie die Bewahrung und Verbesserung des landschaftlichen Erlebniswertes mit seiner Bedeutung für die Erholung; 3. der Erhalt des räumlichen Zusammenhanges der Höhenzüge als landschaftsprägende naturräumliche Einheit und ihrer natürlichen Geländeform; 4. die Schaffung eines Umgebungsschutzes für besonders geschützte Biotope; 5. die pflegliche Nutzung und damit der Erhalt und die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes; 6. der Erhalt der natürlichen Vielfalt der gebietseigenen Böden durch Schutz vor Beseitigung, Überbauung, Verdichtung, Erosion und anderen irreversiblen Beeinträchtigungen; 7. der Erhalt und die Entwicklung der spezifischen Artenausstattung; 8. der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung des Landschaftsteils als komplexen, störungsarmen Lebens- und Rückzugsraum für eine Vielzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten; 9. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Landschaft; 10. der Erhalt von geowissenschaftlich wertvollen Flächen, Objekten und Fundplätzen von Mineralien und Fossilien für Forschung, Lehre und Heimatpflege. § 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Nachfolgend aufgeführte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen vorab der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, sofern sie nicht nach § 7 freigestellt sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. das Anlegen, Versiegeln oder Verbreitern von Wegen; das Verlegen, Errichten oder wesentliche Verändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art; das Errichten oder wesentliche Verändern von Einfriedungen mit Ausnahme von Weide- und forstlichen Kulturzäunen, von ortsfesten und fahrbaren Kanzeln, von Schirmen in der offenen Landschaft, von offenen Schutzhütten, Spiel-, Rast- und Grillplätzen; das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich des Parkens derselben außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und Plätze; das Errichten oder Anbringen von Schrift- und Bildtafeln; die Entnahme von Gestein, Fossilien und Mineralien; das Erstaufforsten von bisher nicht mit Wald bestockten Flächen; das Durchführen von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen einschließlich Betreuungspersonal; das Reiten außerhalb von Wegen und deren Rändern. (2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Handlung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung oder Veränderung des Charakters des Schutzgebietes bzw. des besonderen Schutzzwecks führt. Die Erlaubnis kann auch erteilt werden wenn eine erhebliche Beeinträchtigung oder Veränderung des Charakters durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. § 5 Verbote (1) Verboten sind alle Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes erheblich beeinträchtigen oder verändern, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter beeinträchtigen, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder auf andere Weise dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere sind folgende Handlungen verboten: 1. 2. 3. das Einbringen von nicht standortheimischen Pflanzen; die Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzungsart; die Innutzungnahme von bisher ungenutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie die Änderung der zur Zeit des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehende rechtmäßige Art der Bodennutzung; 4. das Errichten baulicher Anlagen aller Art, ausgenommen die in § 4 aufgeführten baulichen Anlagen; 5. Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen oder die sonstige Bodengestalt zu verändern; 6. das Verändern oder die Zerstörung des Quellbereiches sowie der hieran gebundenen Vegetation; 7. die Benutzung von Fahrrädern, Fuhrwerken und Schlittengespannen außerhalb von Wegen; 8. das Auf- bzw. Abstellen von Wohnwagen, Verkaufsständen, Kraftfahrzeugen oder Anhängern; 9. das Zelten und Campen; 10. das Anzünden von Feuern und das Errichten von Feuerstellen; 11. die Ausübung von Modellsport und Drachenfliegen; 12. die Ruhe und den Naturgenuss durch Lärm zu stören. § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die folgenden Maßnahmen zur Pflege oder Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes zu dulden: 1. 2. 3. die Kenntlichmachung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch hierfür vorgesehene amtliche Schilder sowie die Aufstellung sonstiger Hinweistafeln, die sich auf den Landschaftsschutz beziehen, durch die untere Naturschutzbehörde; die Beseitigung von Gehölzaufwuchs, das Mähen oder die Beweidung auf den Trocken- und Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, aufgelassenen Steinbrüchen, der Zwergstrauchheide und sonstigen ungenutzten Flächen, die Pflege und Neuanpflanzung von standortheimischen Gehölzen zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung der natürlichen Pflanzengesellschaften auf bisher nicht oder nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 lässt die Naturschutzbehörde nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen. (3) Der Landkreis Quedlinburg kann mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten der von dieser Verordnung betroffenen Grundstücke Vereinbarungen zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen treffen. § 7 Freistellungen Folgende Handlungen unterliegen nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 bzw. sind von den Verboten nach § 5 freigestellt: 1. 2. 3. 4. 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in bisherigem Umfang und bisheriger Art; die rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege in bisheriger Art und bisherigem Umfang einschließlich deren Unterhaltung, Instandsetzung und dem damit verbundenen Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie dem zeitweiligen Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern; die Planung und Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde; das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf Flächen und Wegen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben sowie zum Zweck der Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, von Straßen, Wegen und oberirdischen Gewässern; das Aufstellen von Bienenwagen im Rahmen ordnungsgemäßer Bienenwirtschaft. § 8 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Quedlinburg als untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 9 Verfahren für Erlaubnisse und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 oder die Gewährung einer Befreiung gemäß § 8 ist beim Landkreis Quedlinburg als untere Naturschutzbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht erforderlich ist oder der örtliche Bezug der beantragten Erlaubnis oder Befreiung auch ohne Lageplan zweifelsfrei zu erkennen und klar abzugrenzen ist. (2) Die Erlaubnis oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne schriftliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“ (Landkreis Wittenberg) Aufgrund der §§ 20 und 26 des NatSchG LSA vom 11.02.1992(GVBI. LSA S. 108). des Gesetzes zur Änderung des NatschG LSA vom 24.05.1994(GVBI. LSA S. 608) und des Gesetzes zur Änderung des NatSchG LSA vom 16.04.1997(GVBI. LSA S.476) wird verordnet: §1 Schutzgebiet (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Fluren Jessen, Schweinitz, Arnsdorf und Lindenwerder wird zum Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“(Landkreis Wittenberg) erklärt. (2) Das Schutzgebiet umfaßt eine Fläche von 972 ha. §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Die Grenzen des LSG sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt. (2) Die Schutzgebietsgrenze ist in der Karte durch eine Punktreihe ausgewiesen um diese verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (3) Die topografische Karte 1: 10 000 ist Bestandteil der Verordnung. Die Verord- nung einschließlich ihrer Anlagen ist beim Landkreis Wittenberg - untere Natur- schutzbehörde -, bei der Stadt Jessen und der Gemeinde Arnsdorf zur kostenlo- sen Einsichtnahme für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Die naturräumliche Einordnung des Schutzgebietes ist im südlichen Fläming- Hügelland zu sehen. Die Jessener Berge entstanden als Stauendmoräne mit einem tonigen und mergelähnlichen Aufbau mit Schotterdach. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. Der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zäh- len: - die Erhaltung des Streusiedlungscharakters in den Ober- und Unterberger - die Erhaltung und Pflege des traditionsreichen, jahrhundertealten Wein- und Obst- baums zur Prägung des Lanschaftsbildes - die Pflege, Belebung, Gliederung des Landschaftsbildes bedingt durch seine viel- fältige Nutzung wie Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüseanbau und die sonstige landwirtschaftliche Nutzung. 2. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, dazu: - sind die für das Gebiet typische und vielfältige Fauna und Flora zu erhalten und zu entwickeln - ist ein Biotopverbund im LSG aufzubauen und zu pflegen - ist die Stauchendmoräne Jessen - Arnsdorfer Berge als markante Erhebung ge- genüber dem Elstertal mit einem hohen landschaftsästhetischen Reiz, der im we- sentlichen auf einer Reliefspannung von 62 m auf kürzester Distanz aufgebaut, zu erhalten und zu pflegen, der Bereich der Unterberge ist einzubeziehen. 3. Die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu: - ist Jessen als Weinanbaugebiet an die „Sächsische Weinstraße“ mit Ausgangspunkt Meißen anzubinden - ist die Ruhe des geschützten Gebietes für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten und zu verbessern - ist die Attraktivität des Gebietes, welche aus dem Kontrast zwischen einem großen geschlossenen Waldgebiet und dem Obst- und Weinanbaugebiet verbunden mit guten Aussichtsmöglichkeiten aufgrund der Höhendifferenz zu erhalten und zu pflegen. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, den besonderen Erho- lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabe- geräte oder Modellflugzeuge 2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes in andere Nutzungsarten umzuwandeln 3. Feldgehölze, Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken heimischer Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen 4. freilebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu hetzen, zu fangen oder zu töten. Nester und Nistkästen auszunehmen oder zu schädigen oder Larven oder Pup- pen zu sammeln, unberührt bleiben behördlich zugelassene Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung 5. die gesetzlich geschützten Pflanzen auszugraben, zu vernichten oder zu beschä- digen oder wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten oder die Pflanzendecke anzubrennen oder durch chemische Stoffe oder ähnliches zu schädigen oder den Standort eines Vorkommens gesetzlich ge- schützter Pflanzen derart zu verändern, daß der Bestand abstirbt. 6. die Bodengestalt zu verändern 7. Feuchtgebiete aller Art wie z.B. Quellen, Tümpel, Naßstellen sowie die hierange- bundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Plege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient. 8. sich Stoffe, Materialien oder Gegenstände, ob flüssig oder fest, zu entledigen, sie ab- oder zwischenzulagern. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist. (2) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 des Gestzes über die Bauordnung des Lan- des Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, oder der Er- richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen 2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen 3. Zelte, Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge abzustel- len bzw. aufzustellen außerhalb der dafür zugelassene Plätze 4. außerhalb von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken andere als standortgerechte und einheimische Gehölze anzupflanzen. §6 zulässige Handlungen Die §§ 4 und 5 gelten nicht für: 1. die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung unter Beachtung der Schutzbestim- mungen gemäß § 4 dieser Verordnung sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig genehmigte Veränderungen 2. den beabsichtigten Ausbau der Alten Schweinitzer Straße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt und eine nach Baurecht zulässige Einzelbebauung in ei -
PRev SLK - Pressemitteilung Nr.: 104/08 PRev SLK - Pressemitteilung Nr.: 104/08 Bernburg, den 16. Dezember 2008 Pressemeldung des Polizeireviers Salzlandkreis vom 16.12.2008 Wildunfall Bernburg, 15.12.2008, 13.16 Uhr Am gestrigen Tag befuhr ein Fahrzeugführer mit seinem Pkw die B 185 aus Richtung Bernburg kommend in Richtung Aschersleben. Ca. 400m nach dem Abzweig Rosengarten überquerte ein Reh die Fahrbahn. Um eine Kollision mit dem Tier zu verhindern, leitete der Fahrer eine Gefahrenbremsung ein. Dadurch verlenkte er sich und stieß in der weiteren Folge gegen einen Laubbaum. Der Fahrer blieb unverletzt. Am Fahrzeug und an dem Baum entstand Sachsschaden. Das Reh setzte unversehrt seinen Weg fort. 3. Kriminalitätsgeschehen Edding- Schmiererei in Schule! Schönebeck, Johannes-R.-Becher-Straße, 15.12.2008, 06.40 Uhr Über das vergangene Wochenende hatten vermutlich Kinder sehr viel Langeweile. Sie beschmierten den gesamten Eingangsbereich der Schule mit Edding-Stiften in den Farben schwarz, blau und lila. Mehrere unterschiedliche Schriftzeichen unter anderem die Buchstaben ¿AB¿ wurden durch die Kids aufgemalt. Vor den Fensterscheiben der Schule machten sie auch nicht Halt und beschmierten diese ebenfalls. ¿Kreativität¿ sollte gefördert werden, aber durchaus auf einem höheren Niveau. Diese Schmierereien stellen eine Sachbeschädigung nach dem § 303 StGB dar und haben nichts mit dem Begriff ¿ KUNST¿ zu tun. Eine Anzeige zur Sache wurde aufgenommen und die Ermittlungen dauern an. Versuchter Einbruch in Staubsauger! Aschersleben, Zollberg, 15.12.2008, 05.50 Uhr Am gestrigen Tag wurde ein versuchter Einbruch in einem Staubsauger einer Tankstelle in Ascherleben gemeldet. Unbekannte Täter versuchten mit einem unbekannten Schneidewerkzeug das Vorhängeschloss des Staubsaugers gewaltsam zu öffnen. Dies misslang ihnen jedoch. Unverrichteter Dinge mussten sie den Tatort verlassen. Erfolgreicher¿¿. Bernburg, Hallesche Landstraße, 15.12.2008, 08.50 Uhr ¿waren über das vergangene Wochenende unbekannte Täter in Bernburg. Sie öffneten ebenfalls gewaltsam die Geldbox des Staubsaugers einer Tankstelle und entwendeten ca. 30,-¿ Bargeld daraus. Einbruch in Garage der Gemeindeverwaltung! Hakeborn, 15.12.2008, 07.05 Uhr Über das vergangene Wochenende drangen gewaltsam unbekannte Täter in eine Garage der Gemeindeverwaltung ein. Aus dieser entwendeten sie eine Motorkettensäge, 3 Sägeketten und einen 20 Liter Benzinkanister. Es entstand hoher Sachschaden. 150 Liter Dieselkraftstoff gestohlen! Egeln, Alte Hakeborner Straße, 15.12.2008, 07.00 Uhr Über das vergangene Wochenende drangen unbekannte Täter auf das Gelände einer Firma in Egeln ein. Dort öffneten sie gewaltsam die Tankdeckel an drei gesichert abgestellten Erdaufbereitungsmaschinen und zapften ca. 150 Liter Dieselkraftstoff daraus ab. Weihnachtsbaumklau! Staßfurt, Löderburger Straße, 15.12.2008, 08.00 Uhr Am vergangenen Wochenende nutzten unbekannte Diebe die Gelegenheit und entwendeten von einer Verkaufsfläche für Weihnachtsbäume 15 Nordmanntannen. Sie schoben die Bauzaunfelder auseinander und luden anschließend für den Transport die Bäume auf. Es entstand ein Schaden von ca. 400,-¿. 1500 Liter Diesel abgezapft! Gerlebogk, Gröbziger Straße, 15.12.2008, 08.40 Uhr In der Nacht von 14.12.2008- 15.12.2008 machten sich unbekannte Diebe auf dem Gelände einer Firma in Gerlebogk zu schaffen. Sie öffneten gewaltsam die Tankstutzen eines Vorratsbehälters und zapften ca. 1500 Liter Dieselkraftstoff ab. Eine Anzeige wurde aufgenommen. Die Ermittlungen dauern an. Zur Mittagszeit¿¿. Bernburg, Ernst-Barlach- Straße, 15.12.2008, 13.35 Uhr ¿¿¿¿.trennte vor dem Wohnhaus eine 72-jährige Dame ihren Hausmüll an den dort befindlichen Containern. Vor ihren Füßen hatte sie einen gelb-braunen Stoffbeutel stehen. Plötzlich kam von hinten eine unbekannte männliche Person und griff sich diesen Stoffbeutel. Geistig gegenwärtig versuchte die Geschädigte dem Dieb hinterher zu laufen in Richtung Hallische Straße. Als ihre Kräfte nachließen, prägte sie sich das Aussehen des Diebes ein und machte folgende Angaben: Personenbeschreibung: Größe: ca. 180 cm Gestalt: sehr schlank Bekleidung: trug einen olivgrünen Parker mit Kapuze, welche über den Kopf gezogen war und eine graufarbene Hose Alter: ca. 20 Jahre alt In der anschließenden Befragung äußerte sie, dass sie um ¿Hilfe¿ gerufen hatte, jedoch keinerlei Reaktion von Anwohner oder Passanten erfuhr. In dem Stoffbeutel befanden sich weitere Zeitungen, die für den Müll bestimmt waren und ca. 23,-¿ Bargeld. Polizei bitte um Hinweise aus der Bevölkerung ! Wer kann Angaben zum Sachverhalt tätigen? Wem ist die gesuchter Person bekannt? Hinweise bitte an : Polizeirevier Salzlandkreis Franzstraße 35 06406 Bernburg Tel: 03471/ 379-0 4. Sonstiges Feuerwehreinsatz in Güsten! Güsten, Ascherslebener Straße, 15.12.2008,17.36 Uhr In den gestrigen Nachmittagstunden wurde über die Rettungsleitstelle eine Explosion in Güsten gemeldet. Als die polizeilichen Einsatzkräfte am Ereignisort eintrafen, war die Feuerwehr mit einem erweiterten Löschzug von 25 Kameraden schon vor Ort. Während der Rundumermittlungen wurde durch Anwohnerbefragungen bekannt, dass es sich vermutlich nicht um eine Explosion handle, sondern um gezündete Feuerwerkskörper. Eine nähere Absuche des Einsatzortes brachte dann Klarheit. Ca. 2-4 m vor dem Eingang des Gebäudes entfernt, wurden Reste eines Feuerwerkskörpers gefunden. Dieser setzte vermutlich die Ursache für die starke Geräusch,- und Rauchentwicklung. + + + + + + Wichtig+ + + + + + + + + +Wichtig + + + + + + + Hinweis von Seiten der Polizei! ¿Feuerwerkskörper¿ "Feuerwerkskörper" gehören zu den pyrotechnischen Gegenständen gem. § 3 (1) Nr. 2 Sprengstoffgesetz. Pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Klassen eingeteilt. Folgende Gefährdungsklassen sind geregelt: Klasse I ¿ Kleinstfeuerwerk (z.B. Tischfeuerwerk) Klasse II ¿ Kleinfeuerwerk (z.B. Silvesterraketen) Klasse III ¿ Mittelfeuerwerk Klasse IV ¿ Großfeuerwerk T1 und T2 ¿ pyrotechnische Gegenstände zu technischen Zwecken (z.B. Signal- und Rettungsmittel) Die Gefährdungsklasse muss neben dem Zulassungszeichen der Bundesanstal t für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) auf den Gegenständen vermerkt sein (z.B. BAM-P II-1269 Klasse II". Ist diese "BAM-Kennzeichnung" nicht vorhanden, handelt es sich offenbar um nicht zugelassene, z.B. aus Polen oder Tschechien eingeführte pyrotechnische Gegenstände. In die Klasse I fallen zum Beispiel Wunderkerzen, Knallerbsen und ähnliche als ¿harmlos¿ eingestufte Gegenstände. Diese Gegenstände dürfen über das gesamte Jahr vertrieben werden . Für die Abgabe und den Gebrauch bestehen keine Beschränkungen, auch keine Altersauflagen . Allerdings können den Verkäufer bei Schäden auf Grund des Verkaufs an Kinder im Vorschulalter Schadenersatzansprüche treffen. Zur Klasse II gehören die Artikel der handelsüblichen Silvestersortimente wie beispielsweise Silvesterraketen, Böller und Bengalische Lichter . Für diese Klasse werden Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen geregelt (§§ 20-24 1. SprengV). Sie dürfen z.B. nur an den letzten drei Werktagen des Jahres verkauft und erlaubnisfrei nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben . Außerhalb dieser Tage ist für das Abbrennen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Weitere Verbote können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. INFO: Für die Gefährdungsklassen III und IV gelten spezielle Regelungen. Diese pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes vertrieben werden. Ebenso sind der Besitz und das Verwenden nur bestimmten Personengruppen (z.B. Berufsfeuerwerker) mit Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes vorbehalten. Durch die strengen Schutz- und Erlaubnisbestimmungen besteht für Unberechtigte kaum die Möglichkeit eines Zugriffs. Aus diesem Grunde wird auf mögliche Verstöße gegen die §§ 21 II, 23 II 1.SprengV und den § 27 I SprengG (Umgang und Verkehr) in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen. Eine weitere Einteilung der pyrotechnischen Erzeugnisse kann entsprechend dem technischen Verwendungszweck erfolgen. Zu dieser Klasse ( Klasse T ) gehören insbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, als Hilfsmittel für Arbeitsvorgänge oder zur Schädlingsbekämpfung bestimmt sind. Diese Klasse ist weiter in die Unterklassen T1 und T2 unterteilt. Zur Klasse T1 gehören z.B. sogenannte Seenotrettungsfackeln und Rauchfackeln. Das Mindestalter für das Überlassen und Verwenden dieser Gegenstände liegt bei 18 Jahren (§ 22 III SprengG). Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht gefordert. Zeitliche Beschränkungen für das Abbrennen dieser Gegenstände sind gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund der höheren Gefährlichkeit der Klasse T2 werden an den Vertrieb und den Umgang strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind ähnlich wie die Regelungen der Klassen III und IV. Zu dieser Klasse gehören u.a. Seenotsignalmittel wie Fallschirmraketen, Signal- oder Leinenwurfraketen und größere Signalfackeln. Die Polizei, Dein Freund und Helfer! Schönebeck, 15.12.2008, 18.20 Uhr In den gestrigen Abendstunden wurde eine hilflose Person auf der Fahrbahn in Schönebeck, Wilhelm- Hellge- Straße, gemeldet. Die Polizeibeamten fanden am Ereignisort tatsächlich einen stark angetrunkenen Mann, welcher versuchte allein vom Fußweg aufstehen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Um sicher zugehen, dass er sich bei den nächtlichen Temperaturen nicht unterkühlt und unversehrt zu Hause ankommt, entschlossen sich die Kollegen den Mann nach Hause zu verbringen. Impressum: Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord - PRev SLK - Pressestelle Franzstraße 35 06406 Bernburg Tel: +49 3471 379 280 Fax: +49 3471 379 210 Mail: praevention.slk@de.pol.lsa-net.de Impressum:Polizeiinspektion MagdeburgPolizeirevier SalzlandkreisBereich Presse- und ÖffentlichkeitsarbeitFranzstraße 35 06406 Bernburg Tel: +49 3471 379 402 Fax: +49 3471 379 210 mail: presse.prev-slk@polizei.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 084/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 084/04 Magdeburg, den 6. Mai 2004 Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD eines Gesetzes zum Schutz vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für das Land Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 4/1559 TOP 6 der Landtagssitzung am 6./7. Mai 2004 Anrede, die Menschen unseres Landes, insbesondere unsere Kinder müssen wirksam vor Angriffen gefährlicher Hunde geschützt werden. Dies wird am besten durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen und verantwortungsbewusstem Verhalten der Hundehalter bewirkt. Wir sind uns sicherlich einig darüber, dass die meisten Hundehalter sich dieser Verantwortung bewusst sind und entsprechend handeln. Gleichwohl haben sich in der Vergangenheit wiederholt dramatische Beißvorfälle ereignet, die ¿ wie wir wissen - zu verschiedenen landes- und bundesrechtlichen Regelungen geführt haben, mit denen der Schutz vor besonders gefährlichen Hunden verbessert werden sollte. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen war vielfach umstritten, und sehr häufig hatten diese Regelungen vor Gericht keinen Bestand. Dies betraf auch die von meinem Amtsvorgänger erlassene Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002. Mit dieser Verordnung war für die im Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde genannten Hunderassen u.a. ein Zucht- und Handelsverbot geregelt worden. Dies hätte nach Auffassung unseres Oberverwaltungsgerichts jedoch nur gesetzlich geregelt werden dürfen. Anrede, bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März d.J. war insbesondere strittig, ob Verbote oder Schutzmaßnahmen an der Rassezughörigkeit festgemacht werden dürfen. Auf Grund dessen habe ich die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden im Dezember letzten Jahres mit einem umfangreichen Erlass und einer Mustergefahrenabwehrverordnung - ohne Rassenbezug - auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren hingewiesen und aufgefordert, von diesen Möglichkeiten im Bedarfsfall rechtzeitig und konsequent Gebrauch zu machen. Anrede, vor ca. 8 Wochen hat das Bundesverfassungsgericht das bundesgesetzliche Verbot der Einfuhr und Verbringung von Hunden vier bestimmter Rassen in das Inland bestätigt. Es handelt sich um die Rassen Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie um Kreuzungen von Hunden dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. Für diese Hunde gäbe es ¿ so das Gericht - genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in die Bundesrepublik unterbunden werden kann. Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Hunderassen ist nach Auffassung des Gerichts jedoch die weitere Beobachtung und überprüfung des Beißverhaltens der Hunderassen erforderlich. Bei Vorliegen verlässlicher Ergebnisse müssten bestehende Regelungen entsprechend angepasst, also bestimmte Rassen wieder herausgenommen oder noch nicht erfasste Rassen neu aufgenommen werden. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das im Tierschutzgesetz und in der Tierschutzhundeverordnung geregelte Zuchtverbot für die hier in Rede stehenden Hunde insbesondere dem Schutz des Menschen diene und deshalb ¿ als Maßnahme der Gefahrenabwehr - in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Für dieses landesrechtlich zu regelnde Zuchtverbot sieht die Agrarministerkonferenz die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Deutschland. Hierzu soll bis zur Herbst-Agrarministerkonferenz unter Beteiligung der Gremien der Innenministerkonferenz ein Lösungsvorschlag erarbeitet werden. Anrede, vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Bemühen um eine möglichst bundeseinheitliche Regelung zum Zuchtverbot halte ich es nicht für sachgerecht, dass die SPD-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf erneut eine landesgesetzliche Regelung anstrebt, die in verschiedenen Punkten rechtlich zumindest zweifelhaft ist. So soll zum Beispiel nach § 9 des Gesetzentwurfs Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 unter Strafandrohung verboten werden. In § 3 werden jedoch von den Hunden, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als besonders gefährlich eingestuft werden können, solche Hunde ausgenommen, bei denen der Phänotyp dieser Rassen nicht deutlich hervortritt. Diese Regelung dürfte kaum dem - insbesondere bei einer Strafnorm zu beachtenden - Bestimmtheitsgebot genügen. Im Gegensatz zu dieser unbestimmten Ausnahmeregelung soll das Verbot jedoch im vollen Umfang solche Hunde treffen, die als Schutzhunde ausgebildet worden sind oder bei denen mit der Ausbildung zum Schutzhund begonnen wurde. Ich nehme an, dass diese Regelungen vor Gericht kaum Bestand haben würden. Des Weiteren soll gemäß § 10 des Gesetzentwurfs der Umgang mit einer Reihe weiterer Hunderassen unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Der Gesetzentwurf liefert jedoch keinerlei Begründung dafür, warum ausgerechnet die in § 10 genannten Rassen dem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden sollen. Insbesondere müsste man sich hier nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts richten und über diese Rassen zunächst einmal zuverlässige Beißstatistiken erstellen. übereilte Gesetze dürften hier prompt wieder zur Verfassungswidrigkeit führen. Anrede, der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion enthält - neben den Widersprüchen und Unklarheiten - die Forderung nach einem umfangreichen Erlaubnisverfahren, das zu einem zusätzlichen, nicht erforderlichen bürokratischen Aufwand führt. Dies steht im krassen Widerspruch zu allen Bemühungen um eine sachgerechte Entbürokratisierung. Dies gilt auch für die vorgesehene Einführung von Verhaltensprüfungen. Anrede, ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und sehe den Erörterungen in den Ausschüssen mit großem Interesse entgegen. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 244/02 Magdeburg, den 26. März 2002 Novellierung des Waffenrechts soll missbräuchlichen Umgang mit Waffen stärker einschränken Innenminister Püchel hat heute im Kabinett die Antworten auf die Große Anfrage zur "Novellierung des Bundeswaffenrechts" vorgestellt. Die Novellierung des Waffengesetzes sei, so Püchel, seit mehreren Legislaturperioden ein Anliegen sowohl der jetzigen als auch der früheren Bundesregierung. Ziel der Novellierung sei es, die Systematik und Verständlichkeit des Waffengesetzes zu verbessern, Regelungslücken zu schließen und den missbräuchlichen Umgang mit Waffen und Munition stärker einzuschränken. Auch angesichts zahlreicher schwerwiegender Vorfälle in den vergangenen Jahren sei die Notwendigkeit unstrittig, das geltende Waffengesetz zu überarbeiten. Die Novellierung des Waffengesetzes diene dem Schutz der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren. Es verbietet besonders gefährliche Gegenstände wie Wurfsterne und Butterflymesser und stellt den Umgang mit Waffen und Munition grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Um die Zahl der Schusswaffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten, wird die Erlaubnis grundsätzlich nur Antragstellern erteilt, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen sowie als Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Jäger usw. ein Bedürfnis für den Umgang mit Waffen und Munition nachweisen. Entsprechend diesen Vorgaben ist das Bedürfnisprinzip auch in den Entwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Waffenrechts übernommen worden. In der Vorlage zu diesem Gesetzentwurf wird mit statistisch belegten Zahlen angegeben, dass es im Frühjahr des Jahres 2001 ca. 2,3 Millionen legale Besitzer mit rund 7,2 Millionen sogenannten scharfen Schusswaffen gab (ohne Besitzer von Druckluftwaffen oder Gas-/Schreckschusswaffen), jährlich ca. 6 000 Schusswaffen durch Diebstahl und sonstigen Verlust abhanden kommen, die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft kontinuierlich steigt und sich der Anzahl nähert, die Sportschützen und Jäger zusammen ergeben, ca. 50 % der sichergestellten Schusswaffen, mit denen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch verübt werden, erlaubnisfreie Schusswaffen sind. Püchel: "Die Angaben der Bundesregierung verdeutlichen u. a., dass es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch nach der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Sie belegen auch, dass das Erbenprivileg (Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Besitz ererbter Schusswaffen ohne Bedürfnisnachweis) in der jetzigen Form nicht auf Dauer erhalten bleiben kann." Weitere änderungen sind die Verschärfung der Strafvorschriften hinsichtlich des illegalen gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handels mit Waffen, die Einführung des sogenannten kleinen Waffenscheins für das Führen (Tragen in der öffentlichkeit) von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, das Verbot von Wurfsternen, Laser-Zielgeräten und gefährlichen Hieb- und Stoßwaffen wie z. B. Spring-, Fall- und Butterflymesser. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Katrin Riep 109 EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt LSA VERM 2/2018 Überblick zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie wesentliche Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt Von Katrin Riep, Magdeburg Zusammenfassung Die gründliche Befassung mit der DS-GVO ist in allen Bereichen erforderlich, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Speziell unter Berücksichtigung der Verpflichtungen durch die Betroffenenrechte, kurzfristig erforderlicher Sofortmaßnahmen und der neu eingeführten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen sollte die DS-GVO zwingend dazu führen, dass der Datenschutz und das damit verbundene Datenschutzmanagementsystem dauerhaft in Unternehmen wie Behörden integriert wird. 1 Allgemeine Hinweise zum Geltungsbereich der DS-GVO Die DS-GVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 ff., L 314 vom 22.11.2016, S. 72,ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 ff.) ist seit Mai 2016 in Kraft und gilt nach dem zweijährigen Übergangszeitraum seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU gleichzeitig, unmittelbar und einheitlich (Art. 99 DS- GVO). Sie benötigt aufgrund ihres Rechtscharakters als Grundverordnung keines weiteren mitgliedschaftlichen Umsetzungsaktes. Bereits die Vorgängerregelung (RL 95/46/EG) war vollharmonisierend angelegt, konnte jedoch aufgrund der in der Zwischenzeit nach Inkrafttreten im Alltag und der Lebenswirklichkeit eingetretenen technischen Neuerungen (und u. a. daraus ergebenden Umgehungsmöglichkeiten), insbesondere für die großen Online-Unternehmen wie Google, Facebook etc. nur unzureichende Regelungen, v. a. eingrenzende Sanktionen, treffen. Die DS-GVO ist in Abgrenzung und zugleich engem Zusammenhang mit der zeit- gleich verabschiedeten sogenannten JI-RL (Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 89 ff.) zu betrachten. Um den sachlichen Anwendungsbereich der JI-RL von der DS-GVO abzugrenzen, ist die Regelung des Art. 2 Abs. 2 d DS-GVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen (EG) Nr. 19 wesentlich. Für den behördlichen Bereich ist zum Verständnis wichtig, dass die Abgrenzung von der DS-GVO zur JI-RL nicht auf die Behördenzuständigkeit als Kriterium abstellt, sondern eine aufgabenbezogene Dieser Beitrag gibt die persönliche Auffassung der Autorin wieder und soll insbesondere im behördlichen Bereich die systematische Arbeit mit der Rechtsmaterie erleichtern. LSA VERM 2/2018 Katrin Riep EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt 110 Betrachtung erfolgt. Aus systematischen Gründen erfolgen zu diesem wesentlichen Aspekt nähere Ausführungen unter dem Punkt I.1 (Entwicklungen im Landesdaten- schutzrecht Sachsen-Anhalt). Aus dem oben genannten Rechtscharakter der DS-GVO als Grundverordnung er- gibt sich zudem, dass entgegenstehendes und prinzipiell auch gleichlautendes Recht generell im Sinne der DS-GVO auszulegen und anzuwenden ist. Die Rechtsnatur der 173 Erwägungsgründe der DS-GVO soll an dieser Stelle für den Anwender in der Praxis kurz verdeutlicht werden. Erwägungsgründe (EG) be- finden sich zwar außerhalb des eigentlichen Normtextes, dienen jedoch als fester Bestandteil einer Rechtsquelle als Auslegungskriterium der Praxis, da sie Rück- schlüsse über Zielsetzungen und Hintergründe für den Erlass des Rechtsaktes und der politischen Einigung vorab geben. Sie entfalten insofern im Ergebnis zwar keine direkte Bindungswirkung, stellen jedoch wichtige Orientierungshilfen im Rahmen der Auslegung dar [Paal, Pauly 2018, Einleitung RN 10]. Im Folgenden werden die wesentlichsten (in der behördlichen Praxis häufig rele- vanten) neuen bzw. modifizierten Regelungen inhaltlich kurz vorgestellt: 1) Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs Der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO wird erheblich ausgedehnt auf da- tenverarbeitende Stellen auch außerhalb der EU, soweit sie personenbezogene Da- ten von in der Union befindlichen Personen verarbeiten und Waren oder Dienst- leistungen entgeltlich oder unentgeltlich in der EU anbieten (Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO) oder eine Verhaltensbeobachtung nach Art. 3 Abs. 2 lit. b DS-GVO statt- findet. Das sogenannte „Marktortprinzip“ nach Art. 3 Abs. 2 DS-GVO soll für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle in- und ausländischen Unternehmen sorgen, die auf dem europäischen Binnenmarkt tätig sind. Abzuwarten bleibt, ob in der zukünf- tigen Rechtspraxis durch diese beabsichtigte Schaffung einheitlicher Wettbewerbs- bedingungen z. B. im Bereich der IT-Wirtschaft die Stärkung nationaler oder euro- päischer Unternehmen gegenüber den Marktgiganten (Facebook, Google etc.) erreicht wird. [Albrecht 2018,Teil 8]. 2) Geschützte Rechte natürlicher Personen, neuer Verarbeitungsbegriff Regelungsziel der DS-GVO ist der Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen (Art. 1 DS-GVO). Der gewährte Schutz soll nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen erweitert werden (s. a. EG 14 DS-GVO). Daten der Organe juristischer Personen sind zwar im Ergebnis wieder Daten von natürli- chen Personen (Organe der Gesellschaft wie Gesellschafter, Geschäftsführer, Auf- sichtsrat), jedoch haben diese Personen die Datenverarbeitung bei unmittelbarem Bezug zur juristischen Person als Daten der juristischen Person hinzunehmen (s. a. BGH vom 24.06.2003,VI ZR 3/03 und nun insoweit stringent: EG 14 Satz 2 DS- GVO). Der weit gefasste sachliche Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) gibt vor, dass die DS-GVO neben der ganz oder teilweise automatisierten Datenverarbei- tung auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, sofern diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Katrin Riep 111 EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt LSA VERM 2/2018 Unter Berücksichtigung des Wortlautes EG 15 wird deutlich, dass dieser extensive Anwendungsbereich u. a. in der behördlichen Praxis zu einer deutlichen Sensibilisie- rung im Sinne des Schutzzweckes der DS-GVO beitragen sollte. Sofern im bisherigen fachspezifischen Datenschutzrecht mit der Nennung der soge- nannten Trias „Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ umfassend alle datenbezogenen Vorgänge gemeint waren, wird nun lediglich der Begriff „Verarbeiten“ unter Bezug auf Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verwandt. Der bisher geltende engere Begriff „Verarbei- ten“ wurde grundsätzlich durch die nicht abschließend aufgezählten Unterfälle (Er- heben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung) ersetzt. Im Grunde sind damit alle Formen des Umgangs mit Daten angesprochen, um durch die extensive, nicht abschließende Aufzählung bewusst einen sehr weiten, zukunfts- tauglichen Schutzbereich zu schaffen. Neu ist der erweiterte Verarbeitungsbegriff nach Art. 4 Nr. 2 DS- GVO; die nicht abschließende Aufzählung möglicher Nutzungsvorgänge erfasst im Ergebnis jeden Umgang mit Daten (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren). Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi- öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO). Die rechtmäßige Verarbeitung dieser besonders sensiblen Daten erfordert stets besondere Prüfungen (u. a.Art. 9 Abs. 2 und 35 DS-GVO). Nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO gilt das bereits bekannte Grundmodell des Verbotes Jede Verarbeitung der Datenverarbeitung unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen oder gewillkürten muss neben den grundsätzlichen Erlaubnis. Voraussetzungen Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung benennt Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sechs (Art. 5 DS-GVO) auch Rechtsgrundlagen. mindestens einer der Auf die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a (hierzu s. a. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO) wird in Art. 6 Abs. 1 der behördliche Bereich aufgrund der typischerweise fehlenden Freiwilligkeit im DS-GVO genannten Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger unter Beachtung des Rechtsgrundlagen EG 43 DS-GVO eher selten zurückgreifen können. Im Einzelfall muss im Bereich der genügen. Einwilligung stets Art. 7 DS-GVO beachtet werden, d. h. erforderlich ist eine ein- deutige, bestätigende Handlung, wobei bereits angekreuzte Kästchen oder die reine Untätigkeit nicht mehr ausreichend sein dürften. Insbesondere vorformulierte Ein- Voraussetzungen willigungserklärungen müssen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO in verständlicher und einer wirksamen Ein- leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein willigung nach Art. 6 und klar unterscheidbar von anderen Erklärungen erfolgen. Auf die jederzeitige Wi- Abs. 1 lit. a,Art. 4 Nr. derrufsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO sowie die Rechtswirkungen eines 11,Art.7 f. DS-GVO ist Widerrufs ist hinzuweisen. Nach EG 32 DS-GVO ist grundsätzlich zwar auch eine u. a. das Merkmal der elektronische und mündliche Form der Einwilligung zulässig, jedoch wird die Praxis „Freiwilligkeit“, das aufgrund der sich stellenden Nachweisproblematik im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 DS- im behördlichen GVO und EG 42) hiervon eher absehen. Inwiefern die alten – vor Inkrafttreten der Verhältnis zum Bürger DS-GVO, also auf der Basis der Richtlinie 95/46 EG – erteilten Einwilligungen ggf. im nicht in jedem Fall zu Einzelfall neu eingeholt werden müssen, ist anhand EG 171 DS-GVO zu prüfen. bejahen ist (s. a. EG 43).