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Bewertung von Grundwasser-, Boden- und Bodenluftkontamination an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland

Das Projekt "Bewertung von Grundwasser-, Boden- und Bodenluftkontamination an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. An mehreren Standorten in Berlin sowie in Stuttgart, Dresden und in der Naehe von Herne sind in den vergangenen Jahren Kontaminationen in den Umweltmedien festgestellt worden, deren Bewertung dem IWS uebertragen wurde. Diese Kontaminationen waren entweder auf die fruehere Nutzung am Standort zurueckzufuehren oder wurden durch den derzeitigen Betrieb auf dem Gelaende verursacht. Fuer Grundwasser- und Bodenkontaminationen gibt es in den meisten Bundeslaendern seit einigen Jahren Richtwertlisten, die zur Bewertung heranzuziehen sind. Da es sich jedoch um keine rechtsverbindlichen Grenzwerte handelt, ist im allgemeinen ein gewisser Ermessensspielraum bei der Anwendung der Werte gegeben. Ausserdem werden in der Umwelt oft Stoffe angetroffen, die nicht in den Listen aufgefuehrt sind. Fuer die Bewertung von Stoffen in der Bodenluft gibt es nur in wenigen Bundeslaendern einen Richtwert, der sich darueber hinaus nur auf die Summe einiger organischer Verbindungen (Aromaten und leichtfluechtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) bezieht. Aus diesen Gruenden bestand der Aufgabenschwerpunkt der Projekte in der Diskussion vorhandener Richtwerte fuer Stoffe, die nicht in Listen genannt sind sowie der Vermittlung zwischen Auftraggeber und den Fachbehoerden bei der Einzelfallbewertung.

EU-Einwegkunststoff-Richtlinie - Analyse der Vorgaben und möglichen Maßnahmen bezogen auf die Erweiterte Herstellerverantwortung

Das Projekt "EU-Einwegkunststoff-Richtlinie - Analyse der Vorgaben und möglichen Maßnahmen bezogen auf die Erweiterte Herstellerverantwortung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von s.Pro - sustainable projects GmbH durchgeführt. Die Studie nimmt eine rechtliche Analyse der Bestimmungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) der EKRL im Hinblick auf ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten vor. Insbesondere zielt sie darauf ab, den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu ermitteln. In einem ersten Schritt wird das EHV-Konzept der EKRL mit dem EHV-Konzept in anderen Teilen des EU-Abfallrechts verglichen. Die Studie analysiert auch die Übereinstimmung der EHVBestimmungen der EKRL mit höherrangigem EU-Recht. Der Schwerpunkt dieser Analyse liegt auf jenen Aspekten, die im Vergleich zu anderen EU-Rechtsvorschriften EHV Neuheiten darstellen, und wirft rechtliche Fragen auf, die bisher nicht behandelt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung von Abfällen der relevanten EK-Produkte. Ein zweites Ziel der Studie war die Analyse potenziell relevanter EHV-Maßnahmen für die acht verschiedenen EK-Produkte, die unter Art. 8 der EK-Richtlinie in Bezug auf Sammlung, Transport, Behandlung, Aufräumarbeit und Sensibilisierung fallen. Dasselbe galt für die einschlägigen Bestimmungen für Fanggeräte. Auf der Grundlage von Überprüfungen einschlägiger Literatur und ergänzender Experteninterviews, bildeten diese Daten die Grundlage für die Analyse (1), welche EHV-Maßnahmen wirksam sein könnten; (2) welche Kosten möglicherweise mit diesen Maßnahmen verbunden sein könnten; und (3) wer für i) die Durchführung und ii) die Kosten für diese Maßnahmen verantwortlich sein sollte. Ein dritter und letzter Teil stellt zwei Vorschläge für einen spezifischen Mechanismus (Fonds) zur Umsetzung der EHV-Bestimmungen der EKRL vor.

Faktische Grundlagen der Ausgleichsabgabenregelung (Wiederherstellungskosten)

Das Projekt "Faktische Grundlagen der Ausgleichsabgabenregelung (Wiederherstellungskosten)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. Im Forschungsvorhaben 'Faktische Grundlagen für die Ausgleichsabgabenregelung (Wiederherstellungskosten)' wird versucht, Kosten für die Wiederherstellung von Biotoptypen zu ermitteln. Gleichzeitig dienen die ermittelten Kostenelemente als Grundlage zur Bestimmung der Ausgleichsabgabe nach Schemel et al. (1993).Kernstück der Arbeit stellt eine Maßnahmentabelle dar, in der Wiederherstellungsmaßnahmen angegeben sind, die Ausgangsbiotope (Ausgangszustände) in Zielbiotope überführen. Über die Inwertsetzung dieser Maßnahmen und deren Aufsummierung können Kosten für ein-zelne Biotopwiederherstellungen angegeben werden. Die hierzu anzurechnenden Kosten werden über den Weg einer 'ex-post'- Analyse für die benötigten Maßnahmen ermittelt und sind gesondert in einer Kostensammlung (Kostendatei) abgelegt. Zum effektiven Arbeiten werden in einer weiteren Tabelle (Bündeltabelle) alle benötigten Biotopwiederherstellungsmaßnahmen den berechneten mittleren Kosten gegenübergestellt. Neben diesen maßnahmengebundenen Wiederherstellungsschritten wurden auch Kosten für die Planung, die Erfolgskontrolle und Ausgleichszahlungen für Flächenextensivierungen ermittelt. Dabei dienen die Honorartafeln für Architekten und Ingenieure zur Festsetzung biotoptypenbezogener Planungskosten, wobei getrennt nach Erstinstandsetzung (LPB) und Pflegeplanung (PEP) Kosten ermittelt wurde. Den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden der Biotopwiederherstellung wird durch die Differenzierung in drei Honorarzonen Rechnung getragen. Die Kostenermittlung zur Erfolgskontrolle erfolgt, angepasst an den jeweiligen Biotoptyp, durch die Inwertsetzung faunistischer und floristischer Untersuchungen, sowie durch Kontrollen der abiotischen Standortverhältnisse. Die Umsetzung in Kosten wird dabei mittels des Anbieterverzeichnisses freier BiologInnen Schleswig-Holsteins sowie auf Grund eigener Erfahrungen in diesem Bereich vorgenommen. Zur Festlegung der Untersuchungsfrequenz und damit der Anzahl der durchzuführenden Erfolgskontrollen wird vorgeschlagen, sowohl die geschätzte Entwicklungsdauer als auch die dynamische Entwicklung von Biozönosen in neu geschaffenen Lebensräumen zu berücksichtigen. Die im Zuge von Biotopwiederherstellung notwendigen Flächenextensivierungen müssen im Rahmen der Festsetzung von Wiederherstellungskosten ebenfalls monetär erfasst werden. Hierzu können die länderspezifischen Umsetzungen der EG- Verordnungen (hier zunächst die bayerische) eingesetzt werden, in denen für extensivere Bewirtschaftungsweisen Ausgleichszahlungen vorgesehen sind. Die ermittelten Wiederherstellungskosten sind zum jetzigen Zeitpunkt zum Teil noch unzureichend mit Kosten belegt und weisen noch große Schwankungsbreiten auf. Aus diesem Grund und um eine Ermessensspielraum bei der Einzelfallbetrachtung zu ermöglichen, wird eine Klassifizierung der Erstinstandsetzungskosten vorgeschlagen. ...

Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

Das Projekt "Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...

Kriterien zur bundeseinheitlichen Behandlung von Grundwasserverunreinigungen

Das Projekt "Kriterien zur bundeseinheitlichen Behandlung von Grundwasserverunreinigungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GICON-Großmann Ingenieur Consult GmbH durchgeführt. Die Erforderlichkeit von Gefahrenabwehrmassnahmen bei kontaminierten Flaechen ergibt sich haeufig aufgrund des bereits eingetretenen Grundwasserschadens sowie der von diesem ausgehenden weiteren Gefahren fuer die im Grundwasserabstrom gelegenen Schutzgueter. Die grossraeumigen Grundwasserkontaminationen, insbesondere in den industriellen Kernregionen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen fuehren in den meisten Faellen dazu, dass das geschaedigte Grundwasser bzw. die grundwassergesaettigte Zone fuer sich bereits als eigenstaendiger Kontaminationsbereich zu betrachten sind, d.h. unabhaengig von einem weiteren Schadstoffeintrag aus der ungesaettigten Bodenzone in das Grundwasser sowie von den vorgesehenen Massnahmen zur Behandlung des geschaedigten Grundwassers besteht das Erfordernis von Gefahrenabwehrmassnahmen zur Verhinderung weitergehender Schutzgutgefaehrdungen im Grundwasserabstrom. Hierbei zeigen sich zunehmend Unsicherheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit von Gefahrenabwehrmassnahmen und deren Sanierungsziele. Die Sanierungspflichtigen stehen haeufig einer z.T. sehr unterschiedlichen Rechtspraxis hinsichtlich Zumutbarkeit und Schutzniveau gegenueber. Gegenstand des Vorhaben ist deshalb die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Konzeptes zum Umgang mit bestehenden Grundwasserverunreinigungen. Dabei sollen in einem rechtlichen Teil Vorschlaege zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie bzgl. der Regelung eines Sanierungstatbestandes sowie in einem fachlichen Teil qualitative Kriterien zur Konkretisierung der Schutzziele ,und des Schutzniveaus im Rahmen des einzelfallspezifischen Ermessensspielraums erarbeitet werden. Grundlage fuer die Entwicklung des Kriterienkatalogs sollen nicht nur die bestehenden Erfahrungen mit den klassischen Grundwassersanierungsmassnahmen (pump and treat) bilden, sondern insbesondere auch die vorliegenden Sanierungskonzepte fuer grossraeumigen und z.T. hochkontaminierten Grundwasserbelastungen bei den Altlastengrossprojekten in den neuen Bundeslaendern. Bei letzteren versagen in der Regel die klassischen Sanierungsverfahren, gleichwohl ist aber dringender Handlungsbedarf gegeben.

Leitfaden zur Projektbeurteilung nach dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit

Das Projekt "Leitfaden zur Projektbeurteilung nach dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Graz, Institut für Grundlagen der Verfahrenstechnik und Anlagentechnik durchgeführt. Im Rahmen der EU-Strukturfoederung stehen eine Vielzahl von Projekten zur Beurteilung ihrer Foerderungswuerdigkeit an. Diese Projekte haben naturgemaess unterschiedlichen Charakter und weit divergierende Zielsetzungen. Ihre Bewertung muss auf mehreren Ebenen (z.B. oekonomisch, regionalpolitisch) erfolgen. Die Bewertung des Beitrages eines Projektes zur nachhaltigen Regionalentwicklung ist dabei eine grundlegende in Hinblick auf die klare Intention der EU, die Strukturfoerderung als Mittel zur Erreichung nachhaltiger Entwicklung in Europa einzusetzen. Die zu erwartende Vielfaeltigkeit der Projektziele laesst keine einfache, etwa auf wenige Masszahlen zu reduzierende Bewertung zu. Der vorliegende Bewertungskatalog hat daher den Charakter einer Rahmenbewertung, die eine objektivierbare Vorgangsweise unterstuetzt, den Ermessensspielraum (und damit den Einsatz des in der bewertenden Institution vorhandenen groesseren Detailwissens ueber Projekte) nicht einschraenkt. Es ist daher Ziel des Bewertungskataloges die wesentlichen Problemkreise und die zur Bewertung dieser Problemkreise notwendige Datenlage zu hinterfragen. Auf dieser Basis soll der Bewerter in die Lage versetzt werden, ein nach den wesentlichen Komponenten der Nachhaltigkeit geordnetes Bewertungsprofil (siehe Hauptbewertungsbogen) zu erstellen. Die Vorgangsweise bei der Bewertung ist folgende: Durcharbeiten der Erklaerungen zum Fragebogen. Diese Erklaerungen geben eine generelle Richtung der Bewertung von Projekten vor. Beantwortung der im Fragenteil gestellten Fragen an Hand der Projektunterlagen. Die angegebenen Fragen stellen dabei ein allgemeines Denkschema dar, das natuerlich nicht alle Aspekte eines konkreten Projektes treffen kann. Der Bewerter soll in jedem Fall ueberpruefen, ob die vorgeschlagenen Fragen vollstaendig in Hinsicht auf das zu behandelnde Projekt sind. Gegebenenfalls sind weitere Fragen entsprechend der im Erklaerungsteil vorgeschriebenen Zielrichtung zu entwickeln, die zur Bewertung herangezogen werden koennen. Wuerdigung und Bewertung der im Projektantrag angegebenen (bzw. aus dem Wissen des Bewerters stammenden) Daten an Hand der Fragenbeantwortung des Fragenteils (inklusive zusaetzlicher projektspezifischer Fragen). Dies soll an Hand des Hauptbewertungsbogens geschehen und soll in einem Profil des Beitrages zur Nachhaltigkeit eines jeden Projektes resultieren. Entscheidung, ob ein Projekt einen positiven Beitrag zur Nachhaltigkeit liefert. Dies ist der Fall, wenn in keinem der drei Hauptgebiete (Natuerliche Systeme, Regionale Stabilitaet und sozio-oekonomisches System) eine Negativentwicklung vorliegt und in mindestens einem Gebiet positiv gewertet werden kann. Besondere Ueberpruefung der Sinnhaftigkeit jener Projekte, die eine Negativwertung erfahren haben. Diese Projekte stehen einer dauerhaft positiven Entwicklung der Region mit grosser Wahrscheinlichkeit entgegen.

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