Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes Das AbfVerbrG enthält Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. In der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 ist eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen festgelegt; dabei geht es um Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Diese Verpflichtung wurde in Deutschland auf die jeweils zuständigen Behörden. Die Kontrolle von Verbringungen und eventuelle weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder. Bundesbehörden wirken dabei mit (Zollbehörden sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen). Zudem haben die Länder Kontrollpläne nach den Maßgaben der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 zu erstellen (erstmals bis 1. Januar 2017) sowie mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Weiterhin sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur allgemeinen Überwachung anzuwenden und die zuständigen Behörden können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen. Weiterhin sind im AbfVerbrG Bußgeld- und Strafvorschriften festgelegt. Es enthält Bußgeldvorschriften sowie, um schnell auf Änderungen der Verordnungen (EG) Nummer 1013/2006 und Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten reagieren zu können, die Ermächtigung für eine Bußgeldverordnung. Weiterhin enthält es strafrechtliche Sanktionsregelungen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006. Es wird unterschieden zwischen Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle und im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle. Schließlich enthält das AbfVerbrG den Grundsatz der Autarkie für zur Beseitigung bestimmte Abfälle und für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006, bestimmte Verfahrensvorschriften , durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 konkretisiert oder ergänzt werden, Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen und Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen . Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1462) wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I Seite 4899) geändert. Abfallverbringung in Deutschland und Europa Vollzugshilfe zur Abfallverbringung Hintergrund: Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 30. April 2024 verkündet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Diese neue Verordnung gilt ab dem 21. Mai 2026. Jedoch gilt gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einige Bestimmungen ein abweichender Geltungsbeginn. Die neue Verordnung enthält wie die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und in Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem in den folgenden Bereichen: Verbringungen innerhalb der EU Um das Potenzial des EU-Binnenmarkts zu erschließen, wurden Verbesserungen für Verbringungen innerhalb der EU vereinbart, etwa die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch; damit wird der Aufwand für die Wirtschaft und die Behörden deutlich verringert. Weiterhin wurde die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erschwert, um die Verwertung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie zu fördern. Die Regelungen zum Verfahren der Notifizierung (Antragstellung) und Zustimmung der Behörden, die für notifizierungspflichtige Abfälle (unter anderem gefährliche Abfälle) gelten, wurden konkreter gefasst und an den elektronischen Datenaustausch angepasst. Zudem wurde das beschleunigte Verfahren für Verbringungen in sogenannte Anlagen mit Vorabzustimmung verbessert. Das Verfahren für nicht notifizierungspflichtige Abfälle wurde erweitert, um die Nachverfolgung dieser Abfälle zu verbessern. Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen Es wurden Vorschriften ergänzt, um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Zum Beispiel wurde die Europäische Kommission ermächtigt, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen. Weiterhin wird auf EU-Ebene eine Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung eingerichtet, die die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und verbessern und dadurch illegale Verbringungen stärker als bisher verhindern beziehungsweise aufdecken soll. Auch die Auditierung von Anlagen in Drittstaaten außerhalb der EU (siehe unten) ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von illegalen Verbringungen. Zudem wurden die Vorschriften über Sanktionen bei illegaler Verbringung von Abfällen verschärft. Export von Abfällen aus der EU und Auditierung Weiterhin wurden die Bestimmungen zum Export von Abfällen aus der EU deutlich verschärft. Ab 21. Mai 2027 müssen EU-Unternehmen bei Exporten aus der EU den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Hierbei muss das ausführende EU-Unternehmen einen externen Dritten damit beauftragen, die Entsorgungsanlage, in die Abfälle verbracht werden sollen, zu auditieren. Dieses EU-Unternehmen kann auch einen Bericht über ein durchgeführtes Audit erwerben. Ein externer Dritter muss über geeignete Qualifikationen verfügen und unabhängig von der Anlage sein sowie von einer nationalen amtlichen Stelle akkreditiert worden sein. Bei der Auditierung sind näher definierte Kriterien einzuhalten. Aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht, um sicherzustellen, dass Ausfuhren keine erheblichen Umweltschäden in OECD-Staaten verursachen. Mit dieser Überwachung wurde die Kommission beauftragt; diese kann nach entsprechender Prüfung den Export bestimmter Abfälle in bestimmte OECD-Staaten mittels eines Delegierten Rechtsakts verbieten. Ab 21. Mai 2027 werden zudem Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt. Zusätzlich zu einem Verbot des Exports gefährlicher Abfälle wird auch der Export nicht gefährlicher Abfälle verboten. Jedoch gilt das Exportverbot nicht für nicht gefährliche Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in einer von der Kommission erstellten Staatenliste aufgeführt sind. In diese Liste werden auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission Staaten aufgenommen, die einen Antrag gestellt haben, bestimmte Abfälle aus der EU entgegennehmen zu wollen. In diesem Antrag muss ein Staat detailliert nachweisen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Aufgrund der Umweltproblematik im Zusammenhang mit Kunststoffen wurden die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen schärfer als für andere Abfälle gefasst. Soweit Exporte noch erlaubt sind, müssen Behörden dem Export zustimmen. Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 zunächst ein Exportverbot. Dieses kann auf Antrag des Staates ab 21. Mai 2029 wieder gelockert werden. Die europäische Kommission prüft, ob eine umweltgerechte Entsorgung in dem jeweiligen Staat möglich ist und erlässt einen delegierten Rechtsakt mit einer entsprechenden Staatenliste. Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen trat am 17.10.2024 in Kraft. Diese Delegierte Verordnung gilt für Wirtschaftsbeteiligte ab 21. Mai 2026, im Zusammenhang mit den ab 21. Mai 2026 geltenden neuen Regelungen zum Notifizierungsverfahren.
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) setzt das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie den OECD-Beschluss C(2001)107 in Unionsrecht um. Dabei verbietet die VVA in Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben bestimmte Abfallverbringungen und stellt einen Verfahrensrahmen mit zwei anwendbaren Verfahrenstypen zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom betreffenden Abfall, der geplanten Entsorgungsart sowie den beteiligten Staaten anzuwenden sind. Die Europäische Kommission hat die VVA bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen und ggf. einen Legislativvorschlag vorzulegen. Unter anderem wird die Kommission in diesem Zusammenhang auch die Kontrollpläne und deren Wirksamkeit zur Bekämpfung illegaler Verbringungen würdigen. Vor diesem Hintergrund verfolgte das vorliegende Vorhaben das Ziel, den Vollzug der VVA innerhalb Deutschlands zusammenfassend auszuwerten und mit Blick 1. auf eine verbesserte Bekämpfung illegaler Verbringungen bestehende Hemmnisse zu identifizieren und entsprechende Vorschläge zu erarbeiten 2. auf einen effizienteren Vollzug Vorschläge zu unterbreiten 3. auf eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft Ansatzpunkte aufzuzeigen. In diesem Bericht sind einerseits Kontrollpläne ausgewertet, die die Bundesländer entsprechend Artikel 50 Abs. 2a VVA verabschiedet haben. Des Weiteren werden relevante Themen aus dem Bereich der Anwendung der VVA analysiert und Maßnahmenvorschläge entwickelt. Quelle: Foschungsbericht
Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 ist am 20. November 2003 in Kraft getreten (BGBl., Teil II, Seite 1626). Die von der Sechsten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Überein-kommens vom 9. bis 13. Dezember 2002 in Genf beschlossenen Änderungender Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über dieKontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrerEntsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Bei der Haupttätigkeit der Auto Hellas Export ) handelt es sich um Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d (NACE-Code: 38.31 - Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren). Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung gefährlicher Abfälle im Ausland, Verbringung nicht gefährlicher Abfälle.
Greenpeace hat Giftfässer von Rumänien zurück nach Deutschland gebracht. Um das Gesicht zu wahren, lässt die Bundesregierung schliesslich 425 t Altpestizide aus deutscher Produktion zurückholen.
Ab Mai verhindert Greenpeace mehrfach den Export deutschen Giftmülls nach Rumänien; dort illegal gelagerte Giftfässer werden wieder nach Deutschland zurück transportiert.
In Basel (CH) wurde das so genannte Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung beschlossen. Das Übereinkommen strebt weltweit ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle an und ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten. Die EU hat das Basler Übereinkommen in der EG-Abfallverbringungsverordnung für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich umgesetzt (Inkrafttreten 1993).
Die Einfuhr zustimmungspflichtiger Abfälle war auch im Jahr 2009 hoch - wie schon in den Jahren zuvor. Sie betrug 7,6 Millionen Tonnen (Mio. t) und nahm vor allem wegen einer Großbaustelle im deutsch-österreichischen Grenzgebiet deutlich zu (Abbildung 1). Der Export hingegen ging um rund 20 Prozent zurück und betrug nur noch 1,2 Mio. t. Auch der Anteil gefährlicher Abfälle ging zurück. Die Ausfuhr betrug nur noch 160.000 t (Rückgang um 30 Prozent), die Einfuhr drei Mio. t (sieben Prozent niedriger als 2008). Für das Jahr 2009 sind keine bedeutenden illegalen Verbringungen bekannt.
Gesetz zu den Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung – in Kraft getreten am 24. Januar 2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II, Nummer 3, vom 23. Januar 2002, Seite 89 bis 110. Hintergrundinformation: Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" vom 22. März 1989. Dem Übereinkommen sind inzwischen über 180 Staaten beigetreten. Mit der Konvention wurden erstmals weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Zustimmung des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes. Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung