Die Fachkunde im Strahlenschutz wird gemäß § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich - geeignete Ausbildung, - praktische Erfahrung und - die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundekurs nach § 51 StrlSchV erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Die erforderliche Fachkund muss mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 StrlSchV).
Die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage verantwortlichen Personen müssen die entsprechende Fachkunde besitzen. Das Ausmaß der Fachkunde richtet sich nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich. Die Anforderungen an die Fachkunde, wie Nachweis sowie Art und Weise der Prüfung der Fachkunde sind in Richtlinien enthalten, die vom Bundesministerium des Innern erlassen wurden. Die bei einem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen müssen notwendige Kenntnisse über den sicheren Betrieb der Anlage, mögliche Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Der Grad der notwendigen Kenntnisse hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab.