Der NABU und sein bayerischer Partner, der Landesbund für Vogelschutz, haben den Habicht (Accipter gentilis) zum Vogel des Jahres 2015 gewählt. Der Habicht gehört zu den Greifvögel, der wie viele andere seiner Verwandten immer noch der illegalen Verfolgung ausgesetzt ist, obwohl die Jagd auf den Habicht seit den 1970er Jahren verboten ist.
Das Projekt "Vorhaben: Entwicklung und Implementierung akustischer Analogien zur numerischen Berechnung der Schallabstrahlung von Schiffspropellern mit RANS und LES Verfahren unter OpenFOAM" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik, Lehrstuhl für Modellierung und Simulation durchgeführt. Ziel des Teilvorhabens der Universität Rostock ist die Entwicklung und Implementierung eines Ffowcs-Williams Hawking (FW-H) Lösers zur numerischen Berechnung des Unterwasserschalls von Schiffspropellern im Fernfeld auf Grundlage der turbulenten Propellerumströmung. Aus der zu berücksichtigenden Kompressibilität des Wassers, der für die Ausbreitung des Schalls relevanten Form der freien Wasseroberfläche und der nicht vollständig geklärte Rolle der Turbulenz ergeben sich die wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele des Teilvorhabens: 1. Entwicklung von Verfahren zur Ableitung akustischer Quellfelder aus der hydrodynamischen Lösung; 2. Entwicklung, Implementierung und Validierung des FW-H Lösers in OpenFOAM; 3. Berechnung der Unterwasserschallabstrahlung von Schiffen mit dem entwickelten FW-H Löser; 4. Bewertung des Einflusses der Turbulenzmodellierung auf die nichtlinearen Schallanteile; 5. Modellierung der akustischen Wechselwirkung der freien Wasseroberfläche; 6. Berücksichtigung der kompressiblen Verzögerung durch die Entwicklung und Implementierung eines speichereffizienten forward-timestepping Verfahrens. Das Vorhaben leistet die Entwicklung mathematischer Modelle zur hydroakustischen Berechnung von Schiffspropellern (AP1.1), die in den CFD Programmcode OpenFOAM implementiert werden sollen (AP1.2). Für repräsentative Referenzfälle (AP1.3) werden Simulationsrechnungen durchgeführt (AP1.4), die die Validierung und Optimierung der entwickelten Methoden erlauben (AP1.5).
Jagdbares Wild Zahlreiche dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere sind auch in Berlin heimisch. Am häufigsten kommen Wildschweine (Schwarzwild), Rehwild, Damwild, Wildkaninchen, Waschbären und Füchse vor. Eher selten sind Rotwild, Muffelwild, Feldhasen und Fasane anzutreffen. Wem gehört das Jagdrecht? Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei muss es sich um zusammenhängende Wald-, Feld- oder Wasserflächen mit bestimmten Mindestgrößen handeln. Man unterscheidet Eigenjagdbezirke mit einer Grundfläche von mindestens 75 Hektar sowie gemeinschaftliche Jagdbezirke (Jagdgenossenschaften / Angliederungsgenossenschaften) mit einer Grundfläche von mindestens 150 Hektar. “Befriedete Gebiete” Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in sogenannten “befriedeten Gebieten” (z. B. Straßen, Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen, Gewerbegebiete oder Gärten) ist die Jagdausübung verboten. In Ausnahmefällen können die Berliner Forsten auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung genehmigen, sofern eine gefahrlose Bejagung möglich ist. Sofern von Wildtieren im Stadtgebiet eine akute Gefahr ausgeht, ist die Polizei zuständig. Jagdrecht Die Jagdausübung unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen ( Bundesjagdgesetz / Landesjagdgesetz Berlin ). Zudem sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Wer darf jagen? Voraussetzung für die Jagdausübung ist ein Jagdschein . Dieser wird erteilt, wenn der Bewerber die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz erfüllt und erfolgreich eine Jägerprüfung abgelegt hat. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung, eine Jagdwaffenprüfung (Waffenhandhabung und jagdliches Schießen) und eine mündliche Prüfung. Wer die Beizjagd ausüben will (Jagd mit Greifvögeln auf Niederwild, z.B. Kaninchen) muss zusätzlich zu einer Jägerprüfung oder einer Jägerprüfung für Falkner (schriftlich und mündlich, ohne Jagdwaffen- und Schießprüfung) noch eine Falknerprüfung ablegen. Fütterungsverbot Das Füttern von Wildtieren ist außer in Notzeiten untersagt. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, legt die Jagdbehörde fest. Wildgehege An verschiedenen Stellen werden in Berlin Wildtiere (Schwarz-, Reh-, Dam-, Rot- und Muffelwild) in Gehegen gehalten und können in ihrer natürlichen Umgebung beobachtet werden. Gehege befinden sich unter anderem im Tegeler Forst und im Spandauer Forst, im Volkspark Rehberge und im Volkspark Jungfernheide.
Maßnahmentabelle FFH 219 (DE 3232-302) Behandlungsgrundsätze FFH-Gebiet kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias es ist untersagt Luftverunreinigungen i.S.d. BlmSchG zu verursachen es ist untersagt Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, gesamtes FFH-Gebiet es ist untersagt bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach BauGB oder anderer Rechtsvorschriften bedürfen[3]; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung, von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze es ist untersagt Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern es ist untersagt Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können es ist untersagt Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen könnenzusätzlichen Anstau des des Grundwassers zur Folge haben können Grundwassers zur Folge haben können es ist untersagt Abfälle i. S. d. abfallrechtlichen Normen zu lagern, zwischenzulagern, auf- oder auszubringen es ist untersagt Gewässerbetten zu verbauen, zu befestigen oder zu begradigen es ist untersagt 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt es ist untersagt Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln es ist untersagt Schilder zu Werbezwecken ohne Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 aufzustellen oder anzubringen Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. 1. nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Beizjagd in Offenlandbereichen, 2. ohne Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August, 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, 4. Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle. Es ist untersagt, Wildäcker oder Wildwiesen innerhalb von LRT neu anzulegen oder Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT neu anzulegen oder bestehende zu erweitern; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 kann erteilt werden für die Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT, soweit ein zwingendes jagdliches Erfordernis vorliegt. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA22 zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich, 2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, 4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, 5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, 6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, 7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie an Gräben ohne FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des § 22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt, 2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, 3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, 4. (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle, 5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können. Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist das Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten. Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1. Freigestellt in Natura-2000-Gebieten ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft unter den folgenden Vorgaben: 1. Ohne Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts (insbesondere bzgl. Grundwasserstand und Oberflächenwasserabfluss), 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise, 3. ohne Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln im Nahbereich oberirdischer Gewässer, 4. ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraum-elementen wie Einzelbäumen > 35 cm BHD, Feldraine, Findlinge, Lesestein¬haufen oder Trockenmauern. Für Dauergrünlandflächen gilt darüber hinaus: 1. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 2. kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 3. keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, 4. keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, 5. keine Düngung über die Nährstoffabfuhr hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr; freigestellt ist die Phosphor- und Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C, 6. in FFH-Gebieten auf LRT-Flächen i. d. R. keine Zufütterung bei Beweidung; keine Nach- oder Einsaat (in besonderen Fällen auf Antrag mit gebietseigenem Saatgut oder Regiosaatgut) Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; 3260 • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; Für alle Offenland-LRT: 6430 Speziell für den LRT 6430: Behandlungsgrundsätze für FFH-Arten Ziel-ART Bachmuschel Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination • natürliche oder naturnahe, schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), • Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen. • Grundräumung oder Sedimententnahmen in Gewässern mit belegten Vorkommen der Bachmuschel nur nach einvernehmlicher Abstimmung i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 3 dieser Verordnung Rapfen, Steinbeißernatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), Bitterlingnatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit); Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen; Fischotter • natürliche oder naturnahe Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen, einschließlich eines umfassenden Angebotes an Weichhölzern, • unzerschnittene, störungsarme Habitate und ggf. vernetzte Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte • keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue; • Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Gebietsspezifische weitere Behandlungsgrundsätze nach MMP für LRT/Arten Ziel-LRT/ Ziel- Art 3260 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Folgende Aspekte sind bei der lebensraumschonenden Gewässerunterhaltung zu beachten: - Erhalt der Wasserpflanzenbestände durch Stromrinnenmahd (mind. 50 % erhalten); - schonende, extensive Mahd außerhalb der Hauptblütezeit; wenn möglich nur einmal jährlich im Spätsommer bis Frühherbst; wenn zweite Krautung dann Ende Mai; - Wasserstern-Polster sollten von der Unterhaltung möglichst ausgenommen werden; - Pflegemahd alle 2-3 Jahre, nicht vor dem 15. August; Verwendung eines Messerbalken-Mähwerks; Abräumen des Mahdguts 6430 - Stark durch Rubus-Sträucher beeinträchtigte Randbereiche sollten mehrmals jährlich gemäht werden. - Für die Randbereiche des südlich angrenzenden Ackers empfiehlt sich die Anlage eines Blühstreifens/Pufferstreifens. Begleitend zu Grundräumungen ist zwingend eine Räumgutsondierung durchzuführen: Bachmuschel - Mahd zur Vorbereitung der Ablagefläche (möglichst kurz, damit ein Ausharken der Muscheln besser möglich); - möglichst flache Auflagehöhen (10 cm); bereits bei Höhen von 0,1-0,3 m zeigt sich eine erhöhte Mortalitätsraten bei Muscheln (Schwalb 2004); - überspülen des Aushubes mit Wasser unmittelbar nach der Entnahme (z.B. mit Baggerschaufel); dadurch werden vorhandene Muscheln gut sichtbar; - mehrere Nachbegehungen verteilt auf mind. 1-2 Wochen in Abhängigkeit von den Ergebnissen und der Auflagehöhen (wenn keine Muscheln mehr nachgewiesen - Abbruch); - bei zu hohen Auflagehöhen, bei hohen und niedrigen Temperaturen (Frost und Hitze), möglich hohe Frequenz für Nachbegehungen; - Durchführung unter fachkundiger Aufsicht; Darüberhinaus bedarf es zur Sicherung eines günstigen EHZ der Beachtung nachfolgender ergänzender Behandlungsgrundsätze: a)lebensraumverbessernde Maßnahmen, wie -Förderung der eigendynamischen Gewässerentwicklung (Rückbau von Ufersicherungen, Zulassen einer naturraumtypischen Abflussdynamik und eines entsprechenden Geschiebetransports); -direkte Anlage und Initiierung von Strukturen/Habitaten im Fließgewässer (Einbringen von Kiesbänken sowie von Totholzelementen); -Wiederherstellung der longitudinalen Durchgängigkeit; -Reduzierung der Sedimentfrachten; -Entwicklung und Aufbau von standortgerechten Ufergehölzen zur Schaffung von Unterstandsmöglichkeiten (Wurzelwerke); -Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Gewässerrandstreifen); Förderung einer nachhaltigen Landnutzung; -Erhaltung und Entwicklung störungssensibler Kiesstrecken und –bänke (Beschränkung der Gewässerunterhaltung); - -Wiederherstellung der Quer- und Längsvernetzung (Vernetzung wichtiger Teillebensräume, z. B. Laichplätze, Jungfischhabitate, Nahrungsräume, Hochwassereinstände, Winterruheplätze) Sicherstellung einer hohen Gewässergüte: Maximaler Nitratgehalt (NO3) 8–10 mg/l oder 2,3 Nitratstickstoffgehalt (NO3-N [mg/l]); b)Förderung einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte -Aufbau stabiler Wirtsfischbestände in natürlicher Dichte und intakter Altersstruktur (v.a. hohe Jungfischdichten); - Verzicht auf „Entschuppungsmaßnahmen“ (=Entnahme vermeintlicher Laichräubern, zum Schutz der fischereilich bevorzugten Fischarten), da besonders unter den Cypriniden geeignete Wirtsfische für die Bachmuschel auftreten; §41 FischG LSA verpflichtet zum Aufbau und Erhalt eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen, artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes (auch Muscheln werden hier als Fische bezeichnet); -um die Überlebensrate der Bachmuschellarven zu steigern, sollte ihre Hauptwirtsfischarten in Bachmuschelgewässern besonders gehegt werden, z. B. durch spezielle Schonzeiten zwischen April bis Juli; -Reduzierung des Besatzes mit Fremdfischen, die als Prädatoren für die Wirtsfischarten in Betracht kommen; Verminderung des Salmonidenbesatzes bei Vorkommen von Elritzen; In Bachmuschelgewässern sollte grundsätzlich kein Besatz mit gebietsfremden Arten erfolgen, die Prädatoren für vorhandene Wirtsfischarten sind, wie Bachsaibling, Regenbogenforelle und Aale. Auch ein übermäßiger Besatz mit Bachforellen sollte deshalb unterbleiben. In der Schutzgebietsverordnung sind spezielle Regelungen festzuschreiben, wie z. B. die Erstellung von Hegeplänen, in denen die Besatzmenge geregelt wird bzw. der Besatz mit bestimmten Arten untersagt wird oder einer Genehmigung bedarf. Rapfen •Reduzierung/Vermeidung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen; •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); •auf Eingriffe in die Sohle verzichten, bei entsprechendem Bedarf den Eingriff in die Sohle möglichst lokal begrenzen; •Vermeidung von Sediment-, Nähr- und Schadstoffeinträgen in das Gewässer (Verschlammung von Laichplätzen); •Belassen von Totholz im Gewässer, Förderung des natürlichen Geschiebetriebes; •Sicherung vorhandener Laichhabitate (Kiesbetten); • • Besondere Vorsicht bei Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich von Kiesbänken, diese sollten soweit möglich außerhalb der Laich- und der daran anschließenden Entwicklungszeit der Brut durchgeführt werden; Entnahme von kiesigem Material ist generell zu vermeiden oder zumindest entsprechend zu ersetzen; Steinbeißer •Vermeidung der Mobilisierung von Sand- und Feinsedimentbänken insbesondere oberhalb von Kieslaichplätzen (Kolmation/Degradation), Feinsedimentbelastung reduzieren. •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); • Sohlkrautung möglichst abschnitts- und bedarfsweise sowie zeitlich gestaffelt; anteiliger Erhalt der niedrigen Wasserpflanzenvegetation (Wasserpflanzendeckung < 50 %); Entnahme vor allem zur Verhinderung der Stauwirkung;
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 221/01 Magdeburg, den 28. August 2001 Minister Keller: Hakel auf gutem Weg Stiftung steigt im Vogelschutzgebiet ein Der Minister für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, Konrad Keller hat das Engagement der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) für das Vogelschutzgebiet Hakel begrüßt. Auf der heute in Hedersleben stattfindenden Fachtagung von Bündnis 90/DIE GRüNEN sagte Keller: "Ich bin froh, dass es uns gelungen ist, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt für den Hakel zu interessieren. Das ist ein großer Gewinn für das Europäische Vogelschutzgebiet Hakel." Wenn das Kuratorium der Stiftung der Aufnahme des Hakels als Pilotprojekt zustimmt, könnte künftig eine größere landwirtschaftliche Fläche "vogelfreundlich" bewirtschaftet werden. Die betroffenen Landwirte sollen für den Anbau von Luzerne und Schmetterlingsblütlern vor allem Gelder von der DBU und öffentliche Mittel erhalten. * Diese Feldfrüchte erleichtern den Greifvögeln die Jagd auf Hamster und andere Nager. Im Hakel treffen unterschiedliche Interessen zwischen Landwirten und Naturschützern aufeinander. Durch die intensive Bewirtschaftung der Felder sind die Lebensbedingungen für die dort lebenden Greifvögel schwierig geworden. Besonders betroffen ist der Rotmilan. Minister Keller ist darum im Frühjahr persönlich an die DBU herangetreten, um sie zum Engagement im Hakel zu bewegen. Das Vogelschutzgebiet Hakel ist ca. 6.500 ha groß. Davon ist rund ein Viertel als Naturschutzgebiet (Wald) ausgewiesen und Brutraum von 19 Rotmilan-, 4 Schreiadler- und 13 Schwarzmilanbrutpaaren. Die restlichen 5.000 ha sind landwirtschaftliche Nutzfläche. * Der Projektantrag geht bislang von einer Förderung: 70 % DBU, 20 % Land und 10 % Projektträger aus. Projektträger ist der Landschaftspflegeverband. Dieser wird die Mittel bei Dritten (Sparkassen, Lotto-Toto, etc.) einwerben. Dies ist ein übliches Vorgehen von Landschaftspflegeverbänden. Impressum: Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1946 Fax: (0391) 567-1920 Mail: pressestelle@mrlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Wirtschaft und Technologie - Pressemitteilung Nr.: 69/01 Magdeburg, den 4. Mai 2001 "Auf den Spuren Ottos des Großen" ¿ startet in Memleben Budde: Einzigartiges Projekt ist richtungsweisend für zukünftige Tourismusförderung Magdeburg. Mit einer Festveranstaltung am 7.Mai 2001 in Memleben, dem Sterbeort Kaiser Otto I., beginnt das umfangreiche und vielfältige Veranstaltungsprogramm zum touristischen Projekt "Auf den Spuren Ottos des Großen in Sachsen ¿ Anhalt". Im Zentrum stehen dabei der "Kaiserzug" und die Europarats- und Landesausstellung "Otto der Große ¿ Magdeburg und Europa". Diese Vorhaben sind eingebettet in das Jahresthema der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT) "Glanz der Romanik ¿ Reise in das deutsche Mittelalter". Vor der Landespressekonferenz Sachsen ¿ Anhalt informierten Katrin Budde, Ministerin für Wirtschaft und Technologie des Landes, und Dr. Heinzgeorg Oette, Geschäftsführer der Landesmarketing Sachsen ¿ Anhalt GmbH (LMG), über den aktuellen Vorbereitungsstand. Wirtschaftsministerin Budde bestärkte die LMG in ihrem neuen konzeptionellen Ansatz für das touristische Marketing Sachsen ¿ Anhalts: "Ich bin davon überzeugt, dass wir mit den Schwerpunkten "Straße der Romanik", "Gartenträume" und "Blaues Band" drei Themen besitzen, die uns klar gegenüber anderen deutschen Regionen abgrenzen." Bei den Themen für die kommenden Jahres gehe es darum, die Potenziale die Sachsen-Anhalt zweifelfrei hat, zu nutzen, auf ihnen aufzubauen. "Mit den Jahresthemen vermarkten wir Jahr für Jahr die touristischen Stärken unseres Landes. Dabei entstehen bleibende Werte auch über die Veranstaltungen hinaus", so die Ministerin. Schritt für Schritt werde die LMG gemeinsam mit den touristischen Leistungsanbietern im Land, wie z.B. Hoteliers, Reise- und Eventveranstalter, Gastronomen, diese Themen mit kundengerechten, umsatzstarken Angeboten in den Markt bringen. Der "Kaiserzug" sei ein erstes Projekt in genau diesem Sinne. Nach Ansicht der Wirtschaftsministerin sei gerade der Kaiserzug sehr facettenreich, da es sich sowohl an die Sachsen ¿ Anhalter selbst, als auch an Gäste aus der ganz Deutschland und aus den angrenzenden europäischen Ländern wende. Durch die bereits im vergangenen Jahr abgeschlossenen Kooperationsverträge konnten die zehn Ottonen ¿ Orte Memleben, Merseburg, Quedlinburg, Querfurt, Zeitz, Halberstadt, Gernrode, Walbeck, Tilleda und Magdeburg ein einzigartiges Netzwerk aufbauen. Dazu gehöre beispielsweise ein abgestimmter Veranstaltungskalender mit der dazugehörigen öffentlichkeitsarbeit, die konzentriert und so auch kostensparend in Verantwortung der LMG realisiert werde. Katrin Budde weiter: "Mit "Kaiserzug" und der Magdeburger "Ottonen ¿ Ausstellung" wird Sachsen ¿ Anhalt sein Image als mittelalterliche Schatzkammer und stimmungsvolles Ausflugs- und Reiseziel entscheidend prägen. Vom 11.Mai bis zum 26. August bieten wir an zehn Wochenenden mit dem "Kaiserzug" ein Programm für vielfältige Ansprüche, für die ganze Familie. Wertvolle regionale Ausstellungen, Musik des Mittelalters, kulinarische Entdeckungen aus Kaiser`s Küche gepaart mit sinnenfreudigen Inszenierungen für große und kleine Leute." LMG ¿ Geschäftsführer Dr. Heinzgeorg Oette unterstrich die Wertigkeit der Festveranstaltung in Memleben durch die Anwesenheit des Ministerpräsidenten: "Ganz offensichtlich sieht Dr. Reinhard Höppner unsere "ottonischen Projekte" nicht nur unter dem touristischen Aspekt. Vielmehr wird es ihm neben dem wichtigen unterhaltenden Charakter um Parallelen gehen. Was prägte die Zeit Ottos des Großen in unserer Region? Welche Herausforderungen mußten bewältigt werden? Hilft uns ein Blick in diese Historie auch heute noch weiter? Ich freue mich auf die etwa 200 Gäste, die ihr Kommen nach Memleben am 7. Mai zugesagt haben. Besonders auch auf Prof. Dr. Ernst Schubert, Dechant des Domkapitels der vereinten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz. In seiner Festrede wird er die Zeit Ottos des Großen vor unseren Augen lebendig werden lassen." Nach Dr. Oettes Angaben gestaltet die Musikgruppe "vox nostra" im Rahmen der Festveranstaltung einige musikalische Leckerbissen. Ebenfalls zum Programm gehören Chor und Instrumentalisten der Landesschule Schulpforta. Gegen Ende erfolgt die feierliche Eröffnung der Ausstellung "Memleben ¿ Sterbeort Kaiser Otto des Großen" in der Klosterruine Memleben. Heinzgeorg Oette informierte anschließend über das dann folgende erste "Kaiserzug ¿ Wochenende" vom 11.5. ¿ 13.5.2001 in Memleben: "Nur durch das Nennen einiger Akteure wird deutlich, welche Bandbreite das "Kaiserzug ¿ Programm" bietet ¿ Horch (Musik von Mittelalter bis Folk), die HORUS Falknerei, der Spielverein Nebra e.V., stamping feet, Di grine Kuzine (Stars der Klezmerszene), Theaterförderverein Priester, Puppentheater Magdeburg, das Friesengestüt Krause Memleben, Wilk & friends, Liedertafel Roßleben, Achim Menzel und City. Dazu natürlich der Große Festumzug anlässlich des 8. Unstrutfestes am Sonntag, dem 13. Mai ab 14.00 Uhr. Wenn Sie aufmerksam die Programme in den weiteren neun Ottonen ¿ Orten lesen, bemerken Sie sicher die konsequente Mischung aus regionalen und überregionalen Kulturangeboten. Auch das ist Konzept des "Kaiserzuges" ¿ wie vor tausend Jahren treffen im "Kaiserzug" Bekanntes und Unbekanntes, Einheimisches und Auswärtiges, Deutsches und Ausländisches aufeinander. Der "Kaiserzug" bereichert das Leben in den Ottonen ¿ Orten, er regt an und nicht auf. Und wie vor tausend Jahren wird der "Kaiserzug" eine große Feier sein ¿ ein Fest, bei dem gegessen, getrunken, gelacht und gestaunt werden darf." Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Technologie Pressestelle Wilhelm-Höpfner-Ring 4 39116 Magdeburg Tel: (0391) 567-43 16 Fax: (0391) 567-44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierungdes Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-4316 Fax: +49 391 567-4443E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.deWeb: www.mw.sachsen-anhalt.deTwitter: www.twitter.com/mwsachsenanhaltInstagram: www.instagram.com/mw_sachsenanhalt
Wer in Deutschland die Beizjagd ausüben möchte, muss im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheins sein. Für die erste Erteilung muss neben der erfolgreichen Falknerprüfung zusätzlich die Jägerprüfung bzw. eingeschränkte Jägerprüfung bestanden sein. Seit April 2014 wird in NRW die Falknerprüfung vom LANUV durchgeführt. Mit dem Nachweis über das Bestehen der Falknerprüfung kann bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde der Falknerjagdschein beantragt werden. Für die Haltung von Greifen, Falken und Eulen, die nicht zur Beizjagd eingesetzt werden, ist die Falknerprüfung nicht erforderlich, jedoch muss ein Sachkundenachweis erbracht werden. Auskunft dazu geben die Falknerverbände. Die Falknerprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorausgehen. Beide Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge an einem Tag abzulegen. Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren Sie findet einmal jährlich statt im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) Pützchens Chaussee 228 53229 Bonn Der Prüfungszeitraum wird spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn veröffentlicht. Der genaue Prüfungstag wird mit der Zulassung zur Prüfung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Anmeldeschluss ist sechs Wochen vor Prüfungsbeginn! Hierbei gilt das Datum des Posteingangsstempels im LANUV. Anmeldung zur Falknerprüfung, Gebühren Nachprüfung Wird einer der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden , ist auf Antrag die Möglichkeit gegeben, an der einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Anmeldung zur Falknernachprüfung, Gebühren Die Falknerverbände bieten zur Vorbereitung auf die Falknerprüfung alljährlich Vorbereitungskurse an. Die Teilnahme an diesen Kursen ist nicht verpflichtend . Bildautoren der Bannerbilder (von li. nach re.): Walter Bednarek, Frank Seifert, Frank Seifert 17. bis 20. März 2025 Ort: Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, Bonn falknerpruefung(at)lanuv.nrw.de
Die 1957 gegründete Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung gehört seit dem 01.06.2014 als Fachbereich 27 zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Abt. 2 (Naturschutz, Landschaftspflege, Jagdkunde und Fischereiökologie). Der Auftrag – Forschung, Beratung und Entwicklung von Lösungen sowie Aus- und Fortbildung – wie bereits in der Stiftungskurkunde beschrieben – ist im Landesjagdgesetz formuliert. Dienstleistungen Alters- und Bestimmungsuntersuchungen Stellungnahmen in öffentlichen Verfahren Mitwirkung in der Berufsausbildung Fortbildungen Alters- und Bestimmungsuntersuchungen Stellungnahmen in öffentlichen Verfahren Mitwirkung in der Berufsausbildung Fortbildungen Fachgebiete und Aufgaben Fachgebiet Aufgaben Schalenwild, Wildschadenverhütung Wechselbeziehungen zwischen Wild und Lebensraum Etho-Ökologie des Schalenwildes Integrierte Managementkonzepte zur Jagd, Naturschutz, Waldbau und Tourismus Fachgrundlagen für Hegegemeinschaften Jagd und Wild in der Gesellschaft Monitoring der Bestandsentwicklung ausgewählter Wildarten im Siedlungsraum Konzept zum Umgang mit jagdbaren Neobiota (Niederwild) Zentrale Streckenstatistik Wildgesundheit Fallwilduntersuchung, Tierkrankheiten und Genetik Belastungen des Wildes mit Pflanzenschutzmitteln und Umweltschadstoffen Wildverluste im Straßenverkehr, an Kanälen, Mähverluste Sonstiges Haarwild, Federwild, Offenlanduntersuchungen Entwicklung von Methoden für eine nachhaltige Erhaltung und Bejagung des Wildes Fachliche Betreuung des Lehr- und Versuchsreviers Orsoy Stellungnahmen, Beratungen und Begleitung zu Anträgen zum Projekt WILD und zum Rebhuhnmonitoring Untersuchungen zu Wild und Straßenverkehr Biotopverbundplan Monitoring an Wildbrücken und Wildwarnanlagen Wechselbeziehungen zwischen Wild und Lebensraum Etho-Ökologie des Schalenwildes Integrierte Managementkonzepte zur Jagd, Naturschutz, Waldbau und Tourismus Fachgrundlagen für Hegegemeinschaften Monitoring der Bestandsentwicklung ausgewählter Wildarten im Siedlungsraum Konzept zum Umgang mit jagdbaren Neobiota (Niederwild) Zentrale Streckenstatistik Fallwilduntersuchung, Tierkrankheiten und Genetik Belastungen des Wildes mit Pflanzenschutzmitteln und Umweltschadstoffen Wildverluste im Straßenverkehr, an Kanälen, Mähverluste Entwicklung von Methoden für eine nachhaltige Erhaltung und Bejagung des Wildes Fachliche Betreuung des Lehr- und Versuchsreviers Orsoy Stellungnahmen, Beratungen und Begleitung zu Anträgen zum Projekt WILD und zum Rebhuhnmonitoring Untersuchungen zu Wild und Straßenverkehr Biotopverbundplan Monitoring an Wildbrücken und Wildwarnanlagen Jagdstrecke Erläuterungen zur Jagdstrecke 2023-2024 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2022-2023 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2021-2022 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2020-2021 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2019-2020 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2018-2019 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2017-2018 Jagdstrecken-Statistik Erläuterungen zur Jagdstrecke 2023-2024 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2022-2023 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2021-2022 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2020-2021 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2019-2020 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2018-2019 Erläuterungen zur Jagdstrecke 2017-2018 Jagdstrecken-Statistik Fallwildberichte Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2021 - 2022 Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2020 - 2021 Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2019 - 2020 Fallwildbericht Jagdjahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in NRW Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2015 - 2016 Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2021 - 2022 Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2020 - 2021 Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2019 - 2020 Fallwildbericht Jagdjahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in NRW Fallwildbericht NRW Jagdjahr 2015 - 2016 Bonner Jägertag 42. Bonner Jägertag 2019 Einladung zum 42. Bonner Jägertag 42. Bonner Jägertag 2019 AFZ DerWALD Ausgabe 6 42. Bonner Jägertag 2019 AFZ Lebensräume erhalten und gestalten Bonner Jägertag 2016 42. Bonner Jägertag 2019 Einladung zum 42. Bonner Jägertag 42. Bonner Jägertag 2019 AFZ DerWALD Ausgabe 6 42. Bonner Jägertag 2019 AFZ Lebensräume erhalten und gestalten Bonner Jägertag 2016 Artikel aus Rheinisch-Westfälischer / Niedersächsischer Jäger Waschbär-Spulwurm auf Menschen übertragbar Hitze und Trockenheit - Probleme für heimisches Wild? Muttertierschutz beim Rotwild Waschbär-Spulwurm auf Menschen übertragbar Hitze und Trockenheit - Probleme für heimisches Wild? Muttertierschutz beim Rotwild Geschichte der FJW Zeitstrahl 1950 Gründung der „ Forschungsstelle für Jagdkunde des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen “ mit Sitz im Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig in Bonn auf Initiative des Jagdzoologen Dr. Harry Frank (zugleich wissenschaftlicher Leiter) 1955 Umbenennung in „Jagdkundliche Forschungs- und Beratungsstelle des Landesjagdverbandes“ 1957 „Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung“ (FJW)wird als private Stiftung des Landes NRW und des Landesjagdverbandes NRW gegründet; Forsthaus Hardt mit dem umliegenden Gelände langfristig vermietet bzw. verpachtet; Dr. Erhard Ueckermann von 1957 bis 1989 Leiter der FJW 1976 Verstaatlichung der FJW als Einrichtung des Landes gemäß §§ 53 und 54 des Landesjagdgesetzes NRW zur Steigerung der Effizienz & für eine höhere Sicherheit der Angestellten; Aufgaben werden im § 53 LJG-NRW inhaltlich aus der Stiftungsurkunde übernommen; Gelder werden durch Jagdabgabe bezogen (§57 LJG-NRW); Arbeitsbereiche: Schalenwild, Wildbestandsbewirtschaftung & Wildschadenverhütung; Niederwild & Raubwild; Wildkrankheiten; später dazu: Wildökologische Landschaftsinformation; Wildökologie 1994 (01.04.1994) Gründung der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) bzw. LAfAO (Landesamt für Agrarordnung); FJW wird Dezernat der LÖBF 2007 FJW wird Referat (später Schwerpunktaufgabe) des Landesbetriebs Wald & Holz 2014 (01.06.2014) FJW wird Fachbereich 27 des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in der Abteilung 2 Naturschutz, Landschaftspflege, Jagdkunde und Fischereiökologie 2019 Umstellung des Haushaltes der FJW auf Landesmittel Geschichte des Standorts Forsthaus Hardt: Das Forsthaus Hardt liegt auf den Ausläufern des Siebengebirges im Waldgebiet Ennert-Hardt. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts befand sich auf dem Ennert und der Hardt ein Braunkohleabbaugebiet. 1805 wurde zudem die erste Alaunhütte gegründet. Bereits 1856 war das Bonner Unternehmen das bedeutendste Alaunwerk Preußens. Das Forsthaus Hardt wurde 1853 als Verwaltungsgebäude des Betreibers, dem „Bonner Bergwerk- und Hüttenverein“ erbaut. 1876 wurde die Alaungewinnung dann jedoch eingestellt. Um die Landschaft vor den Folgen des fortschreitenden Gesteinsabbaus im 19. Jahrhundert zu schützen, wurde das Siebengebirge 1923 unter Schutz gestellt und ist somit das älteste deutsche Naturschutzgebiet. Das Forsthaus Hardt lag damals inmitten von 316 ha Grubenfeldern; heute sind diese wieder vollständig bewaldet und werden als Naherholungsgebiet genutzt. 1957 wurde das Forsthaus Hardt mit dem umliegenden Gelände durch das Land Nordrhein-Westfalen gekauft und anschließend langfristig vermietet bzw. verpachtet. Seit 2004 steht das Gebäude unter Denkmalschutz. Aufgabengebiete der FJW: Aufgaben-Dreiklang: Beratung, Forschung, Aus- & Fortbildung In der Stiftungsurkunde bereits genannt: Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen Erforschung der Wildkrankheiten sowie die Möglichkeiten derer Bekämpfung Erforschung der Möglichkeiten der Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau Förderung des gesamten Jagdwesens (…) und das Verständnis für das Wild in der Allgemeinheit zu wecken und zu vertiefen Der Arbeitsplan der FJW wird jährlich durch den FJW-Beirat beraten. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vertreter der obersten Jagdbehörde (als Vorsitz), fünf Jägern (davon mindestens ein hauptberuflicher Land- oder Forstwirt) und je einem Vertreter des Naturschutzes, Vogelschutzes und der Falknerei. Zahlreiche bedeutende Ergebnisse der Arbeit der Forschungsstelle haben bereits Eingang in die Praxis gefunden: Empfehlung zur Einführung des Wildunfalls in die KFZ-Teilkaskoversicherung im Jahr 1967 Richtlinie zur Sicherung der Bundesfernstraßen gegen Verkehrsunfälle mit Wild Raumordnung für große Wildtiere, an die sich die Konzeption zum Lebensraumverbund und den Grünbrücken anschließen Bundesweit erste kostenlose Untersuchung von Fallwild auf Krankheiten als Grundlage für das Monitoring zur Wildgesundheit (z.B. Europäische & Afrikanische Schweinepest, Tollwut etc.) Weiteres Engagement: Die „International Union of Game Biologists“ (IUGB) wurde auf Vorschlag von Dr. Harry Frank, dem damaligen Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde des Landesjagdverbandes NRW, und auf Einladung von Prof. Nüsslein 1954 gegründet. Sie stellt auch heute noch eine der bedeutendsten internationalen Zusammenschlüsse von Wildbiologen dar. Seit 1962 ist die FJW Mitglied des Verbands Deutscher Forstlicher Forschungsanstalten. Seit 1969 ist die FJW Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft wildbiologischer und jagdkundlicher Forschungsstätten mit Vertretern in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Frankreich. Gegründet wurde diese auf Initiative des ehemaligen Leiters (1957 – 1989) der FJW Dr. Erhard Ueckermann. Herausgabe der „Zeitschrift für Jagdwissenschaften“ seit 1973 Seit 1977 Veranstalter der jährlich stattfindenden Bonner Jägertage als Forum der Begegnung zwischen Wissenschaft und Praxis. Zeitstrahl 1950 Gründung der „ Forschungsstelle für Jagdkunde des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen “ mit Sitz im Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig in Bonn auf Initiative des Jagdzoologen Dr. Harry Frank (zugleich wissenschaftlicher Leiter) 1955 Umbenennung in „Jagdkundliche Forschungs- und Beratungsstelle des Landesjagdverbandes“ 1957 „Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung“ (FJW)wird als private Stiftung des Landes NRW und des Landesjagdverbandes NRW gegründet; Forsthaus Hardt mit dem umliegenden Gelände langfristig vermietet bzw. verpachtet; Dr. Erhard Ueckermann von 1957 bis 1989 Leiter der FJW 1976 Verstaatlichung der FJW als Einrichtung des Landes gemäß §§ 53 und 54 des Landesjagdgesetzes NRW zur Steigerung der Effizienz & für eine höhere Sicherheit der Angestellten; Aufgaben werden im § 53 LJG-NRW inhaltlich aus der Stiftungsurkunde übernommen; Gelder werden durch Jagdabgabe bezogen (§57 LJG-NRW); Arbeitsbereiche: Schalenwild, Wildbestandsbewirtschaftung & Wildschadenverhütung; Niederwild & Raubwild; Wildkrankheiten; später dazu: Wildökologische Landschaftsinformation; Wildökologie 1994 (01.04.1994) Gründung der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) bzw. LAfAO (Landesamt für Agrarordnung); FJW wird Dezernat der LÖBF 2007 FJW wird Referat (später Schwerpunktaufgabe) des Landesbetriebs Wald & Holz 2014 (01.06.2014) FJW wird Fachbereich 27 des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in der Abteilung 2 Naturschutz, Landschaftspflege, Jagdkunde und Fischereiökologie 2019 Umstellung des Haushaltes der FJW auf Landesmittel Geschichte des Standorts Forsthaus Hardt: Das Forsthaus Hardt liegt auf den Ausläufern des Siebengebirges im Waldgebiet Ennert-Hardt. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts befand sich auf dem Ennert und der Hardt ein Braunkohleabbaugebiet. 1805 wurde zudem die erste Alaunhütte gegründet. Bereits 1856 war das Bonner Unternehmen das bedeutendste Alaunwerk Preußens. Das Forsthaus Hardt wurde 1853 als Verwaltungsgebäude des Betreibers, dem „Bonner Bergwerk- und Hüttenverein“ erbaut. 1876 wurde die Alaungewinnung dann jedoch eingestellt. Um die Landschaft vor den Folgen des fortschreitenden Gesteinsabbaus im 19. Jahrhundert zu schützen, wurde das Siebengebirge 1923 unter Schutz gestellt und ist somit das älteste deutsche Naturschutzgebiet. Das Forsthaus Hardt lag damals inmitten von 316 ha Grubenfeldern; heute sind diese wieder vollständig bewaldet und werden als Naherholungsgebiet genutzt. 1957 wurde das Forsthaus Hardt mit dem umliegenden Gelände durch das Land Nordrhein-Westfalen gekauft und anschließend langfristig vermietet bzw. verpachtet. Seit 2004 steht das Gebäude unter Denkmalschutz. Aufgabengebiete der FJW: Aufgaben-Dreiklang: Beratung, Forschung, Aus- & Fortbildung In der Stiftungsurkunde bereits genannt: Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen Erforschung der Wildkrankheiten sowie die Möglichkeiten derer Bekämpfung Erforschung der Möglichkeiten der Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau Förderung des gesamten Jagdwesens (…) und das Verständnis für das Wild in der Allgemeinheit zu wecken und zu vertiefen Der Arbeitsplan der FJW wird jährlich durch den FJW-Beirat beraten. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vertreter der obersten Jagdbehörde (als Vorsitz), fünf Jägern (davon mindestens ein hauptberuflicher Land- oder Forstwirt) und je einem Vertreter des Naturschutzes, Vogelschutzes und der Falknerei. Zahlreiche bedeutende Ergebnisse der Arbeit der Forschungsstelle haben bereits Eingang in die Praxis gefunden: Empfehlung zur Einführung des Wildunfalls in die KFZ-Teilkaskoversicherung im Jahr 1967 Richtlinie zur Sicherung der Bundesfernstraßen gegen Verkehrsunfälle mit Wild Raumordnung für große Wildtiere, an die sich die Konzeption zum Lebensraumverbund und den Grünbrücken anschließen Bundesweit erste kostenlose Untersuchung von Fallwild auf Krankheiten als Grundlage für das Monitoring zur Wildgesundheit (z.B. Europäische & Afrikanische Schweinepest, Tollwut etc.) Weiteres Engagement: Die „International Union of Game Biologists“ (IUGB) wurde auf Vorschlag von Dr. Harry Frank, dem damaligen Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde des Landesjagdverbandes NRW, und auf Einladung von Prof. Nüsslein 1954 gegründet. Sie stellt auch heute noch eine der bedeutendsten internationalen Zusammenschlüsse von Wildbiologen dar. Seit 1962 ist die FJW Mitglied des Verbands Deutscher Forstlicher Forschungsanstalten. Seit 1969 ist die FJW Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft wildbiologischer und jagdkundlicher Forschungsstätten mit Vertretern in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Frankreich. Gegründet wurde diese auf Initiative des ehemaligen Leiters (1957 – 1989) der FJW Dr. Erhard Ueckermann. Herausgabe der „Zeitschrift für Jagdwissenschaften“ seit 1973 Seit 1977 Veranstalter der jährlich stattfindenden Bonner Jägertage als Forum der Begegnung zwischen Wissenschaft und Praxis.
Der Projekttyp umfasst die anlage-, bau- und betriebsbedingten Aspekte der Jagdausübung sowie Maßnahmen aus der Hegepflicht. Durch die Jagdausübung soll ein gesunder, an die vorhandenen Lebensgrundlagen angepasster Wildbestand erzielt werden. In der Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft sollen Wildschäden durch überhöhte Wildbestände vermieden werden. Durch die gesetzliche Wildschadenshaftung der Jagd gegenüber der Forst-, Land- und Teichwirtschaft (in Form eines Kompensationsbetrages, selbst wenn der Abschussplan eingehalten wurde) wird ein +/- hoher Vollzugsdruck ausgeübt (Ammer et al. 2010: 119ff.). In Schutzgebieten muss sich die Jagd dem Schutzzweck unterordnen. Im Managementplan können Jagdregelungen enthalten sein, z. B. um den Buchen- oder Eichenanteil im Bestand zu erhöhen (Ammer et al. 2010: 34). In Hinsicht auf geschützte Tier- und Pflanzenarten dient die Jagd auch zur Dezimierung von Raubwild/Prädatoren und Konkurrenten. Der Vorrang des Schutzes der Waldbestände vor denen des Wildes wird in der Schnittmenge von Jagd-, Naturschutz- und Waldrecht generell als Allgemeinwohlzweck festgeschrieben (Ammer et al. 2010: 21). Vor allem soll eine natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zäunung möglich sein (Ammer et al. 2010: 27). Andererseits kann als positive Folge des Wilddruckes, z. B. durch große Pflanzenfresser, die Offenhaltung von Vegetationsflächen und die Förderung von lichtbedürftigen Pflanzen und Tieren betrachtet werden. Wildschäden sind z. B.: Schälschäden an der Rinde von Holzgewächsen durch Rot-, Dam-, Sikawild (auch Muffelwild); Benagen der Rinde durch Hase und Kaninchen; Fegen und Schlagen an jungen Stämmchen durch männliches Rot-, Dam-, Reh- u. Sikawild; Umwühlen von Wiesen durch Schwarzwild; Wildschweinsuhlen; Trittschäden an Gewässern; Äsen von Sämereien, Früchten und Keimlingen durch alle Pflanzenfresser, z. T. besonders an bestimmten Arten von Gehölzen; Verbissschäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturpflanzen sowie Knospen u. Trieben der Holzgewächse. Verbissschäden können zu Biomasseentzug, Wachstumseinbußen und Absterben der Jungpflanzen führen. Jungpflanzen werden vorrangig biotisch geschädigt, ältere Waldbestände mehr abiotisch. Unter den biotischen Schäden stehen die durch das Schalenwild verursachten an erster Stelle. Selektiver Verbiss auch von Kräutern, eher seltenen Gehölzen und -knospen erfolgt durch Konzentratselektierer (Reh). Besonders das Damwild erzwingt eine Offenhaltung, dadurch entstehen grasdominierte Bestände, diese hemmen die Naturverjüngung (Burschel & Huss 1997: 393). Durch überhöhte Schalenwildbestände erfolgt auf Bestandesebene eine Baumartenentmischung bzw. Homogenisierung (Ammer et al. 2010: 97) hin zu wenigen Baumarten (z. B. Dominanz von Fichte) sowie verminderte Strukturvielfalt. Infolge der komplexen Wechselwirkungen ergibt sich daraus die Verminderung der Humusbildung und der Bodenfruchtbarkeit (a. a. O.: 69). Zäunung und andere Waldbaumethoden sind gegen Verbiss nicht hinreichend wirksam (a. a. O.: 98) und insgesamt sind ca. 50 % der Flächen verbissgefährdet (a. a. O.: 101). Die Gutachten zur Verbissbelastung und dem Verjüngungszustand sind Grundlagen der Abschussplanung. In diese sind auch Wildbiologie, Wilddichte, Altersaufbau und Geschlechterverhältnis etc. einzubeziehen. Die Liste der jagdbaren Arten mit den Jagd- und Schonzeiten sind im Bundesjagdgesetz, der Bundeswildschutzverordnung und z. T. abweichenden Länderverordnungen festgelegt. Die Wildarten werden nach Schalen-, Hoch-, Nieder-, Nutz- und Raubwild unterschieden (Nüßlein 2003: 27). In der Liste sind auch alle Wildarten mit ganzjähriger Schon- oder Jagdzeit aufgeführt. Mögliche Formen der Jagdausübung sind (vgl. Nüßlein 2003: 197ff.): - Einzeljagd: Ansitz (auf Haarwild); Pirsch (auf Schalenwild); mit Hund: Suche (im offenen Gelände, auf Rebhuhn, Fasan, Hase, Kaninchen ); Buschieren (in buschartig bewachsenem Gelände, auf Hase, Kaninchen, Fasan, Schnepfe, Wasservogeljagd, Rebhühner); Stöbern (in dicht bewachsenem Gelände, auf Hase, Fuchs, Schwarzwild, Federwild); Brackieren (auf Fuchs, Hase); - Gesellschaftsjagd: Treibjagd (das Wild wird von den Treibern durch eine stärkere Beunruhigung aufgescheucht und den Schützen zugetrieben); Drückjagd (Wild wird durch wenige Treiber ohne größere Beunruhigung rege gemacht und veranlasst, den Schützen zuzuwechseln); - Baujagd mit Hunden (auf Fuchs, Dachs, Kaninchen); - Hüttenjagd mit Uhu(-attrappe) auf Krähen und Elstern, Lockjagd (z. B. auf den Hirsch; Blattjagd auf Rehbock; Kirrungen; Luderplätze für Raubwild; optische Lockmittel, die die Anwesenheit von Artgenossen für Federwild vortäuschen: Locktauben, -krähen); - Fallenjagd (z. T. mit Ködern) z. B. Kastenfallen, größere Käfigfallen (für Fuchs, Waschbär, Hund), Saufang, Entenkoje, Habichtskorb; Totschlagfallen wie Abzugseisen, Knüppelfallen, Scherenfallen; Einfänge für unversehrten Lebendfang von Schalenwild (für den Verkauf zwecks Aussetzung oder wissenschaftliche Zwecke); - Beizjagd oder Falknerei mit abgerichteten Greifvögeln. Mit den Aufgaben der Jagd sind die Maßnahmen der Hege verbunden, sie dienen der Erhaltung angemessener, gesunder Wildbestände. Zur Hege gehören - Reviergestaltung zur Schaffung von Deckung und Äsung (Nüßlein 2003: 347): Pflanzung und Pflege von Äsungsstreifen, Wegrainen, Hecken u. a. Schutzgehölzen, Feuchtflächen und Tümpeln mit Schilfbewuchs; Bepflanzung von ausgebeuteten Kies- und Erdgruben in der Feldflur; Pflanzung von Fruchtgehölzen oder von Verbissgehölzen im einseitigen Nadelwald; Anlage und Umwandlung von Äsungsflächen: Wildäckern, Wildwiesen, Entwässerung von Waldmooren, Anpflanzung von Neophyten als Äsungsstauden; - die Einrichtung von Ruhezonen und Wildschutzgebieten, Jagdbanngebieten; - die Wildfütterung (Ablenkfütterung; Kirrung oder seltene Winterfütterungen in Notzeiten, ggf. mit Wintergatterung von Rotwild im Bergwald), Salzlecksteine; - ggf. Bekämpfung von Wildkrankheiten, wie Tollwut, Seuchen, Parasitenbefall (unter Berücksichtigung des Domestikationsverbots). Zu den möglichen anlagebedingten Projektbestandteilen zählen die jagdlichen Einrichtungen, der Bau von Hochsitzen, Jagdhütten, Jagdschneisen, die Zuwegungen, Fütterungsstellen etc., ggf. Aufschüttung von Wegebefestigungen.