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Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Auflagen für Angelkarten Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Mindestmaße und Schonzeiten in Berlin

Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten. Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. …. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. …… § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln: Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten. Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten. Stand: 01. September 2024

Informationsblatt Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale auf Seeschifffahrtsstraßen

Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) Gebots- und Verbotszeichen AnkerverbotAbstand von Tafelzeichen halten (m)Geschwindig- keitsbeschrän- kung (km/h)Höchstgeschw. 8 km/h vor SträndenSog und Wellenschlag vermeiden Begegnungs- verbot an EngstellenÜberholverbot für alle Fahr- zeugeFestmache- verbotLiege- verbotFahrtrichtung einhalten Wasserskilaufen im Fahrwasser erlaubtWassermotorrad- fahren im Fahr- wasser erlaubtSegelsurfen im Fahrwasser erlaubt vorübergehende Sperrung See- schifffahrtsstraßeSperrung See- schifffahrtsstraße (Teilstrecke) AnhaltenAnhalten in Schleusen Querströmung (2 Lichtbalken)Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Schallsignal geben Sperrung Seeschiff- fahrtsstraße (gesamte Strecke) Ende Gebots- oder Verbots- strecke Warn- und Hinweiszeichen Frei fahrende Fähre Nicht frei fahrende Fähre Feste Brücken Durchfahrtsverbot außerhalb der Markierung Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen Empfohlene Durchfahrtsöffnung (Gegenverkehr gesperrt) Schwimmende Schifffahrtszeichen ( ) ( ) ( ) ( N NW NO ) Steuerbordseite Fahrwasser (von See kommend) Backbordseite Fahrwasser (von See kommend) ( ) ( ) Ge- fahren- stelle W O Zufahrt zu Fahrwassern und Mitte von Schifffahrtswegen Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) ( ) SO SW Einzelgefahrstellen S Nord-, Ost-, Süd-, West-Kardinal-Zeichen ( ) ( () ) ( () ) Sperrgebiete ( )( ( ) )( ) Mögliche Beschriftung „Warngebiet“ „Warn-G.“ „Warnstelle“ „Warn-St.“ „Fischerei“ „Fisch“ „Schüttstelle“ „Schütt-St.“ „Kabel“ „K“ „Pipe“ Reeden, besondere Gebiete und Stellen „Pipeline“ „Meile“ „ODAS“ ( ) Fahrverbot für Maschinen-, Surf- fahrzeuge und Wassermotorräder ( ) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 Für lebendige Wasserstraßen Bewegliche Brücken, Sperrwerke, Schleusen Einfahrt, Durchfahrt verboten Freigabe wird vorbereitet uneinge- schränkt Anlage gesperrt Einfahrt, Durchfahrt frei Durchfahrtshöhe beschränktEinfahrt, Durchfahrt freiAusfahrt zusätzlich Vorfahrt beachtenbis zur 1. HubstufeGegenverkehr gesperrtverboten Segelfahrzeug mit MaschinenkraftSegelfahrzeug in Fahrt (Lichter im Topp wahlweise) Gegenver- kehr frei, evtl. Vorfahrt frei (ausfahren) Sichtzeichen der Fahrzeuge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 12 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt über 50 m Länge Segelfahrzeug in Fahrt unter 20 m Länge Maschinen- unter 7 m (max. 7 kn) bzw. Segelfahrzeug (auch unter Ruder) unter 12 m Länge, wenn andere Lichter nicht geführt werden können Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs WasserFahrzeug auf Grund von 50 m Länge und mehrManövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs WasserTiefgangbehindertes Fahrzeug (KVR) Fischender Trawler (Schleppnetz) in Fahrt durchs WasserFischereifahrzeug mit Treibnetz (über 150 m Entfernung)Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein nicht entgaster TankerAnkerndes Fahrzeug unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug, das Schieß- scheiben schleppt Schubverband unter 50 m Länge Lotsenboot Schlepperverbände in Fahrt, bis 200 m Länge (links), mit längsseits geschleppten Anhängen (Mitte), üb. 200 m Länge mit außergewöhnl. Schwimmkörper (rechts) Nicht frei fahrende Fähre „Ich habe tauchende Personen unter Wasser, bitte Abstand halten“ Schallsignale AchtungMaschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Anforderungssignal Brücke/Sperrtor/ Schleuse öffnenMaschinenfahrzeuge gestoppt bei verminderter Sicht Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Ich arbeite rückwärts Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorüber- gehend nicht geöffnet werden) Wdh. . . . Manövrierunfähige, -behinderte, Tiefgang behinderte, segelnde, fischende oder schleppende Fahrzeuge (auch vor Anker) bei verminderter Sicht Geschleppte Fahrzeuge bei verminderter Sicht Frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Nicht frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Zweifel- und GefahrensignalBugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Bleib-weg-Signal (min. 5 x pro Min.)Fahrzeug vor Anker unter 100 m bei verminderter Sicht (5 Sek. pro Min.) Anhalten (Aufforderung durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Fahrzeug vor Anker über 100 m bei verminderter Sicht (nacheinander jeweils 5 Sek. pro Min.) Fahrzeug vor Anker bei verminderter Sicht (zusätzlich) Sperrung der Seeschifffahrtsstraße Die abgebildeten Sichtzeichen und Schallsignale mit Erläuterungstexten sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die jeweils aktuelle Fassung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Dieses Infoblatt steht im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice unter www.elwis.de als Download zur Verfügung. Lotsenfahrzeug bei verminderter Sicht (zusätzlich) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 www.wsv.de

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, zu Seenot-Rettungseinsätzen, zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßígen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, zu Seenot-Rettungseinsätzen, bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser, im Niedersächsischen Wattenmeer: das Verkehrstrennungsgebiet "Terschelling German Bight ", die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechend der Darstellung in Anlage 1. Stand: 28. April 2023

Allgemeinverfügung Ostsee Wikinger und Arcona-Becken Südost

Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt Vl WSV.de Was&eulraSon- und Schifffahrt sverwaltimg des Bundes Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Wikinger“ und „Arkona-Becken Südost“ vom 4. März 2022 Die Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2017 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks „Wikinger" und „Arkona-Becken Südost“ wird aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813, VO-KVR), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188), erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Wikinger" und „Arkona-Becken Südost" zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH (NfS 28/17) zu entnehmen Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert siehe oben, unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor Seite 1 von 4 passiven Fischereigeraten wie Korben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (v a Messstellen) wird gewarnt 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Offshore-Wmdparks ist verboten 5.Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite größer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten innerhalb der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen innerhalb des äußeren Bereichs der Sicherheitszone bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Der äußere Bereich der Sicherheitszone bezeichnet dabei das Gebiet, welches sich außerhalb der bebauten Windparkflache befindet, aber noch innerhalb der Sicherheitszone liegt und dabei einen Mindestabstand von 150 m zur Windparkaußengrenze und zu den Strom- und Telekommumkationskabeln, Rohrleitungen sowie sonstigen windparkinternen Einrichtungen emhalt Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte Nr 2660 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt in Nummer 4 in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte Nr 2660 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Wmdenergieanlagen, sowie zu dem Messmast „Warn-Sf (Position 54°47,24’N 014°10,19’E) im Bereich des Offshore Windparks „Arkona-Becken Sudost“ ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, emzuhalten 9Zu allen Plattformen ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m emzuhalten Die Positionen der Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte Nr 2660 zu entnehmen Insbesondere ist zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk „Arkona EOS“ im Offshore-Wmdpark „Arkona-Becken Sudost“ und zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk „WK OSS“ im Offshore-Wmdpark „Wikinger“ ein Mmdestabstand von 1000 m emzuhalten 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Wmdenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Offshore-Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken emzuhalten Seite 2 von 4 11 Ausnahmen von den Verfugungspunkten 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Wmdparks dienen oder von den Betreibern der Offshore-Wmdparks zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet 13 Diese Allgememverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1-11 und Nummer 13 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Zu der Nummer 12 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgenchtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Mit den Punkten 1-11 dieser Verfügung wird die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflange 24 Meter nicht ubersteigt, in der gemeinsamen Sicherheitszone des Offshore- Wmdparks „Wikinger“ und des Offshore-Wmdparks „Arkona-Becken Sudost“ unter einschränkenden Bedingungen und Auflagen (Abhängigkeit von Sicht, Wetter, etc) geregelt Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung Das würde bedeuten, dass die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden konnten Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden Seite 3 von 4

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

^1 WSV.de Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zum Befahren der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Nordsee Ost“ und „Meerwind Süd/Ost“ sowie die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ vom 13. Juli 2021 I. Die Allgemeinverfügungen vom 3. September 2015 und vom 16. November 2015 zum Befahren der jeweiligen Sicherheitszonen der Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ werden aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ sowie um die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH zur Änderung der Sicherheitszone (NfS 28-29/21) zu entnehmen. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (vor allem Messstellen) wird gewarnt. 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar, behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Windparks oder an den Konverterplattformen ist verboten 5Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite großer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten in der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen in der Sicherheitszone außerhalb der bebauten Windparkflachen bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Außerhalb der bebauten Windparkflachen bedeutet, dass 150 m zu den Windparkaußengrenzen, zu der parkinternen Verkabelung der Windparks und den stromabfuhrenden Kabeln Meerwind_AC112, Meerwind_AC113, FlelWinl, HelWin2, NordseeOst_AC110, NordseeOst_AC111, AmrumbankWest_AC132, AmrumbankWest_AC133 sowie ein Mindestabstand von 1000 m zu den Konverterplattformen und Umspannplattformen eingehalten wird Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt (Nummer 4) in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte 1370 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Windenergieanlagen ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten 9Zu allen Plattformen (insbesondere Umspannwerken und Konverterplattformen) ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten Die Positionen dieser Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken einzuhalten 11 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet Ausnahmen von den Nummern 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks bzw Konverterplattformen dienen oder von den Betreibern der Windparks bzw der Konverter zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Diese Allgemeinverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1 bis 10 und Nummer 12 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Diese Allgemeinverfugung wird gemäß § 60 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung öffentlich bekanntgegeben Zu Nummer 11 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Ein eventuell erhobener Rechtsbehelf gegen die vorliegende Allgemeinverfugung hatte ohne diese Anordnung aufschiebende Wirkung Somit konnten die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden Eine sofortige Umsetzung ist notwendig und liegt im Interesse der Allgemeinheit Mit dem Bau des Windparks Kaskasi II in diesem Jahr und der damit einhergehenden Sperrung der ehemaligen Verkehrsflache inklusive der Sicherheitszone, zu der auch der Windpark Amrumbank West zahlt, wird eine umgehende verkehrliche Nutzbarkeit der Wasserfläche in den obig genannten Windparks erforderlich, um zugig verkehrliche Ausweichflachen zu schaffen Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfugung inklusive ihrer Nebenbestimmungen uberwiegt, da nur so die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen in der Sicherheitszone der Windparks gewährleistet werden kann Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfugung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden Bonn, den 13 Juli 2021 3800S21-332 16/0004-WKA/029 OWP Nordsee Ost 3800S21-332 16/0004-WKA/037 OWP Meerwind Sud / Ost Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag KARSTEN

Tierschutzbericht 2016/2017

Rechtliche Rahmenbedingungen (u. a. Haltung von Sauen im Kastenstand, Verbot ganzjähiger Anbindehaltung von Rindern, Verbandsklage Tierschutz), Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften, Tierhaltung (u. a. Amputations-Kürzen der Schwänze von Schweinen, Wildtiere im Zirkus, Kastrieren männlicher Ferkel, Enthornung von Kälbern, Taubenvergrämung), Eigenkontrollen - Tierschutzindikatoren (u. a. Qualzucht), Hundeführerschein junior, Transport von Tieren, Töten und Schlachten von Tieren (u. a. Schächten, Verfütterung lebender Futtertiere, Hahnenköpfen), Fischerei, Tierversuche, Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Tierschutzpreis), Tierschutzbeirat; Anlagen: Transportkontrollen, Versuchstierzahlen, Richtlinie für Vergabe des Tierschutzpreises, Mitglieder des Tierschutzbeirats, Jahresbericht Tierschutzbeirat 2016 und 2017

22.281000 Bade- und Schwimmverbot, Fischerei, Taucherarbeiten, Kitesurfen

22.281000 Bade- und Schwimmverbot, Fischerei, Taucherarbeiten, Kitesurfen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinschPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281001 Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über das Bade- und Schwimmverbot B: 8.10 Nummer 1 J B: 5 Absatz 2 Nummer 12 35 50 bis 200 22.281001 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281001 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281001 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281002 Behinderung eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs oder Verbandes B: 8.10 Nummer 2 J B: 13 Absatz 1 Nummer 3 35 50 bis 200 22.281002 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281002 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281002 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281100 Nicht sicherstellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet ist B: 8.15 Nummer 1 i. V. m. 8.11 Nummer 1 Sch + P Fischerei ausübende Person B: 11 Absatz 2 35 125 22.281100 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281100 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281100 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281101 Nicht sicherstellen, dass ein Fanggerät der Fischerei, das die Schifffahrt gefährden kann, mit der vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet ist B: 8.15 Nummer 8 i. V. m. 8.11 Nummer 2, auch i. V. m. Nummer 3 Satz 2 Fischerei ausübende Person B: 11 Absatz 1 Nummer 5 55 200 22.281101 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281101 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281101 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281200 Nicht sicherstellen, dass die Stelle oder das Fahrzeug, von der/dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die vorgeschriebene Bezeichnung führt B: 8.15 Nummer 6, 9, jeweils i. V. m. 8.12 Für die Ausführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person, Sch B: 11 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 4 Nummer 9 25 125 22.281200 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281200 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281200 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach §/Artikel der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.281300 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, das Kitesurfen auszuüben B: 8.13 Nummer 1 J B: 5 Absatz 2 Nummer 13 55 125 bis 200 22.281300 --- R: --- --- R: --- --- --- 22.281300 --- M: --- --- M: --- --- --- 22.281300 --- D: --- --- D: --- --- --- Stand: 16. Februar 2020

Richtiges Fischen

Immer mehr Menschen entdecken in Berlin das Angeln für sich. Doch was ist beim Fischfang zu beachten? Wie kommt man an einen Fischereischein, wo herrschen Fangverbote und was ist eine Fischreiabgabe? Dieses Faltblatt enthält die wichtigsten Hinweise zum Angeln in Berlin.

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