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Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Global dataset on the presence of debris in nests of seabirds

This dataset includes information on the presence of plastic debris in nests of 14 seabird species from different locations in the world. It also includes generated data for simulating bird species with high levels of prevalence of debris in nests. Methods related to data collection are described in Tavares et al. (2020). Confidence intervals and sample size for estimating the prevalence of plastic debris in seabird nests. Environmental Pollution. https://doi.org/10.1016/j.envpol.2020.114394

Quantitative descripton of marine litter at the seafloor of the Baltic Sea

Marine litter at the seafloor comprises different materials. Plastic is the most frequent material of marine litter found at the seafloor of the Baltic Sea (55,6%). "Abandoned, lost, discarded or otherwise lost fishing gear" (ALDFG) is a subgroup of plastic litter with special importance for environmental assessment because it has a defined source and may pose a health risk to animals. With the data provided, marine litter at the seafloor of the Baltic Sea was quantified and characterized with special regard to fishery as source. 72 litter items (LI) were collected within fishery catches by bottom trawling during three cruises in 2020 and 2021. The data were used to quantify litter at the seafloor of the Baltic Sea (9.2 LI/km²) including 2.2 LI/km² ALDFG and 0.4 LI/km² fishery nets. We conclude that fishery is an important source of litter and ALDFG represent a considerable share of marine litter with 22.2%.

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

Ausschluss mobiler grundberührender Fischerei in marinen Schutzgebieten der Nordsee, Vorhaben: Effekte auf die Biodiversität von Fischen, Invertebraten und Mikroorganismen - Optimierung nicht-invasiver Monitoringmethoden

Dasyatis pastinaca (Linnaeus, 1758) Stechrochen Meeresfische und -neunaugen Ausgestorben oder verschollen

NORDSEE: Der Stechrochen war früher vor allem im Sommer in der deutschen AWZ der Nordsee anzutreffen, zu anderen Jahreszeiten hatte die Art hier ihren nördlichen Arealrand. Das Hauptareal dieser lusitanischen Art liegt eigentlich südlich der deutschen Meeresgebiete der Nordsee. Die genauer als das Global Assessment der IUCN auflösende Verbreitungskarte nach Heessen et al. (2015) zeigt aus der eigentlichen Nordsee nur sehr wenige Einzelnachweise (davon keine aus deutschen Meeresgebieten), aber häufigere Nachweise südwestlich davon im Ärmelkanal. Aufgrund der Klimaerwärmung ist es möglich, dass wieder Nachweise der Art aus den deutschen Meeresgebieten bekannt werden bzw. sich dann auch die nördliche Grenze des Areals der Art saisonal längerfristig nach Norden verschiebt, so dass die Art hier auch ihr Hauptareal haben könnte. Wegen der seltenen bzw. fehlenden Fänge ist derzeit eine zweifelsfreie Arealzuordnung der Art für die deutschen Meeresgebiete aber nicht möglich. Der Stechrochen (Abb.: siehe Publikation für Abbildungsnummer), der in der vorliegenden Roten Liste in die RL-Kategorie „Ausgestorben oder verschollen“ fällt, wurde in der vorherigen Roten Liste noch als stark gefährdet geführt. Nach Zidowitz et al. (2017) liegt jedoch seit 1980 kein Nachweis der Art aus den deutschen Meeresgebieten von Nord- und Ostsee mehr vor. Die aktuell verfügbaren Daten bestätigen dies. Die Art wird weltweit als gefährdet (Vulnerable) eingestuft (IUCN 2023). Vor allem indirekte Effekte der Fischerei sind weltweit Gefährdungsursachen des Stechrochens. Aufgrund seines Vorkommens in relativ geringer Tiefe ist er vor allem durch den Beifang in der küstennahen Schleppnetzfischerei bedroht, aber auch durch andere Fischereigeräte wie Langleinen, Spiegelnetze sowie die Ruten- und Leinenfischerei (Zidowitz et al. 2017).

Fischfauna 1993

Die vorliegende Karte zeigt den gegenwärtigen Wissensstand der Fischbesiedlung Berliner Gewässer im Überblick. Datenerhebungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, wurden nicht berücksichtigt. Die Befischungen der einzelnen Gewässer erfolgten zwischen 1987 und 1992 im Rahmen folgender Aktivitäten: Erstellung einer Roten Liste der Fische und Rundmäuler für West-Berlin (Vilcinskas 1991a) Befischungen der Pachtgewässer des Landesverbandes Berlin e.V. im Deutschen Anglerverband (DAV e.V.) im Rahmen von Bewirtschaftungsmaßnahmen (Fischbestandskontrollen etc.) faunistische Gutachten für die Naturschutz- und Grünflächenämter von Hohenschönhausen und Hellersdorf und die Berliner Forsten (Vilcinskas 1991b, Vilcinskas und Wolter 1992a, b) Fischartenkartierung der Berliner Arbeitsgruppe "Wildfische" Echolot-Untersuchungen auf ausgewählten Berliner Seen (Wolter 1991) Ergänzende Befischungen waren erforderlich, um bei der Aktualisierung der Karte "Fischfauna" das gesamte Untersuchungsgebiet ausreichend zu repräsentieren. Zur Erfassung möglichst aller Fischarten eines Gewässers sind wenigstens zwei Befischungen im Jahr erforderlich, da sich die Aufenthaltsorte im Gewässer und damit die Nachweismöglichkeiten für einzelne Arten im Jahresverlauf ändern. Daneben kamen verschiedene Fangmethoden zum Einsatz. In strukturreichen Gewässerabschnitten mit Deckungen und Unterständen war die Elektrofischerei anwendbar. Fachkundig betrieben, ist sie für Fische die schonendste Fangmethode, da diese kaum mit dem Fanggerät in Berührung kommen, und Schleimhaut sowie Schuppen weitgehend unverletzt bleiben. Im Freiwasser wurden Stell- und Zugnetze sowie Reusen verwandt. Stellnetze fanden allerdings nur Anwendung, wenn Fische für Rückstandsanalysen entnommen werden sollten. Bei dieser Fangmethode werden die Fische häufig verletzt und können i.d.R. nicht unbeschadet zurückgesetzt werden. In vielen Gewässern ist eine Kombination verschiedener Fangmethoden erforderlich, um das gesamte Artenspektrum zu erfassen. Vorteilhaft sind Untersuchungen über mehrere Jahre. Zum einen lassen sich relativ schwer fangbare Arten, wie z. B. Quappe und Wels, nicht in jedem Jahr nachweisen, andererseits können natürliche Populationsschwankungen, wie sie z. B. bei Stint und Moderlieschen sehr ausgeprägt sind, festgestellt und die tatsächliche Gefährdung dieser Arten besser eingeschätzt werden. Besonders in den Fällen, wo nicht ausreichend repräsentativ gefischt werden konnte, wurden zusätzlich Angler, Fischer und Pächter befragt sowie deren Fang- und Besatzstatistiken ausgewertet.

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Kipppunkte in der Viktoriasee-Fischerei: Stärkung der Widerstandsfähigkeit eines global vernetzten Ressourcensystems, Teilprojekt 1: Fische, Fanggeräte und Anpassung

Die Anglerprüfung

Den Fischereischein A erhält nur, wer nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens dreißig Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen: Allgemeine Fischkunde und -hege; spezielle Fischkunde; Pflege der Fischgewässer; Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen und Tierarten im und am Gewässer; Fanggeräte und deren Gebrauch; Behandlung gefangener Fische; einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften. Zur Anglerprüfung kann zugelassen werden, wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet und am Vorbereitungslehrgang vollständig teilgenommen hat. VDSF Verband Deutscher Sportfischer – Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. Hugo-Cassirer-Straße 46 13587 Berlin Tel.: (030) 7820575 Fax: (030) 7819866 Sprechzeiten: Mo. und Do. 14:00 – 18:00 Uhr E-Mail: info@vdsfberlinbrandenburg.de Homepage DAV Deutschen Anglerverband – Landesverband Berlin e.V Hausburgstraße 13 10249 Berlin Tel.: (030) 4271728 Fax: (030) 42808099 Sprechzeiten: Di. und Do. 10:00 – 13:00, 13:30 – 18:00 Uhr E-Mail: info@landesanglerverband-berlin.de Homepage

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