Der Datensatz enthält den veröffentlichten Stand der räumlichen Festlegungen des Flächenentwicklungsplans als zusätzliches Informationsangebot. Der Planungsmaßstab des Plans beträgt 1:400.000. Maßgeblich sind die bekanntgegebenen Dokumente.
Der Datensatz enthält den veröffentlichten Stand der räumlichen Festlegungen des Flächenentwicklungsplans als zusätzliches Informationsangebot. Der Planungsmaßstab des Plans beträgt 1:400.000. Maßgeblich sind die bekanntgegebenen Dokumente.
ID: 3351 Ergänzungstitel des Vorhabens: Öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks „NC 2“ (ehemals OWP N-3.8). Kurzbeschreibung des Vorhabens: Am 12.06.2024 ist der Planfeststellungsbeschluss für den Offshore-Windpark „ NC 2 “ (ehemals OWP N-3.8) erlassen worden. Das Vorhabengebiet liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee. Das Vorhaben „ NC 2 “ (ehemals OWP N-3.8) liegt innerhalb des im Raumordnungsplan 2021 festgelegten Vorranggebietes für Windenergie „ EN 3 " und innerhalb der durch den Flächenentwicklungsplan festgelegten Fläche N-3.8. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Inseln beträgt bis Norderney ca. 37 km und bis Borkum ca. 46 km. Das Vorhaben liegt außerhalb gesetzlicher Schutzgebiete. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist die Errichtung von 29 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 145 m MSL / 146,2 m SKN, einem Rotordurchmesser von 236 m (Gesamthöhe bis Rotorblattspitze 263 m MSL bzw. 264,2 m SKN) und einer Leistung von jeweils 15 MW genehmigt worden. Die einzuspeisende Netzkapazität beträgt 433 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „ NC 2 “ (ehemals OWP N-3.8) wurde am 08.09.2022 eingeleitet. Die Antrags- und Planunterlagen standen gemäß §§ 2, 3 PlanSiG online auf der BSH-Internetseite und im UVP-Portal des Bundes in der Zeit vom 26.06.2023 bis einschließlich 25.07.2023 zur Verfügung. Zusätzlich lagen die Planfeststellungsunterlagen in Papierform gemäß § 73 VwVfG in demselben Zeitraum in den Bibliotheken der beiden Dienstsitze des BSH Hamburg und Rostock zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 23.06.2023 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in den Zeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und DIE WELT. Statt eines Erörterungstermins fand nach den Vorschriften des PlanSiG eine Online-Konsultation statt. In der Bekanntmachung des Vorhabens wurden auch die ersatzweise Durchführung und die Termine zur Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5Abs. 2, § 5 Abs. 4 PlanSiG anstelle eines Präsenz-Erörterungstermins angekündigt. Im Rahmen der Online-Konsultation wurden die zusammengefassten Stellungnahmen und Einwendungen und die dazu erfolgten Erwiderungen der TdV in einer Synopse vom 13.09.2023 den zur Teilnahme an der Online-Konsultation Berechtigten, einschließlich des Königreichs Dänemark, am 14.09.2023 per E-Mail übersandt. Hierzu wiederum bestand die Möglichkeit einer Gegenstellungnahme bis einschließlich 29.09.2023. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 08.09.2022 Datum der Entscheidung: 12.06.2024 Art des Zulassungsverfahrens: : Planfeststellungsverfahren gem. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 4 WindSeeG vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) in der Fassung vom 31.12.2022 i.V.m. § 74 VwVfG UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6366 E-Mailadresse der Kontaktperson: lara-katharina.burandt@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Anschrift: Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg) erhoben werden. Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 1 EnWG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG). Nordseecluster A GmbH Nordseecluster A GmbH Ludwig-Erhard-Straße 22 20459 Hamburg Deutschland Homepage: Nordseecluster A GmbH Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Uhr Dienstag 09:00–16:00 Uhr Freitag 09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 29.07.2024 Enddatum der Auslegung 12.08.2024 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 29.07.2024 Enddatum der Auslegung 12.08.2024 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 12.08.2024 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 29.07.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Der Beschluss kann auf der BSH-Internetseite unter "… Dokumente 01_Planfeststellungsbeschluss 02_1.1_Darstellung_der_räumlichen_Lage_des_Vorhabens_in_der_AWZ_Seekarte_DINA3 03_1.2_Darstellung des Vorhabens NC 2_A3 04_1.4_Zeichnerische Darstellung USP_A3 05_2.1_Bauwerksverzeichnis NC 2_A4
ID: 3347 Ergänzungstitel des Vorhabens: Öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks „NC 1“ (ehemals OWP N-3.7) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Am 14.06.2024 ist der Planfeststellungsbeschluss für den Offshore-Windpark „ NC 1 “ (ehemals OWP N-3.7) erlassen worden. Das Vorhabengebiet liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee. Das Vorhaben „ NC 1 “ (ehemals OWP N-3.7) liegt innerhalb des im Raumordnungsplan 2021 festgelegten Vorranggebietes für Windenergie „ EN 3 " und innerhalb der durch den Flächenentwicklungsplan festgelegten Fläche N-3.7. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Inseln beträgt bis Norderney ca. 37 km und bis Borkum ca. 46 km. Das Vorhaben liegt außerhalb gesetzlicher Schutzgebiete. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist die Errichtung von 15 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 145 m MSL / 146,2 m SKN, einem Rotordurchmesser von 236 m (Gesamthöhe bis Rotorblattspitze 263 m MSL bzw. 264,2 m SKN) und einer Leistung von jeweils 15 MW genehmigt worden. Die einzuspeisende Netzkapazität beträgt 225 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „ NC 1 “ (ehemals OWP N-3.7) wurde am 08.09.2022 eingeleitet. Die Antrags- und Planunterlagen standen gemäß §§ 2, 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) online auf der BSH-Internetseite und im UVP-Portal des Bundes in der Zeit vom 26.06.2023 bis einschließlich 25.07.2023 zur Verfügung. Zusätzlich lagen die Planfeststellungsunterlagen in Papierform gemäß § 73 VwVfG in demselben Zeitraum in den Bibliotheken der beiden Dienstsitze des BSH Hamburg und Rostock zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 23.06.2023 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in den Zeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und DIE WELT. Statt eines Erörterungstermins fand nach den Vorschriften des PlanSiG eine Online-Konsultation statt. In der Bekanntmachung des Vorhabens wurden auch die ersatzweise Durchführung und die Termine zur Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4 PlanSiG anstelle eines Präsenz-Erörterungstermins angekündigt. Im Rahmen der Online-Konsultation wurden die zusammengefassten Stellungnahmen und Einwendungen und die dazu erfolgten Erwiderungen der TdV in einer Synopse vom 13.09.2023 den zur Teilnahme an der Online-Konsultation Berechtigten, einschließlich des Königreichs Dänemark, am 14.09.2023 per E-Mail übersandt. Hierzu wiederum bestand die Möglichkeit einer Gegenstellungnahme bis einschließlich 29.09.2023. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 08.09.2022 Datum der Entscheidung: 14.06.2024 Art des Zulassungsverfahrens: § 45 WindSeeG - in der am 31.12.2022 geltenden Fassung Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040 3190-6361 E-Mailadresse der Kontaktperson: henrik.flatter@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Unterabteilung: Offshore-Vorhaben Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Anschrift: Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg) erhoben werden. Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 1 EnWG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG). Nordseecluster A GmbH Nordseecluster A GmbH Ludwig-Erhard-Straße 22 20459 Hamburg Deutschland Homepage: Nordseecluster A GmbH Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Uhr Dienstag 09:00–16:00 Uhr Freitag 09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 29.07.2024 Enddatum der Auslegung 12.08.2024 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 29.07.2024 Enddatum der Auslegung 12.08.2024 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 12.09.2024 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 13.08.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Der Beschluss kann auf der BSH-Internetseite unter "O… Dokumente 01_Planfeststellungsbeschluss.pdf Öffentliche Auslegung Entscheidung über Zulassung
Der Übertragungsnetzbetreiber Amprion Offshore GmbH plant zur Anbindung von Offshore-Windparks zwei Leitungssysteme von Hilgenriedersiel (Gemeinde Hagermarsch, Landkreis Aurich) bis zu ihren Netzverknüpfungspunkten (NVP) Wehrendorf (Gemeinde Bad Essen, Landkreis Osnabrück) und Westerkappeln (Nordrhein-Westfalen). Die Systeme werden am Festland als Erdkabel realisiert. Die Anbindungssysteme bestehen aus drei Teilen: • Gleichstrom-Erdkabel, • Konverter-Station, • 380-kV-Drehstromanbindung. Die Offshore-Netzanbindungssystemen (ONAS) BalWin1 und BalWin2 verlaufen von der Nordsee kommend ab dem Anlandungspunkt in Hilgenriedersiel als Gleichstrom-Erdkabel (DC-Erdkabel, 525 kV) weitestgehend parallel und führen schließlich zu den Konverterstationen, die in räumlicher Nähe zu den NVP Wehrendorf bzw. Westerkappeln liegen sollen. Die Fortführung der Leitungsverbindung zwischen Konverterstation und Umspannanlage (UA) wird als Drehstromanbindung (AC-Anbindung, 380 kV) realisiert. Für die AC-Anbindung wird eine Umsetzung als Erdkabel oder Freileitung geprüft. Im Flächenentwicklungsplan (FEP) vom 20.01.2023 wurde den Offshore-Netzanbindungssystemen (ONAS) mit den zugeordneten NVP Wehrendorf und Westerkappeln die Flächen NOR-9.1 und NOR-10.1 im sogenannten „BalWin-Cluster“ zugeordnet. Damit geht eine Anpassung der Projektbezeichnungen einher, sodass für das bislang als LanWin1 betitelte ONAS zukünftig die Bezeichnung BalWin1 (NOR-9-1) und für das bislang als LanWin3 betitelte ONAS zukünftig die Bezeichnung BalWin2 (NOR-10-1) fortgeführt wird. Die Amprion Offshore GmbH hat mit Schreiben vom 25.07.2023 die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, bestehend aus den o.g. drei Teilen, beantragt. Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems führt als obere Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfahren durch.
Der Datensatz enthält den veröffentlichten Stand der räumlichen Festlegungen des Flächenentwicklungsplans als zusätzliches Informationsangebot. Der Planungsmaßstab des Plans beträgt 1:400.000. Maßgeblich sind die bekanntgegebenen Dokumente.
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Ver- ordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam- menstößen auf See Vom 15. März 2023 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfü- gung: 1. Die um die Offshore-Windparks „Gode Wind 01“ und „Gode Wind 02“ sowie um die Offshore-Baustelle „Gode Wind 03“ eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 08/2023 vom 24. Februar 2023) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84): 53° 59,91’ N 53° 58,92’ N 53° 59,63’ N 54° 05,54’ N 54° 05,61’ N 54° 00,66’ N 54° 00,29’ N 53° 59,91‘ N 007° 04,06’ E 006° 57,17’ E 006° 56,51’ E 006° 56,50’ E 007° 06,54’ E 007° 08,05’ E 007° 05,45’ E 007° 04,06‘ E 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Er- richtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. 3. Von dem Befahrensverbot sind darüber hinaus Fahrzeuge ausgenommen, die zur Erkundung, Voruntersuchung und Forschung auf der Fläche „N-3.7“ des Flächenentwicklungsplans 2023 nach Abschnitt 1 des Gesetzes zur Entwick- lung und Förderung der Windenergie auf See (siehe öffentliche Bekanntma- chung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie BSH/5442/002 vom 20. Januar 2023) sowie zur Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb von Anlagen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken auf der Fläche N-3.7 eingesetzt werden. 4. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und Fischen untersagt. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 6. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfü- gung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord- west, zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszonen im Bereich der Offs- hore-Anlagen „Gode Wind 01“ und „Gode Wind 02“ (Az: 3200S-332.3/14 vom 22. Dezember 2014) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgeho- ben. II. Begründung Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahr- zeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annähe- rungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand um- fahren werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bonn, den 15. März 2023 3800S21-332.16/0004-OA/011/3 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag Giertz
Der Datensatz enthält den veröffentlichten Stand der räumlichen Festlegungen des Flächenentwicklungsplans als zusätzliches Informationsangebot. Der Planungsmaßstab des Plans beträgt 1:400.000. Maßgeblich sind die bekanntgegebenen Dokumente.
Kommunen stehen miteinander in Konkurrenz. Doch angesichts zunehmender Herausforderungen wie dem demografischen Wandel, einem globalen Standortwettbewerb und knapper werdenden öffentlichen Mitteln gilt es, Ressourcen zu bündeln. Interkommunale Kooperationen im Handlungsfeld des Flächenmanagements bieten die Chance, über eine gemeinsame Flächenpolitik Flächen zu schonen, Flächenengpässe zu überwinden und bedarfsgerechte Angebote zu schaffen, die öffentlichen Haushalte durch Synergieeffekte zu entlasten, Ressourcen zu aktivieren, indem zum Beispiel Projekte gemeinsam in Angriff genommen werden und Regionen wirtschaftlich zu stabilisieren. Die Zusammenarbeit kann dabei unterschiedliche Ziele und Intensitäten haben: Eine einfache Abstimmung über die Entwicklungsabsichten stellt Transparenz zwischen den Gemeinden her. Regionale abgestimmte Flächenkontingente, eine Abstimmung der Bauleitpläne, abgestimmte Flächenentwicklungspläne oder sogar ein gemeinsamer Flächennutzungsplan verhindern, dass es zu einem Überangebot an Flächen kommt. Zusätzlich ermöglichen sie, die Qualitäten der Flächenausweisungen in der Region zu verbessern. Das kann zu einem konkreten Standortvorteil der Region führen. Durch eine gemeinsame Planung und Nutzung von Wohn- und Gewerbegebieten werden die bestmöglichen Standorte in der Region genutzt und Konkurrenzen vermieden. Ein gemeinsames Management und Marketing in einem Gewerbe- oder Wohnbauflächenpool ermöglicht erhebliche Kosteneinsparungen. Gerade kleine Kommunen, deren Management- und Marketingkapazitäten begrenzt sind, können hiervon profitieren. Es gibt eine Vielzahl von Kooperationsinitiativen mit einer weiten Bandbreite der Kooperationsstrukturen. Erfolgsfaktoren sind in der Regel, dass die Zusammenarbeit freiwillig und bottom-up erfolgt, den Anspruch verfolgt, die regionale Entwicklung zu steuern und über eine feste, politisch legitimierte Gremienstruktur und ein klares Regelwerk, zum Beispiel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen verfügt. So machen's andere Die Region Halle/Leipzig kooperiert in der Gewerbeflächenentwicklung, um das Konkurrenzdenken aufzulösen, eine nachhaltige Flächenpolitik zu befördern, die regional abgestimmte Entwicklung und Vermarktung von regional bedeutsamen Gewerbe- und Industrieflächen planerisch zu steuern und zu unterstützen sowie, nicht zuletzt, auch die Wettbewerbsfähigkeit der Region zu stärken. Die Entwicklungsagentur für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg erarbeitet einen gemeinsamen Flächenentwicklungsplan für 13 Kommunen. Einen Interessenausgleich ermöglicht ein Strukturfonds, aus dem regionale Projekte gefördert werden. Der Planungsverband Frankfurt /Rhein-Main erstellt für die Mitgliedkommunen den „regionalen Flächennutzungsplan“. Mit dem kommunalen Zweckverband Schwalm-Eder-West setzten die Gemeinden Borken (Hessen), Jesberg, Neuental, Wabern und Bad Zwesten ein gemeinsames Boden- und Immobilienmanagement um. Weitere Informationen Einen Überblick über mögliche Rechtsformen zur Ausgestaltung einer Kooperation bietet die Veröffentlichung der Friedrich-Ebert-Stiftung: Interkommunale Zusammenarbeit - Handreichung für die Kommunalpolitik . Durch interkommunale Zusammenarbeit trägt die Region Halle/Leipzig seit 2009 dazu bei, die gemeinde-, kreis- und länderübergreifende Kommunikation und Abstimmung zu verbessern, die überregionale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Kosten und Flächenverbrauch zu Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Wirtschaft in Deutschland wächst – und damit auch die Fläche, die für die Industrie- und Gewerbeentwicklung benötigt wird. Mit den richtigen Strategien sind wirtschaftliches Wachstum und Flächensparen vereinbar. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.
Der Datensatz enthält den veröffentlichten Stand der räumlichen Festlegungen des Flächenentwicklungsplans als zusätzliches Informationsangebot. Der Planungsmaßstab des Plans beträgt 1:400.000. Maßgeblich sind die bekanntgegebenen Dokumente.
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Zivilgesellschaft | 1 |
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License | Count |
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