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Sanierung außerhalb der Freistellungs­verfahren

Bild: Birgit Rauch, RAUCH CONSULT GmbH Gaswerk Ernst-Thälmann-Park Im Berliner Ortsteil Prenzlauer Berg befindet sich der etwa 24 ha große Ernst-Thälmann-Park. 1872 entstand hier das vierte Berliner Städtische Gaswerk. Neben Gas wurden Koks und die üblichen Nebenprodukte wie Teer, Schwefel und Ammoniak hergestellt. Weitere Informationen Bild: Arge Sanierung Blockdammweg Gaskokerei Rummelsburg Das ca. 12 ha umfassende ehemalige Kokerei- und Gaswerksgelände am Blockdammweg in Berlin-Lichtenberg wurde ca. 80 Jahre lang für die Herstellung von Stadtgas genutzt. In verschiedenen Erkundungsphasen wurden Belastungen mit verschiedenen Schadstoffen festgestellt. Weitere Informationen Bild: KWS Geotechnik GmbH, Herr Meier Regenbogenfabrik Berlin-Kreuzberg Das Quartier der heutigen „Regenbogenfabrik“ im Bereich der Lausitzer Straße 22 in 10999 Berlin Kreuzberg entstand um ca. 1875. Dabei wurden innerstädtische Wohnbebauungen gemischt mit gewerblicher Nutzung errichtet. Weitere Informationen Bild: BfU GmbH (Büro für Umweltfragen) Südhafen Spandau Im Südhafen Spandau wurde seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts neben Kohle u.a. auch flüssige Brennstoffe und Öle umgeschlagen und gelagert. Im Zuge der Altlastenerkundung seit Beginn der 90er Jahre wurden erhebliche Verunreinigungen in Boden und Grundwasser festgestellt. Weitere Informationen Bild: IMAGO GbR Tanklager Britzer Zweigkanal Von 1969 bis 1986 wurden im Tanklager Britzer Zweigkanal auf einer Fläche von ca. 2.700 m² von verschiedenen Pächtern Vergaserkraftstoffe und Heizöl gelagert. Es wurde eine zweistufige Strippanlage konzipiert, mit der 95% der Schadstoffe abgetrennt und anschließend an Luftaktivkohle adsorbiert wurden. Weitere Informationen Wasserstadt Spandau Im Grundwasserabstrom eines Tanklagergeländes am östlichen Ufer der Havel wurde zu Beginn der 80er Jahre eine Verunreinigung durch Arsen festgestellt. Auf einer ca. 20.000 m² großen Teilfläche reichten die Verunreinigungen sogar bis weit in den grundwassergesättigten Bereich. Weitere Informationen Bild: IGB Ingenieurbüro für Grundwasser und Boden GmbH Sicherung des Wasserwerks Kladow (Galerie Kladow) Die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserwerks Kladow werden durch LCKW belastet. Der Ursprung der Belastung wird im Ortskern Kladow vermutet. Durch eine Gefahrenabwehrmaßnahme wird das Wasserwerk geschützt und weitere Erkundungen werden umgesetzt. Weitere Informationen

Südhafen Spandau

Der Südhafen Spandau ist eine umlaufend gespundete Halbinsel in der Havel, auf der seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts neben Kohle u.a. zunehmend auch flüssige Brennstoffe und Öle umgeschlagen und gelagert wurden. Die isolierte Lage des Westteils der Stadt nach dem zweiten Weltkrieg führte zu einem raschen Ausbau der ober- und unterirdischen Lagerkapazitäten von flüssigen Mineralölprodukten (ca. 40 Hoch- und 60 Erdtanks). Seit Anfang der 90er Jahre wurden die Kapazitäten schrittweise abgebaut. Durch Bombeneinwirkungen im 2. Weltkrieg, diverse Leckagen bzw. Havarien sowie beim unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entstanden an diversen Lagerstandorten im Südhafen erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Im östlichen Grundwasserabstrom des Südhafens, dieser liegt am Rande des Wasserschutzgebiets Tiefwerder, befinden sich die Förderbrunnen in einem Abstand von ca. 550 m. Im Zuge der Altlastenerkundung seit Beginn der 90er Jahre wurden erhebliche Verunreinigungen in Boden und Grundwasser durch Benzine sowie Mineral- und Teeröle festgestellt. Das Schadensbild war nicht einheitlich, da neben Art und Umfang der einzelnen Schadensereignisse auch der Untergrundaufbau (Feinsande, organische Mudden und Torfe) sehr heterogen ist. Aufgrund ihrer relativ geringen spezifischen Dichte hatten sich die Schadstoffe (MKW, BTEX, MTBE, PAK) jedoch mehrheitlich im Schwankungsbereich des Grundwassers angereichert. Etwa 20 % der Gesamtfläche des Südhafens wurde als sanierungsbedürftig eingestuft. Seit Mitte der 90er Jahre führte die Berliner Hafen und Lagerhausgesellschaft mbH (BEHALA), Eigentümerin des Südhafens Spandau, im Zuge einer Neuordnung des Hafengebiets Altlastensanierungen durch. Der kontrollierte Rückbau vorhandener Anlagen (Hoch- und Erdtanks, Gebäude, Versiegelungen) war dabei vielfach eine unabdingbare Voraussetzung für die Bodensanierung. Sobald die betreffenden Flächen frei wurden, beauftragte bzw. veranlasste die BEHALA die Sanierung kontaminierter Teilbereiche. Einer der Pächter sanierte in 2002 ein großes, bereits veraltetes Tanklager im zentralen Bereich des Südhafens und 2005 ein weiteres bis dahin verbliebenes, modernes Tanklager auf eigene Veranlassung und in enger Kooperation mit der BEHALA, dem projektierenden Ingenieurbüro (Büro für Umweltfragen GmbH) und der Ordnungsbehörde. Die Sanierung der großflächigen Tanklagerschäden erfolgte stets nach dem gleichen Schema: Nach Aufnahme der Versiegelung wurde in den kontaminierten Bereichen zunächst die nur gering belastete Deckschicht entfernt und auf Halde gelegt. Anschließend wurde der stark kontaminierte Boden im Schwankungsbereich des Grundwassers bis max. 1,5 m unter dem Grundwasserspiegel ausgebaggert und je nach Kontaminationsgrad und -art in biologischen Bodenbehandlungsanlagen oder Bodenwaschanlagen entsorgt. Insgesamt wurden ca. 64.000 t stark kontaminierter Bodenaushub aus dem Untergrund entfernt. Das kontaminierte Grundwasser wurde durch in den Baugruben gesetzte Entnahmeschächte vorgreifend abgesenkt und gereinigt. Die Wiederverfüllung der Baugruben fand im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit Böden aus anderen Tiefbaumaßnahmen sowie mit dem auf Halde gelegten Material statt. Die Gesamtkosten einschl. Untersuchungs-, Sanierungs- und Entsorgungsleistungen betrugen ca. 5,6 Mio. €. Projekt Südhafen Spandau

Kohlendioxid-Emissionen

Kohlendioxid-Emissionen Seit 1990 gehen die Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland nahezu kontinuierlich zurück. Ursachen waren in den ersten Jahren vor allem die wirtschaftliche Umstrukturierung in den neuen Ländern. Seitdem ist es die aktive Klimaschutzpolitik der Bundesregierung, die in Einzeljahren jedoch auch von witterungsbedingten Effekten überlagert werden kann. Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu anderen Treibhausgasen Kohlendioxid ist das bei weitem bedeutendste Klimagas . Laut einer ersten Berechnung des Umweltbundesamtes betrug 2023 der Kohlendioxid-Anteil an den gesamten ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen 88,7 % (siehe Abb. „Anteile der Treibhausgase an den Emissionen“). Der Anteil hat gegenüber 1990 um über 4 Prozentpunkte zugenommen. Der Grund: Die Emissionen von Methan und Distickstoffoxid wurden im Vergleich zu Kohlendioxid erheblich stärker gemindert. ___ Umweltbundesamt, Nationale Treibhausgas-Inventare 1990 bis 2022 (Stand 03/2024), für 2023 vorläufige Daten (Stand 15.03.2024) Herkunft und Minderung von Kohlendioxid-Emissionen Kohlendioxid entsteht fast ausschließlich bei den Verbrennungsvorgängen in Anlagen und Motoren. Weitere Emissionen entstehen im Bereich Steine und Erden, wenn Kalk zur Zement- und Baustoffherstellung gebrannt wird. Bezogen auf die Einheit der eingesetzten Energie sind die Emissionen für feste Brennstoffe, die überwiegend aus Kohlenstoff bestehen, am höchsten. Für gasförmige Brennstoffe sind sie wegen ihres beträchtlichen Gehalts an Wasserstoff am niedrigsten. Eine Zwischenstellung nehmen die flüssigen Brennstoffe ein. Seit 1990 gehen die Kohlendioxid-Emissionen nahezu kontinuierlich zurück. Zwischen 1990 und 1995 ist dies vor allem auf den verminderten Braunkohleeinsatz in den neuen Ländern zurückzuführen. Ab Mitte der 90er-Jahre wirkt sich insbesondere die aktive Klimaschutzpolitik der Bundesregierung emissionsmindernd aus. Durch kalte Winter stiegen die Emissionen zwischenzeitlich immer wieder leicht an, zum Beispiel in den Jahren 1996, 2001, 2008, 2010, 2013 und 2015, 2021 (siehe Abb. „Emissionen von Kohlendioxid nach Kategorien“ und Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“). Im Jahr 2009 wirkte die ökonomische Krise emissionsmindernd. 2010 stiegen die Emissionen hauptsächlich durch die konjunkturelle Erholung der Wirtschaft und die kühle ⁠ Witterung ⁠ wieder an. In den Folgejahren hatte die Witterung den größten Einfluss auf die Emissionsentwicklung, zusätzlich drückt der stetige Rückgang der Emissionen aus der Energiewirtschaft das Emissionsniveau ab dem Jahr 2014 deutlich. Im Jahr 2020 dominieren die komplexen Sondereffekte der Corona-Pandemie das Emissionsgeschehen, während 2021 von Wiederanstiegen dominiert wird. Der Russische Angriffskrieg gegen die Ukraine wirkte sich in unterschiedlicher Weise auf die Entwicklung der Emissionen im Jahr 2022 aus (vgl. UBA/BMWK: Gemeinsame Pressemitteilung 11/2023 ). Emissionen von Kohlendioxid nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Kohlendioxid-Emissionen 2023 Die Kohlendioxid-Emissionen sanken im Jahr 2023 massiv. Sie sanken gegenüber 2022 um 73,5 Millionen Tonnen bzw. rund 10,9 % auf 598 Millionen Tonnen Kohlendioxid. Gegenüber 1990 sind die Kohlendioxid-Emissionen demnach um 43,3 % gesunken. Die größten Rückgänge gab es in der Energiewirtschaft, die Emissionen beim Verarbeitenden Gewerbe, den Industrieprozessen sowie Haushalten und Kleinverbrauchern sanken ebenfalls deutlich. Den größten Anteil an den Kohlendioxid-Emissionen hatte 2023, wie in den letzten Jahren, die Energiewirtschaft mit 34,6 %. Aus diesem Bereich wurden im Jahr 2023 rund 207 Millionen Tonnen Kohlendioxid freigesetzt. Die Kategorien Haushalte/Kleinverbraucher (18,2 %) und Straßenverkehr/übriger Verkehr (24,3 %) sowie Verarbeitendes Gewerbe/Industrieprozesse (zusammen 24,0 %) besitzen hinsichtlich der Kohlendioxid-Emissionen derzeit eine etwas geringere Bedeutung. Die gesamtwirtschaftliche Emissionsintensität (Emissionen bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt) sank zwischen 1991 und 2023 um 61 % (siehe Abb. „Kohlendioxid-Emissionsintensität in Deutschland“).

Emissionen von Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen

Emissionen von Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen Deutschland verpflichtete sich 2003 mit der Zeichnung des PRTR-Protokolls dazu, ein Register über Schadstofffreisetzungen und -transporte aufzubauen. Hierzu berichten viele Industriebetriebe jährlich dem UBA über Schadstoffemissionen und die Verbringung von Abwässern und Abfällen. Das UBA bereitet diese Daten in einer Datenbank für Bürgerinnen und Bürger auf. Umweltbelastende Emissionen aus Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen (insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Erdgas) oder biogenen Brennstoffen betrieben werden, sind bedeutende Verursacher von umweltbelastenden Emissionen. Sie sind verantwortlich für einen erheblichen Teil des Ausstoßes an Kohlendioxid (CO₂), Stickstoffoxiden (NO x ) und Schwefeloxiden (SO x ). Die Kohleverbrennung ist zudem die wichtigste Emissionsquelle für das Schwermetall Quecksilber (Hg). Das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) in Deutschland Industriebetriebe müssen jährlich dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) sowohl über ihre Emissionen in Luft, Wasser und Boden berichten, als auch darüber, wie viele Schadstoffe sie in externe Abwasserbehandlungsanlagen weiterleiten und wie viele gefährliche Abfälle sie entsorgen. Die Betriebe müssen nicht über jeden Ausstoß und jede Entsorgung berichten, sondern nur dann, wenn der Schadstoffausstoß einen bestimmten Schwellenwert oder der Abfall eine gewisse Mengenschwelle überschreitet. In diesem Artikel werden Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt (⁠ MW ⁠), die von Anhang I, Nummer 1.c) der Europäischen ⁠ PRTR ⁠-Verordnung erfasst werden, betrachtet. Das Umweltbundesamt (UBA) sammelt die von Industriebetrieben gemeldeten Daten in einer Datenbank: dem Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister PRTR ( P ollutant R elease and T ransfer R egister). Das UBA leitet die Daten dann an die Europäische Kommission weiter und macht sie im Internet unter der Adresse https://thru.de der Öffentlichkeit frei zugänglich. Es gibt drei Rechtsgrundlagen für die PRTR-Berichterstattung: das PRTR-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (⁠ UN ⁠ ECE) vom 21. Mai 2003, die Europäische Verordnung 166/2006/EG vom 18. Januar 2006 und das deutsche PRTR-Gesetz vom 6. Juni 2007, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 geändert worden ist. Erfasst werden im PRTR industrielle Tätigkeiten in insgesamt neun Sektoren. Einer davon ist der Energiesektor, zu dem die hier dargestellten Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen gehören. Für das aktuelle Berichtsjahr 2022 waren in Deutschland insgesamt 140 Betriebe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW) und mit Luftemissionen nach PRTR berichtspflichtig (siehe Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Luftemissionen im Jahr 2022“). Die Aussagekraft des PRTR ist jedoch begrenzt. Drei Beispiele: Energieerzeuger müssen nicht über den eingesetzten Brennstoff informieren; die PRTR-Daten lassen sich also nicht etwa nach Braun- oder Steinkohle aufschlüsseln. Unternehmen berichten nicht über Kohlendioxid (CO₂)- oder Schadstoffemissionen einer einzelnen Industrieanlage oder eines Kessels, sondern über die Gesamtheit aller Anlagen einer „Betriebseinrichtung“. Unter einer Betriebseinrichtung versteht man eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben werden. Das PRTR gibt Auskunft über die Emissionsmengen der einzelnen Betriebseinrichtungen, nicht aber zu den installierten Kapazitäten und deren Effizienz oder Umweltstandards. Kohlendioxid-Emissionen in die Luft Kohlendioxid (CO₂)-Emissionen entstehen vor allem bei der Verbrennung fossiler Energieträger. Somit gehören Wärmekraftwerke und andere stationäre Verbrennungsanlagen zu den bedeutenden Quellen dieses Treibhausgases. Dies ist auch im ⁠ PRTR ⁠ erkennbar. Nicht jeder Betreiber muss CO₂-Emissionen melden. Für die Freisetzung von CO₂ in die Luft gilt im PRTR ein Schwellenwert von 100.000 Tonnen pro Jahr (t/Jahr). Erst wenn ein Betrieb diesen Wert überschreitet, muss er dem Umweltbundesamt die CO₂-Emissionsfracht melden. In den Jahren 2007 bis 2022 meldeten jeweils zwischen 120 und 156 Betreiber von Wärmekraftwerken und andere Verbrennungsanlagen CO₂-Emissionen an das PRTR. Das Jahr 2009 fiel in der Zeitreihe hinsichtlich der freigesetzten Mengen heraus, da in diesem Jahr aufgrund der Wirtschaftskrise und der daraus folgenden geringeren Nachfrage nach Strom und Wärme weniger Brennstoffe in den Anlagen eingesetzt wurden. Der zeitweilige Anstieg der Emissionsfrachten nach 2009 ist der wirtschaftlichen Erholung geschuldet. Im Berichtszeitraum war die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderer Verbrennungsanlagen im Jahr 2021 mit 120 Betrieben am niedrigsten; wohingegen die niedrigste berichtete Gesamtemissionsfracht mit 178 Kilotonnen aus dem Jahr 2020 stammt. Von 2016 bis 2020 ging die Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderer Verbrennungsanlagen sowie der Anteil der berichteten Gesamtemissionsfracht stetig zurück (siehe Abb. „Kohlendioxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). In den Jahren 2021 und 2022 stieg dagegen der Einsatz von Stein- und Braunkohlen in Großfeuerungsanlagen wieder an, während der Erdgaseinsatz aufgrund der deutlich gestiegenen Gaspreise abnahm. Das führte in der Summe zu einer merklichen Erhöhung der CO₂ Emissionen. Die Anzahl der CO₂-meldenden Kraftwerke stieg 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 1 Anlage. Hier wirken zwei gegenläufige Effekte: Zum einen fallen einige Erdgasanlagen aufgrund des verringerten Brennstoffeinsatzes unter den Schwellenwert für die CO₂-Berichtspflicht im PRTR von 100.000 Tonnen pro Jahr. Zum anderen wurden bereits abgeschaltete Kohlekraftwerke krisenbedingt als befristete Strommarktrückkehrer wieder in Betrieb genommen. Die Frachtangaben zu CO₂ im PRTR basieren größtenteils auf Berechnungen der Betreiber. Als Grundlage dienen Brennstoffanalysen zur Bestimmung des Kohlenstoffgehaltes. CO₂ Messungen im Abgas werden nur selten vorgenommen. Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Kohlendioxid-Emissionen in die Luft 2022“ erfasst alle 121 Betriebe, die im Jahr 2022 mehr als 100.000 Tonnen CO₂ in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die Größenordnung der jeweils vom Betrieb freigesetzten CO₂-Menge: 80 dieser Betriebe setzten jeweils zwischen > 100 und 1.000 Kilotonnen (kt) CO₂ frei, 33 dieser Betriebe emittierten zwischen 1.001 und 5.000 kt CO₂, sieben Betriebe setzten zwischen 5.001 und 20.000 kt CO₂ frei und ein Betrieb sogar mehr als 20.000 kt CO₂. Kohlendioxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Karte: Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Kohlendioxid-Emissionen in die Luft Quelle: Umweltbundesamt Stickstoffoxid-Emissionen in die Luft Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, gerechnet als Stickstoffdioxid und abgekürzt mit NO x , schädigen die Gesundheit von Mensch, Tier und Vegetation in vielfacher Weise. Im Vordergrund steht die stark oxidierende Wirkung von Stickstoffdioxid (NO 2 ). Außerdem tragen einige Stickstoffoxide als Vorläuferstoffe zur Bildung von bodennahem Ozon und sekundärem Feinstaub bei, wirken überdüngend und versauernd und schädigen dadurch auch mittelbar die Vegetation und den Boden. Berichtspflichtig im ⁠ PRTR ⁠ sind NO x -Emissionen in die Luft ab einem Schwellenwert von größer 100.000 Kilogramm pro Jahr (kg/Jahr). In den Jahren von 2007 bis 2022 ging die Anzahl Stickstoffoxid-Emissionen meldender Betriebe von 157 auf 100 Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen zurück. Seit 2013 ist ein Rückgang der berichteten NO x -Gesamtemissionen im PRTR von 209 Kilotonnen (kt) auf 115 Kilotonnen (kt) in 2022 zu beobachten. Der auffallende niedrige Wert berichteter NO x -Gesamtemissionen iHv. 101 Kilotonnen (kt) im Jahr 2020 ist der besonderen Situation dieses Jahres geschuldet. Einerseits nahm der Stromverbrauch aufgrund der Corona-Pandemie ab und der Stromexport verringerte sich. Andererseits legte die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zu. Das führte in der Summe zu einem erheblichen Rückgang des Kohleeinsatzes. Im Jahr 2021 führte die wirtschaftliche Erholung und die geringe Stromerzeugung aus Windenergie zu einer Erhöhung der Brennstoffeinsätze und entsprechend zu einer Emissionssteigerung. Im Jahr 2022 kam es nochmals zu einer Erhöhung der berichteten Gesamtemissionsfracht um rund 5 % (siehe Abb. „Stickstoffoxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Der Anstieg im Jahr 2022 lässt sich im Wesentlichen mit dem Brennstoffwechsel von Gas zu Kohle erklären. Außerdem vervielfachte sich der Einsatz von Ölprodukten, ebenfalls als Ersatz für Erdgas. Flüssige Brennstoffe weisen höhere spezifische NO x Emissionen auf, als Erdgas. Dennoch dämpft die NO X Grenzwertverschärfung im Zuge der Novelle der 13. ⁠ BImSchV ⁠ den Emissionsanstieg. Im Jahr 2022 sind die spezifischen Emissionsfaktoren für alle Brennstoffe gesunken. Die Frachtangaben zu NO x im PRTR basieren größtenteils auf Messungen der Betreiber. Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Stickstoffoxid-Emissionen in die Luft 2022“ erfasst alle 100 Betriebe, die im Jahr 2022 mehr als 100 t Stickstoffoxid (t NO x ) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Stickstoffoxid-Mengen: 37 Betriebe setzten zwischen > 100 und 200 t NO x frei, 23 Betriebe emittierten jeweils zwischen 201 und 500 t NO x , 20 Betriebe emittierten zwischen 501 und 1.000 t NO x , die beachtliche Anzahl von 16 Betrieben stießen zwischen 1.000 und 10.000 t NO x aus und vier Betriebe meldeten eine Freisetzung von mehr als 10.000 t NO x . Stickstoffoxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Karte: Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Stickstoffoxid-Emissionen in die Luft Quelle: Umweltbundesamt Schwefeloxid-Emissionen in die Luft Schwefeloxide (wie zum Beispiel SO 2 , im Folgenden nur SO x genannt) entstehen überwiegend bei Verbrennungsvorgängen fossiler Energieträger wie zum Beispiel Kohle. Schwefeloxide können Schleimhäute und Augen reizen und Atemwegsprobleme verursachen. Sie können zudem aufgrund von Ablagerung in Ökosystemen eine ⁠ Versauerung ⁠ von Böden und Gewässern bewirken. Der Schwellenwert für im ⁠ PRTR ⁠ berichtspflichtige SO x -Emissionen in die Luft beträgt größer 150.000 Kilogramm pro Jahr (kg/Jahr). In den Jahren von 2007 bis 2022 meldeten jeweils zwischen 42 und 80 Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen Schwefeloxidemissionsfrachten. In den Jahren 2007 und 2013 war der höchste Stand der Gesamtfrachten mit jeweils 157 Kilotonnen (kt) zu verzeichnen. Die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen ist seit 2013 kontinuierlich rückläufig und erreichte 2020 mit 42 meldenden Betrieben den niedrigsten Stand. Das Jahr 2020 stellt zudem mit berichteten 54 Kilotonnen (kt) das Jahr mit der niedrigsten Gesamtemissionsfracht in der Zeitreihe dar. Der auffallende niedrige Wert berichteter SO x -Gesamtemissionen im Jahr 2020 hat verschiedene Ursachen. Aufgrund der Corona-Pandemie nahm der Stromverbrauch merklich ab. Die Stromerzeugung sank noch stärker, da weniger Strom exportiert wurde. Der Einsatz von Stein- und Braunkohlen ging spürbar zurück. Dagegen stieg der Einsatz von emissionsärmerem Erdgas aufgrund von unterjährig gesunkenen Gaspreisen und vergleichsweise hohen CO₂ Zertifikatspreisen leicht an. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern nahm ebenfalls zu. 2022 nahm im Vergleich zum vorangegangen Jahr 2021 die Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen um rund 10 % zu, der Anteil der berichteten Gesamtemissionsfracht hingegen um rund 2 % ab (siehe Abb. “Schwefeloxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Der Hauptgrund für den Emissionsrückgang im Jahr 2022 sind die strengeren Grenzwerte und die höheren Schwefelabscheidegrade in der novellierten Fassung der 13. ⁠ BImSchV ⁠ aus dem Jahr 2021. Bei Betrachtung der gesamten Zeitreihe von 2007 bis 2022 ist jedoch ein Rückgang berichteter Gesamtemissionsfrachten von rund 59 % zu verzeichnen. Der Emissionsrückgang im Zeitraum 2007 bis 2020 ist ähnlich wie bei Stickstoffoxiden im Wesentlichen auf den sinkenden Kohleeinsatz in Wärmekraftwerken zurückzuführen. Besonders stark ging der Steinkohleeinsatz zurück, aber auch der Braunkohleeinsatz verringerte sich signifikant. Dabei verlief die Entwicklung in den einzelnen Revieren unterschiedlich. Am deutlichsten sank der Einsatz der rheinischen Braunkohle. Die mitteldeutsche Braunkohle ging dagegen nur leicht zurück. Aufgrund der unterschiedlichen Schwefelgehalte in den verschiedenen Revieren (rheinische Braunkohle niedriger Schwefelgehalt, mitteldeutsche Braunkohle hoher Schwefelgehalt) korreliert die Emissionsminderung nicht direkt mit der Entwicklung der Brennstoffeinsätze. In den Jahren 2021 und 2022 wurde aufgrund des Kernkraftausstieges und der Gaskriese wieder mehr Stein- und Braunkohle eingesetzt. Dennoch wirkt die gesetzliche Grenzwertverschärfung 2022 deutlich emissionsmindernd. Die Frachtangaben zu SO x im PRTR basieren größtenteils auf Messungen der Betreiber. Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Schwefeloxid-Emissionen in die Luft 2022“ erfasst alle 50 Betriebe, die im Jahr 2022 mehr als 150 Tonnen Schwefeloxid (t SO x ) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Schwefeloxid-Mengen: 25 Betriebe setzten zwischen > 150 und 500 t SO x frei, 13 Betriebe emittierten jeweils zwischen 501 und 1.000 t SO x , 11 Betriebe setzten zwischen 1.001 und 10.000 t SO x frei und ein Betrieb meldete eine Freisetzung von mehr als 10.000 t SO x . Schwefeloxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Karte: Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Schwefeloxid-Emissionen in die Luft Quelle: Umweltbundesamt Quecksilber-Emissionen in die Luft Das zur Gruppe der Schwermetalle gehörende Quecksilber (Hg) wird hauptsächlich frei, wenn Energieerzeuger fossile Brennstoffe wie Kohle für die Energieerzeugung verbrennen. Quecksilber und seine Verbindungen sind für Lebewesen teilweise sehr giftig. Die stärkste Giftwirkung geht von Methylquecksilber aus. Diese Verbindung reichert sich besonders in Fischen und Schalentieren an und gelangt so auch in unsere Nahrungskette. Die Zahl der Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen, die Hg-Emissionen in die Luft an das ⁠ PRTR ⁠ meldeten, pendelte in den Jahren 2007 bis 2022 zwischen 19 und 56. Ein Betreiber muss nur dann berichten, wenn er mehr als 10 Kilogramm Quecksilber pro Jahr (kg/Jahr) in die Luft emittiert. Im Jahr 2009 gingen die Emissionen aufgrund der gesunkenen Nachfrage nach Strom und Wärme zurück. Der Anstieg der Emissionsfrachten von 2009 auf 2010 ist der wirtschaftlichen Erholung geschuldet. Die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen und die berichtete Gesamtemissionsfracht erreichte im Jahr 2020 mit 19 Betrieben bzw. mit 2,37 Tonnen Jahresfracht den niedrigsten Stand innerhalb der Zeitreihe 2007 bis 2022, was den oben genannten Besonderheiten des Jahres 2020 geschuldet ist. Bei Betrachtung der gesamten Zeitreihe von 2007 bis 2022 ist von 2016 bis 2020 ein deutlicher Rückgang der berichteten Gesamtemissionsfrachten um rund 50% zu verzeichnen (siehe Abb. „Quecksilber-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Für den Rückgang der gemeldeten Gesamtemissionsfracht bis 2020 gibt es hauptsächlich zwei Gründe: Den wesentlichen Anteil hat der deutliche Rückgang der Kohleverstromung. Weiterhin trägt die Einführung eines auf das Jahr bezogenen Quecksilbergrenzwertes dazu bei, der erstmals für das Jahr 2019 anzuwenden war, und der deutlich strenger ist als der bisherige und weiterhin parallel geltende auf den einzelnen Tag bezogene Grenzwert. Diese neue Anforderung bewirkt, dass vor allem die Kraftwerke im mitteldeutschen Braunkohlerevier – hier liegen deutlich höhere Gehalte an Quecksilber in der Rohbraunkohle vor als im rheinischen Revier – erhebliche Anstrengungen für eine weitergehende Quecksilberemissionsminderung unternehmen mussten. Infolgedessen kommt es im mitteldeutschen Revier zu einer deutlichen Minderung der spezifischen Quecksilberemissionen. Aber auch im Lausitzer Revier gingen in den Jahren 2019 und 2020 die spezifischen Quecksilberemissionen zurück. Die Gründe für den Rückgang der Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen sind zum einen Anlagenstilllegungen aber auch der verringerte Steinkohleeinsatz in den verbliebenen Anlagen, der dazu führt, dass einige Anlagen unter die Abschneidegrenze fallen. Der Emissionsanstieg den Jahren 2021 und 2022 ist im Wesentlichen auf den angestiegenen Braun- und Steinkohleeinsatz zurückzuführen. Daraus ergibt sich auch eine höhere Anzahl der meldenden Steinkohlenkraftwerke, die den Schwellenwert überschreiten. Im Jahr 2022 wurden im Zuge der Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen die gesetzlichen Anforderungen nochmals deutlich verschärft. Von daher kommt es trotz einer Erhöhung des Kohleeinsatzes in Großfeuerungsanlagen von über 8 % nur zu einer leichten Zunahme der Quecksilberemissionen von 0,3 %. Der größte Teil der Betreiber ermittelt die Hg-Luftemissionen über Messungen, ein Teil jedoch auch über Berechnungen. Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Quecksilber-Emissionen in die Luft 2022“ erfasst die 23 Betriebe, die nach eigenen Angaben im Jahr 2022 mehr als 10 Kilogramm Quecksilber (kg Hg) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Menge an Quecksilber: 11 Betriebe setzten zwischen > 10 und 20 kg Hg frei, 4 Betriebe emittierten zwischen 21 und 100 kg Hg, 8 Betriebe setzten zwischen 101 und 500 kg Hg. Quecksilber-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Karte: Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Quecksilber-Emissionen in die Luft Quelle: Umweltbundesamt

Firma Evonik Operations GmbH, Herzogstraße 28, 44651 Herne

Die Firma Evonik Operations GmbH, Herzogstraße 28, 44651 Herne, hat mit Datum vom 29.11.2022 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Feuerungsan-lage zur Erzeugung von … Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbren-nungseinrichtung…, durch den Einsatz von anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 (im Anhang der 4. BImSchV) genannten … flüssigen Brennstoffen mit einer Feue-rungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt auf Ihrem Grund-stück in 44651 Herne, Herzogstraße 28, Gemarkung Herne, Flur 42, Flurstück 1414 beantragt.

Erläuterungen zu Teil 3

Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 3-1 Der Begriff "Prüfung" in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstest ein, z. B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 3-10 Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 enthaltene Vorgabe für die Größe des Kennzeichens kann auch die Regelung zur Verkleinerung nach Absatz 5.2.2.2.1.1.3 angewendet werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-11.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-12 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-13.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-14 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-15 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-16 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-17 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-18.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-19 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-20 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-21 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 29. August 2023

4. Vorkehrungen für Brennstoffe, Schmieröle und sonstige entzündbare Flüssigkeiten

4. Vorkehrungen für Brennstoffe, Schmieröle und sonstige entzündbare Flüssigkeiten 4.1 Feste Brennstoffe Kohlebunker müssen Zugänge oder andere Öffnungen haben, über die die Wasserstrahlen aus der Wasser-Feuerlöschanlage in die Bunker eingeleitet werden können. 4.2 Flüssige Brennstoffe 4.2.1 Flammpunkt Es darf kein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C verwendet werden. Benzin für den Betrieb von Außenbordmotoren darf nur in einem besonderen Raum, kleinem Store oder Verschlag auf dem freien Deck gelagert werden, die möglichst weit von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, den Kontrollstationen und Maschinenräumen entfernt und gut belüftet sind. 4.2.2 Brennstoffsystem 4.2.2.1 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann. 4.2.2.2 Unter Stellen, bei denen betriebsmäßig mit Austreten von Brennstoff zu rechnen ist, insbesondere unter Brennstofffiltern, sind Leckwannen anzuordnen. 4.2.2.3 Durch geeignete Maßnahmen, wie Leitbleche, ist sicherzustellen, dass über- oder auslaufender Brennstoff nicht auf erhitzte Flächen gelangen kann. 4.2.2.4 Im Brennstoffsystem oder den Brennstofftanks darf kein Überdruck entstehen. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen dürfen Brennstoff nur an einem sicheren Ort austreten lassen. 4.2.3 Flüssiger Brennstoff darf nicht in Vorpiektanks gelagert werden. 4.3 Schmieröle Bei der Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Schmiersystemen verwendet wird, sind die Regelungen für flüssigen Brennstoff entsprechend anzuwenden. Durchflussschaugläser in Schmiersystemen müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben. 4.4 Sonstige entzündbare Flüssigkeiten Bei sonstigen entzündbaren Ölen und Flüssigkeiten sind in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotenzial die Regeln für flüssige Brennstoffe anzuwenden. Stand: 14. März 2018

2. Begriffsbestimmungen

2. Begriffsbestimmungen 2.1 Ölfeuerungsanlage Unter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssigen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen. 2.2 Ölbrenner 2.2.1 Automatische Brenner Dies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienpersonal. Die Feuerungswärmeleistung der Brenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden. 2.2.2 Teilautomatische Brenner Dies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern dadurch unterscheiden, dass die Inbetriebnahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und dass nach einer betrieblichen Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt. 2.3 Brenner als Baueinheit Brenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen wir Ölzerstäubungs-, Luftmisch- und Regelteil, einschließlich Öldruckpumpe bei Öldruckzerstäubern, Verbrennungsluftgebläse sowie Feuerungsautomat, Flammenwächter, Zündeinrichtung und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners umfassen. 2.4 Brennerentleerung Abhängig von Bauart und Anordnung kann es erforderlich sein, Ölbrennerlanzen selbsttätig zu entleeren. Dies kann z. B. erfolgen 2.4.1 durch Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum, z. B. durch Dampf oder Pressluft 2.4.2 oder Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer Rücksaugeinrichtung. 2.5 Sicherheitsabsperreinrichtung Einrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brennstoffstromes. 2.6 Schnellschlussvorrichtung Sicherheitsabsperreinrichtung, die innerhalb einer Sekunde schließt. 2.7 Sicherheitszeit Die Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuerraum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der Einleitung des Schließvorgangs der Schnellschlussvorrichtung. 2.8 Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird. 2.9 Maximale Feuerungswärmeleistung Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann. 2.10 Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners Maximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf. 2.11 Startleistung Feuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren. 2.12 Flammenwächter Einrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der Flamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler ( ggf. mit Verstärker) und Schaltgerät. Stand: 14. März 2018

13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021, 1023, 3754), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 4007) geändert worden ist. Am 2. Mai 2013 wurde die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung setzt das Kapitel III der europäischen Industrieemissions-richtlinie (RL 2010/75/EU) aus dem Jahre 2010 um und löst die aus dem Jahre 2004 stammende Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ab. Sie gibt Betreibern und Behörden Rechts- und Planungssicherheit bei der Anlagengenehmigung und stärkt den Schutz der menschlichen Gesundheit. Ziel der Verordnung ist es, vor allem den Ausstoß von Staub und Stickstoffoxiden aus großen Feuerungsanlagen zu senken – wie zum Beispiel aus Kraftwerken. Während in der Vergangenheit die Emissionen von Schwefeldioxid erfolgreich abgesenkt werden konnten, gibt es bei der Verminderung von Stickstoffoxiden und vor allem beim Staub noch Defizite. Die neue Verordnung definiert strengere Anforderungen und trägt dazu bei, dass sowohl die nationalen Emissionshöchstmengen als auch die von der EU festgesetzten Grenzwerte für Staub in der Atemluft eingehalten werden können. Zusammen mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über die Verbrennung von Abfällen schreibt sie den gegenwärtigen Stand der Technik von Feuerungsanlagen fest. Die neue Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ist ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Danach sind alle umweltrelevanten Aspekte einer Anlage so zu betrachten, dass insbesondere keine Verlagerung von Umweltbelastungen aus der Luft in das Wasser oder den Boden erfolgt. Zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen enthält die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen über den Stand der Technik hinausgehende zusätzliche Anforderungen zur Reduzierung von Stickstoffdioxid-, Staub- und Quecksilberemissionen. Beim Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe dürfen Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr 50 MW bis 100 MW im Jahresmittel nicht mehr als 250 mg/m³ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, emittieren; Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW dürfen im Jahresmittel nicht mehr als 100 mg/m³ emittieren. Die Staubemissionen werden auf 10 mg/m³ im Jahresmittel begrenzt. Mit Blick auf die Minimata-Konvention dürfen die Quecksilberemissionen 0,01 mg/m³ im Jahresmittel nicht überschreiten. Die letzte Änderung der 13. BImSchV vom 19. Dezember 2017 dient der Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) sowie in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) in das nationale Recht. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Minimata-Konvention Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 13. BImSchV.

§ 15 Reinhaltung des Hafens

§ 15 Reinhaltung des Hafens (1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird. Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen. (2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen. Stand: 18. Januar 2017

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