Artikel 6.03 Entladebescheinigung (1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern der Datenschutz gemäß der Verordnung ( EU ) 2016/679 1) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist; eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 2) ( eIDAS-- Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist; die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird; die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist; die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist. Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III; im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen: Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08); Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1). (4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären: ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt); welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort; ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde: dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden. (7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für: den Transport von Containern, den Transport von beweglicher Ladung ( ro-ro ), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten, Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für: die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe), die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe, den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G), den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C ), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird, den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1). 2) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 73). Stand: 01. Oktober 2024
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall; "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung; "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung; ff. "Dämpfe" gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Annahmestelle" eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist; "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht; "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind; "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe; "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen; nn. "Betreiber einer Annahmestelle" eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt; "Freisetzung von Dämpfen" jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile; "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat; "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen; "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen. Stand: 01. Oktober 2024
§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe (1) Der Fahrzeugführer darf flüssige Treibstoffe nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 übernehmen oder abgeben. (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen oder abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Abgabe verboten. (3) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden. (4) Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge sind zu erden. (5) Das Fahrzeug ist an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können. Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden. (6) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen. (7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden. (8) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpe sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen wie Verschluss von Speigatten ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können. (9) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten. Der Abstand soll mindestens 5 m , bei fließenden Gewässern in Längsrichtung mindestens 10 m betragen. Stand: 18. Januar 2017
Abschnitt 6 - Sicherheitsvorschriften § 23 Sicherheitsvorschriften § 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung § 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe Stand: 18. Januar 2017
§ 28 Übernahme flüssiger Treibstoffe (1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Abgabe verboten. (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Tankwagen, Bunkerbooten, in Ausnahmefällen in geringen Mengen von anderen Schiffen und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden. (3) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen. (4) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden. (5) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können. (6) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten und zwar, soweit möglich, von mindestens 5 m , bei fließenden Gewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m. Stand: 31. März 1983
Fünfter Abschnitt - Sicherheitsvorschriften § 24 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen § 25 Sicherheitsvorschriften § 26 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung § 27 Benutzung der Häfen durch Tankschiffe § 28 Übernahme flüssiger Treibstoffe Stand: 31. März 1983
Eine kompakte Power-to-liquid-Anlage in Größe eines Schiffscontainers kann Flüssigkraftstoffe wie Benzin, Diesel oder Kerosin erzeugen. Das zeigt die Pilotanlage "Soletair" des Start-ups Ineratec des Karlsruher Institut für Technologie (KIT), des Technischen Forschungszentrums Finnland (VTT) und der finnischen Lappeenranta University of Technology (LUT), auf deren Campus die Anlage installiert ist. Sie produziert aus dem Strom einer benachbarten Photovoltaik-Anlage täglich bis zu 80 Liter synthetischen Kraftstoff. Basierend auf dem Fischer-Tropsch-Verfahren wird Kohlenstoffdioxid aus der Luft gefiltert. Im zweiten Schritt wird mit einer durch Photovoltaik betriebenen Elektrolyseeinheit Wasserstoff gewonnen. Im dritten Schritt werden in einem Reaktor Kohlenstoffdioxid und Wasserstoff zu einem Synthesegas und in flüssige Treibstoffe umgesetzt. Wahlweise sind diese dann Benzin, Kerosin oder Diesel.
In folgenden, unter dem Projekttyp subsumierten Anlagen werden konventionelle oder regenerative Kraft- und Brennstoffe erzeugt: in Brikettieranlagen: Briketts aus Kohle oder allgemein brennbarem Material; in Kokereien: Koks aus Kohle; in Mineralöl- und Erdgasraffinerien: flüssige und gasförmige Treibstoffe, Heizöl sowie Erdgas für Gaskraftwerke; in Gaswerken: Heizgas aus Kohle, Koks, Kohlenwasserstoffen oder Biomasse; in Anlagen zur Kohlevergasung und -verflüssigung: gasförmige und flüssige Kohlenwasserstoffe als Kraftstoffe und Heizöl; in Ölmühlen: Pflanzenöl aus Ölsaaten; in Biodieselanlagen: Biodiesel aus Ölen und Fetten; in Pyrolyseanlagen: Kohlenwasserstoffe, z. B. Synthesegas als Kraftstoffe sowie Biokohle aus Biomasse; in Anlagen zur hydrothermalen Karbonisierung: Biokohle aus Biomasse und Synthesegas; in Anlagen zur Hydrolyse: Grünzucker und Ethanol aus pflanzlicher Biomasse; in Pelletieranlagen: Holzpellets; in Biogasanlagen/Fermentations- und Vergärungsanlagen: Biogas (Methan, Ethanol) aus Biomasse; in Bioraffinerien: Biokraftstoffe, Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen; in (wenig verbreiteten) Anlagen zur Wasserstoffgewinnung, z. B. aus dem Methan des Erdgases, aus Alkoholen oder durch Vergasung von Biomasse mit Wasserdampf. Zu den möglichen anlagebedingten Vorhabensbestandteilen zählen z. B. die Infrastruktur zur Anlieferung, Beschickung, Tanklager, Bunker, Gruben, Silos, Kugelgasbehälter, Rohrleitungen (in manchen Anlagen mehrere 100 km oberirdische Leitungen), Förder- und Verteilsysteme, Zerkleinerungsmühlen, Koksbrecher und -mahlanlagen, Störstoffabtrennung, Reifebehälter bei der Pelletierung, Kohle- und Entstaubungsanlagen, Öfen, Reaktoren, Fermenter, Kolonnen, Gas-Trennapparaturen, Kondensationsanlagen für Gas, Wäscher, Abscheider, Trockner, Kühler, Kühltürme, Wärmeüberträger, Verdampfer, Mischstationen, Pressengebäude bei der Brikettierung, Komprimierung in Druckbehältern, Einrichtungen zur Konditionierung, Konfektionierung, Verpackung und Verladung, Schornsteine, Anlagen zur Abfackelung, Abgasaufbereitung, betriebseigenes Kraftwerk und Heizwerk, bei regenerativen Energierohstoffen ggf. ein Blockheizkraftwerk, Wasserwerk, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung, Prozessleitsysteme, Verwaltung, Wirtschaftsgebäude, Werkstätten, Labor, Werksfeuerwehr u. a. Zu den möglichen baubedingten Vorhabensbestandteilen zählen u. a. Baustelle bzw. Baufeld, Materiallagerplätze, Erdentnahmestellen, Bodendeponien, Maschinenabstellplätze, Baumaschinen und Baubetrieb, Baustellenverkehr und Baustellenbeleuchtung. Der Betrieb der Anlagen umfasst v. a. die Herstellung der Energierohstoffe/-produkte sowie innerbetriebliche und Zulieferverkehre. Hiermit sind insbesondere stoffliche Emissionen (Nähr- und Schadstoffe über Luft- oder Wasserpfad) verbunden, außerdem treten akustische und optische Störwirkungen sowie ggf. Barriere- oder Fallenwirkungen / Individuenverluste auf.
Das Projekt "Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von CeraFib GmbH - Zweigniederlassung Meißen durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Entwicklung von wesentlichen Komponenten für die erste industrielle 'solar-to-fuel'-Anlage, in welcher flüssige Treibstoffe aus Wasser und CO2 durch Sonnenenergie hergestellt werden. Ziel des Teilprojektes sind die Entwicklung geeigneter oxidkeramischer Matrix-Systeme für neue oxidkeramische Fasern sowie einer Herstellungstechnologie für den daraus resultierenden oxidkeramischen Faserverbundwerkstoff (O-CMC). Der neue Verbundwerkstoff soll dabei in einer Wasserdampfatmosphäre bis 1.500 Grad C einsetzbar sein. Aus dem neuen O-CMC-Material werden Rohrleitungssysteme für 'solar-to-fuel'-Testreaktoren gefertigt.
Das Projekt "Teilprojekt: Entwicklung von wasserdampf- und hochtemperaturbeständigen oxidkeramischen Matrix-Systemen für neue höhertemperaturstabile Oxidkeramikfasern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von CeraFib GmbH - Zweigniederlassung Meißen durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Entwicklung von wesentlichen Komponenten für die erste industrielle 'solar-to-fuel'-Anlage, in welcher flüssige Treibstoffe aus Wasser und CO2 durch Sonnenenergie hergestellt werden. Ziel des Teilprojektes sind die Entwicklung geeigneter oxidkeramischer Matrix-Systeme für neue oxidkeramische Fasern sowie einer Herstellungstechnologie für den daraus resultierenden oxidkeramischen Faserverbundwerkstoff (O-CMC). Der neue Verbundwerkstoff soll dabei in einer Wasserdampfatmosphäre bis 1.500 Grad C einsetzbar sein. Aus dem neuen O-CMC-Material werden Rohrleitungssysteme für 'solar-to-fuel'-Testreaktoren gefertigt.
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