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Stand der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

vorgesehene und abgeschlossene Verfahren, Stand 2010, Maßstab 1:3.000.000

Flugplätze

Übersicht Flugplätze: zivile und militärische Flugplätze, Stand 2010, Maßstab 1:3.000.000 || Stand der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm: vorgesehene und abgeschlossene Verfahren, Stand 2010, Maßstab 1:3.000.000 || Lärmbelastung durch Flugplätze, Stand 2011, Maßstab 1:3.000.000

Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm

Im Jahre 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Nach 10 Jahren soll nun die Bundesregierung einen Bericht zur Evaluierung dieses Gesetzes vorlegen. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung dieses Berichts sowie des diesbezüglichen Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes. Hierfür wurden insbesondere der Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge der relevanten Akteure zum FluLärmG ermittelt. Zudem wurden neue Erkenntnisse zur Lärmminderung an der Quelle in der Luftfahrt und in der Lärmwirkungsforschung analysiert, um insbesondere die Schallpegelwerte zu bewerten, ab denen Maßnahmen nach dem FluLärmG greifen. Veröffentlicht in Texte | 35/2018.

Verkehrslärm kann Risiko für Depressionen und Angststörungen erhöhen

Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit in Städten und mehr Schutz vor Schienen- und Fluglärm in der Nacht nötig Schon lange ist bekannt, dass dauerhafter Lärm zu Herzkreislauf-Erkrankungen führen kann. Eine aktuelle Studie im Auftrag des Umweltbundesamt zeigt, dass sich durch ständigen Verkehrslärm aber auch das Risiko für Depressionen erhöhen kann. So kann durch eine Zunahme des Straßen-, Schienen- oder Fluglärms um 10 Dezibel das Erkrankungsrisiko um bis zu vier, fünf und elf Prozent ansteigen. Für eine Angststörungen steigt das Risiko bis zu drei beziehungsweise 15 Prozent. Dirk Messner, Präsident des UBA: „Lärm ist nach wie vor ein viel zu stark unterschätztes Gesundheitsrisiko in Deutschland. Viele Menschen sind hohen Lärmbelastungen ausgesetzt, die ihre Gesundheit beeinträchtigen und die Lebensqualität mindern. Unsere Städte ruhiger und damit attraktiver zu machen, ist deshalb eine wichtige Aufgabe für Wissenschaft und Politik!“ Um die Menschen angemessen vor den negativen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die Psyche und die Gesundheit zu schützen, empfiehlt das Umweltbundesamt Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit in Städten einzuführen sowie den Schutz vor nächtlichem Lärm zu verbessern. Hierzu sollte ein Aufwachkriterium im Schienenverkehr eingeführt werden und kein regelmäßiger Flugbetrieb in der Zeit von 22 bis 6 Uhr an Flughäfen mit dichter Besiedlung mehr erfolgen. Die Studie hat neben einer systematischen Meta-Analyse der wissenschaftlichen Literatur zum Thema auch zwei sogenannte epidemiologische Studien durchgeführt. Bei epidemiologischen Studien werden große Bevölkerungsgruppen beobachtet bzw. untersucht, um die Gesundheitsrisiken abzuschätzen. Es wurden sowohl Daten aus der größten deutschen Lärmwirkungsstudie NORAH noch einmal analysiert, als auch Daten der aktuell im Leipziger Raum laufenden „LIFE Adult-Studie“ untersucht. Die „LIFE Adult-Studie“ ist eine Kohorten-Studie. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen dieselbe Personengruppe über einen langen Zeitraum untersucht wird. Auf Grund des vielseitigen methodischen Vorgehens mit systematischen Literaturanalysen sowie Bevölkerungsstichproben aus unterschiedlichen Regionen (Rhein-Main-Gebiet, Stadt Leipzig), die vergleichbare Ergebnisse aufweisen, sind die Studienergebnisse besonders belastbar. Die Studie liefert zudem empirische Erkenntnisse zu den langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, die durch das nächtliche Aufwachen auf Grund von Schienenverkehrslärm entstehen können. So zeigt die Analyse der Daten der LIFE Adult-Studie, dass sich das Risiko an einer Angststörung oder Depression zu erkranken in etwa verdoppelt, wenn drei oder mehr nächtliche Aufwachreaktionen durch Schienenverkehrslärm auftreten. Die LIFE Adult-Studie ist jedoch eine verhältnismäßig junge Kohorten-Studie, die im Jahr 2011 initiiert wurde. Etwa 43 Prozent der Menschen, die bei der Ersterhebung dabei waren, konnten nach fünf Jahren zunächst nicht ein weiteres Mal untersucht werden. Dies könnte mit den erschwerten Bedingungen durch die Corona-Pandemie zusammenhängen. Aus diesem Grund können selektionsbedingte Verzerrungen der Forschungsergebnisse der LIFE Adult-Studie nicht abschließend ausgeschlossen werden. Eine erneute Untersuchung nach zehn Jahren ist daher sinnvoll.

Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung

Mit der Gesetzesnovelle von 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG), das in seiner bis dahin geltenden Fassung aus dem Jahr 1971 stammte, in verschiedenen wichtigen Punkten geändert und gestiegenen Anforderungen des Lärmschutzes angepasst. Um eine Weiterentwicklung und Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen zu ermöglichen, wurde in § 2 Abs. 3 FluLärmG die Pflicht zur Evaluation festgelegt. Demzufolge erstattet die Bundesregierung spätestens im Jahre 2017 (und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren) dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluLärmG genannten Schallpegel-Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Im Zuge der Berichterstattung durch die Bundesregierung soll ebenfalls die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) einer Bewertung unterzogen werden. Diese Verordnung ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Veröffentlicht in Texte | 13/2016.

Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007 legt die Bundesregierung im Jahr 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vor. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, über diesen gesetzlichen Auftrag hinauszugehen und eine umfassende Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe hat das Umweltbundesamt diesen ausführlichen Bericht verfasst. Veröffentlicht in Texte | 56/2017.

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

§ 1 Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden (...) Lärmschutzbereiche festgesetzt.

Fluglärm - Lärmschutzbereich

Diese Themengruppe umfasst den aktuellen Lärmschutzbereich nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 [BGBl. I S. 2550] für den Verkehrsflughafen Dresden mit seinen 3 Zonen: - Nacht-Schutzzone, - Tag-Schutzzone 1 und - Tag-Schutzzone 2.

Lärmschutzbereich an Flugplätzen

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (kurz: Fluglärmgesetz) sind für Verkehrsflughäfen sowie Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Flugbewegungen pro Jahr Lärmschutzbereiche festzulegen. In Baden-Württemberg betrifft dies die Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim. Ein Lärmschutzbereich besteht jeweils aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone. Zweck des Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007 legt die Bundesregierung im Jahr 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vor. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, über diesen gesetzlichen Auftrag hinauszugehen und eine umfassende Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe hat das Umweltbundesamt diesen ausführlichen Bericht verfasst. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/

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