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EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.

Fipronil-Rückstände in Eiern durch belastetes Desinfektionsmittel

<p>In Millionen Eiern aus den Niederlanden wurden Rückstände des Insektizids Fipronil nachgewiesen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind diese Rückstände auf Belastungen des Desinfektionsmittels Dega-16, welches mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel versetzt war, zurückzuführen. Auch in einigen Betrieben Niedersachsens kam Dega-16 zum Einsatz. Die Belastung der hier erzeugten Eier wird geprüft.</p><p>Fipronil (5-Amino-1-(2,6-dichloro-alpha,alpha,alpha-trifluorparatolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitril) ist eine organische Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Fluor-, Chlor-, Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Insektizid#alphabar">Insektizid</a>⁠ ist entsprechend der Biozidverordnung als Schädlingsbekämpfungsmittel gegen Insekten, Milben und andere Arthropoden (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gliederfer#alphabar">Gliederfüßer</a>⁠) zugelassen.</p><p>Fipronil ist als Gefahrstoff eingestuft. Der Wirkstoff ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und Verschlucken und führt zur Schädigung von Organen. Auf Wasserorganismen wirkt Fipronil sehr giftig. Zudem ist Fipronil auch als Gefahrgut (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UN#alphabar">UN</a>⁠-Nummer 2588) eingestuft. Für den Transport im öffentlichen Raum sind die entsprechende Kennzeichnung und Verpackung zu beachten.</p><p>Diese und weitere Informationen zu rechtlichen Regelungen zum ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a>⁠, z.B. Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005), &nbsp;finden sich bei der öffentlichen Datenbank <a href="http://www.gsbl.de/">GSBLpublic</a> des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ und bei der <a href="http://dissemination.echa.europa.eu/Biocides/factsheet?id=0033-18">europäischen Chemikalienagentur</a>.</p><p>Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte.</p><p>Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter <a href="http://www.gsbl.de/">www.gsbl.de</a> bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.&nbsp;</p>

Erhebung der Tränkwasserqualität in schweine- und rinderhaltenden Betrieben in Bayern

Die Qualität von Tränkwasser (= Futtermittel nach VO 178/2002) ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Nutztiere, sowie der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Erzeugnisse. Deshalb gewinnt die Bewertung des Tränkwassers zunehmend an Bedeutung, was sich auch in neueren rechtlichen Regelungen widerspiegelt. In Anhang III der FuttermittelhygieneVO (VO(EG) 183/2005), gültig seit 01.01.2006, werden erstmals weitergehende, jedoch unbestimmt formulierte Anforderungen ('geeignet für das betreffende Tier') an die Tränkwasserqualität gestellt. Detaillierte gesetzliche Grenzwerte liegen derzeit nicht vor. Da systematisch erhobene Daten über die Qualität verschiedener Tränkwasserversorgungen auch in Bayern fehlen, stellt der im Auftrag des BMELV erarbeitete Orientierungsrahmen (Stand Juni 2007) auch nur eine erste Bewertungshilfe dar. Im Hinblick auf die Schaffung eines angemessenen Bewertungskonzeptes ist es das Ziel des Projektes, ein bayernweites Monitoring zur Qualität von Tränkwasser durchzuführen und eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu erstellen.

Erstellung eines in Deutschland anerkannten oder akzeptierten privaten Standards für Heimtierfutter gemäß EG-Öko-VO (EG) 834/2007

Untersuchungen zum carry over von Arsenverbindungen aus Futtermitteln in das Gewebe bzw. in die Milch von Rind und Schaf

Ziele: Ein beträchtlicher Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Freistaates Sachsen liegt im Erzgebirge, dem Erzgebirgsvorland bzw. in den Auen der das Erzgebirge entwässernden Flüsse. In den Böden dieser Gegenden können, geogen bedingt, erhöhte Gehalte an Arsen vorkommen. Dies betrifft auch Acker- und Grünlandflächen, welche zum Futteranbau für landwirtschaftliche Nutztiere genutzt werden. Insbesondere die Futtergrundlage für Wiederkäuer ist, bedingt durch die essentielle Grobfutterfütterung, stark vom Standort abhängig. Die Bundesbodenschutzverordnung hat bei Grünlandnutzung für Arsen einen Maßnahmenwert von 50 mg je kg Bodentrockenmasse festgelegt. Dieser Wert wird in einigen sächsischen Regionen zum Teil deutlich überschritten (siehe LfUG-Bericht zur Situation in den Muldeauen). Die Futtermittelverordnung schreibt für Arsen einen Höchstgehalt von 2 mg je kg (bei 88 ProzentTrockenmasse) fest. Gemäß der 24. Änderung der Futtermittelverordnung vom 16.12.03 führt die Überschreitung des Arsen-Grenzwertes für Einzelfuttermittel und Alleinfuttermittel unweigerlich zu einem Einsatzverbot. Da bereits eine geringe Zusatzverschmutzung des Grundfutters ausreicht, um den gesetzlich festgelegtenHöchstwert zu übersteigen, sind sächsische Auengebiete als Futtergrundlage für Wiederkäuer potenziell vakant. Im Interesse der Standortsicherung sächsischer Tierproduktion ist ein Erkenntnisfortschritt über die Quantität und Qualität der Einlagerung von Arsenverbindungen aus dem Futter insbesondere in Fleisch und Milch zwingend notwendig. Das vorliegende Projekt soll einen ersten Ansatz dafür bieten.

Evaluierung und Erweiterung der Grundlagendaten für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Pflanze - Teil I: organische Stoffe - Teil II: Metalle

Im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bodenschutz- und Altlasten Verordnung (BodSchV) werden Prüfwerte für die Schutzgüter 'menschliche Gesundheit', Qualität von Nahrungs- und Futtermitteln' und das 'Bodensickerwasser auf dem Weg zum Grundwasser' abgeleitet, wobei die Schutzgüter gegebenenfalls differenziert werden. Zur Ableitung der Prüfwerte werden die Bodenfunktionen betrachtet in ihrer Bedeutung für die direkte Aufnahme von Boden (Direktpfad), für die Aufnahme von Kontaminanten durch die Pflanzen (Wirkungspfad Boden-Pflanze) sowie für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser. In einem Vorläufervorhaben wurde die Vorgehensweise zur Ableitung von Prüfwerten für den Pfad Boden-Pflanze nach Bundesanzeiger Nr. 161 a konkretisiert und auf einige organische Schadstoffe bei ausreichender Datenlage angewandt Dabei waren die Ergebnisse von Erhebungsuntersuchungen zum Transfer Boden-Pflanze jedoch so, dass nur für wenige Stoffe mit Einschränkungen entsprechende Werte abgeleitet werden könnten. Auf der Basis eines erarbeiteten Versuchskonzeptes wurden für fünf prioritäre Stoffe /Stoffgruppen (HCB, PCP, Phthalate, Nonylphenol(-ethoxylate) und Nitroaromaten) Freiland-Großlysimeter-Untersuchungen zum Transfer Boden-Pflanze durchgeführt. Auf Basis der Ergebnisse wurden für HCB (ausreichende Stabilität und Transferpotential) Bodenwerte vorgeschlagen. Für Metalle wurde überprüft, wie sich die Belastungssituation in den einzelnen Bundesländern darstellt; es wurde weiterhin überprüft, ob eine Abschätzung der flächenhaften Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten möglich ist. Auswirkungen der EU-Kontaminantenverordnung auf die Höhe der unter Nutzung der ZEBS-Werte festgelegten Prüfwerte wurden ermittelt.

Evaluierung und Erweiterung der Grundlagendaten für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Pflanze - Teilprojekt: Rechtsgutachten

A) Problemstellung: Das funktionsbezogene Konzept des BBodSchG erfordert die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, wenn schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes nachgegangen werden soll. Derartige Beeinträchtigungen werden angenommen, wenn die Gesundheit des Menschen die Qualität von Nahrungs- und Futterpflanzen oder das Grundwasser durch das Bodensickerwasser geschädigt werden können. Für die Ableitung der Prüfwerte für den Pfad 'Boden-Pflanze' wurden vor allem Überlegungen über die Toxizität eines Schadstoffes im Hinblick auf Auswirkungen auf die Pflanze als Bindeglied innerhalb der Nahrungskette angestellt. Hierbei wurden die in den Ländern und bei dem Bund verfügbaren Datenbestände zum Transfer von Schadstoffen ausgewertet und bezogen auf die sogenannten ZEBS-Werte bzw. den Höchstgehalten der Futtermittelverordnung die korrelierenden Bodengehalte als Prüfwerte abgeleitet. Diese ZEBS-Werte sind zwischenzeitlich von der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 über Höchstgehalte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln abgelöst worden, die für einige Stoffe deutlich niedrigere Grenzwerte in Lebensmitteln regelt. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Im Vorfeld einer geplanten Novelle der BBodSchV muss geklärt werden, wie rechtssystematisch die Abgrenzung bzw. Überschneidung von Bodenschutz- mit Lebensmittel- und Futtermittelrecht im Pfad 'Boden-Pflanze zu beurteilen ist. C) Ziel des Vorhabens ist die Erstellung eines Rechtsgutachtens, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Hauptprojekt bei der Ableitung von Prüfwerten für den 'Boden-Pflanze Pfad zu klären. Dabei ist die Frage: Begründet allein der Umstand, dass in bestimmten Pflanzen bestimmte Höchstwerte des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts überschritten sind, das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung?

Frage zu Verbotene Materialien in Futtermittel in Zusammenhang mit Güllewürste durch Dünge-VO

Ich möchte gerne Auskunft erlangen, ob und in welcher Form der Veterinärbereich des Umweltministeriums in Bayern zu Fragen der Düngeverordnung – speziell zu den Ausbringtechniken von Gülle, die nach gesetzlicher Vorgabe bodennah und streifenförmig ausgebracht werden müssen, durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie durch die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden oder befragt wurde. Die Futtermittelverordnung und das Futtermittelgesetz definiert das Inverkehrbringen von KOT und HARN als VERBOTENE MATERIALIEN in Futterkreisläufe. Dem StMELF wurde 2019 eine umfangreiche Datensammlung übergeben, in denen die Praktiker (vor allem Landwirte aber auch Lohnunternehmer) von den massiven Problemen der sogenannten „GÜLLEWÜRSTE“ sprechen. Darüber hinaus wurde das Staatsministerium von Frau Kaniber vielfach über die Probleme informiert. Ein technisches Problem der Ausbringung steht ab 2025 im Widerspruch zur Tiergesundheit. Hat das Umweltministerium Kenntnis über diesen Sachstand? Liegt dem Umweltministerium die benannte Datensammlung mit dem Titel „Zusammenfassung und Leitfaden für das Treffen der IG gesunde Gülle im bayerischen Landtag in München am 19.03.2019“ vor? Wurde das Umweltministerium beratend in diesen Themenkomplex eingebunden? Wurden Tierärzte mit ihren praxisnahen Erfahrungen Vorort bei den Betrieben über deren Erfahrungen befragt und gibt es dazu die Möglichkeit für mich als Sprecher der Interessengemeinschaft gesunde Gülle Einsicht in diese Dokumente zu nehmen? Als Sprecher der IG gesunde Gülle habe ich ein berechtigtes Interesse an Informationen zu diesem Themenkomplex.

Einsatz von gekeimtem Getreide in der Geflügelfütterung

Langfristig soll die Bio-Geflügelfütterung laut EU-Bio-Verordnung (1804/1999/EG) sich dem Ziel annähern, zu 100 Prozent mit ökologisch erzeugten Komponenten zu erfolgen. Für die Rationsgestaltung fallen dabei hochwertige, konventionell erzeugte Eiweißträger zunehmend weg. Es wurde geprüft, inwieweit gekeimter Weizen in 100 Prozent Bio-Rationen zur Proteinversorgung von Küken, Jung- und Legehennen beitragen kann und ob diese Rationen bedarfsgerecht sind. In zehn Bodenhaltungs-Stallabteilen ohne Außenauslauf wurden jeweils 19 Hennen und ein Hahn zweier Herkünfte (Lohmann Tradition -LT-, ISA Brown) vom Schlupf bis zur 40. Lebenswoche (LW) bei einer Besatzdichte von 5 Tieren/qm (ab der 5. LW) gehalten. Acht Versuchsgruppen wurden kombiniert mit 100 Prozent Bio-Ergänzer und Weizenkeimen (4 Gruppen) oder -körnern (4 Gruppen) gefüttert, zwei Kontrollgruppen mit Alleinfutter mit bis zu 15 Prozent konventionellen Komponenten. Die 48-stündige Keimung des Weizens führte zu keinen Änderungen in den Gehalten der Rohnährstoffe, außer Stärke und Zucker, und damit auch zu keiner Verbesserung der Proteinversorgung der Tiere. Einige Vitamingehalte (B1, B2, K, C) und der Gehalt der essentiellen Linolensäure stiegen an. Es gab keine signifikanten Unterschiede zwischen den Futtergruppen (Keim-, Körner und Alleinfütterung) und Herkünften in der Legeleistung, verschiedenen Eiqualitätsparametern und im Gefiederzustand, außer einer Tendenz zu höheren Eigewichten in der Keimfütterungsgruppe und höheren Lebendgewichten der LT-Hennen in der 14. und 21. LW. Unter den gegebenen Bedingungen gewährleistete die 100 Prozent Bio-Fütterung einen sehr guten Gesundheits- und Gefiederzustand der Tiere bei zufrieden stellenden Leistungen. Biophotonenmessungen ergaben signifikant höhere Dotter-Lumineszenz-Werte als bei zugekauften Eiern aus konventioneller Boden- und Käfighaltung. Lediglich die nochmals höheren Werte bei den Eiern der Kontrollgruppe deuteten möglicherweise darauf hin, dass die 100 Prozent Bio-Fütterung weniger bedarfsgerecht war als die Fütterung mit Alleinfutter. Zudem bestanden beim 100 Prozent Bio-Ergänzer ein hoher Futterverbrauch und eine höhere Futtervergeudung. Weitere Untersuchung zur Bestimmung des Nährstoffbedarfs von Jung- und Legehennen unter ökologischen Haltungsbedingungen sowie zur Entwicklung bedarfsgerechter ökologischer Futterrationen sind notwendig.

Ökologischer Schaden in der Agro-Gentechnik

Laut Artikel 4 der europäischen Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) und der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (VO 1829/2003/EG) sowie gemäß nationalem Gentechnikrecht (GenTG) darf die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die in diesen Rechtsquellen genannten Schutzgüter haben. Dabei ist es als problematisch anzusehen, dass in den erwähnten rechtlichen Vorgaben der Schadensbegriff nicht näher definiert wird und konkrete Maßstäbe sowie Kriterien zur Ermittlung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt - sog. 'ökologischer Schäden' - fehlen. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieses Vorhabens - aufbauend auf bisherigen F+E-Vorhaben, internationalen Forschungsvorhaben sowie bestehenden Gesetzen und der einschlägigen Fachliteratur - der Schadensbegriff für die Agro-Gentechnik in Bezug auf die aus naturschutzfachlicher Sicht relevanten Schutzgüter definiert. Zudem wird die Operationalisierung des Schadensbegriffs vorbereitet, indem ein methodischer Ansatz für die Auswahl von Bewertungskriterien und die Festlegung von Erheblichkeitsschwellen entwickelt wird. Es wurden aber noch keine konkreten Erheblichkeitsschwellen oder Bewertungskriterien vom Auftragnehmer ermittelt, sondern es wurde der methodische Rahmen für das folgende F+E-Vorhaben 'Operationalisierung des Konzeptes zum Ökologischen Schaden durch GVO' FKZ 805 81 004 (Modul II) abgesteckt. Dabei wurde zwischen den einzelnen relevanten Vollzugsebenen der Agro-Gentechnik unterschieden.

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