API src

Found 3 results.

Related terms

Umweltentlastung durch Niederflurgueterstrassenbahnen

Das Projekt "Umweltentlastung durch Niederflurgueterstrassenbahnen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Struktur- und Technologieberatungsagentur für Arbeitsnehmerinnen und Areitnehmer in Thüringen (START) e.V. durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Die Entwicklung des innerstädtischen Lade- und Lieferverkehrs wird durch steigendes Mengenwachstum bei kleineren Sendungsgrößen, gegenseitige Behinderung von Liefer- und Berufsverkehr sowie Belastungen durch Lärm und Schadstoffemissionen des LKW-Verkehrs zunehmend problematischer. Die Verlagerung der Ver- und Entsorgung von Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe auf umweltfreundliche Verkehrsmittel kann hierzu eine Alternative bieten. Die mit Straßenbahnlinien gut erschlossene Erfurter Fußgängerzone sowie die Niederflur-Straßenbahnen der EVAG bieten hierfür gute Voraussetzungen. Zielstellung des Projektes war es, die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten einer Niederflur-Güterstraßenbahn in Erfurt im Hinblick auf technische Anforderungen, Betriebskonzept, Wirtschaftlichkeit und soziale Akzeptanz zu untersuchen und ggf. zu modifizieren. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zu Projektbeginn wurden folgende Arbeitsschritte durchgeführt: Erfahrungen mit Güterstraßenbahnen und ähnlichen Projekten wurden mittels Literaturrecherche über historische Projekte und jüngere Neuplanungen sowie durch ExpertInnengespräche aufgearbeitet. Die technisch-organisatorische Machbarkeit hinsichtlich des Einzugsgebietes wurde mittels Begehungen vor Ort, Erfassung geeigneter Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsunternehmen sowie ExpertInnengespräche geprüft. Die Prüfung der technisch-organisatorischen Machbarkeit hinsichtlich der technischen Anforderungen wurde im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages vom Institut für Kraftfahrwesen Aachen bearbeitet. Bislang ist eine Nutzung von Straßenbahnen mit Niederflur-Technik (die zeitversetzt auch im ÖPNV einsetzbar sein sollen) für Gütertransporte bundesweit noch nicht erprobt. Die Entwicklung des Betriebskonzeptes verlief über fast den gesamten Projektzeitraum. Beginnend mit der Ausarbeitung von Konzeptalternativen wurden diese nach der Durchführung von ExpertInnengesprächen zu einem provisorischen Betriebskonzept weiterentwickelt; die Endfassung konnte erst nach Vorliegen der Wirtschaftlichkeits- und der Akzeptanzanalyse fertiggestellt werden. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wurde, ausgehend von und in Auseinandersetzung mit dem Betriebskonzept, mittels mündlichen Informationen und gewerblichen Prospekten erstellt. Die Beschäftigungsfolgen wurden auf Grundlage von Literaturrecherche, ExpertInnengesprächen und auf Basis des Betriebskonzeptes abgeschätzt. Für die Akzeptanzuntersuchung schließlich wurden eine Vielzahl an ExpertInnengesprächen, drei schriftliche Befragungen und eine öffentliche Veranstaltung durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), einen MEGC , einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, einen Schüttgut-Container, ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, ein Batterie-Fahrzeug, ein MEMU , einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, einen Batteriewagen, ein Schiff oder einen Ladetank einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug ( ADR ), einen Wagen ( RID ), ein Beförderungsmittel ( ADN ) oder einen Container verlädt oder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN). Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist; Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; IBC ( Intermediate Bulk Container ) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel; IMDG - Code ( International Maritime Dangerous Goods Code ) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC .501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 ( VkBl. Seite 829); MEGC ( Multiple-Element Gas Container ) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC ; MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist; OTIF ( Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires ) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; UNECE ( United Nations Economic Commission for Europe ) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist; Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/ EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen. Stand: 05. Juli 2023

02 Schienenwege / Bahnanlagen >> Straßenbahn o. Ä.

Der Projekttyp umfasst die Neu- und Ausbaumaßnahmen für Straßenbahnen, hierzu auch Überlandstraßenbahnen (außerorts ggf. als Eisenbahnlinien verlaufend) und Güterstraßenbahnen; S-Bahnen; U-Bahnen; kombinierte Linien mit unterirdisch verlaufenden Teilstrecken sowie Oberleitungsbusse o. ä. Dazu gehören ggf. folgende Infrastruktureinrichtungen (vgl. BOStrab 2007): Fahrwege (Gleisanlagen, Weichen, Ausweichgleise, Kreuzungen mit Eisenbahnstrecken, Wendeschleifen u. a.) und weitere Anlagen. An entsprechend sensiblen Streckenabschnitten können Zäune und siedlungsnah Lärmschutzwände errichtet werden. Es werden sowohl bauliche Anlagen (des Ingenieur-, Hoch- und Maschinenbaus) als auch leit-, sicherungs- bzw. elektrotechnische Anlagen (z. B. Signal-, Telekommunikations-, Energieversorgungsanlagen) errichtet oder ertüchtigt. Im Streckenverlauf werden ggf. zum Ausgleich von Höhenunterschieden bei der Geländeprofilierung Tunnel, Brücken, Überführungen, Fahrbahnaufständerungen (Hochbahntrassen), Dämme, Einschnitte, Durchlässe und andere Ingenieurbauwerke angelegt. Die Bahnkörper werden entweder straßenbündig angelegt oder sind durch Bordsteine o. a. Hindernisse von der Fahrbahn getrennt oder sie verlaufen unabhängig von Straßen. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen können Rückbauten von Gebäuden oder Gleisen, der Bau oder Verlegungen von Straßen, Wegen oder Versorgungsleitungen z. B. zur Erschließung von Betriebsanlagen, Kurvenbegradigungen, die Errichtung von Versickerungs- oder Entwässerungseinrichtungen, Lagerplätzen und Seitendeponien, Rodungen von Brandschutzstreifen u. a. notwendig werden. Z. T. stellen diese eigenständige Projekttypen dar. Zum Bahnkörper gehören Schotterdamm (oder bei Festen Fahrbahnen Beton- oder Asphaltdamm) und Oberbau (Schwellen, Schienen). Auf bzw. neben dem Oberbau werden Oberleitungen oder Stromschienen, Kabeltröge, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Zugsicherungseinrichtungen, Telekommunikationsanlagen und Leitungsmasten verlegt. Im Querschnitt kommen außerdem die seitlichen Bergewege hinzu. Bei den betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind v. a. die vom Schienenverkehr ausgehenden Emissionen (Nähr- und Schadstoffe), Lärm, Licht, optische Störwirkungen sowie Erschütterungen relevant. Außerdem geht von dem Betrieb ein Kollisionsrisiko aus. Auch die regelmäßige Unterhaltung und die aus der Verkehrssicherungspflicht ggf. resultierende Beseitigung von Tot- oder Altholz in den seitlich angrenzenden Bereichen sind zu berücksichtigen (siehe dazu auch eigenen Projekttyp zu Unterhaltungsmaßnahmen an Schienenwegen). Für nicht elektrisch betriebene Straßenbahnen vgl. auch die entsprechenden Projektsteckbriefe zu Schienenwegen.

1