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s/ggms/GGVS/gi

Negativnetz Vogtlandkreis

Der Metadatensatz bezieht sich auf die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Bereich des Vogtlandkreises, auf der Grundlage des § 35 Absatz 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB; DBGBl. 2009 Teil 1 Nr. 33 bzw. in der z.Z. gültigen Fassung). Das Negativnetz enthält die Gefahrgutsperrstrecken im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.

Positivnetz Vogtlandkreis

Der Metadatensatz bezieht sich auf die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Bereich des Vogtlandkreises, auf der Grundlage des § 35 Absatz 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB; DBGBl. 2009 Teil 1 Nr. 33 bzw. in der z.Z. gültigen Fassung). Das Positivnetz enthält die freigegebenen Fahrstrecken zur Beförderung gefährlicher Güter.

Stable carbon isotopes in soils as indicators of environmental change

Soil degradation threatens human resources under current global change regime. As such, indicators for soil degradation are urgently needed to survey and monitor short term and long term impacts on soils. With this proposed study we aim to delineate indicators for soil erosion and carbon degradation during soil erosion in grassland and forest soils of the Alps qualitatively and quantitatively. The latter will be investigated at two test site in the Swiss Alps (Goms, Canton Valais and Val Piora, Canton Ticino) where data on 137Cs based erosion rates are already available. We further aim to develop a concept to use isotope depth profiles as well as ash contents as indicators for wetland disturbance (draining, nutrient input or climate change warming). In combining stable isotope profiles and ash content data we aim to quantify carbon degradation due to disturbance by draining or nutrient input. A gradient of wetlands ranging from the northern most Europe 200 km north of the polar cycle down to the Alps will be investigated to test our hypotheses.

Nachhaltige Entwicklung der Bundeswasserstraßen, Entwicklung von Methoden zum Havariemanagement und zur Risikoabschätzung von transportierten Gefahrgütern

Die Beförderungsmenge von Gefahrgut im Bereich der Binnenschifffahrt ist im Vergleich zu der anderer Verkehrsträger sehr hoch. Die Regelungen des Gefahrguttransportes sind in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und in dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) geregelt. Den Hauptanteil mit ca. 80% der in der Binnenschifffahrt transportierten Gefahrgüter bilden Güter der Gefahrklasse 3 'Entzündbare flüssige Stoffe', wie z.B. Mineralölerzeugnisse und Gase. Jedoch kann derzeit keine retrospektive und systematische Auswertung der aktuell transportierten meldepflichtigen Gefahrgüter erfolgen, da Transportdaten der Schiffe nach dem Erreichen des Zielortes innerhalb von 24 Stunden aus dem Meldesystemen (MIB) gelöscht werden. Wie bei allen Verkehrsträgern lässt sich ein potenziell vorhandenes Sicherheitsrisiko auch beim Gefahrguttransport im Binnenbereich nicht ausschließen. Im Falle einer Havarie können neben finanzielle Schäden in Millionenhöhe auch erhebliche Umweltschäden entstehen. Des Weiteren kann von einem havarierten Schiff eine direkte und indirekte Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Für die bei einer Bergung beteiligten Personen stellen die transportierten Gefahrgüter eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Das Schiffsunglück der 'Waldhof' im Januar 2011 hat nach vorsichtigen Einschätzungen des Beratungsinstitut NEA einen finanziellen Schaden in Höhe von 50-60 Millionen Euro verursacht.

Gefahrguttransporte-Negativnetz Erzgebirgskreis

Allgemeinverfügung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vom 01.07.2009 für den Erzgebirgskreis auf Grundlage des §35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefählicher Güter auf der Straße (gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB/ADR), Anlage darstellender Teil, Linienverläufe der betroffenen Straßenabschnitte mit Sachdaten

Abteilung 4 Umweltanalytik und Strahlenschutz (LUNG)

Die Durchführung einer ständigen großflächigen Ermittlung der Umweltradioaktivität resultiert aus dem Reaktorunfall von Tschernobyl mit Erlass des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG). Dementsprechend sind erforderliche Meßmethoden vorzuhalten, um im Ereignisfall kurzfristig Strahlenschutzmaßnahmen für die Bevölkerung einzuleiten. Daraus ergeben sich Konzipierung, Aktualisierung und Durchführung der Programme für den Normal- und Intensivbetrieb sowie zur Datenverwaltung der Betrieb der Landesdatenzentrale (LDZ) nach StrVG im Rahmen des Integrierten Meß- und Informationssystems des Bundes (IMIS) zur Ermittlung der Umweltradioaktivität. Im Rahmen der anlagenbezogenen Überwachung werden die kerntechnischen Anlagen am Standort Greifswald/Lubmin hinsichtlich der Ableitungen(Emissionen) radioaktiver Stoffe mit der Abluft und dem Abwasser sowie ihrer Auswirkungen auf die Umgebung (Immissionsüberwachung) unabhängig vom Betreiber durch spezielle Programme (Normalbetrieb und für Störfälle/Unfälle) der Umgebungsüberwachung und mittels Kernanlagenfernüberwachung überwacht. Weitere Aufgaben sind : - Die Durchführung eines Strahlenschutzbereitschaftsdienstes - DieLokalisierung radioaktiver Stoffe und Durchführung entsprechender Messungen, die Abschätzung des Gefährdungspotentials und Festlegung der erforderlichen Strahlenschutz- und Transportsicherheitsmaß-nahmen und die Organisation des Abtransports bei Kernbrennstoffen sowie meßtechnische Amtshilfe für andere Landesbehörden im Rahmen der Nuklearen Nachsorge - Die Aufsicht bei der Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßenverkehr und im Schiffsverkehr außerhalb des Hafenbereiches erfolgt auf der Grundlage der ¿Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen - Gefahrgutverordnung Straße -" und der dazu erlassenen Richtlinien als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde - Kontrolle der Überwachungsberichte der Betreiber der kerntechnischer Anlagen sowie die Zusammen-fassung, fachliche Beurteilung und Publikation der ermittelten Umweltradioaktivitätsmeßdaten

Untersuchung endokrin wirksamer Substanzen in der Elbe und im Elbeaestuar

Durch systematische Untersuchung von Wasser-, Schwebstoff- und Sedimentproben aus der Elbe und dem Elbeaestuar auf endokrin wirksame Substanzen soll das vorhandene Wirkungs- und Schadstoffpotential erfasst werden. Folgende Teilprojekte sind vorgesehen: - Literaturrecherche zum Vorkommen von endokrin wirksamen Stoffen in Klaeranlagenablaeufen und im Oberflaechenwasser, fokussiert auf die Elbe, das Elbeaestuar und die Deutsche Bucht - Erstellung einer Stoffliste von natuerlichen und synthetischen Oestrogenen und relevanter Metaboliten, die im Untersuchungsgebiet vorkommen koennen. - Chemische Analyse mittels GGMS und GC-MS-MS von ausgewaehlten Stoffen/Metaboliten aus dieser Liste. - Durchfuehrung von Zellinientests zur Pruefung auf endokrine Wirkung mit Proben aus der Elbe (Umweltbehoerde Hamburg).

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl. 2023 I Nummer 174) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 05. Juli 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 481), den am 09. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), den am 09. März 2023 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 56) und den teils mit Wirkung vom 01. Januar 2023, teils am 05. Juli in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 18. August 2023 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing Stand: 05. Juli 2023

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB RSEB Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB) vom 19. Juni 2025 (VkBl. 2025 Seite 342) Bonn, den 19. Juni 2025 G 16/3642.71/2025-3 Hiermit gebe ich die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I Nummer 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 304), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147) und die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. 2025 I Nummer 147) geändert worden ist. Gleichzeitig hebe ich die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB - vom 29. August 2023 (VkBl. 2023 Seite 515) auf. Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten. Bundesministerium für Verkehr Im Auftrag Gundula Schwan Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut Abschnitt I: Erläuterungen zur GGVSEB Abschnitt II: erläutern Abschnitt III: Erläuterungen zum ADR/RID/ADN Anlagenverzeichnis Stand: 19. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Erläuterungen Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB RSEB Erläuterungen Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern in Abschnitt I: die GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I Nummer 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), in Abschnitt II A: die GbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 304), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), in Abschnitt II B: die GGAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), in Abschnitt II C: die ODV vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147) geändert worden ist, in Abschnitt III: das ADR in der Fassung der 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 57), das RID in der Fassung der 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 144) und das ADN in der Fassung der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 143). Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR/RID/ADN angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer auf das ADR/RID/ADN. Stand: 19. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), Artikel 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) § 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 3 Grenzüberschreitende Beförderung Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ausnahmen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I Seite 275), 2. den am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568) und 3. den am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 01. Januar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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