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s/ggms/GGVS/gi

Abteilung 4 Umweltanalytik und Strahlenschutz (LUNG)

Die Durchführung einer ständigen großflächigen Ermittlung der Umweltradioaktivität resultiert aus dem Reaktorunfall von Tschernobyl mit Erlass des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG). Dementsprechend sind erforderliche Meßmethoden vorzuhalten, um im Ereignisfall kurzfristig Strahlenschutzmaßnahmen für die Bevölkerung einzuleiten. Daraus ergeben sich Konzipierung, Aktualisierung und Durchführung der Programme für den Normal- und Intensivbetrieb sowie zur Datenverwaltung der Betrieb der Landesdatenzentrale (LDZ) nach StrVG im Rahmen des Integrierten Meß- und Informationssystems des Bundes (IMIS) zur Ermittlung der Umweltradioaktivität. Im Rahmen der anlagenbezogenen Überwachung werden die kerntechnischen Anlagen am Standort Greifswald/Lubmin hinsichtlich der Ableitungen(Emissionen) radioaktiver Stoffe mit der Abluft und dem Abwasser sowie ihrer Auswirkungen auf die Umgebung (Immissionsüberwachung) unabhängig vom Betreiber durch spezielle Programme (Normalbetrieb und für Störfälle/Unfälle) der Umgebungsüberwachung und mittels Kernanlagenfernüberwachung überwacht. Weitere Aufgaben sind : - Die Durchführung eines Strahlenschutzbereitschaftsdienstes - DieLokalisierung radioaktiver Stoffe und Durchführung entsprechender Messungen, die Abschätzung des Gefährdungspotentials und Festlegung der erforderlichen Strahlenschutz- und Transportsicherheitsmaß-nahmen und die Organisation des Abtransports bei Kernbrennstoffen sowie meßtechnische Amtshilfe für andere Landesbehörden im Rahmen der Nuklearen Nachsorge - Die Aufsicht bei der Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßenverkehr und im Schiffsverkehr außerhalb des Hafenbereiches erfolgt auf der Grundlage der ¿Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen - Gefahrgutverordnung Straße -" und der dazu erlassenen Richtlinien als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde - Kontrolle der Überwachungsberichte der Betreiber der kerntechnischer Anlagen sowie die Zusammen-fassung, fachliche Beurteilung und Publikation der ermittelten Umweltradioaktivitätsmeßdaten

INSPIRE Verteilung der Säugetier-Arten (ohne Fledermäuse) in Deutschland - Vorkommen

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Säugetier-Arten (ohne Fledermäuse) in Deutschland - Vorkommen stellt bundesweite Vorkommensdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Der Datensatz beinhaltet Artbeobachtungsdaten der Anhänge II, IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Die Daten der Bundesländer und des Bundes werden einmal jährlich durch das Bundesamt für Naturschutz zu harmonisierten Stichtagsdatensätzen zusammengeführt und bereitgestellt. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

INSPIRE Verteilung der Säugetier-Arten (ohne Fledermäuse) in Deutschland - Verbreitung

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Säugetier-Arten (ohne Fledermäuse) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Der Datensatz beinhaltet Artbeobachtungsdaten der Anhänge II, IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Die Daten der Bundesländer und des Bundes werden einmal jährlich durch das Bundesamt für Naturschutz zu harmonisierten Stichtagsdatensätzen zusammengeführt und bereitgestellt. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

Stable carbon isotopes in soils as indicators of environmental change

Soil degradation threatens human resources under current global change regime. As such, indicators for soil degradation are urgently needed to survey and monitor short term and long term impacts on soils. With this proposed study we aim to delineate indicators for soil erosion and carbon degradation during soil erosion in grassland and forest soils of the Alps qualitatively and quantitatively. The latter will be investigated at two test site in the Swiss Alps (Goms, Canton Valais and Val Piora, Canton Ticino) where data on 137Cs based erosion rates are already available. We further aim to develop a concept to use isotope depth profiles as well as ash contents as indicators for wetland disturbance (draining, nutrient input or climate change warming). In combining stable isotope profiles and ash content data we aim to quantify carbon degradation due to disturbance by draining or nutrient input. A gradient of wetlands ranging from the northern most Europe 200 km north of the polar cycle down to the Alps will be investigated to test our hypotheses.

Nachhaltige Entwicklung der Bundeswasserstraßen, Entwicklung von Methoden zum Havariemanagement und zur Risikoabschätzung von transportierten Gefahrgütern

Die Beförderungsmenge von Gefahrgut im Bereich der Binnenschifffahrt ist im Vergleich zu der anderer Verkehrsträger sehr hoch. Die Regelungen des Gefahrguttransportes sind in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und in dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) geregelt. Den Hauptanteil mit ca. 80% der in der Binnenschifffahrt transportierten Gefahrgüter bilden Güter der Gefahrklasse 3 'Entzündbare flüssige Stoffe', wie z.B. Mineralölerzeugnisse und Gase. Jedoch kann derzeit keine retrospektive und systematische Auswertung der aktuell transportierten meldepflichtigen Gefahrgüter erfolgen, da Transportdaten der Schiffe nach dem Erreichen des Zielortes innerhalb von 24 Stunden aus dem Meldesystemen (MIB) gelöscht werden. Wie bei allen Verkehrsträgern lässt sich ein potenziell vorhandenes Sicherheitsrisiko auch beim Gefahrguttransport im Binnenbereich nicht ausschließen. Im Falle einer Havarie können neben finanzielle Schäden in Millionenhöhe auch erhebliche Umweltschäden entstehen. Des Weiteren kann von einem havarierten Schiff eine direkte und indirekte Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Für die bei einer Bergung beteiligten Personen stellen die transportierten Gefahrgüter eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Das Schiffsunglück der 'Waldhof' im Januar 2011 hat nach vorsichtigen Einschätzungen des Beratungsinstitut NEA einen finanziellen Schaden in Höhe von 50-60 Millionen Euro verursacht.

Untersuchung endokrin wirksamer Substanzen in der Elbe und im Elbeaestuar

Durch systematische Untersuchung von Wasser-, Schwebstoff- und Sedimentproben aus der Elbe und dem Elbeaestuar auf endokrin wirksame Substanzen soll das vorhandene Wirkungs- und Schadstoffpotential erfasst werden. Folgende Teilprojekte sind vorgesehen: - Literaturrecherche zum Vorkommen von endokrin wirksamen Stoffen in Klaeranlagenablaeufen und im Oberflaechenwasser, fokussiert auf die Elbe, das Elbeaestuar und die Deutsche Bucht - Erstellung einer Stoffliste von natuerlichen und synthetischen Oestrogenen und relevanter Metaboliten, die im Untersuchungsgebiet vorkommen koennen. - Chemische Analyse mittels GGMS und GC-MS-MS von ausgewaehlten Stoffen/Metaboliten aus dieser Liste. - Durchfuehrung von Zellinientests zur Pruefung auf endokrine Wirkung mit Proben aus der Elbe (Umweltbehoerde Hamburg).

Biochemische und molekularbiologische Methoden zum Nachweis gentechnisch veraenderter Bakterien (GEMs) im Boden- und Grundwasserbereich

Im Rahmen dieses Kurzzeitvorhabens sollen einige elektrophoretische und enzymatische Methoden zum Nachweis gentechnisch veraenderter Bakterien in Umweltproben entwickelt werden. In Betracht kommen insbesondere: Feststellung des Gesamtzell-Proteinmusters, Feststellung des Isoenzymmusters (Esterasen, Malatdehydrogenasen), Feststellung des Lipopolysaccharidmusters, Feststellung des DNA-Restriktionsmusters. Geeignete Methoden sollen in die geplanten Forschungen zum Verhalten gentechnisch veraenderter Mikroorganismen im Boden- und Grundwasserbereich Eingang finden.

1C - Transportrecht

1C - Transportrecht RS-Handbuch (10/25) Das Kapitel 1C - Transportrecht enthält Rechtsvorschriften und Regelungen, die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von Bedeutung sind. Neben allgemeinen Regelungen finden Sie hier auch Vorschriften für den Transport über Straße, Schiene, Binnengewässer, Luft und See. Im Kapitel 1C ist das nationale Transportrecht zu finden. Für Multilaterale Vereinbarungen die den Transport betreffen bitte das Kapitel 1E-6 Transport beachten. Rein europäische Vorschriften sind unter 1F-3 Abfall und Transport zu finden. Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material , IAEA Safety Standards Series SSR-6 (2018). Hinweis: auf diese Quelle greifen die internationalen und nationalen Vorschriften zurück, die einzelnen Staaten haben sich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe Dokument Ausführliche Bezeichnung 1C-1 Allgemeines 1C-1.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 ( BGBl . I 2009, Nr. 40, S. 1774), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1C-1.2 Verordnung über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist Bekanntmachung der bei der Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zu verwendenden Prüfungsfragen vom 28. Dezember 1998 ( BAnz . 1999, Nr. 63a), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 ( BAnz . 1999, Nr. 106) geändert worden ist Hinweis: Einen Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Verfügung 1C-1.4 entfällt 1C-1.5 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019 Nr. 7 S. 308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist 1C-1.6 entfällt 1C-1.7 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 - vom 10. Juli 2025 ( VkBl. 2025, Nr. 15, S. 389) 1C-1.8 Beförderung gefährlicher Güter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz im Bereich der Beförderung radioaktiver Stoffe ( VkBl. 1989, S. 746) 1C-2 Straße 1C-2.1 Das europäische Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nun unter 1E-6.1.1 zu finden. 1C-2.2 entfällt 1C-2.3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 227) 1C-2.4 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - ( GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB ) vom 29. August 2023 ( VkBl. 2023 B 2207) Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 1C-2.5 Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen - GGKontrollV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 68, S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG, geändert durch 2001/26/EG 1C-3 Schiene 1C-3.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist nun unter 1E-6.2 zu finden. 1C-3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB s. 1C-2.3 1C-4 Binnengewässer 1C-4.1 Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nun unter 1E-6.3 zu finden. Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und den Internetseiten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR). 1C-4.2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 82, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-4.3 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2), berichtigt am 2. August 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 37, S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 253) geändert worden ist 1C-4.4 Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung - BinSchStrO - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2, Anlagenband), berichtigt am 26. Juli 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 36, S. 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist Hinweis: Die Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOAbweichV) sind zu beachten. 1C-4.5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) s. 1C-2.3 1C-4.6 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.7 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.8 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.9 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.10 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.11 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.12 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-5 Luft 1C-5.1 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) ist nun unter 1E-6.6 zu finden. 1C-5.2 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 20, S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 327) geändert worden ist 1C-5.3 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - vom 29. Oktober 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 43, S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I 2021, Nr. 32, S. 1766) geändert worden ist mit Durchführungsverordnungen (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln zu und von Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätzen an verschiedenen Standorten) 1C-5.4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1964 ( BGBl. I 1964, Nr. 30, S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 84, S. 5190) geändert worden ist 1C-5.5 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 3, S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.6 Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV - vom 6. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 193) 1C-5.7 Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 944), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 49) geändert worden ist 1C-5.8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZüV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 947), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.9 Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-34/05) 1C-5.10 Bekanntmachung über die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-35/05) 1C-5.11 Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise vom 21. Januar 2016 ( NfL 2-238-16) 1C-5.12 Die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization (ICAO) sind nun unter 1E-6.6.1 zu finden. 1C-5.13 Die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) sind nun unter 1E-6.7 zu finden. 1C-6 See 1C-6.1 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Seeschifffahrt ( Seeaufgabengesetz -SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 30, S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.2 Schiffssicherheitsgesetz - SchSG - vom 9. September 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 63, S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 72, S. 3209), berichtigt am 10. Februar 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 8, S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist 1C-6.4.1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 37 S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 48 S. 2510) geändert worden ist 1C-6.4.2 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See vom 17. März 2021 ( VkBl. 2021, Nr. 7, S. 364) 1C-6.5.1 Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) der International Maritime Organisation (IMO) sind nun unter 1E-6.8.1 zu finden 1C-6.5.2 Der EmS-Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist nun unter 1E-6.8.2 zu finden. 1C-6.6 Der internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) ist nun unter 1E-6.9 zu finden. 1C-6.7 Hinweis: Weitere Informationen zum Seeschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden.

Transporte von kontaminierten Großkomponenten

Transporte von kontaminierten Großkomponenten Kontaminierte Großkomponenten sind große Anlagenteile, die durch ihre Nutzung in Kernkraftwerken radioaktiv belastet sind. Dazu zählen beispielsweise die Dampferzeuger von Kernkraftwerken. Für den Transport von kontaminierten Großkomponenten ist eine Genehmigung erforderlich. Rückbau von Kernkraftwerken Die Stilllegung und der Rückbau von Kernkraftwerken erfordern einen verantwortungsvollen Umgang mit den dort entstandenen radioaktiven Abfällen. Laut dem 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ sind die Kraftwerksbetreiber für die Entsorgung und die fachgerechte Verpackung sämtlicher Anlagenteile zuständig. Der Großteil dieser Rückbauarbeiten kann direkt auf dem Kraftwerksgelände erfolgen. Bei besonders großen Anlagenteilen, die sich beim Rückbau ohne Zerlegung ausbauen lassen, kann es jedoch sinnvoll sein, diese zur Zerlegung und anschließenden Verpackung oder Recycling zu externen Spezialfirmen zu transportieren. Übersteigt die Radioaktivität der Komponente eine im Gefahrgutrecht festgelegte Grenze, so muss ein solcher Transport durch das BASE genehmigt werden. Dabei hat die Sicherheit von Menschen und der Umwelt oberste Priorität. Transport von Großkomponenten Ein Dampferzeuger aus dem Kernkraftwerk Obrigheim wird auf einem Schwerlast-LKW abtransportiert. Das KKW Obrigheim hat 2005 den Betrieb eingestellt. Im Anschluss wurde mit dem Rückbau begonnen. © picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann Typische radioaktiv kontaminierte Großkomponenten sind die Dampferzeuger von Kernkraftwerken . Die Dampferzeuger des Kernkraftwerks Obrigheim hatten beispielsweise eine Länge von etwa 17 Metern bei einem Durchmesser von ca. 3,6 Metern. Die Masse betrug etwa 177.000 kg . Transporte radioaktiv kontaminierter Großkomponenten fallen unter das Gefahrgutrecht und werden der Kategorie SCO ( Surface Contaminated Object – oberflächenkontaminierter Gegenstand) zugeordnet. Grundsätzlich gilt für den Transport von radioaktiven Stoffen, dass diese nur in einer geeigneten Verpackung befördert werden dürfen. Das Versandstück (Einheit aus Verpackung und Inhalt) selbst gewährleistet die Sicherheit beim Transport. Dazu werden abhängig von der Art und Menge des zu transportierenden Stoffes unterschiedliche Anforderungen an das Versandstück gestellt. Allerdings können unzerlegte Großkomponenten allein aufgrund ihrer Größe nur unverpackt befördert werden. Um trotzdem einen sicheren Transport zu gewährleisten, muss die Großkomponente zusammen mit der ihr vor allem im Inneren anhaftenden Kontamination im Gefahrgutrecht festgelegte Kriterien erfüllen. Es dürfen dabei verschiedene Grenzwerte , zum Beispiel bei der Dosisleistung oder der Stärke der Kontamination, nicht überschritten werden. In Abhängigkeit von der Stärke der Kontamination können unverpackte Großkomponenten als SCO in die Gruppen SCO-I oder SCO-III eingestuft werden. Transporte in der Gruppe mit den höheren Grenzwerten SCO-III genehmigt nach dem Gefahrgutrecht das BASE . Verfahrensablauf Das Gefahrgutrecht legt verschiedene Anforderungen für den sicheren Transport von SCO-III fest. Das BASE prüft dazu die durch den Antragsteller einzureichenden Nachweise. Für die Prüfung sind insbesondere der Beförderungsplan und die Unterlagen zur Radiologie wichtig. Im Beförderungsplan wird der gesamte Transport beschrieben, inklusive aller Maßnahmen zum Strahlenschutz und erforderlicher Notfallmaßnahmen bei Unfällen. In den Dokumenten zur Radiologie muss die Einhaltung der in den gefahrgutrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzwerte zur Dosisleistung und zur Kontamination nachgewiesen werden. Zur Überprüfung der Unterlagen führt das BASE eigene Berechnungen durch. Zusätzlich beauftragt das BASE die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit der Prüfung der mechanischen Eigenschaften der Großkomponente sowie des Qualitätsmanagements. Die Prüfungen des BASE und der BAM stellen sicher, dass die Voraussetzungen zum Schutz von Menschen und der Umwelt während des gesamten Transportes gewährleistet ist. Sind diese erfüllt, erteilt das BASE die Genehmigung zum Transport. Zuständigkeiten in Deutschland Mit Schwerlastkränen wird im Hafen Lubmin bei Greifswald ein Dampferzeuger aus dem stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim (Baden-Württemberg) entladen. © picture alliance / ZB | Stefan Sauer Nach §11 der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) ist das BASE zuständig für die gefahrgutrechtliche Genehmigung bei Transporten mit SCO -III-Gegenständen. Außerdem ist zu beachten, dass für alle SCO-Transporte zusätzlich eine Transportgenehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz benötigt wird. Die Zuständigkeit liegt hier bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde auf Landesebene. Außerdem können verschiedene weitere Genehmigungen notwendig sein, wie z.B. eine Schwerlastgenehmigung oder eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für einen Sondertransport auf Binnenwasserstraßen. Da solche Großkomponenten wegen ihrer Abmessungen und ihres Gewichts nur schwierig auf der Straße oder Schiene zu transportieren sind, wird in Deutschland häufig ein Transport auf Binnenwasserstraßen gewählt. Für die Einhaltung der Sicherheit während des Transportes sind die Aufsichtsbehörden der Bundesländer bzw. die Aufsichtsbehörden bestimmter Verkehrsträger (z.B. das Eisenbahn-Bundesamt bei Transporten mit der Bahn) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nicht nur nach dem Verkehrsträger, sondern auch nach dem Umstand, in oder durch welches Bundesland der Transport führt. Transport von Dampfumformern aus dem KKW Lingen genehmigt Transport von Dampfumformern aus dem KKW Lingen genehmigt Transport radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe Einsatz von Dampferzeugern in Leichtwasserreaktoren Atomkraftwerke in Deutschland

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