Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Der Bundesverband Menschen für Tierrechte hat am 30. Mai 2012 erstmals ein gentechnisch verändertes Tier zum Versuchstier des Jahres ernannt: die „Atherosklerose-Maus“. Die Atherosklerose und ihre Folgeerkrankungen* gehören heute weltweit zu den häufigsten Todesursachen des Menschen. Mäuse hingegen entwickeln naturgemäß diese Gefäßerkrankung nicht. Nach Angaben der jüngsten Bundesstatistik (2010) wurden gut 2,8 Millionen Tiere in Versuchen eingesetzt, davon waren 704.000 gentechnisch manipulierte Mäuse.
Am 13. Januar 2015 beschlossen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, dass EU-Länder den Anbau von GVO-Pflanzen (genetisch veränderte Organismen) in ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder verbieten dürfen, auch wenn dies auf EU-Ebene zugelassen bleibt. Parlament und Rat hatten sich im Dezember 2014 informell darauf geeinigt. Der ursprüngliche Vorschlag stammt aus dem Jahr 2010, wurde aber vier Jahre lang wegen Unstimmigkeiten zwischen Befürwortern und Gegnern von GVO unter den EU-Ländern blockiert. Die neuen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten den Anbau von genetisch veränderten Organismen in ihrem Hoheitsgebiet aus umweltbezogenen Gründe zu beschränken oder zu untersagen, die nicht bereits von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf EU-Ebene bewertet wurden. EU-Mitgliedstaaten könnten durch die neuen Regeln den GVO-Anbau auch aus weiteren Gründen unterbinden, wie zum Beispiel Gründe der Stadt- und Raumordnung, der Landnutzung, oder Gründe im Zusammenhang mit den sozioökonomischen Auswirkungen, zum Beispiel die hohen Kosten einer Verunreinigung für biologisch wirtschaftende Landwirte. Verbote könnten auch Gruppen von nach Kulturen oder Merkmalen festgelegten GVO einschließen. Bevor ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen einführt, muss ein Verfahren beachtet werden, bei dem es dem Unternehmen, das einen GVO in der EU in Verkehr bringen möchte, ermöglicht wird, den Beschränkungen seiner Zulassung zuzustimmen. Wenn das Unternehmen nicht zustimmt, kann der Mitgliedstaat allerdings die Maßnahmen trotzdem durchsetzen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage des Saatgutkonzerns Monsanto gegen das Anbauverbot für die gentechnisch veränderte Mais-Sorte MON 810 in einem Eilverfahren abgelehnt. Das verhängte Anbauverbot ist rechtmäßig. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine Gefahrenlage bestehe. Anhaltspunkte, dass Mensch und Tier durch den Gen-Mais geschädigt werden könnten, seien für das Verbot ausreichend.
Am 24. April 2015, erteilte die Europäische Kommission 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) zur Verwendung in Lebens-/Futtermitteln. Sie erneuerte 7 bereits geltenden Zulassungen und genehmigte die Einfuhr von 2 GV-Schnittblumensorten genehmigt (nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln). Diese GVO haben ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen, das auch eine positive wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfasst. Die Zulassungsbeschlüsse gelten nicht für den Anbau. Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU-Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Vom 11. bis zum 15. Oktober 2010 fand in Nagoya (Japan) die fünfte UN-Konferenz zur Biologischen Sicherheit (COP MOP 5) statt. Am 15. Oktober 2010 gelang es nach sechs Jahren ein Abkommen mit verbindlichen Regeln für die Haftung und Entschädigung im Falle von ökologischen Schäden durch lebenden gentechnisch veränderten Organismen (LMO) auszuhandeln. Das neue Zusatzabkommen zum seit 2003 rechtskräftigen Cartagena Protokoll für die Biologische Sicherheit legt erstmals international verbindliche Regeln und Prozeduren für Haftung und Entschädigungen fest. Völkerrechtlich verbindlich wird das Abkommen erst, wenn es von 40 Staaten ratifiziert wurde. Ab März 2011 liegt es im UN-Hauptquartier in New York zur Unterzeichnung aus.
Die Europäische Kommission ließ am 22. Juli 2016 drei Sorten genveränderter Sojabohnen zur Nutzung in Lebens- und Futtermitteln zu. Die Genehmigung gilt nicht für den Anbau. Die Europäische Kommission musste über die Zulassung entscheiden, da es seitens der Mitgliedstaaten bei den Abstimmungen im Ständigen Ausschuss und im Berufungsausschuss „keine Stellungnahme“ gab – also weder eine ausreichende Mehrheit für noch gegen die Zulassung.
Das Cartagena-Protokoll wurde am 29. Januar 2000 in Montreal verabschiedet und trat am 11. September 2003 in Kraft. Es ist ein Folgeabkommen der Konvention über Biologische Vielfalt (CBD). Gegenstand des Protokolls sind völkerrechtlich verbindliche Regelungen zum grenzüberschreitenden Handel und Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Ziel des Protokolls ist es, die biologische Vielfalt vor den möglichen Risiken zu schützen, die von lebenden modifizierten Organismen ausgehen, wie sie durch die moderne Biotechnologie hervorgebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof der Philippinen ordnete am 8. Dezember 2015 an, dass Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Auberginen dauerhaft eingestellt werden müssen. Auch dürfen vorerst keine Gentechnik-Pflanzen eingeführt oder kommerzialisiert werden. Greenpeace teilte mit, auch der „Goldene Reis“ falle unter das Urteil. Der Stopp für Gentechnik-Aktivitäten gilt laut der Umweltschutzorganisation so lange, bis die Regierung den Umgang neu regelt. Das Oberste Gericht bestätigte damit einen Richterspruch aus dem Jahr 2013. Damit gab er abschließend einer Klage statt, die Greenpeace Südostasien zusammen mit zahlreichen philippinischen Umwelt- und Bauernorganisationen eingereicht hatten.
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