Das Grossprojekt Region 'Industriegebiet Spree' liegt im Suedosten Berlins und stellte ein geschlossenes Industriegebiet dar, in dem sich unterschiedliche Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ansiedelten (ua chemische Industrie, Energieerzeugung, Metallverarbeitung, Elektronik, Fahrzeug- und Motorenbau). Die zahlreichen Industrie- und Gewerbebetriebe haben durch Schadstofffreisetzungen infolge Handhabungsverlusten, Leckagen, unsachgemaessen Ablagerungen etc zu einer grossraeumigen Belastung des Bodens und zu Kontaminationen des Grundwassers vor allem mit unterschiedlichen Schwermetallen, Cyaniden und organischen Verbindungen gefuehrt. Aufgrund der Kontaminationen im Grundwasser mussten einzelne Foerdergalerien der Wasserwerke in der Vergangenheit vor allem wegen Belastungen durch LCKW und gaswerktypische Schadstoffe geschlossen werden. Die Sanierung des Industriegebietes Spree hat vordringlich die Sicherung der Wasserversorgung zum Ziel, da das gesamte Projektgebiet im gemeinsamen Wasserschutzgebiet (Zone III) der drei Wasserwerke Johannisthal, Wuhlheide und Alt-Glienicke liegt. Die Foerderung der Wasserwerke erfolgt aus Brunnengalerien, die relativ nah zur Spree und zum Teltowkanal gelegen sind. Aufgrund der hydrogeologischen Bedingungen wird die Grundwasserneubildung bei den Wasserwerken Wuhlheide und Johannisthal etwa zu 2/3 aus Uferfiltrat gebildet. 1993 wurde die Region 'Industriegebiet Spree' als Grossprojekt im Sinne der Finanzierungsregelung der oekologischen Altlasten bestaetigt. Als Massnahmen im Rahmen des Finanzierungsabkommens werden solche angesehen, die der Gefahrenabwehr im Sinne der im Bund und in den jeweiligen Laendern geltenden gesetzlichen Regelungen dienen. Der Umfang dieser Massnahmen wird einvernehmlich zwischen Bund, BVS und Land in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe festgelegt. Im Verwaltungsabkommen vom Dezember 1992 ist geregelt, dass die aus der Freistellung entstehenden Folgekosten zwischen dem Bund und dem freistellenden Land aufgeteilt werden. Grundlage fuer die Sanierung ist ein Sanierungsrahmenkonzept. Ende Januar 1996 wurde durch Bund, BVS und Land ein Sanierungsrahmenkonzept fuer das Grossprojekt Berlin verabschiedet, das vom IWS erstellt wurde.
Die markierten Standorte sind Schwerpunkte des Sedimenttransportes und der Bodenakkumulation bei Erosionsereignissen infolge von Starkniederschlägen. Übertrittsstellen befinden sich vor allem an Gewässern, Biotopen, baulichen Anlagen etc. Akkumulationsflächen sind häufig am Ende von Abflussbahnen lokaliosiert. Die Übertrittsstellen und Akkumulationsflächen wurden aktenkundig aufgenommen. Orientierende Untersuchungen wurden durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Schadensminimierung und Verhinderung vorzuschlagen.
Überall dort, wo Anwohner oder Beschäftigte im Einwirkungsbereich von Anlagen, die Gerüche emittieren, leben oder arbeiten, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Geruchsbelästigungen treten in der Regel schon weit unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration eines einzelnen Schadstoffes auf. Das BImSchG regelt deshalb, dass neben der Abwehr von direkten Gefahren für die menschliche Gesundheit auch die Abwehr von erheblichen Belästigungen zum schützenswerten Ziel gehört. Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädlich anzusehen ist, ist sehr komplex. Zur einheitlichen Umsetzung des BImSchG hinsichtlich der Beurteilung und Begrenzung von Geruchsimmissionen in der Verwaltungspraxis wurde ab Ende der Neunzigerjahre die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit den dazugehörigen Auslegungshinweisen von Experten der Bundesländer erarbeitet. Dieses sogenannte GIRL-Expertengremium ist ein behördeninterner Kooperationsverbund, der die Entwicklung der GIRL von Anfang an begleitet und mitbestimmt hat. Die GIRL wurde mehrfach überarbeitet und in allen Bundesländern im Vollzug angewandt. Sie hat sich bundesweit in der Verwaltungspraxis etabliert und wird gerichtlich anerkannt. Unterschiede zwischen den Bundesländern bestanden bislang im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Anwendung (hier: Umsetzung per Erlass oder Nutzung als Erkenntnisquelle). Im Rahmen der Neufassung der TA Luft 2021 wurde die GIRL formell angepasst und inhaltlich nahezu unverändert als Anhang 7 in die TA Luft aufgenommen. In Anhang 7 wurde die Systematik der GIRL beibehalten. Die gegenüber der GIRL vorgenommenen Ergänzungen betreffen bereits bekannte Inhalte aus den Auslegungshinweisen und den Zweifelsfragen. Die Integration der GIRL in die TA Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und dadurch zu einer Verbesserung der bezweckten Gleichbehandlung von Anlagen. Damit sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Die Beurteilung der Auswirkungen von Geruchsemissionen in Bezug auf eine belästigende Wirkung (anhand der Geruchshäufigkeit) zählt somit zu den Prüfpflichten sowohl im Rahmen der behördlichen Überwachung von bestehenden Anlagen als auch bei der Genehmigung neuer Anlagen. Eine Prüfung nach Anhang 7, ob der Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen sichergestellt ist, beschränkt sich auf Anlagen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient in diesem Zusammenhang als Erkenntnisquelle. Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Vollzugspraxis. Die beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) werden bundesweit zur Beurteilung von Geruchsimmissionen eingesetzt. Auf ihr basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren. Der vorgegebene Rahmen kann sowohl von fachkundigen Gutachterinnen/Gutachtern als auch seitens der zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall noch ausgestaltet werden, um zu einer sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation zu kommen. Die Überwachung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte erfolgt durch sachverständige Institute (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG), die für den Bereich Gerüche bekannt gegeben wurden. Um die wichtigen Erkenntnisse und Hinweise aus den Auslegungshinweisen und dem Katalog Zweifelsfragen zur GIRL für den Vollzug zu erhalten und in aktualisierter Form für Anwender verfügbar zu machen, hat das GIRL-Expertengremium beide zu einem Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 zusammengeführt. In dem Kommentar sind die Erfahrungen der Bundesländer aus der langjährigen Anwendung der GIRL eingeflossen. Zudem wird auf die erfolgten Neuerungen eingegangen und es werden Hinweise für die Anwendung von Anhang 7 TA Luft gegeben. Auf der 143. LAI-Sitzung wurde den Bundesländern die Anwendung des Kommentars zu Anhang 7 der TA Luft 2021 empfohlen. Die Arbeit im GIRL-Expertengremium wird auch zukünftig fortgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Erfahrungsaustausch der Länderbehörden sowie die Abstimmung einer einheitlichen Herangehensweise bei Spezialfällen oder Zweifelsfragen und die Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. So wurden u. a. die Ergebnisse von 2 Forschungsprojekten bei der Überarbeitung der GIRL einbezogen. Als Ergebnis des Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zu Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen in der Umgebung von landwirtschaftlichen Anlagen konnten für einzelne Tierarten Gewichtungsfaktoren, die das unterschiedliche Belästigungspotential berücksichtigen, festgelegt werden. Im Rahmen der Neufassung der TA Luft wurden für thermische Abgasreinigungseinrichtungen unter Nr. 5.2.8 neue Festlegungen zur Umweltvorsorge bzgl. der Freisetzung von Geruchsstoffen getroffen: „Werden Abgasreinigungseinrichtungen mit Verbrennungstemperaturen von mehr als 800°C eingesetzt und werden die Abgase nach Nummer 5.5 abgeleitet, soll auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden.“
Überflutungsgebiete gemäß Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 mit zu erwartenden signifikanten Schäden für ein Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100).Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) wurden Risikogebiete ermittelt, für die ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Hierbei waren insbesondere die relevanten Risiken für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erfassen und zu beurteilen.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Zeitplanung für Überprüfung des Sicherheitsberichtes für Betriebsbereich (SAZ), externer Gefahrenabwehrplan für Sonderabfallzwischenlager, Ordnungswidrigkeit der unterlassenen Aktualisierung und Fortschreibung des Gefahrenabwehrplanes von 2008, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr § 5 Entsiegelung § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden § 7 Vorsorgepflicht § 8 Werte und Anforderungen § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen § 10 Sonstige Anordnungen Dritter Teil Ergänzende Vorschriften für Altlasten § 11 Erfassung § 12 Information der Betroffenen § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung § 14 Behördliche Sanierungsplanung § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Fünfter Teil Schlußvorschriften § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen § 19 Datenübermittlung § 20 Anhörung beteiligter Kreise § 21 Landesrechtliche Regelungen § 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 23 Landesverteidigung § 24 Kosten § 25 Wertausgleich § 26 Bußgeldvorschriften
Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist. Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen WSBGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt - WSBGebV) vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee- Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 28), Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften5) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 381). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). 5) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 31. Dezember 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die markierten Standorte sind Schwerpunkte des Sedimenttransportes und der Bodenakkumulation bei Erosionsereignissen infolge von Starkniederschlägen. Übertrittsstellen befinden sich vor allem an Gewässern, Biotopen, baulichen Anlagen etc. Akkumulationsflächen sind häufig am Ende von Abflussbahnen lokaliosiert. Die Übertrittsstellen und Akkumulationsflächen wurden aktenkundig aufgenommen. Orientierende Untersuchungen wurden durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Schadensminimierung und Verhinderung vorzuschlagen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Umsetzung von Erosionsschutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vermittlung von Vorsorgepflichten zur Vermeidung von Bodenerosionen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
für Atlaskarte 3.11 punktuelle Darstellung der Hangrutschung Diese Informationen dienen als Grundlage für die Umsetzung von Erosionsschutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vermittlung von Vorsorgepflichten zur Vermeidung von Bodenerosionen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 564 |
| Europa | 27 |
| Kommune | 17 |
| Land | 243 |
| Weitere | 51 |
| Wirtschaft | 3 |
| Wissenschaft | 95 |
| Zivilgesellschaft | 7 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 323 |
| Gesetzestext | 5 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Repositorium | 1 |
| Text | 292 |
| Umweltprüfung | 17 |
| unbekannt | 133 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 244 |
| Offen | 519 |
| Unbekannt | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 749 |
| Englisch | 74 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 20 |
| Bild | 20 |
| Datei | 44 |
| Dokument | 149 |
| Keine | 360 |
| Unbekannt | 10 |
| Webdienst | 22 |
| Webseite | 291 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 461 |
| Lebewesen und Lebensräume | 652 |
| Luft | 506 |
| Mensch und Umwelt | 777 |
| Wasser | 448 |
| Weitere | 777 |