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Entwicklung von Methoden zum Havariemanagement und zur Risikoabschätzung von transportierten Gefahrgütern

Das Projekt "Entwicklung von Methoden zum Havariemanagement und zur Risikoabschätzung von transportierten Gefahrgütern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Gewässerkunde durchgeführt. Die Beförderungsmenge von Gefahrgut im Bereich der Binnenschifffahrt ist im Vergleich zu der anderer Verkehrsträger sehr hoch. Die Regelungen des Gefahrguttransportes sind in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und in dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) geregelt. Den Hauptanteil mit ca. 80% der in der Binnenschifffahrt transportierten Gefahrgüter bilden Güter der Gefahrklasse 3 'Entzündbare flüssige Stoffe', wie z.B. Mineralölerzeugnisse und Gase. Jedoch kann derzeit keine retrospektive und systematische Auswertung der aktuell transportierten meldepflichtigen Gefahrgüter erfolgen, da Transportdaten der Schiffe nach dem Erreichen des Zielortes innerhalb von 24 Stunden aus dem Meldesystemen (MIB) gelöscht werden. Wie bei allen Verkehrsträgern lässt sich ein potenziell vorhandenes Sicherheitsrisiko auch beim Gefahrguttransport im Binnenbereich nicht ausschließen. Im Falle einer Havarie können neben finanzielle Schäden in Millionenhöhe auch erhebliche Umweltschäden entstehen. Des Weiteren kann von einem havarierten Schiff eine direkte und indirekte Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Für die bei einer Bergung beteiligten Personen stellen die transportierten Gefahrgüter eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Das Schiffsunglück der 'Waldhof' im Januar 2011 hat nach vorsichtigen Einschätzungen des Beratungsinstitut NEA einen finanziellen Schaden in Höhe von 50-60 Millionen Euro verursacht.

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46, Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46 Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013

§ 14 Befreiung für Tankschiffe

§ 14 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nr. L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen  für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter oder Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter oder Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter oder Breite 14,00 Meter (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen aus­gerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechszehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf ein solches Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung von Schiffen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. (9) Auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind Befreiungen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen für Schiffsführer von Tankschiffen im Rahmen der in § 12 genannten Voraussetzungen möglich. Stand: 01. Mai 2008

§ 12 Befreiung für Tankschiffe

§ 12 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines Se e- oder Binnentankschiffes als Einhülle n- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und ei ner Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. Der in den §§ 9 bis 11 bestimmte Tiefgang für Seeschiffe im jeweiligen Revier darf dabei nicht überschritten werden. Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 besteht im Lotsbezirk Stralsund nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz und dem Fährhafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das „Osttief“- und „Landtief"-Fahrwasser. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer. 1: Länge 65 Meter oder Breite 10,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter (im Lotsbezirk Stralsund 90 Meter) oder Breite 13,50 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW –Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 01. Juni 2024

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welche die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweiligs geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweiligs geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Abl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter oder Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter oder Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter oder Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 01. Mai 2008

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 ( BGBl 2021 II Seite 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3, Nummer 2 genannten innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID ) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II Seite 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 03. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150; 2022 II Seite 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II Seite 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5, Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 03. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes "Vertragspartei" jeweils der Begriff "Mitgliedstaat". (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. Stand: 05. Juli 2023

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 18. August 2023 (BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB) vom 30. April 2019 (VkBl. 2019, Seite 306) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ) vom 18. August 2023 ( BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB ) vom 30. April 2019 ( VkBl. 2019, Seite 306) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC , Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) Download Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( ABl. L 317 vom 09. Dezember 2022, Seite 64). Stand: 05. Juli 2023

Schifffahrtsrecht

Schifffahrtsrecht Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen, Gesetzen und Richtlinien der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link) Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie "Binnenwasserstraße" und "Seewasserstraße". Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe. Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, sind in der Regel Seeschifffahrtsstraßen. Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) hat wesentliche Hoheitsaufgaben und weitergehende Aufgaben (Interner Link) im Bereich der Bundeswasserstraßen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen ( z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen). Weitergehende Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Pflichten für das Gewerbe ergeben sich aus speziellen Regelungen zu Abfall, Kraftstoffen, Fahrgastsicherheit und Anlegestellen. Für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zuständig sowie der Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze auf See. Verkehrsvorschriften Der Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Interner Link) wird durch Verordnungen geregelt. Auf Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) gelten umfassende Regeln zum Verkehrsverhalten ebenso wie revierspezifische Vorgaben. Abfallübereinkommen ( CDNI ) Am 01. November 2009 ist für die Rhein- und Binnenschifffahrt das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen ( Abfallübereinkommen (CDNI) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass die Einleitung von Abfällen und umweltschädlichen Stoffen aus der Binnenschifffahrt in die Gewässer verboten wird. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch eingehalten wird. Zulassung, Eichung und Untersuchung Für das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen benötigen Fahrzeuge in der Regel eine Zulassung. Diese wird je nach Fahrzeugart bzw. -abmessung von unterschiedlichen Zulassungsstellen vorgenommen. Die technische Zulassung von Wasserfahrzeugen, die Schiffseichung, die Untersuchung und die Registrierung der deutschen Binnenflotte und schwimmenden Geräte (Interner Link) werden in Deutschland von der ( GDWS ) Dezernat Technische Schiffssicherheit wahrgenommen. Außerhalb Deutschlands können Sie sich an die zuständige Stelle (PDF, extern) des jeweiligen EU -Mitgliedstaates wenden. Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einen Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN (Interner Link) vorlegen. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug (Interner Link) führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Sprechfunkzeugnisse Auf Fahrzeugen der Berufsschifffahrt dürfen Sprechfunkstellen nur von Personen bedient oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines speziellen Sprechfunkzeugnisses (Interner Link) sind. Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften Analog der vorgenannten schifffahrtsrechtlichen Differenzierung gibt es unterschiedliche, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften (Interner Link) , die zum Ziel haben, Gefährdungen für Mensch, Umwelt und Sachgüter zu vermeiden. Bei der Nutzung der Bundeswasserstraßen sind neben vielen weiteren landesrechtlichen und anderen bundesrechtlichen Regelungen z. B. im Bereich des Umwelt- und Wasserrechts auch die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ) oder die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ) und die Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ) zu beachten. Stand: 04. November 2022

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