§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 ( BGBl 2021 II Seite 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3, Nummer 2 genannten innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID ) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II Seite 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 03. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150; 2022 II Seite 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II Seite 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5, Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 03. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes "Vertragspartei" jeweils der Begriff "Mitgliedstaat". (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. Stand: 05. Juli 2023
Ausnahme 32 (S, E) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: Bw 01 (S, E) AGGABw "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr Bw17 (S,E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Bw21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nummer 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Bw23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Bw24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g. -Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Bw25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Bw27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 Bw29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. *) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen ( BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden. Stand: 01. Januar 2019
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 18. August 2023 (BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB) vom 30. April 2019 (VkBl. 2019, Seite 306) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen
Erklärung der verwendeten Abkürzungen (zu § 1 Absatz 2) In dieser Anlage bedeuten ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ADR Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Bem. Bemerkung BGBl. Bundesgesetzblatt CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container CTU Güterbeförderungseinheit ( Cargo transport unit ) EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern Flp. Flammpunkt GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSee Gefahrgutverordnung See IMDG - Code International Maritime Dangerous Goods-Code MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff n.a.g. nicht anderweitig genannt Richtlinie 2008/68/ EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/ EU (ABl. L 299 vom 26. November 2018, Seite 58) geändert worden ist RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung UN United Nations (Vereinte Nationen) VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung Stand: 01. Januar 2021
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ) vom 18. August 2023 ( BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB ) vom 30. April 2019 ( VkBl. 2019, Seite 306) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC , Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) Download Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( ABl. L 317 vom 09. Dezember 2022, Seite 64). Stand: 05. Juli 2023
Schifffahrtsrecht Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen, Gesetzen und Richtlinien der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link) Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie "Binnenwasserstraße" und "Seewasserstraße". Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe. Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, sind in der Regel Seeschifffahrtsstraßen. Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) hat wesentliche Hoheitsaufgaben und weitergehende Aufgaben (Interner Link) im Bereich der Bundeswasserstraßen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen ( z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen). Weitergehende Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Pflichten für das Gewerbe ergeben sich aus speziellen Regelungen zu Abfall, Kraftstoffen, Fahrgastsicherheit und Anlegestellen. Für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zuständig sowie der Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze auf See. Verkehrsvorschriften Der Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Interner Link) wird durch Verordnungen geregelt. Auf Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) gelten umfassende Regeln zum Verkehrsverhalten ebenso wie revierspezifische Vorgaben. Abfallübereinkommen ( CDNI ) Am 01. November 2009 ist für die Rhein- und Binnenschifffahrt das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen ( Abfallübereinkommen (CDNI) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass die Einleitung von Abfällen und umweltschädlichen Stoffen aus der Binnenschifffahrt in die Gewässer verboten wird. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch eingehalten wird. Zulassung, Eichung und Untersuchung Für das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen benötigen Fahrzeuge in der Regel eine Zulassung. Diese wird je nach Fahrzeugart bzw. -abmessung von unterschiedlichen Zulassungsstellen vorgenommen. Die technische Zulassung von Wasserfahrzeugen, die Schiffseichung, die Untersuchung und die Registrierung der deutschen Binnenflotte und schwimmenden Geräte (Interner Link) werden in Deutschland von der ( GDWS ) Dezernat Technische Schiffssicherheit wahrgenommen. Außerhalb Deutschlands können Sie sich an die zuständige Stelle (PDF, extern) des jeweiligen EU -Mitgliedstaates wenden. Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einen Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN (Interner Link) vorlegen. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug (Interner Link) führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Sprechfunkzeugnisse Auf Fahrzeugen der Berufsschifffahrt dürfen Sprechfunkstellen nur von Personen bedient oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines speziellen Sprechfunkzeugnisses (Interner Link) sind. Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften Analog der vorgenannten schifffahrtsrechtlichen Differenzierung gibt es unterschiedliche, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften (Interner Link) , die zum Ziel haben, Gefährdungen für Mensch, Umwelt und Sachgüter zu vermeiden. Bei der Nutzung der Bundeswasserstraßen sind neben vielen weiteren landesrechtlichen und anderen bundesrechtlichen Regelungen z. B. im Bereich des Umwelt- und Wasserrechts auch die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ) oder die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ) und die Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ) zu beachten. Stand: 04. November 2022