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Globalansatz zur technisch/wissenschaftlichen Unterstützung bei der Forschreibung der EG-Outdoorrichtlinie (2000/14/EG) und ihrer Umsetzung in nationales Recht (32. BImSchV)

Das Projekt "Globalansatz zur technisch/wissenschaftlichen Unterstützung bei der Forschreibung der EG-Outdoorrichtlinie (2000/14/EG) und ihrer Umsetzung in nationales Recht (32. BImSchV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG durchgeführt. A) Problemstellung: Sowohl die EG Richtlinie 2000/14/EG als auch 32. BImSchV sind seit geraumer Zeit in Kraft. Sie bestimmen die im Freien betriebenen Maschinen und Geräte; die entweder (nur) mit ihrem Emissionswert zu kennzeichnen sind oder die einen gerätespezifischen Emissionswert einhalten müssen. Seit einiger Zeit wird bereits an einer Fortschreibung der 2000/14 /EG gearbeitet. Ziel dieser Arbeiten in der EG-Kommission ist es, Probleme bei den jeweiligen Messverfahren in praktischer aber auch in messtechnischer Hinsicht im Rahmen der Richtlinie zu beseitigen. Daneben sollen aber auch die Vorschriften um bislang nicht einbezogene mobile Geräte und Maschinen erweitert werden. Auch wird in Erwägung gezogen, verschiedene Geräte nun nach Artikel 12 der 2000/14/EG mit einem Lärmemissionsgrenzwert zu versehen. B) Handlungsbedarf: Zur Ausfüllung und Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV müssen die Umsetzung der rechtlichen Regelung, die Möglichkeiten der Fortschreibung (Grenzwertverschärfung, Grenzwertsetzung) und die Verbesserung der Anforderungen (besser angepasste Messverfahren) erarbeitet werden. Die Bundesregierung muss national und europäisch stichhaltige Ergebnisse vorlegen, um die Rechtsetzung weiter zu verbessern. C) Ziel des Vorhabens: Für die 32. BImSchV soll das Vorhaben Aufschluss darüber geben, inwieweit die Geräte ordnungsgemäß gekennzeichnet und der auf den Geräten zu deklarierende garantierte Schalleistungspegel der Realität entspricht; die Ergebnisse sollen im Rahmen der Marktüberwachung verwendet werden. Des weiteren sollen Möglichkeiten im Vorhaben erarbeitet werden, mit denen der Aspekt von 'Nutzervorteilen für lärmarme Geräte' besser zum Greifen kommt. Die erarbeiteten Ergebnisse und Lösungen sollen als Grundlage für eine Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV dienen.

Umsetzung der novellierten 13. BImSchV (Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen-Verordnung) in Raffinerien und für Gasturbinen

Das Projekt "Umsetzung der novellierten 13. BImSchV (Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen-Verordnung) in Raffinerien und für Gasturbinen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von PROBIOTEC GmbH Consulting für Umwelt- und Biotechnik durchgeführt. Problemstellung: Die 13. BImSchV wurde im Juli 2004 novelliert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Einbeziehung von Gasturbinen sowie die Bereitstellung von alternativen Vorgaben für die Regelung von Großfeuerungsanlagen in Raffinerien. Altanlagen müssen die Anforderungen der Verordnung bis zum Ablauf spezifischer Übergangsfristen erfüllen, es sei denn, dass sie verbindlich bis Ende 2012 stillgelegt werden Die neue Verordnung muss also in den kommenden Jahren durch die Bundesländer vollzogen werden hierzu müssen bundesseitig Anstrengungen verstärkt werden, diesen Vollzug effektiv zu unterstützen. B) Handlungsbedarf (BMU / UBA): Es wird daher erforderlich sein, das Thema Vollzug und Erfüllung zu bearbeiten. Hierfür sind die vorhandenen kollegialen Strukturen (IAI) intensiv zu nutzen (z.B. zur Klärung von Auslegungsfragen zu o.a. Regelungen). Es wird aber auch erforderlich sein, weitere Ebenen konstruktiver Unterstützung zu nutzen. Hierzu gehört auch die Begleitung im Rahmen eines Forschungsvorhabens. C) Als Ziele des Vorhabens sind folgende Arbeiten zu nennen: - Es werden ausgewählte Vollzugsfragen zunächst auf allgemeiner Ebene angesprochen, analysiert und aufbereitet - sodann sollen exemplarische Anwendungsbeispieleuntersucht und geprüft werden - damit soll eine verstärkte Unterstützung des Vollzugs der 13. BImSchV erreicht werden.

Pyrolysereaktor mit FLOX®-Feuerung zur dezentralen thermischen Klärschlammverwertung im kleinen Leistungsbereich bis 100 kWth

Das Projekt "Pyrolysereaktor mit FLOX®-Feuerung zur dezentralen thermischen Klärschlammverwertung im kleinen Leistungsbereich bis 100 kWth" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann & Partner mbH durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, eine wirtschaftlich konkurrenzfähige Lösung zur dezentralen thermischen Entsorgung von Klärschlämmen insbesondere für kleinere kommunale Kläranlagen im ländlichen Raum mit 10.000 bis 20.000 EW zu entwickeln. Diese Anforderungen wurden mit der Entwicklung eines Pyrolysereaktors mit nachgeschalteter FLOX®-Feuerung realisiert. Die Wärmeleistung der Feuerung liegt bei ca. 100 kWth. Mit dem Pyrolysereaktor können ca. 40 kg/h Trockensubstanz verarbeitet werden. Getrockneter Klärschlamm hat einen Energiegehalt von 9 - 13 MJ/kg. Damit wird die notwendige thermische Energie für den Pyrolyseprozess lediglich durch die im Schlamm enthaltene Energie gewonnen. Derzeit ist eine prototypische Anlage auf der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes 'Untere Selz' (AVUS) in Ingelheim mit einer Verarbeitungskapazität von ca. 300 t/a TS im Forschungsbetrieb. Die Verfahrensschritte lassen sich grob einteilen in: - Trocknung des entwässerten Klärschlamms z. B. mittels eines Solartrockners; - Thermische Klärschlammverwertung in einem Pyrolysereaktor mit FLOX®-Brenner; - Wärmeauskopplung zum Betrieb eines Trockners oder Unterstützung der Solartrocknung. Der Pyrolysereaktor ist als ein Rohr aus hochwarmfestem Stahl mit gasdichten Dosiereinrichtungen (Zellradschleusen) ausgebildet, in dem zwei ineinander kämmende Förderschnecken den Klärschlamm fördern, umwälzen und dieser dadurch gleichmäßig erwärmt wird. Das Reaktorrohr ist von einem Mantelrohr umgeben, in dem die heißen Rauchgase aus dem FLOX®-Brenner den Reaktor von Außen auf eine Temperatur von ca. 600 Grad Celsius aufheizen. Das im Reaktor entstehende Pyrolysegas wird ohne Kondensation der Kohlenwasserstoffe der nachgeschalteten FLOX®-Feuerung zugeführt. Bei der FLOX®-Feuerung wird durch interne Abgasrezirkulation der Inertgasanteil erhöht und die Ausbildung einer Flamme mit örtlichen Temperaturspitzen vermieden. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur gleichmäßig in der gesamten Brennkammer bei ca. 1.000 Grad Celsius gehalten und thermische Stickoxidbildung vermieden. In Zukunft soll noch eine Wärmeauskopplung für den Betrieb einer KWK-Anlage mit Stirling- oder Dampfmotor ergänzt werden. Zudem soll untersucht werden, ob sich die Rückstände aus der Pyrolyse von Klärschlamm für die Phosphatrückgewinnung eignen. Derzeitiger Projektstand ist, dass die Anlage aus mechanischer und steuerungstechnischer Hinsicht fertig gestellt und im Dauerbetrieb getestet wird. Dabei werden umfangreiche Analysen der Reststoffe sowie der Rauchgase gemäß der 17. BImSchV durchgeführt. Durch die Kombination aus Energiegewinnung im FLOX®-Brenner und der Nutzung der Wärme zur Pyrolyse, Trocknung und KWK kann eine vollständige Wärmenutzung erzielt und das Verfahren annähernd energieautark betrieben werden.

Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anmerkungen zum Lärmrecht: Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geschützt: Die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr) Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten (z.B. Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (z.B. Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird. Der Schutz des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für den sonstigen Lärm während der Tageszeit ist nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, sondern § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anzuwenden. Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Bestimmte Betätigungen, Maßnahmen und Nutzungen (wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen, bei der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten) sind von den Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ausgenommen. Von den Verboten des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel vorliegen, bei zwingend gebotenen gewerblichen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten für notwendige Lautsprecherdurchsagen. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden. In dem Umfang in dem die Genehmigung erteilt wird, gelten die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist das Ruheschutzbedürfnis der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Daneben können Tatgegenstände (z.B. Tonwiedergabegeräte) eingezogen werden. Für die Ordnungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach § 117 OWiG sind das örtliche Bezirksamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin kann nicht jeder störende Lärm verfolgt und geahndet werden. Für bestimmte Lärmarten bzw. Lärmtatbestände sind spezielle Lärmschutzvorschriften vorrangig anzuwenden. Insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht: § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Lärm während der Tageszeit (07.00 bis 20.00 Uhr) das Gaststättengesetz bei Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften, Schankvorgärten oder Diskotheken (insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen) die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bei Lärm, der durch den Betrieb bestimmter Maschinen (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Vertikutierer, Schredder sowie Baumaschinen) verursacht wird, die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, soweit diese zur Sportausübung benutzt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung bei Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet ebenfalls keine Anwendung auf: Schallschutz an oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm, der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 4 ff. BImSchG ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.

1B - Weiteres Recht

1B - Weiteres Recht RS-Handbuch (06/24) Das Kapitel 1B - Weiteres Recht enthält nationale Rechtsvorschriften, die im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes anzuwenden sind. Weiteres nationales Recht Dokument Ausführliche Bezeichnung 1B-1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 4, S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 344) geändert worden ist 1B-2.1 Umweltinformationsgesetz - UIG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 49, S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 9, S. 306) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG (siehe Punkt 1F-1.17 ) 1B-2.2 Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 45, S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 14 S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 151) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (siehe Punkt 1F-1.15 ) und der Richtlinie 2001/42/EG (siehe Punkt 1F-1.16 ) 1B-4 Umweltauditgesetz - UAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3490), 90), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 53, S. 3436) geändert worden ist Hinweis: Ausführung der Verordnung (EG) 1221/2009 ( vgl. Punkt 1F-1.18.1 ) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste ( UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR ) vom 10. November 2020 ( BAnz AT 15.06.2021 B6) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht ( UAG-Aufsichtsrichtlinie - UAG-AufsR ) vom 10. Mai 2012 ( BAnz AT 17.08.2012 B4) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen ( UAG-Fachkunderichtlinie - UAG-FkR ) vom 28. Januar 2010 ( BAnz 2010, Nr. 45, S. 1093) UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV - vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-5 Bundesberggesetz - BBergG - vom 13. August 1980 ( BGBl .I 1980, Nr. 48, S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-6 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche ( Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 ( BGBl .I 1995, Nr. 56, S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 69, S. 3584) geändert worden ist 1B-7 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP - V Bergbau - vom 13. Juli 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2023 ( BGBl .I 2024, Nr. 2) geändert worden ist 1B-8 entfällt 1B-9 entfällt 1B-10 Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG - vom 10. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 67, S. 2634), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 48, S. 2421) geändert worden ist 1B-11 Strafgesetzbuch - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 ( BGBl .I. 1998, Nr. 75, S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 109) geändert worden ist 1B-12 entfällt 1B-13 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 14. Dezember 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 61, S. 2879), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-14 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 65, S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-15 Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes ( Raumordnungsverordnung - RoV) vom 13. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 2766), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-16 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 25, S. 1274), berichtigt am 25. Januar 2021 durch BGBl .I 2021, Nr. 4, S. 123), das zuletzt durch Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 202) geändert worden ist. 1B-17.1 4. BImSch-Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 33, S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 ( BGBl . I, S. 1799) geändert worden ist 1B-17.2 5. BImSch-Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 42, S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 17, S. 670) geändert worden ist 1B-17.3 9. BImSch-Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 ( BGBl .I 1992, Nr. 25, S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-17.4 11. BImSch-Verordnung - Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 9, S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 3, S. 42) geändert worden ist 1B-17.5 12. BImSch-Verordnung - Störfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 13, S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-17.6 42. BImSch-Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 47, S. 2379), berichtigt am 9. Februar 2018 ( BGBl .I 2018, Nr. 6, S. 202) 1B-17.7 26. BImSch-Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 50, S. 3266, berichtigt am 5. November 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 66, S. 3942) 1B-17.8 32. BImSch-Verordnung- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 63, S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-17.9 39. BImSch-Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emmissionshöchstmengen vom 2. August 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 40, S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-18 Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 11, S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) geändert worden ist 1B-19 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung ( Einheitenverordnung - EinhV) vom 13. Dezember 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 60, S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 64, S. 3169) geändert worden ist 1B-20 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen ( Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 43, S. 2722), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 26) geändert worden ist 1B-21 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung ( Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11. Dezember 2014 ( BGBl . I 2014, Nr. 58, S. 2010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 27) geändert worden ist 1B-22 entfällt 1B-23 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 48, S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 ( BGBl . I, S. 700) geändert worden ist 1B-24 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 10, S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1B-25 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV ) vom 10. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 65, S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 32, S. 1533) geändert worden ist 1B-26 entfällt 1B-27 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1B-28 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 28, S. 1108), berichtigt am 14. Oktober 2004 durch ( BGBl .I, Nr. 55, S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 132) geändert worden ist 1B-29 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 153) geändert worden ist 1B-30 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 55, S. 3498), das zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 313) geändert worden ist 1B-31 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 59, S. 1643), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden 1B-32 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 zur Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ( BGBl .I 2023, Nr. 159) Hinweis: Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1) und der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7. November 2013, S. 12) Ausnahmegenehmigungen zur TrinkwV siehe UBA 1B-33 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 6. ProdSV über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Einfache Druckbehälter, die speziell zur Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können" sind hier ausgenommen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG) vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: ersetzt 8. ProdSV über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992, Neufassung vom 20. Februar 1997 ( BGBl .I, Nr. 11, S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 ( BGBl .I 2011, Nr. 57, S. 2178) geändert worden ist, aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473) 9. ProdSV- Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 22, S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Maschinen, die speziell zur nuklearen Verwendung entwickelt und eingesetzt werden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 14. ProdSV- Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 18, S. 692), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 1B-34 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 4, S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-35 Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 44, S. 2179), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 109) geändert worden ist 1B-36 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ( Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 8, S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden ist 1B-37.1 DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher BGV C16, vorher VGB30) vom 1. Januar 1987 in der Fassung vom 1. Januar 1997 und DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA) vom 1. Januar 1987 1B-37.2 DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder (bisher BGV B11, vorher VGB25) vom 1. Juni 2001 und DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder (bisher BGR B11) vom Oktober 2001 in der Fassung vom Januar 2006 1B-37.3 DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher BGV B2, vorher VBG93) DGUV Vorschrift 11 DA - Durchführungsanweisung zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA) Hinweis: Die DGUV Vorschrift mit Durchführungsanweisung ist zum 1. April 2023 außer Kraft getreten. 1B-38 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG - vom 12. Dezember 1973 ( BGBl .I 1973, Nr. 105, S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 20, S. 868) geändert worden ist 1B-39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 66, S. 4253); berichtigt am 12. Januar 2022 durch ( BGBl .I, Nr. 2, S. 28); das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 149) geändert worden ist 1B-40 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 194) geändert worden ist Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 ( BGBl .I, S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 196) geändert worden ist. 1B-41 Bedarfsgegenständeverordnung - BedGgstV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 ( BGBl .I 1998, Nr. 1, S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 114) geändert worden ist 1B-42.1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 5. September 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 57, S. 2722), das durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-42.2 Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - vom 2. Januar 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 1, S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-43 entfällt 1B-44 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG ( Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 60, S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 405) geändert worden ist 1B-45 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes ( Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG) vom 25. März 1997 ( BGBl .I 1997, Nr. 21, S. 726), das zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-46.1 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit - SchSiAusbV 2008 - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 932) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 130a 1B-46.2 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit - SchSiServAusbV - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 940) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 128a 1B-46.3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit - SchSiMeistPrV - vom 26. März 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 11, S. 433), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 47, S. 2153) geändert worden ist 1B-47 Arzneimittelgesetz - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 73, S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 109) geändert worden ist 1B-48 Gesetz über Medizinprodukte ( Medizinproduktegesetz - MPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 58, S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-49 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 72, S. 3854), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 47, S. 2203) geändert worden ist, außer Kraft 1B-50 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) vom 29. Juni 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 61, S. 3396), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 19, S. 833) geändert worden ist 1B-51 Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 40, S. 2131), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2018, Nr. 41, S. 2034) geändert worden ist, außer Kraft 1B-52 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten - MPKPV - vom 10. Mai 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 20, S. 555), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227) geändert worden ist, außer Kraft 1B-53 Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 190) geändert worden ist 1B-54 Gebührenverordnung zum Medizinproduktegesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung - BKost- MPG ) vom 27. März 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 22, S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 50, S. 1676) geändert worden ist; seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 60 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-55 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - vom 20. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 60, S. 3366), ), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl . I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-56 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ( Funkanlagengesetz - FuAG) vom 27.06.2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 148) geändert worden ist 1B-57 Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - EMV-FTEKostV - vom 6. Dezember 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 70, S. 4070); seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 112 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-58 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassekennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - GASV - vom 8. Januar 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 3, S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 13, S. 313) geändert worden ist 1B-59 Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung - AnerkV) vom 11. Januar 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 3, S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-60 Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden ( Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 26, S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-61 Frequenzverordnung - FreqV - vom 27. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 52, S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 28, S. 1372) geändert worden ist 1B-62 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ( Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) von 15. November 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 54, S. 2531), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 17, S. 554) geändert worden ist Stand: 10.06.2024

Rechtliche Grundlagen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung Delegierte EU-Richtlinie 2021/1226 EU-Richtlinie 2020/367 - Methoden zur Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umgebungslärm Verordnung (EU) 2019/1243 Verordnung (EU) 2019/1010 - Angleichung der Berichtserstattungspflichten EU-Richtlinie 2015/996 - Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren nach 34. BImSchV Verordnung (EG) 1137/2008

Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG ) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung). Weitere lärmrelevante Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nachfolgend aufgeführt: 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung 24. BImSchV - Schallschutzmaßnahmenverordnung 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Mit der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm ), die ihre Grundlage im § 48 BImSchG findet, wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Rechnung getragen. Sie findet Anwendung, wenn Lärm von einem Gewerbe bzw. Industrieanlagen ausgeht. Eine Übersicht zu weiteren Regelungen und Gesetzlichkeiten u.a. zu den Themenfeldern Bau, Luftverkehrslärm, Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm sind der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen. Letzte Aktualisierung: 11.02.2022

Lärm/Persönlicher Lärmschutz: Wohnen

Nach einer Untersuchung des Umweltbundesamtes steht der Lärm von Nachbarn nach dem Straßenverkehrslärm an zweiter Stelle der Lärmbelästigungen. Häufig sind private Feiern sowie die Verwendung von Garten- und Haushaltsgeräten Gegenstand von Nachbarschaftsbeschwerden. Im häuslichen Umfeld können viele kleine Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die unmittelbare Nachbarschaft aber auch sich selbst vor unnötigen Lärm zu schützen. Grundsätzlich sollten im Sinne der Rücksichtnahme die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese werden durch die Kommunen festgesetzt. In der Regel sind dies die Sonn- und Feiertage sowie an Werktagen die Zeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In diesen Zeiten sollte auf laute Tätigkeiten wie z. B. das Rasenmähen, Staubsaugen und das Heimwerkern verzichtet werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf laute Musik nach 22:00 Uhr insbesondere im Sommer bei Gartenpartys. Erlaubt sind in diesen Zeiten das Duschen, das Föhnen und die Betätigung der Toilettenspülung. Neben den Ruhezeiten gibt es in einigen Gemeinden und in vielen Hausordnungen auch noch die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Auch in diesen Zeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden. Die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und vielen anderen Geräten wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ) geregelt. Demnach dürfen die meisten technischen Geräte in allgemeinen und reinen Wohngebieten werktags nur von 7:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. Besonders laute Geräte wie z. B. Freischneider oder Grastrimmer dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Sollten diese Geräte über das EU-Umweltzeichen verfügen, sind sie von diesen eingeschränkten Betriebszeiten ausgenommen. Faktisch gibt es allerdings keine Ausnahmen von diesen eingeschränkten Betriebszeiten, da das Umweltzeichen für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler noch nicht vergeben wurden. Betriebszeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ) für reine und allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen: - Rasenmäher - Heckenscheren - Tragbare Motorkettensägen - Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor - Vertikutierer - Shredder/Zerkleinerer - Rasenmäher - Heckenscheren - Tragbare Motorkettensägen - Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor - Vertikutierer - Shredder/Zerkleinerer An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr Mit EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler Mit EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr Ohne EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler Ohne EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17: Uhr An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17: Uhr Falls der Kauf von Haushalts- Garten oder IT-Geräten ansteht, sollte auf möglichst lärmarme Produkte zurückgegriffen werden. Angaben zum so genannten Schallleistungspegel sind für Geräte und Maschinen, die im Freien verwendet werden, auf entsprechenden Kennzeichen zu finden. Je geringer der Zahlenwert, desto geringer ist auch die Lärmentwicklung des Gerätes. Geräte und Maschinen werden als lärmarm eingestuft, wenn sie die in den letzten beiden Spalten der folgenden Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel einhalten oder unterschreiten. Weiter Informationen finden Sie u. a. auch hier: http://www.eu-ecolabel.de Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Auch wenn Kinder manchmal sehr laut sein können, werden die Geräuscheinwirkungen von Kindern vom Gesetzgeber nicht als Lärm eingestuft. Der § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt klar, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. D. h. Kinder können sich in beliebiger Lautstärke austoben. Allerdings gibt es auch hier Grenzen z. B. bei Kindern ab 14 Jahren oder wenn das Verhalten der Kinder das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis übersteigt.

Nachbarschaftslärm

Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2020) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge

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