Anfrage zu Geruchsemissionen auf dem Flugplatz Bitburg
Überall dort, wo Anwohner oder Beschäftigte im Einwirkungsbereich von Anlagen, die Gerüche emittieren, leben oder arbeiten, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Geruchsbelästigungen treten in der Regel schon weit unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration eines einzelnen Schadstoffes auf. Das BImSchG regelt deshalb, dass neben der Abwehr von direkten Gefahren für die menschliche Gesundheit auch die Abwehr von erheblichen Belästigungen zum schützenswerten Ziel gehört. Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädlich anzusehen ist, ist sehr komplex. Zur einheitlichen Umsetzung des BImSchG hinsichtlich der Beurteilung und Begrenzung von Geruchsimmissionen in der Verwaltungspraxis wurde ab Ende der Neunzigerjahre die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit den dazugehörigen Auslegungshinweisen von Experten der Bundesländer erarbeitet. Dieses sogenannte GIRL-Expertengremium ist ein behördeninterner Kooperationsverbund, der die Entwicklung der GIRL von Anfang an begleitet und mitbestimmt hat. Die GIRL wurde mehrfach überarbeitet und in allen Bundesländern im Vollzug angewandt. Sie hat sich bundesweit in der Verwaltungspraxis etabliert und wird gerichtlich anerkannt. Unterschiede zwischen den Bundesländern bestanden bislang im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Anwendung (hier: Umsetzung per Erlass oder Nutzung als Erkenntnisquelle). Im Rahmen der Neufassung der TA Luft 2021 wurde die GIRL formell angepasst und inhaltlich nahezu unverändert als Anhang 7 in die TA Luft aufgenommen. In Anhang 7 wurde die Systematik der GIRL beibehalten. Die gegenüber der GIRL vorgenommenen Ergänzungen betreffen bereits bekannte Inhalte aus den Auslegungshinweisen und den Zweifelsfragen. Die Integration der GIRL in die TA Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und dadurch zu einer Verbesserung der bezweckten Gleichbehandlung von Anlagen. Damit sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Die Beurteilung der Auswirkungen von Geruchsemissionen in Bezug auf eine belästigende Wirkung (anhand der Geruchshäufigkeit) zählt somit zu den Prüfpflichten sowohl im Rahmen der behördlichen Überwachung von bestehenden Anlagen als auch bei der Genehmigung neuer Anlagen. Eine Prüfung nach Anhang 7, ob der Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen sichergestellt ist, beschränkt sich auf Anlagen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient in diesem Zusammenhang als Erkenntnisquelle. Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Vollzugspraxis. Die beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) werden bundesweit zur Beurteilung von Geruchsimmissionen eingesetzt. Auf ihr basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren. Der vorgegebene Rahmen kann sowohl von fachkundigen Gutachterinnen/Gutachtern als auch seitens der zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall noch ausgestaltet werden, um zu einer sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation zu kommen. Die Überwachung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte erfolgt durch sachverständige Institute (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG), die für den Bereich Gerüche bekannt gegeben wurden. Um die wichtigen Erkenntnisse und Hinweise aus den Auslegungshinweisen und dem Katalog Zweifelsfragen zur GIRL für den Vollzug zu erhalten und in aktualisierter Form für Anwender verfügbar zu machen, hat das GIRL-Expertengremium beide zu einem Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 zusammengeführt. In dem Kommentar sind die Erfahrungen der Bundesländer aus der langjährigen Anwendung der GIRL eingeflossen. Zudem wird auf die erfolgten Neuerungen eingegangen und es werden Hinweise für die Anwendung von Anhang 7 TA Luft gegeben. Auf der 143. LAI-Sitzung wurde den Bundesländern die Anwendung des Kommentars zu Anhang 7 der TA Luft 2021 empfohlen. Die Arbeit im GIRL-Expertengremium wird auch zukünftig fortgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Erfahrungsaustausch der Länderbehörden sowie die Abstimmung einer einheitlichen Herangehensweise bei Spezialfällen oder Zweifelsfragen und die Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. So wurden u. a. die Ergebnisse von 2 Forschungsprojekten bei der Überarbeitung der GIRL einbezogen. Als Ergebnis des Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zu Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen in der Umgebung von landwirtschaftlichen Anlagen konnten für einzelne Tierarten Gewichtungsfaktoren, die das unterschiedliche Belästigungspotential berücksichtigen, festgelegt werden. Im Rahmen der Neufassung der TA Luft wurden für thermische Abgasreinigungseinrichtungen unter Nr. 5.2.8 neue Festlegungen zur Umweltvorsorge bzgl. der Freisetzung von Geruchsstoffen getroffen: „Werden Abgasreinigungseinrichtungen mit Verbrennungstemperaturen von mehr als 800°C eingesetzt und werden die Abgase nach Nummer 5.5 abgeleitet, soll auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden.“
Die vorhandene Niedertemperaturtrocknung aus dem Jahr 2005 musste aufgrund sicherheitstechnischer Mängel in der ausgeführten Holzkonstruktion am 25.07.2023 außer Betrieb genommen werden. Die neue Niedertemperaturtrocknung wurde als Fertigbauteil, ähnlich einer Containerbauweise öffentlich ausgeschrieben, so soll möglichst zeitnah die anfallende Abwärme genutzt werden können. Für den Trocknungsprozess soll, wie bereits für die bestehende Niedertemperaturtrocknung geplant war, die anfallende Abwärme der Blockheizkraftwerke bzw. der Brüdenkondensationswärme des Thermalöltrockners genutzt werden. Auswirkungen auf die Ablaufwerte sind durch die neu geplante Niedertemperaturtrocknung, den Rückbau der bestehenden Niedertemperaturtrocknung und die Erweiterung der Klärgasreinigung nicht zu erwarten. Bereits durch den bestehenden Trocknungsprozess wurde die zu entsorgende Klärschlammabfallmenge von 15.000 t/a auf etwa die Hälfte reduziert. Es entstehen bei der Niedertemperaturtrocknung keine zusätzlichen Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 und 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Trocknungstemperatur des Klärschlamms bei etwa 40 °C reduziert Emissionsmengen nach Art und Umfang erheblich im Vergleich zum bestehenden Trockner. Das im Trocknungsprozess anfallende Kondensat wird dem Zulauf der Kläranlage zugeführt. Die Ammoniakkonzentrationen sind im Vergleich zum bestehenden Trockner um etwa 90 % reduziert aufgrund der deutlich niedrigeren Temperatur. Die eingesetzten Schmierstoffe für die Kettenantriebe sind im inneren der Container und sind biologisch abbaubar. Das anfallende Abwasser wird über das vorhandene Entwässerungssystem dem Kläranlagenzulauf zugeführt. Beeinträchtigungen auf die Ablaufwerte sind aufgrund der geringen Fracht (etwa 1 % der Gesamtfracht an Stickstoff) nicht zu erwarten. Die Trocknungsabluft wird wie bisher zu den bestehenden Tropfkörpern geführt und dort mit dem Abwasserstrom gereinigt. Abluft- und Ablaufmessungen zeigten, dass dies zu keiner Verschlechterung, weder in der Abluft, als auch in den Ablaufwerten führte. Diesbezüglich haben die Tropfkörper die zusätzliche Funktion eines Abluftwäschers. Die beantragte Maßnahme zur Erneuerung der Niedertemperaturtrocknung erhöht die Betriebssicherheit für den Betrieb der Kläranlage und der erforderlichen Klärgasverwertung. Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden beschrieben und führen zu keinen Verschlechterungen bei der neuen Niedertemperaturtrocknung. Durch die niedrigeren Trocknungstemperaturen kommt es zu einer Verbesserung der Geruchsemissionen, zudem muss hier weniger Energie verwendet werden. Es ist mit keinen weiteren negativen Auswirkungen zu rechnen. Weiter wird die Trocknungsanlage im Niedertemperaturbereich betrieben, sodass mit keiner Bildung von explosionsfähigen Stäuben zu rechnen ist. Bei einem Brand im Container kann dieser mit Wasser geflutet werden.
Die Firma KTW agrar GmbH & Co. KG, Groß Ziethener Weg 3 in 16766 Kremmen beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Kremmen, Flur 10, Flurstück 442 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. Mit dem eingereichten Antrag auf wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage in Kremmen werden im Wesentlichen die unbefristete Erhöhung der Rohgasproduktion von 2,212 Mio. Nm³/a auf 3,702 Mio. Nm³/a, die Ausrüstung des BHKW 3 mit einem SCR-System sowie die Errichtung und der Betrieb einer Notfackel beantragt. Auch die Inputstoffe sollen sich in Art, Menge und Zusammensetzung ändern. Die störfallrelevante Biogasmenge bleibt mit 26.662 kg bestehen. Das Transportaufkommen wird sich nicht erhöhen, da sich die tägliche Menge der zugeführten Stoffe nur unwesentlich ändert. Es werden energiereichere Stoffe in der Biogasanlage eingesetzt und somit mehr Rohbiogas erzeugt. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A sowie der Nummer 1.2.2.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind die Veränderung von Bodeneigenschaften durch Austausch, Abtrag, Umlagern o. Verdichten, Verlust und Versiegelung des gewachsenen Bodens sowie ggf. Nährstoffeinträge. Da die Änderung im zentralen Teil der Biogasanlage stattfindet und dieser bereits gewerblich überformt ist, ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie auf Oberflächengewässer sind Veränderungen des Wasserhaushaltes durch Bodenversiegelung und –verdichtung. Geplant ist im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Gewässerbenutzung. Die Niederschlagsentwässerung erfolgt wie zuvor über Versickerung. Wassergefährdenden Stoffe wie z. B. Motoröle können im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht ins Grundwasser gelangen (doppelwandige Lagerung und Aufstellung des Containers als Ölwanne). Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Das SPA-Gebiet SPA DE 7019 „Rhin-Havelluch“, das NSG „Kremmener Luch“ sowie das LSG „Nauen-Brieselang-Krämer“ befinden sich mit deutlich mehr als 1.000 m Abstand in ausreichend großer Entfernung. Beeinträchtigungen der Lebensräume und Habitate geschützter Arten sind daher auszuschließen. Zusätzliche lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, da die 3 BHKW flexibel deutlich länger betrieben werden sollen als zuvor. Sie werden jedoch zu keinem Zeitpunkt alle zugleich betrieben. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach der Änderung nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen. Zusätzliche betriebsbedingte Geruchsemissionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage sind möglich. Laut den Ausführungen zu Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ECO-CERT vom 13.06.2023, zuletzt geändert am 11.12.2023, ergeben die Berechnungen für das Vorhaben eine Einhaltung der Immissionswerte sowie eine Unterschreitung der Irrelevanz. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Gerüche sind daher nicht zu erwarten. Zusätzliche betriebsbedingte Ammoniak- und Stickstoffdepositionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage sind möglich. Laut der Ammoniak- und Stickstoffdepositionsprognose des Ingenieurbüros ECO-CERT vom 13.06.2023 werden diese aber keine erheblichen Auswirkungen haben. Die Untersuchung der Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition ergab ebenfalls eine Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben. Die in der Anlage 3 des Gutachtens dargestellten Isolinien bis zum Erreichen der irrelevanten Belastung von 0,3 kg N/ha*a zeigen, dass sich dieser Bereich ausschließlich auf dem Betriebsgelände befindet. Hier befinden sich keine geschützten Biotope. Somit können erhebliche Beeinträchtigungen empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Lagerfeuer schaden Mensch und Umwelt – Sicherheit geht vor Was Sie beim Umgang mit offenem Feuer befolgen sollten So schön ein Lagerfeuer auch ist: Aus Umwelt- und Gesundheitssicht sollte es vermieden werden. Wenn Sie dennoch ein Lagerfeuer machen möchten, beachten Sie bitte folgende Tipps: Verwenden Sie für ein Lagerfeuer nur trockenes, gut abgelagertes und unbehandeltes Holz. Das Verbrennen von Strauch- und Grünschnitt ist gesetzlich grundsätzlich verboten. Es führt zu sehr hohen Emissionen von Luftschadstoffen. Nutzen Sie dafür vorgesehene Behältnisse auf feuerfestem Untergrund. Prüfen Sie die Wind- und Wetterverhältnisse. Kein Feuer bei starkem Wind oder Trockenheit (Waldbrandgefahr!). Informieren Sie sich vorab nach den Bestimmungen Ihrer Gemeinde, ob, wann und wie Lagerfeuer zulässig sind. Gewusst wie Ein Lagerfeuer schafft eine gemütliche Atmosphäre, die viele Menschen besonders in der wärmeren Jahreszeit schätzen. Jedoch ist ein Feuer im Freien mit zahlreichen Belastungen für die Umwelt und die Gesundheit verbunden. Vermeiden Sie offene Feuer: Selbst bei sachgemäßer Durchführung entstehen bei dem Verbrennungsprozess eine Vielzahl von Schadstoffen wie Ruß, (Fein-)Stäube und verschiedene Gase, die in die Luft und durch Inhalation auch in den menschlichen Körper gelangen. Dabei ist zu beachten, dass Partikel und Bestandteile aus dem Rauch durch den Wind verbreitet werden und somit größere und weitflächigere Auswirkungen auf Mensch und Natur in der Umgebung haben, als den meisten bewusst ist. Aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind offene Feuer daher nicht empfehlenswert und sollten möglichst vermieden werden. Geben Sie (Ast-)Holz stattdessen in die öffentliche Grünschnittabfuhr oder legen Sie Totholzhecken an. Nur trockenes Holz verwenden: Für ein Feuer sollte nur trockenes und gut abgelagertes Holz verwendet werden. Damit das Brennholz richtig durchtrocknen kann, stapeln Sie das gespaltene Holz am besten an einem schnee- und regengeschützten, sonnigen und luftigen Platz. Achten Sie darauf, dass das Brennholz keinen Kontakt zum Erdreich hat, da es sonst aus dem Boden Feuchtigkeit ziehen kann. Nur unbehandeltes Holz verwenden: Achten Sie unbedingt darauf, unbehandeltes Holz für ein Lagerfeuer zu verwenden. Denn Holz, das mit Holzschutzmitteln oder Lack behandelt wurde, kann beim Verbrennen hochgiftige Dioxine und Furane ("Seveso-Gifte") freisetzen. Auch Materialien wie (Zeitungs-)Papier, Pappe oder Kunststoffe setzen beim Verbrennen unnötig hohe gesundheitsgefährdende Schadstoffemissionen frei und gehören nicht ins Feuer. Das offene Verbrennen von solchen Stoffen ist gesetzlich verboten. Es stellt zudem eine illegale Abfallentsorgung dar, sofern die Materialien Abfälle sind (z. B. Kunststoffverpackungen, Altholz). Keine Grünabfälle verbrennen: Die Entsorgung von Gartenabfällen, Grünschnitt, Laub, Blättern und Holz mittels eines offenen Feuers ist im Allgemeinen verboten (siehe Hintergrund). Das Verbrennen führt zu sehr hohen Staub- und Geruchsemissionen sowie anderen organischen Schadstoffen wie z. B. Polyzyklische Aromatische Kohlenstoffe (PAKs) und schädigt so Umwelt und Gesundheit. Eine gute Alternative für die Entsorgung von Gartenabfällen ist die Kompostierung auf dem eigenen Komposthaufen oder die Entsorgung über die Biotonne. Wertvolle Inhaltsstoffe werden so recycelt. Im Falle einer Behandlung des kommunalen Bioabfalls in Biogasanlagen wird darüber hinaus auch die im Bioabfall enthaltene Energie genutzt, um z. B. Strom und/oder Wärme zu gewinnen. Größere Mengen an Grünschnitt und/oder dickere Äste können Sie über das lokale Entsorgungsunternehmen abgeben. Der über die Recyclinghöfe gesammelte Baum- und Strauchschnitt wird in Kompostieranlagen zu einem Qualitätskompost verarbeitet oder in Biomasseheizwerken thermisch verwertet. Lagerfeuer nur an dafür geeigneten Stellen machen: Wenn Sie ein Lagerfeuer machen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass sich das Feuer nicht ausbreiten kann. Hierfür eignen sich feuerfeste Behältnisse (z. B. Feuerschalen oder Feuerkörbe) auf feuerfestem Grund (z. B. Feuerplatz). Dies reduziert die Brandgefahr und vereinfacht das Löschen. Stellen Sie ein ausreichend großes Gefäß zum Löschen bereit (z. B. Eimer mit Wasser). Wichtig ist aber auch: Mindestens eine Person sollte das Lagerfeuer immer im Blick haben, damit es auch tatsächlich innerhalb der Feuerstelle verbleibt. Auf Wind- und Wetterverhältnisse achten: Prüfen Sie vor jedem Lagerfeuer die Wind- und Wetterverhältnisse. Im Sommer sollte aus Brandschutzgründen auf ein Lagerfeuer ganz verzichtet werden. Bei Wind stellt der Funkenflug ein erhöhtes Brandrisiko dar. Achten Sie daher auf ausreichend Abstand zu brennbaren Objekten (Bäume, Büsche, Häuser, Schuppen, etc.). Glut löschen: Aus Brandschutzgründen sollte auch die Glut nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Beim Verlassen des Lagerfeuerortes sollten Sie diese deshalb mit Wasser ablöschen. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn: Beachten Sie auch Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen, Lüftungsöffnungen wie Fenster und Türen. Rauch- und Geruchsentwicklungen durch Lagerfeuer führen regelmäßig zu Beschwerden aus der Bevölkerung aufgrund starker Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn und beachten Sie behördliche Auflagen. Lagerfeuerqualm in der Wohnung kann ebenso Ärger verursachen wie nach Rauch riechende Wäsche von der Wäscheleine. Falls Sie sich selbst durch Nachbarn gestört fühlen, die häufig ein Lagerfeuer entzünden, und ein freundliches Gespräch nicht weiterhilft, können Sie sich an das örtliche Umwelt- oder Ordnungsamt wenden. Aus dem Rauch gehen: Halten Sie genügend Abstand zur Rauchfahne, auch wenn Sie dafür bei wechselhaften Windverhältnissen den Platz am Feuer wechseln müssen. Denn selbst bei korrekter Verwendung von Brennholz sind die gesundheitsschädlichen Folgen im Rauch des Lagerfeuers am größten. Asche in den Restmüll geben: Lagerfeuerasche sollte ausgekühlt im Restmüll landen. Für Garten und Kompost ist sie nicht geeignet, da es sonst zu einer Anreicherung von Schwermetallen (die natürlicherweise im Holz vorhanden sind), aber auch von Schadstoffen aus der Verbrennung wie z. B. PAKs im Boden kommen kann. Was Sie noch tun können: Anzündhilfen (fest, flüssig, Gel), die zum Anzünden verwendet werden, sollten die Anforderungen der DIN EN 1860-3 einhalten. Nutzen Sie möglichst pflanzliche oder naturnahe Anzündhilfen (z. B. Holzwolle). Verwenden Sie niemals Brandbeschleuniger, wie Spiritus oder Benzin. Diese Flüssigkeiten verdampfen bereits bei niedrigen Temperaturen und bilden ein explosives Gas-Luft-Gemisch. Sie können meterhoch verpuffen und umstehenden Menschen Schaden zufügen. Die Gesundheit wird vor allem durch die hohen Feinstaub- und PAK- Emissionen bei der unvollständigen Verbrennung beeinträchtigt. Hintergrund Umweltsituation: Die Verbrennung von Holz im Freien führt zu sehr hohen lokalen Schadstoffemissionen u. a. von Feinstaub , Kohlenmonoxid und organischen Verbindungen, darunter auch krebserzeugende Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), die durch unzureichende Verdünnung direkt eingeatmet werden können. Insbesondere an Tagen mit austauscharmen Wetterlagen führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität. So liefert das Verbrennen von Gartenabfällen einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erhöhung der regionalen Hintergrundbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) und kann daher lokal zur Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte beitragen. Dies geschieht vor allem dann, wenn viele Lagerfeuer in einer Region gleichzeitig abgebrannt werden, wie durch sogenannte Brauchtumsfeuer oder Brenntage. . Darüber hinaus kommt es zu einer höheren Belastung mit Feinstaubpartikeln (PM2.5) in den bodennahen Luftschichten ( Verbrennung von Gartenabfällen - Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 2009/2011 ). Durch seine geringe Größe kann Feinstaub beim Einatmen in die Lunge gelangen. Je nach Größe der Feinstaubpartikel dringen diese unterschiedlich tief in den Atemtrakt ein und können so die Gesundheit auf vielfältige Weise beeinträchtigen. Folgen können lokale Reizungen oder Entzündungen der Atemwege, aber auch systemische Krankheiten wie Bluthochdruck oder Arterioskerose bis hin zum Schlaganfall oder Herzinfarkt sein. Feinstaub ist krebserregend und steht außerdem im Verdacht, Diabetes mellitus Typ 2 zu fördern. Zusammenhänge zu neurologischen Erkrankungen wie Demenz oder Morbus Parkinson werden diskutiert. Für Schwangere, Kinder, Ältere und Personen mit geschädigten Atemwegen stellen Feinstaub und weitere Luftschadstoffe eine besondere gesundheitliche Belastung dar. Gesetzeslage: Trotz der klaren Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich des Verwertungsgebots (Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung nach § 7 KrWG) und hinsichtlich der Überlassungspflicht von Abfällen, die im privaten Rahmen nicht verwertet werden können (§ 17 "Überlassungspflichten"), gibt es aufgrund der Ausnahmeregelung nach § 28 Absatz 3 KrWG ("Ordnung der Abfallbeseitigung") keine bundeseinheitlichen Vorgaben zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Den Bundesländern ist die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, vom Grundprinzip der Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 1 KrWG Ausnahmen zu regeln, dass und wie bestimmte Abfälle oder auch nur bestimmte Mengen dieser Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden dürfen. Fast jedes Bundesland, mit Ausnahme von Bremen und Berlin, hat eine entsprechende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen erlassen. Die Regelungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland. Einige Bundesländer verbieten das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem eigenen Grundstück oder dem freien Feld generell, andere Bundesländer machen diese Art der Abfallbeseitigung von bestimmten Faktoren abhängig oder fordern eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Abfallbehörde. Insoweit ist es unumgänglich, sich über die länderspezifischen Bestimmungen vorab zu informieren, um Verstöße, die mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG geahndet werden können, zu vermeiden.
Der Markt Wallersdorf beantragte aufgrund der geplanten Erweiterung der Kläranlage Wallersdorf die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die bestehende gehobene Erlaubnis vom 18.12.2015 für das Einleiten von Abwasser aus der bestehenden Kläranlage Wallersdorf endet am 31.12.2035. Die heutige Kläranlage Wallersdorf wurde 1995 mit einer Nennausbaugröße von 7000 EW errichtet. Sie wird derzeit als aerobes Belebungsverfahren mit einem Kombibecken betrieben. Die tatsächliche Belastung der Kläranlage beträgt inzwischen rd. 10.000 EW, bedingt durch Anschlußnahme von Außenbereichen, die Ausweisung von Baugebieten und einem Zentrallogistiklager. Die Kläranlage ist derzeit überlastet, dem dadurch bedingte zeitweilige Schwimmschlammaustrag wird mittlerweile durch den Betrieb von provisorischen Containern begegnet. Eine Erweiterung ist daher unumgänglich. Es ist daher geplant, die Kläranlage auf 15.000 EW zu erweitern und künftig mittels Belebungsverfahren mit anaerober Schlammstabilisierung zu betreiben. Diese Betriebstechnik wurde aufgrund klimaschonender und energieeffizienter Vorteile gewählt. Außerdem wird künftig durch die Klärschlammstabilisierung in einem Faulbehälter die Geruchsemission minimiert.
Die Firma PME BioLiquid GmbH & Co. Betriebs KG, Zur Hafenspitze 2 in 19322 Wittenberge beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück Zur Hafenspitze 2 in der Gemarkung Wittenberge, Flur 12, Flurstück 24/107 eine Anlage zur Herstellung von Biodiesel wesentlich zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummern 4.1.2 G und 9.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 4.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Biodiesel hat keine Auswirkungen auf benachbarte Wohnbebauungen. Die Änderung verursacht keine Erhöhung von Schall- Geruch- oder Luftschadstoffemissionen. Die beim geänderten Betrieb der Gesamtanlage zu erwartenden Schall-Beurteilungspegel unterschreiten gemäß dem vorgelegten Geräuschgutachten (Müller.BBM, 2022) an allen Immissionsorten die heranzuziehenden Immissionsrichtwerte tags um mindestens 19 dB und nachts um mindestens 10 dB. Messungen an der Bestandsanlage haben ergeben, dass die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, mit 0,29 kg/h den Bagatellmassenstrom der TA Luft -21 von 15 kg/h deutlich unterschreiten. Die gewählte Abluftbehandlung erscheint geeignet, die Methanolemissionen auf ein Minimum zu beschränken, so dass auch relevante Geruchsemissionen nicht zu erwarten sind. Es finden keine Eingriffe in das Landschaftsbild statt, da die beantragte Änderung auf dem bestehenden Betriebsgelände, welches bereits baulich vorgeprägt ist, stattfinden soll. Durch die beantragte Änderung findet keine Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen statt. Die Änderung beinhaltet mit 50 m² nur einen geringen Flächenverlust durch Versiegelung und daher auch keinen erheblichen Verlust von Versickerungsflächen. Erhaltungsziele der SPA-Gebiete „Unteres Elbtal“, „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und „Aland-Elbe-Niederung“ sind die Erhaltung oder Entwicklung der vorkommenden, rastenden und überwinternden Arten des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG sowie ihrer Lebensräume und Rastplätze. Auswirkungen auf die SPA-Gebiete, auf die FFH-Gebiete „Elbe“, „Elbaue Beuster-Wahrenberg“, auf das Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe – Brandenburg“ und das LSG „Brandenburgische Elbtalaue“ sowie auf die NSG „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“, NSG „Elbdeichhinterland“ und NSG „Elbdeichvorland“, das NSG „Krähenfuß“ sowie die benachbarten Biotope sind nicht zu erwarten, weil diese sich in ausreichender Entfernung zum Vorhaben befinden. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse somit keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet befindlichen Schutzgüter erwarten.
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat der Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf mit der Entscheidung vom 19.11.2021 - L1.4/L67120/02-39_01/2021-0003/001 - den Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage am Standort des Bergwerks Sigmundshall in der Stadt Wunstorf (Region Hannover) gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG zugelassen. Projekt: Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage, Stadt Wunstorf, Region Hannover Vorhabenträger: K+S KALI GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf Antragsgrundlage: § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), i.V.m. Nr. 8.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Anlage 1 zur 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV). Für die Genehmigung des Vorhabens ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Verlauf des Genehmigungsverfahrens: 28.07.2016 Verlangen der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBergG 11.05.2017 Antragskonferenz (Scoping) 16.05.2019 Eingang des vollständigen Antrags 26.06.2019 bis 25.07.2019 Auslegung der Planunterlagen 05.04.2021 bis 19.04.2021 Online-Konsultation 19.11.2021 Planfestellungsbeschluss 09.12.2021 bis 22.12.2021 Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen Vorhabensbeschreibung: Die K+S KALI GmbH betreibt auf dem Gelände des Kaliwerks Sigmundshall in der Gemeinde Wunstorf, Region Hannover eine Anlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Antragsgegenstand ist der Betrieb dieser REKAL-Anlage im sogenannten Stand-Alone-Betrieb, d.h. nach Einstellung der Kaliproduktion und des Bergwerksbetriebes. Neben dem Betrieb der REKAL-Anlage werden Restarbeiten des Bergwerksbetriebes sowie die Arbeiten zur Abdeckung der Halde durchgeführt. Die Abdeckung der Halde erfolgt auf Grundlage eines bereits zugelassenen und bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanes, die Einstellung des Abbaubetriebes ist Gegenstand eines noch zu erarbeitenden und zuzulassenden Abschlussbetriebsplanes. Diese REKAL-Anlage (REcycling KALium) ist eine physikalisch-chemische Behandlungsanlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Sie setzt sich aus der REKAL-Anlage selbst, dem REKAL-Rückstandslager und der Thermischen Nachverbrennung zusammen. Wesentliche Prozesse der REKAL-Anlage: In der Anlage werden Salzschlacken als Abfall zur Verwertung angenommen. Das entwässerte KCI-Produkt der REKAL-Anlage kann direkt als getrocknetes KCl dem Schmelzsalz Montanal® zur Einstellung des K2O-Gehalts zugesetzt werden, oder es erfolgt eine Weiterverarbeitung in einem Schwesterwerk. Das gewonnene Aluminiumgranulat geht zurück an die Schmelzer. Das gewonnene Ammoniumsulfat wird als Düngemittel verwendet. Metallschrott wird an Dritte abgegeben. Ein Gemisch aus dem Rückstand der REKAL-Anlage, Steinkohlenkraftwerksaschen und Granulierlauge wird für die Abdeckung der Rückstandshalde verwendet mit dem Ziel, den Anfall von niederschlagsbedingtem Haldenwasser zu verringern. Neben der REKAL-Anlage werden Einrichtungen auf dem Bergwerksgelände mitgenutzt, z.B. die Lkw-Annahme, ein Bürogebäude, das Feuchtsalzlager, die Chemikalienlagerhalle und das Magazin. Mitgenutzt werden auch die Kaue sowie das Hauptlabor mit Büros und Sozialräumen. Von baubedingte Arbeiten, von Transportfahrten auf öffentlichen Straßen und vom Betrieb der Anlage, können u.a. folgende Wirkungen ausgehen: Lärm-, Licht-, Stoff-, Staub- und Geruchsemissionen, Erschütterungen, (eine bereits vorhandene) Flächeninanspruchnahme sowie optische Veränderungen und Kulisseneffekte. Weitere Einzelheiten können der Allgemein verständlichen nicht-technischen Zusammenfassung oder den vollständigen Antragsunterlagen und Planergänzungen entnommen werden.
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) 09.03.2021 Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft Gz.: I16 – BA03340 – 17/2021 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG, Az.: 17/2021 - Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH. Neubau einer Anlage zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen in industriellem Umfang (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphati-sche oder aromatische). A. Sachverhalt Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof eine Schmierstoffraffinerie die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV grundsätzlich genehmigungspflichtig ist (Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Mit Antrag vom 08.02.2021, eingegangen am 12.02.2021, beantragte die Firma bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abtei-lung für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft die Genehmigung einer Versuchsanlage ge-mäß § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV. Aufgrund der durch § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV beantragte Versuchsanlage, soll das Genehmigungsverfahren nicht wie vorgesehen im förmlichen Ver-fahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt werden, sondern im vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die zuständige Behörde geprüft und für erfüllt befunden. Auf dieser Grundlage wird eine Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes für den Neubau einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang zur Herstel-lung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, alipha-tische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV durchgeführt. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Infor-mationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf es bei einem Neuvorhaben, dass in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch die zuständige Behörde. Die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anla-gen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; stellt nach Nr. 4.2, Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 UVPG vorgese-hen ist. 2 Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Antragsunterlagen der Firma H&R Ölwerke Schindler GmbH (Az. 17/2021) beinhalten, insbesondere unter Kapitel 14, Angaben zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Anhand der Antragsunterlagen und des FHH-Atlas sowie des FHH-Informationssystems wurde die Prüfung durch die BUKEA nach § 7 UVPG durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der allgemeinen Prüfung des Einzelfalls Bei der konkreten Anwendung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ist zwischen der Sach-verhaltsermittlung, die zunächst die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG ermittelt, und der Einschätzung der Erheblichkeit dieser nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG zu unterscheiden. Alleine die in Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG genannten Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen, die gebildet werden aus den Merkmalen des Projektes und den Standortmerkmalen, entscheiden in Verbindung mit den Maßstäben des Fachrechtes über die Frage der UVP-Pflicht. Die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vor-habens einbezogen werden, die erheblich nachteilig sein können. Zur Beurteilung der nachfolgenden Kriterien wird sowohl auf die seitens des Betreibers im Antrag gemachten Angaben (insbesondere Kapitel 14), als auch auf das durch die ARU Inge-nieurgesellschadt mbH durchgeführte Gutachten zur Vorprüfung zur UVP verwiesen. 1. Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten Die H&R Ölwerke Schindler GmbH betreibt am Standort Neuhof, Neuhöfer Brücken-straße 127 – 152 in 21107 Hamburg, eine Schmierstoffraffinerie die nach § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV genehmigt ist. Im Betriebsbereich befinden sich neben der nach Nummer 4.4.2 G des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigten Schmierstoffraffinerie, weitere genehmigungsbedürftige Anlagen (Feuerungsanlagen, Wasserstoffelektro-lyse). Am Standort befinden sich demnach verschiedene Produktionsanlagen, mehrere Lageranlagen und diverse Umschlagseinrichtungen. Das gesamte Werk hat somit eine Ausdehnung von ca. 500.000 m² und ist durch eine Hochwasserschutzwand und Zäune gegen Zutritt von außen gesichert. Das beantragte Vorhaben umfasst den Neubaus einer Anlage zur Herstellung von Koh-lenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) gemäß Ziffer 4.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Für diese Anlage wird eine Flächeninanspruchnahme von 660 m² seitens des Antragsstellers angegeben. Die Produktionsmenge der geplanten Anlage ist verhältnismäßig gering. 3 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben oder Tätigkeiten Für den Betrieb der Anlage sind Einbindungen in die bestehende Schmierstoffraffinerie geplant. So kommt es zum Beispiel zu Einbindungen an die Wasserstoffanlage, die Entsalzungsanlage, die Abwasseranlage und die thermische Nachverbrennung (inkl. Betriebsfackel). Geltende Genehmigungen der Anlagen werden trotz der Einbindung in die Schmierstoffraffinerie eingehalten und überwacht. 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt. (660 m²). Für den Betrieb der geplanten Anlage werden keine Änderungen an oberirdischen Ge-wässern oder eine Verlegung von Gewässern vorgenommen. Durch das Verfahren kommt es zu einer direkten Einleitung des Brauchwassers in ein Oberflächengewässer. Dieses wird jedoch durch die aufgrund der Schmeristoffraffinerie bestehenden Abwas-serbehandlungen gereinigt und gemäß den gesetzlichen Anforderungen eingeleitet und kontinuierlich überwacht. Eine direkte Entnahme von Wasser ist nicht vorgesehen. In der geplanten Anlage wird vollentsalztes Wasser eingesetzt. Dieses wird über die Infrastruktur der Raffinerie zur Verfügung gestellt. Die geplante Fläche ist lauf Angaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebens-räume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer besonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Na-turschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es han-delt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgischen Landesrecht. Es werden keine Eingriffe in Biotope oder Schutzgebiete vorgenommen. 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes Im Rahmen des Betriebs der Versuchsanlage werden keine produktionsbedingten Ab-fälle erzeugt. Andere Abfälle z.B. ölverunreinigte Betriebsmittel, Verpackungen etc. werden gemäß den bestehenden Entsorgungs- und Verwertungswegen fachgerecht gehandhabt. Anfallendes Abwasser wird über die betriebsinternen Verfahren und die anschließende Abwasserbehandlungsanlage behandelt. 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen: Luftverunreinigungen Im Betrieb der Pilotanlage wird überschussiger Stickstoff (N2) in die Umgebung abge-geben. Dazu kommen Kleinstmengen von <0,1 kg/h an Prozessgasen/Restgasen, die in regelmäßigen Abständen zur Gasanalytik aus dem Prozess entnommen werden und anschließend über kleine Lanzen in die Atmosphäre abgegeben werden. Weiterhin wird ein Restgasstrom der thermischen Verbrennung im Ofen der VDU zugeführt. 4 Die geplante Anlage erzeugt somit keine direkten und relevanten Luftschadstoffemis-sionen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf Immissionen von Luftschad-stoffen im Umfeld der Pilotanlage hinsichtlich des Schutzgutes der menschlichen Ge-sundheit wie auch dem Schutz von Ökosystemen sind zusammenfassend nicht zu er-warten. Geruch Bei dem Betrieb der Anlage sind keine Geruchsemissionen zu erwarten. Lärm und Erschütterungen Durch die Pilotanlage ergeben sich Änderungen in Bezug auf Geräuschemissionen, die sich auf die Geräuschimmissionssituation im Umfeld der Anlage einwirken könnten. Die Anlagenteile und Equipments der geplanten Pilotanlage sind jedoch seitens des Herstellers bereits so ausgelegt, dass die einschlägigen Schallleistungspegel innerhalb der Container den Anforderungen der Arbeitsplatzgrenzwerte Rechnung tragen. Inner-halb des Containers ist zudem kein ständiger Arbeitsplatz vorgesehen. Der maximale Schallleistungspegel wird mit 84 dB(A) für den Prozesscontainer angegeben. Erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation sind daher für das Anlagenumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS im Industriegebiet nicht zu erwarten. Erschütterungen treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. Boden- und Gewässerverunreinigungen Alle Medien, die für den Herstellungsprozess erforderlich sind und in die Anlage geführt werden sind als nicht wassergefährdend eingestuft. In dem Prozesscontainer werden Produkte gewonnen, die mit einer WGK1 gekenn-zeichnet sind. Der Container wird daher mit einer Auffangwanne mit Eignungsnachweis ausgestattet. Dieser wird zudem technisch überwacht. Die Rohrleitungen werden als technische dicht ausgeführt. Die Lagerbehälter werden doppelwandig und mit einer Überfüllsicherung ausgeführt. Die Anforderungen an die geltenden Regelungen werden eingehalten. Zudem wird je 8h Schicht die Anlage auf Undichtigkeiten überprüft. Die Abfüllung erfolgt nur unter Aufsicht des Betriebspersonals und wird manuell ge-steuert. Die Verladepumpe befindet sich in einer eigenen Auffangwanne. Zusätzlich wird der Boden der gesamten Halle mit FD-Beton ausgeführt. Die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe und die Anforderungen der Löschwas-serrückhaltung erfolgt gemäß den Anforderungen. 5 Gewerbliches Abwasser Das anfallende Abwasser wird in den verschiedenen Reinigungsstufen der Raffinerie eingebunden und einer Vorreinigung unterzogen. Anschließend fließt es gemeinsam mit den andern Prozessabwässern in die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch eine kontinuierliche Messung/Überwa-chung sichergestellt. Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung Beeinträchtigungen durch Wärme, Reflexionen, Strahlen und Abschattung treten durch den Betrieb der Anlage nicht auf. 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wis-senschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Hinblick auf: 1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien Gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 der 12. BImSchV sind Stoffe oder Ge-mische, die in Anhang 1 aufgeführt sind. Die in Anhang 1 angegebenen Mengen-schwellen dienen dabei in erster Linie der Ermittlung, ob es sich um einen Betriebsbe-reichen der oberen oder unteren Klasse handelt. Da die Fa. H&R Ölwerke Schindler GmbH bereits dem Betriebsbereich der oberen Klasse zugeordnet ist und sich die neu zu errichtende Anlage in diesem Betriebsbereich befindet, spielen die in Anhang 1 ge-nannten Mengenschwellen für diese Entscheidung nur eine nachrangige Rolle. Die Mengenschwellen in Anhang 1 können jedoch vor dem Hintergrund des KAS-1 auch für die Betrachtung herangezogen werden, ob ein sicherheitsrelevantes Anlagen-teil oder ein sicherheitsrelevanter Betriebsbereich vorliegt. Somit kann indirekt eine Ge-fährdung der jeweiligen Stoffe abgeleitet werden. Für den Gefahrenbereich der Gewässerverunreinigung (H440, H410) übersteigt die La-germenge die 0,5% Mengenschwelle (500 kg) um das 7,5-fache. Auch die 2,0 % Men-genschwelle (2.000 kg) wird überschritten. Aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Anforderungen der AwSV ist dieses Gefährdungspotential dennoch als sehr gering ein-zustufen. Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgeschriebene Art der Lagerung und des Transportes keine Gefahren von den Stoffen für Gewässer und Boden ausge-hen können. Für den Gefahrenbereich Entzündbarkeit ergibt sich folgendes Bild: Vergleicht man die Mengen der einzelnen Stoffe, auch hinsichtlich deren Handhabung isoliert mit deren 0,5 %-Mengenschwelle, so lässt sich festhalten, dass die Stoffe ein-zeln betrachtet unterhalb der 0,5%-Mengenschwellen liegen. Addiert man die Quotien-ten der im Prozess befindlichen Stoffe so liegt auch dieser Wert mit 0,832 unterhalb von 1. Berücksichtigt man das Durchflusskriterium für kontinuierlich durchflossene Sys-teme des KAS 1 von kg/10 min, so verringert sich der Quotient der im Prozess befind-lichen Stoffe um den Faktor 6 auf 0,138. Der Quotient für die Lagerung liegt mit 0,6 ebenfalls unter 1. Gemäß der StörfallVO wird für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsbereiches die Summe der Einzelquotienten einer Kategorie gebildet und somit alle vorhandenen 6 Mengen einer Kategorie betrachtet. Die Betrachtung aller Stoffe der Kategorie P, un-abhängig von der Art der Anwesenheit ergibt einen Quotienten von 1,432 bei Berück-sichtigung einer stündlichen Freisetzungsmenge. Der Wert reduziert sich auf 0,842, wenn das 10-Minuten-Kriterium angesetzt wird. Beim Betrieb der Anlage kann somit aufgrund der potentiell gefährlichen Stoffe ein Un-fallrisiko durch Brand, Explosion oder Leckagen nicht restlos ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der Technologie ist zudem zu beachten, dass die Erzeugnisse unter unterschiedlichen Betriebsparametern gehandhabt werden. Demnach werden beide Stoffe im Prozess unter erhöhtem Druck und Temperatur verarbeitet (20 bar; 5-8 °C oder 50 °C). Hinsichtlich der Lagerung ist zu erwähnen, dass dies unter Normal-bedingungen stattfindet (1 bar; Außentemperatur). 1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemesse-nen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes Die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle wird durch die getroffenen Maßnahmen gering gehalten. So wurde für das Vorhaben eine Hazard and Operability (HAZOP) Studie vorgenommen. Im Anschluss daran wurden alle ermittelten Schaltungen einer Safety Inegrity Level (SIL) Risikoanalyse unterzogen. Ergebnis dieser Risikoanalyse ist, dass lediglich das Überfüllen der drei Pufferbehälter mit einer Schaltung in der Qua-lität „SIL1“ verhindert werden muss. Zudem wurde eine sicherheitstechnische Stellung-nahme eines nach § 29b BImSchG zugelassenen Sachverständigen erarbeitet. Insgesamt kann der Einschätzung des Gutachters, dass keine erheblichen Auswirkun-gen auf die Umwelt und ihre Bestandteile vorliegen gefolgt werden. Hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes lässt sich festhalten, dass dieser durch das hier geplante Vorhaben nicht erweitert wird. 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Was-ser oder Luft Durch den Einsatz von gefährlichen Stoffen in der geplanten Anlage können Risiken für die menschliche Gesundheit durch Verunreinigungen der Luft oder Wasser nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen werden die Risi-ken jedoch auf ein Minimum reduziert. 2. Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher-weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nut-zungskriterien): Die Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgt auf einer seit etlichen Jahrzehnten als Industriefläche genutzten Fläche. Derzeit ist an der Stelle des Vorhabens eine 7 Schotterfläche, sodass durch die Bebauung eine zusätzliche Flächeninanspruch-nahme erfolgt (660 m²). Das Vorhaben findet ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgrundstück statt und hat damit keine Nutzungsänderungen zur Folge Die bestehende Nutzung des Gebietes wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Natur und Landschaft werden durch das Vorhaben weder genutzt noch umgestaltet. 2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien): Es handelt sich um ein bestehendes Industriegebiet. Die geplante Fläche ist lauf An-gaben aus dem Gutachten keine Fläche für Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere. Zudem befindet sich auf der Fläche kein Boden mit einer be-sonderen Funktion für den Naturhaushalt oder den Naturschutz. Ferner ist die Fläche nicht von besonderer Bedeutung für das Klima. Es handelt sich zudem nicht um ein Gebiet mit besonderem Schutzanspruch gemäß § 49 BImSchG i.V.m. dem hamburgi-schen Landesrecht. 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Ge-biete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkri-terien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in seiner Ausweisung von Schutzgebieten im unmittelbaren Umfeld des geplanten Anlagestandorts keine FFH-/ Natura 2000-Ge-biete ausgewiesen. In einer Entfernung von 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-305 (FFH) im kom-pletten Bereich der Hamburger Unterelbe. Das Gebiet umfasst dabei die gesamte Un-terelbe von der Landesgrenze bei Geesthacht bis nach Wilhelmsburg. Der Standortbo-gen kann unter https://www.hamburg.de/content-blob/13121064/aab411a4a06a55567af061800c9a2885/data/ffh-hamburger-un-terelbe.html abgerufen werden. In einer Entfernung von etwa 5,8 km befindet sich das Gebiet DE-2526-302 (FFH) und umfasst den Bereich Heuckenlock/Schweenssand. Der Standortbogen kann unter https://www.hamburg.de/conten-blob/13121066/34f5c71f3b843ace1c747c672764b268/data/ffh-heuckenlock-schweenssand.html eingesehen werden. In einer Entfernung von etwa 5,4 km befindet sich im Süd-Westen zudem ein Natura 2000-Gebiet. Für die geplante Anlage sind bei beiden FFH-Gebieten keine Einschränkungen darge-stellt. 8 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. Die nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) sind: NSG Moorgürtel: 4,3.km süd-westlich NSG Heimfelder Holz: 5,1 km südlich NSG Rhee: 5,8 km östlich NSG Auenlandschaft Obere Tideelbe 6,1 km östlich NSG Holzhafen 6,9 km nord- östlich 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzge-setzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst: Es befinden sich keine Nationalparke oder Nationale Naturmonumente in der näheren Umgebung 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes: Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreser-vat ausgewiesen. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Die nächstgele-gene Landschaftsschutzgebiet sind: LSG Moorburg 2,4 km süd-westlich LSG Neuland 5,3 km süd- östlich LSG Wilhelmsburger Elbinsel 3,6 km östlich LSG Altona-Südwest, Ottensen 3,6 km nördlich 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes: In der näheren Umgebung der Anlage sind keine Naturdenkmäler ausgewiesen. Das nächstgelegene Naturdenkmal „Uhlenbuschbracks“ befindet sich in ca. 3,5 km Entfer-nung in süd-östlicher Richtung. Zudem befindet sich 5,3 km westlich das ND Gutsbrack. 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesna-turschutzgesetzes: In Hamburg sind alle Bäume und Hecken, die unter die Baumschutzverordnung fallen, als geschützte Landschaftsbestandteile zu betrachten. Im Rahmen des Vorhabens sol-len keine Bäume und Hecken entfernt werden. 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes: Die geplante Anlage befindet sich in keinem geschützten Biotop. Das nächstgelegene geschützte Biotop ist eine ca. 180 m entfernt liegende Wattfläche „Biotop Nr. 54“. Wei-terhin befindet sich in ca. 560 m Entfernung ein Trockenrasen „Biotop 6“. Für die allge-meine Vorprüfung seitens des dafür beauftragten Büros wurden die Erhebungsbögen zur Biotopkartierung berücksichtigt. Das Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass ein Eingriff oder ähnliches durch das Vorhaben nicht stattfindet 9 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge-biete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Ab-satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes: Wasserschutzgebiet: Süderelbmarsch/Harburger Berge ca. 3.500 m südwestlich Heilquellenschutzgebiete: Hierzu können dem FHH-Portal keine Angaben entnommen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass solche Gebiete in Hamburg nicht vorhanden sind. Hochwasserrisikogebiet: Das Risikogebiet zieht „Tideelbe mit Neuwerk“ zieht sich durch den kompletten Hafen. Das geplante Vorhaben ist jedoch durch Hochwasserschutzmaßnahmen gesichert. Der private Hochwasserschutz des Polder 70 (Polder Neuhof West Dkm 0+043 bis 0+900) wurde 2017 bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantragt und in den folgenden Jahren umgesetzt. Überschwemmungsgebiet: Das Vorhaben befindet sich nicht ich einem Überschwemmungsgebiet. Das nächste Überschwemmungsgebiet befindet sich mehr als 7 km entfernt. 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Um-weltqualitätsnormen bereits überschritten sind: Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgte im deutschen Recht durch das BImSchG und den darauf gestützte Rechtsverordnungen. Im Hamburger Stadtgebiet sind laut 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Freien und Hansestadt Hamburg (2017) Überschreitungen des NO2-Immissionswertes gemäß 39. BImSchV an Verkehrsmessstationen zu verzeichnen. Zusätzliche Gewässerbelastungen gibt es durch das geplante Vorhaben nicht. 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes: Nicht zutreffend für das betroffene Industriegebiet. Die Flächennutzung entspricht der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung. Bei Einhaltung der Luft- und Lärmemissi-onsbegrenzungen ist kein Nutzungskonflikt mit den angrenzenden Nutzungen zu be-sorgen. 2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Boden-denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbe-hörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind: Das nächstgelegene Baudenkmal/Gebäudeensemble „Köhlbrandbrücke“ befindet sich in ca. 560 m Entfernung in nördlicher Richtung. In einer ähnlichen Entfernung liegt öst-lich ein Schulgebäude. Das nächstgelegene Ensemble liegt ca. 930 m südlich. Es handelt sich um einen La-gerhauskomplex am Blumensand. 10 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: 3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographi-sche Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen vo-raussichtlich betroffen sind. 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen: 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen: 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen: 3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen: 3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer be-stehender oder zugelassener Vorhaben: 3.7 die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden: Unter Berücksichtigung der v.g. Gesichtspunkte werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wie folgt beurteilt: Geographisches Gebiet Das Betriebsgelände liegt in dem ausgewiesenen Industriegebiet. In der Nachbarschaft sind Industrie- und Lagerbetriebe angesiedelt. Es ist mit keinen bzw. nur geringfügigen Auswirkungen auf das geographische Gebiet zu rechnen. Luftverunreinigungen Laut Genehmigungsantrag gehen Emissionen von Prozessgase, Stickstoff und Rest-gase von der geplanten Anlage aus. Der Restgasstrom wird der VDU zur thermischen Nutzung zugeführt. Hierbei entstehen somit keine direkten Emissionen aus der geplan-ten Anlage. Wenn die über Schornsteine o.ä. abgeleiteten Emissionen in Summe die in Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 TA Luft genannten Bagatellmassenströme nicht übersteigen, sind keine wei-teren Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Immissionskenngrößen vorzu-nehmen. Diffuse Emissionen dürfen dabei 10 % der genannten Werte nicht überschrei-ten. Die Bagatellmassenströme der TA Luft werden nicht überschritten, aus diesem Grund findet eine Betrachtung der Immissionen in Form einer Immissionsprognose folglich nicht statt. Laut Gutachten entfaltet die geplante Anlage bereits in der näheren Umgebung keine nennenswerten Immissionen, die die Schutzgüter nach § 1 BImSchG beeinträchtigen können. Daher ist ein Einwirken auf die detailliert beschriebenen Gebete selbst unter pessimistischer Annahme nicht zu erwarten. 11 Lärm Emissionen durch Lärm werden durch die Technische Anleitung zum Schutz der Allge-meinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-sche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche ge-regelt. Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissions-richtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeur-teilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Die in dem Antrag an-gegebenen maximal auftretenden 84 dB(A) an der Anlage müssen folglich an dem maßgeblichen Immissionsort einen Wert von 70 dB(A) einhalten werden(außerhalb von Gebäuden Im Industriegebiet). Das zugrunde liegende Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass erheblich nachteilige Beeinträchtigungen bzgl. der Geräuschimmissionssituation für das Anla-genumfeld, insbesondere im Verbund mit dem Gesamtstandort der H&R OWS nicht zu erwarten sind. Dieser Aspekt wird falls Notwenidg während des Verfahrens nochmal genauer durch die zuständige Dienststelle untersucht und ggf. durch Nebenbestimmungen im Be-scheid geregelt. Risiken von Störfällen, Unfallrisiko Die Anlage unterliegt dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. Die Änderung be-wirkt keine Änderung des angemessenen Sicherheitsabstandes und auch keine erheb-liche Gefahrenerhöhung. Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hinsichtlich Risiken von Störfällen und Unfällen zu erwarten. Abfallentsorgung Gegenüber dem bisherigen Betrieb wird sich die Art und Menge der Abfälle nicht ver-ändern. Es werden im Rahmen der Versuchsanlage keine produktbedingten Abfälle erzeugt. Zudem ist der Betreiber vertraut mit der fachgerechten Entsorgung von Abfäl-len, auch gefährlichen Abfällen. Eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist sicherge-stellt. Schutzgut Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Der Umgang und die Lagerung der wassergefährdenden Stoffe erfolgt gemäß der ge-setzlichen Anfoderungen. Es ist daher mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkun-gen auf Boden und Gewässer zu rechnen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfä-higkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Eingriffe auf Bodendenkmäler bzw. archäologisch bedeutsame Funde sind ausge-schlossen. Durch das Vorhaben können keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden. 12 4. Gesamtergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG hat nach überschlä-giger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das dem Antrag beiligende Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: Nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Recherche kann festgestellt werden, dass die geplante Anlage den Schutzpflichten des § 5 BIm-SchG genügt. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind ebenso keine erheb-lichen nachteiligen Auswirkungen auf die ausgewiesenen Schutzgebiete, wie z.B. Na-turschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler verbunden. Ebenfalls werden keine Eingriffe in bereits entwickelte Bi-otopstrukturen oder Eingriffe in Bereiche vorgenommen, die für faunische Arten wert-voll sind. Diese ausführliche Vorprüfung zeigt, dass keine Anhaltspunkte für erhebliche nachtei-lige Umweltauswirkungen vorliegen und somit nach hiesiger Ansicht eine UVP nicht erforderlich ist.
Die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR betreibt am Standort 04808 Wurzen, OT Trebelshain, Zur Tränke 2, Gemarkung Trebelshain, Flurstücke 68/2, 69/2 und Teil von 69/1 eine Biogasanlage (BGA). Die Anlage ist genehmigungsbedürftig gemäß den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440). Mit dem Antrag vom 15.02.2019, zuletzt vervollständigt durch die mit dem Posteingang vom 28.05.2020 übergebenen Unterlagen, beantragte die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) die Änderung der Anlage durch die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagenteile und Nebeneinrichtungen: 1. Errichtung und Betrieb eines 3. BHKW „Flex-BHKW“ mit einer elektrischen Leistung von 550 kW und einer FWL von 1.295 kW als freistehendes Containermodul mit zugehöriger Aktivkohlefilteranlage und Oxidationskatalysator, 2. Errichtung eines Substratlagerbehälters 3 (Innendurchmesser: 24,00 m, Höhe 8,00 m, nutz-bares Volumen 3.325 m3, Gasspeichermenge in Gasspeicher und Freibord 2.601 m3) ein-schließlich Anschlussbauwerk, 3. Erzeugung von max. 2,3 Mio. Nm3/a Biogas, 4. Erneuerung des Foliengasspeichers auf dem Grubenspeicherfermenter und damit einhergehende Erhöhung der Gasspeicherkapazität, 5. Erweiterung der Feststofflagerfläche um eine Rangierfläche für Fahrzeuge, 6. Errichtung Trafostation, 7. Errichtung Abfüllstand an der Biogasanlage einschließlich Schacht Restgülle, 8. Aufstellung Container für Düngemittel, 9. Errichtung Erdwall um die BGA, 10. Neubau Zufahrtsweg zum Abfüllstand der BGA. Nach Errichtung des Substratlagerbehälters 3 unterliegt die Anlage zusätzlich den Nrn. 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Mit dem vorgelegten Änderungsantrag gem. § 16 BImSchG soll u.a. ein neues BHKW 3 „Flex-BHKW“ (avus 500plus BG, Motortyp: Fa 2G aginator 412, Gas-Otto-Motor, FWL 1,295 MW, elektr. Leistung 550 kW) zur Flexibilisierung der Stromeinspeisung installiert werden. Dieses wird zusätzlich zu den bereits am Standort befindlichen BHKW 1 und 2 (Scania Schnell, Zündstrahlmotor ES 2656, FWL 589 kW, elektr. Leistung 265 kW) installiert. Das neue BHKW 3 „Flex-BHKW“ wird in einem Container aufgestellt. Neben dem Container werden zwei Betonplatten als Aufstellfläche u.a. für die Gasvorbehandlungsanlage mit Gaskühlung und Aktivkohlefilteranlage errichtet. Mit Hilfe des BHKW 3 „Flex-BHKW“ soll eine Flexibilisierung der Stromerzeugung er-reicht werden. Dies bedeutet, dass nicht mehr Energie auf das gesamte Jahr gesehen erzeugt werden soll, sondern ausreichend Energie zu Spitzenzeiten zur Verfügung gestellt werden kann. Daher werden die BHKW nicht alle gleichzeitig für 8.760 h im Jahr laufen. Es wird von einem realistischen Einsatz von 12 h von BHKW 1 und 7 h des BHKW 2 im Volllastbetrieb im Wechsel zu einem 12-h-Einsatz des BHKW 3 „Flex-BHKW“ ausgegangen, um eine Biogasmenge von ca. 1,9 Mio. Nm3/a zu verbrennen. Mit den variabel einsetzbaren Inputstoffen ist eine Biogasproduktion von ca. 2,3 Mio. Nm3/a möglich. Eine Änderung der bisher genehmigten Einsatzmengen er-folgt nicht. Die Betriebszeit der BGA bleibt ganzjährig 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Für die Verbrennung der beantragten höheren Biogasmenge von ca. 2,3 Mio. Nm3/a ist geplant, dass BHKW 3 „Flex-BHKW“ für 24 h unter Volllast zu betreiben. Bei einem Verbrauch von ca. 260 m3/h Biogas des BHKW 3 „Flex-BHKW“ kann diese Menge umgesetzt werden. Weiterhin soll das Gasspeicherdach am Grubenspeicherfermenter ersetzt und die Gasspeicherkapazität erhöht werden. Bisher betrug die Kegelhöhe 4,30 m. Damit konnte mit einem Freibord von 0,5 m eine Gasspeicherung von 492 m3 erzielt werden. Mit Tausch der Folie und Errichtung eines Doppelfoliendaches (Halbkugel) mit Stützluftgebläse und Holzbalkendecke als Einsinkschutz wird die max. Höhe der Speicherfolie 8,32 m sein, die Höhe des Daches 9 m. Damit wird der Gasspeicher mit einem Freibord von 0,5 m auf 1.484 m3 erhöht. Das neue Substratlager 3 wird verfahrenstechnisch zwischen den Grubenspeicherfermenter und das Substratlager 1 geschalten. Somit erfolgt eine längere Verweilzeit des Gärrestes in einem gasdicht abgedeckten Behälter, was zu weniger Geruchsemissionen aus dem nachfolgenden mit einer Schwimmschicht abgedeckten Substratlager 1 führt und eine weitere Ausnutzung des sich noch bildenden Biogases. Die gasdichte Abdeckung erfolgt mit einem Doppelfoliendach mit Stützluftgebläse mit Gurtabspannung als Einsinkschutz. Die Art und Größe der beantragten Anlage stellt nach Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ein Vorhaben dar, für das nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 UVPG keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden nicht hervorgerufen. Im Einzelnen resultiert die Entscheidung aus Folgendem: Standortbeschreibung Der Standort der Anlage befindet sich am westlichen Ortsrand von Trebelshain. Im Süden, Westen und Norden grenzt der Standort an landwirtschaftliche Flächen. Im Osten befindet sich die vorhandene Rinderanlage und weiter Richtung Osten die Ortslage Trebelshain. Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem festgesetzten Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet. In einem Umkreis von 1 km befindet sich kein Heilquellenschutzgebiet oder Trinkwasserschutzgebiet. Das Untersuchungsgebiet liegt in keinem Einzugsgebiet für die öffentliche Trinkwasserversorgung. 120 m nördlich vom Standort verläuft der Kornhainer Bach. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Es werden keine neuen bzw. zusätzlichen Luftverunreinigungen verursacht. Die Geruchsimmissionen aus den drei BHKW und weiterhin unter Berücksichtigung bereits realisierter Veränderungen an der benachbarten langjährig betriebenen Tierhaltungsanlage der Betriebsgemeinschaft Neuber GbR werden an allen untersuchten Immissionssorten zu einer Verringerung gegenüber dem bisher genehmigten Stand führen. Die Lärmbelastung an den nächst gelegenen betroffenen Wohnbebauungen wird die Immissionsrichtwerte gem. der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) im Tag- und im Nachtzeitraum unterschreiten. Durch die Anlagenänderung entstehen keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen und Nachteile im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser. Mit Blick auf die bereits bestehende land-wirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen. Im Falle einer Havarie werden Gärreste durch die Umwallung zurückgehalten. Alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind durch doppelwandige Lagerung gemäß den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 95) gesichert. Schutzgüter des Naturschutzes werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Ebenso sind mit dem Vorhaben und dem bestimmungsgemäßen Betrieb keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen hinsichtlich Bodenschutz zu erwarten. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächGVBl.S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
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