Fließgewässerachsen der Gewässerkennzahlstufe 1 bis 6 auf Datengrundlage des ATKIS-Basis-DLM (Stand 2023). Die Gewässerkennzahl nach LAWA-Richtlinie bildet die hierarchische Abfolge der Vorfluterverhältnisse ab (Bsp. Donau: Kennzahl 1, Stufe 1, Isar: Kennzahl 16, Stufe 2, Loisach: Kennzahl 162, Stufe 3). Erfassung einzelner Achsabschnitte mit unterschiedlichen Attributen.
Fließgewässerachsen der Gewässerkennzahlstufe 1 bis 6 auf Datengrundlage des ATKIS-Basis-DLM (Stand 2023). Die Gewässerkennzahl nach LAWA-Richtlinie bildet die hierarchische Abfolge der Vorfluterverhältnisse ab (Bsp. Donau: Kennzahl 1, Stufe 1, Isar: Kennzahl 16, Stufe 2, Loisach: Kennzahl 162, Stufe 3). Erfassung einzelner Achsabschnitte mit unterschiedlichen Attributen.
Seenverzeichnis 1:25.000 mit Klassifizierung, ob ein Gewässerrandstreifen nach Art. 16 BayNatSchG notwendig ist. Zusätzlich wurden die Gewässer, für die ggf. ein Gewässerrandstreifen aufgrund der Hangneigung anzulegen ist (§38a WHG) kenntlich gemacht. Die Gewässer werden in drei Kategorien („[Gewässerrandstreifen] erforderlich nach Art. 16 BayNatSchG, ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung“, "ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung" und „in Überprüfung“) dargestellt.
Seenverzeichnis 1:25.000 mit Klassifizierung, ob ein Gewässerrandstreifen nach Art. 16 BayNatSchG notwendig ist. Zusätzlich wurden die Gewässer, für die ggf. ein Gewässerrandstreifen aufgrund der Hangneigung anzulegen ist (§38a WHG) kenntlich gemacht. Die Gewässer werden in drei Kategorien („[Gewässerrandstreifen] erforderlich nach Art. 16 BayNatSchG, ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung“, "ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung" und „in Überprüfung“) dargestellt.
Fließgewässernetz 1:25.000 mit Klassifizierung, ob ein Gewässerrandstreifen nach Art. 16 BayNatSchG notwendig ist. Zusätzlich wurden die Gewässer, für die ggf. ein Gewässerrandstreifen aufgrund der Hangneigung anzulegen ist (§38a WHG) kenntlich gemacht. Die Gewässer werden in drei Kategorien („[Gewässerrandstreifen] erforderlich nach Art. 16 BayNatSchG, ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung“, "ggf. erforderlich nach §38a WHG je nach Hangneigung" und „in Überprüfung“) dargestellt.