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Altglas

richtig trennen und entsorgen Wie Sie Altglas richtig trennen und entsorgen Entsorgen Sie Altglasbehälter im Altglas-Container. Achten Sie auf die korrekte Trennung von Weiß-, Grün- und Braunglas. Noch besser: Verwenden Sie Mehrweg-Behälter. Gewusst wie Der Einsatz von Altglas in der Produktion von neuem Glas verringert den Primärrohstoff- und Energieverbrauch, die Wasser- und Luftbelastung deutlich. Beispielsweise sinkt der Bedarf an Schmelzenergie um bis zu 3 % pro 10 % Scherbeneinsatz. Außerdem wird hierdurch eine Deponierung von Altglas überflüssig. Im Altglas-Container entsorgen: Altglas-Container finden sich in Deutschland fast immer in fußläufiger Entfernung von Wohnungen. Sparen Sie sich deshalb zusätzliche Spritkosten durch einen Transport mit dem Auto. Bringen Sie das Altglas zu Fuß oder per Fahrrad zum Container. Wenn Sie Schraubdeckel entfernen, vermindert sich zudem der Ausschuss des nicht nutzbaren Altglases. In den Altglas-Container gehört nur sogenanntes Behälterglas (Flaschen, Konservengläser, etc.). Auf keinen Fall dürfen Porzellan und Keramik, Bleikristallgläser und andere Trinkgläser sowie temperaturbeständiges Glas (z.B. Mikrowellen- oder Backofengeschirr) in den Altglas-Container. Sie gehören in den Restmüll, wie auch Fenster- und Spiegelglas. Leuchtmittel (Energiesparlampen, LEDs) müssen gesondert über Sammelboxen oder Wertstoffhöfe entsorgt werden. Die richtige Farbwahl: Je sortenreiner die gesammelten Glasfarben, desto mehr Altglas kann in der Neuproduktion eingesetzt werden. Bei farblichen "Verunreinigungen" entstehen sonst vom Verbraucher nicht gewollte "Zwischentöne". Achten Sie deshalb auf das farblich richtige Einwurfloch. Im Zweifelsfall (z.B. weiß-grün oder blau) verwenden Sie den Container für Grünglas. Mehrweg – der bessere Weg: Auch wenn aus Altglas neue Glasverpackungen erzeugt werden können, sind Mehrweg-Verpackungen Glas-Einwegverpackungen vorzuziehen. Glas- Mehrwegflaschen können z.B. über 40-mal wiederbefüllt werden. Einweg-Glasverpackungen haben wegen ihres hohen Gewichtes auch im Vergleich zu anderen Einwegverpackungen wie Karton oder Plastik eine schlechtere Ökobilanz. Was Sie noch tun können: Achten Sie darauf, dass Sie keine Mehrwegflaschen in den Container werfen. Finanziell und ökologisch ist die Pfandrückgabe der bessere Weg. Beachten Sie die Ruhezeiten: Der Einwurf von Altglas ist in der Regel nur werktags von 7 bis 20 Uhr gestattet. Halten Sie die Umgebung der Container sauber und stellen Sie keine Kartons oder Plastiktüten neben die Container. Beachten Sie auch unsere Tipps zu Mehrwegflaschen . Blauer Engel - Mehrweg Quelle: Blauer Engel Mehrwegzeichen Quelle: Arbeitskreis Mehrweg GbR Hintergrund Glas kann grundsätzlich beliebig oft geschmolzen und zu neuen Produkten verarbeitet werden. Da Altglas bei niedrigeren Temperaturen als die zur Glasherstellung erforderlichen Rohstoffe schmilzt, verringert sich je Prozentpunkt Scherbenzugabe der Energiebedarf um etwa 0,3 %. Altglasrecycling verringert somit die mit dem Glasschmelzprozess verbundenen Umweltbelastungen (z.B. CO 2 -Emissionen) und schont Deponieraum für Abfälle. Die Einsparung von Rohstoffen (unter anderem Quarzsand, Soda, Kalk) reduziert ebenfalls Umweltbelastungen. Seit Beginn der Altglassammlung Anfang der 1970er-Jahre hat sich der Anteil von Altglas bei der Glasherstellung kontinuierlich gesteigert. Ab 01.01.1996 sah die Verpackungsverordnung für Glas eine jährliche Recyclingquote von mindestens 70 %, seit 01.01.1999 von mindestens 75 % vor. Das Verpackungsgesetz sieht seit dem 1.1.2019 vor, dass 80 % des in Verkehr gebrachten Glases zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen. Ab dem 01.01.20022 stieg die Quote sogar auf 90 %. Die Sammelquote ist von 78,8 % (1996) auf den Maximalwert von 91,2 % (2004) gestiegen, dann allerdings wieder auf 82,5 % (2009) gesunken (⁠UBA⁠ 2012). Im Jahr 2021 lag die Quote bei 80,3 % (⁠ UBA ⁠ 2023). In Deutschland wurden 2022 insgesamt 6,915 Millionen Tonnen (Mio. t) Glas und Mineralfasern hergestellt. Zu den Hauptproduktgruppen zählten Behälterglas mit etwa 4 Mio. t und Flachglas mit 2 Mio. t. Behälterglas wird insbesondere im Lebensmittel- und Getränkehandel zum Warenverkauf eingesetzt (Getränke, Joghurt etc.). Weitere Informationen finden Sie unter: Glas und Altglas (UBA-Datenseite) Quellen: UBA (2012): Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2010 UBA (2022): Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2021 Bundesverband Glasindustrie e.V.: Produktion von Glas und Glaswaren nach Branchensektoren: 2022 und 2023

Papier, Recyclingpapier

Recyclingpapier ist gut für die Umwelt So gelingt ein klimafreundlicher Umgang mit Papier Kaufen Sie Papierprodukte aus Recyclingpapier (Blauer Engel). Entsorgen Sie benutztes Papier getrennt (Altpapier-Container, Blaue Tonne, andere Altpapier-Sammlungen). Gewusst wie Die Herstellung von Papier belastet die Umwelt stark. Sie benötigt viel Holz, Energie und Wasser und kann zur Einleitung gefährlicher Chemikalien in Gewässer führen. Durch den Einsatz von Altpapier und beste verfügbare Techniken bei der Produktion von neuem Papier können diese Umweltbelastungen stark reduziert werden. Kauf von Recyclingpapier: Für fast jeden Papierbedarf gibt es ein passendes Recyclingpapier. Ob für Drucker oder Kopierer, für Klopapier oder Küchenrolle, ob weiß oder bunt: Recyclingpapier kann fast überall bedenkenlos eingesetzt werden. Der Blaue Engel garantiert dabei, dass die Papierfasern zu 100 Prozent aus Altpapier gewonnen werden. Andere Produktkennzeichnungen wie FSC- oder PEFC-Label oder die Bezeichnung "Chlorfrei gebleicht" sind bei Papierprodukten aus Umweltsicht weniger hilfreich (siehe Hintergrund). Papier getrennt entsorgen: Benutztes Papier ist ein wertvoller Rohstoff und gehört deshalb getrennt entsorgt. Dabei sind die örtlich unterschiedlichen Sammelsysteme zu berücksichtigen (Altpapier-Container, Blaue Tonne, andere Altpapier-Sammlungen). Ins Altpapier gehören: Zeitungen/Zeitschriften/Broschüren/Bücher, Schulmaterial aus Papier, Papiere, Kartons und Pappen aus Büros und Verwaltungen, Geschenkpapier und –karton, Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton, leere Pizzakartons Eierkartons. Nicht ins Altpapier gehören: Verbundmaterialien – Getränkekartons, Coffee-to-go-Becher (Gelber Sack), Tapeten (Restmüll), Wachs-, Paraffin-, Bitumen- und Ölpapiere beziehungsweise -pappen (Restmüll bzw. bei Verpackungen gelber Sack), Thermopapier – Kassenzettel, Fahrkarten (Restmüll). Eine Ausnahme hiervon sind Thermopapiere, die mit dem Blauen Engel gekennzeichnet sind. Diese halten die Rezyklierbarkeitsanforderungen des Blauen Engels für Thermopapiere ein. Diese Papiere können mit dem Altpapier entsorgt werden. Selbstdurchschreibepapier, Nassfeste und/oder fettdicht imprägnierte und/oder geleimte Papiere und Pappen – gebrauchte Taschentücher, Plakate, Coffee-to-go-Becher, Hamburger-Verpackungen, Backpapier, Muffinförmchen, Trinkhalme (Restmüll bzw. bei Verpackungen gelber Sack), Verschmutzte, restentleerte Papierverpackungen – Pappschalen für Ofengerichte wie Lasagne oder Fisch (gelber Sack) Mit Kunststofflacken oder -folien hergestellte Lack-, Glacé- und Chromopapiere und -pappen (Restmüll bzw. bei Verpackungen gelber Sack), Papiere mit Klebstoffanwendungen, die sich nicht leicht abtrennen lassen (Haftnotizen, Adressetiketten, Selbstklebeverschluss bei Kuverts) (Restmüll bzw. bei Verpackungen gelber Sack). Eine Ausnahme hiervon sind Papierprodukte, die mit dem Blauen Engel gekennzeichnet sind. Diese dürfen nur Klebstoffe enthalten, die nach den anerkannten Prüfmethoden INGEDE 12 & Score Card als ausreichend abtrennbar bewertet werden. Diese Papiere können mit dem Altpapier entsorgt werden. Was Sie noch tun können: Bestellen Sie unerwünschte Kataloge, Prospekte und Zeitschriften ab: Per Anruf aus Verteilerlisten streichen lassen oder Werbebrief oder Werbekatalog retour mit dem Vermerk "Unfrei zurück an Absender! Unverlangte Sendung" Digitalisierung von Dokumenten und Scan-to-E-Mail sparen Papier und Archivraum. Informationen im Internet machen manches Archivieren überflüssig. Bringen Sie das Altpapier zu Fuß oder per Fahrrad an seinen Bestimmungsort. Sparen Sie sich damit zusätzliche Spritkosten durch einen Transport mit dem Auto. Auch bei Recyclingpapier gilt: Sparsam verwenden. Nutzen Sie beim Papier beide Seiten. Nutzen Sie bei Druckern – wenn vorhanden – die Duplex-Funktion (beidseitiges Drucken) und die Verkleinern-Funktion (2 Seiten auf 1 Seite drucken). Green-Printing-Software entfernt leere Seiten und unnötige Informationen aus der zu druckenden Datei. Hintergrund Umweltsituation: Für die Produktion von einem Kilogramm neuem Kopierpapier (200 Blatt - Primärfaserpapier) werden ca. 50 Liter Wasser und circa fünf Kilowattstunden Energie verbraucht. Die Produktion von Recyclingpapier hingegen benötigt nur etwa 50 Prozent an Energie und nur rund 33 Prozent der Wassermenge. Außerdem werden pro Kilogramm Sekundärfaserpapier bis zu 2,2 Kilogramm Holz eingespart. Dem stehen 1,2 Kilogramm Altpapier für die Herstellung von einem Kilogramm Recyclingpapier gegenüber. Vorteile in der Ökobilanz hat Recyclingpapier auch bei: Photooxidantienpotenzial, Eutrophierungspotenzial für Land- und Wasserökosysteme, Giftigkeit für die Umwelt (Ökotoxizität) und Giftigkeit für den Menschen (Humantoxizität). Die Holzentnahme für Frischfaserpapier bedeutet immer einen Eingriff in das Wald-⁠ Ökosystem ⁠ und ist daher mit Risiken für die biologische Vielfalt verbunden. Die Nutzung von Recyclingfasern wirkt diesem Risiko entgegen. In nahezu allen untersuchten Regionen besteht ein Risiko für Landnutzungsänderungen aufgrund der Holzversorgung für die Zellstoff- und Papierproduktion. Einzig in Mittel- und Südeuropa ist das Risiko gering, weil Primärwälder hier bereits fast vollständig verschwunden sind. Der beste Weg, um das Risiko weiterer Landnutzungsänderungen zu vermeiden, ist die Nutzung von Recyclingfasern. Bestimmte Papierfabrikationshilfsstoffe oder Inhaltsstoffe von Druckfarben oder Klebstoffen können sich im Recyclingkreislauf anreichern. Teilweise können diese nicht entfernt werden. Es besteht bei manchen Stoffen die Gefahr, dass sie aus Recyclingpapierverpackungen auf Lebensmittel übergehen. Für besonders gefährdete Lebensmittel ist daher eine wirksame Barriere in der Verpackung zum Schutz des Verbrauchers notwendig. Es ist allerdings auch sehr wichtig, dass alle Akteure in der Wertschöpfungskette ihren Beitrag zur Verringerung der Einträge in den Stoffkreislauf leisten. Durch den Ersatz schadstoffbelasteter Druckfarben, Klebstoffe und Fabrikationshilfsstoffe kann bereits an der Quelle ein großer Schritt für ein sauberes Papierrecycling getan werden. Damit wird sowohl dem Verbraucherschutz wie auch dem Umweltschutz nachhaltig Rechnung getragen. Gesetzeslage: Es gelten die Grundsätze und Pflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), zum Beispiel die Verwertungshierarchie des Paragraf 6 KrWG und die Verpflichtung zur getrennten Sammlung (§ 14). Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen. Für Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Entsorgung. Diese sind von privaten Haushalten (und den sogenannten vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 VerpackG wie Hotels, Gastronomie etc.) grundsätzlich in der Altpapiersammlung zu entsorgen. Verpackungen aus Glas gehören in die Altglassammlung, solche aus anderen Materialien (z.B. Kunststoffen, Verbunden, Getränkekartons etc.) in den gelben Sack oder die gelbe Tonne. Für Verpackungen, die in Industrie und Großgewerbe anfallen, müssen die Hersteller eine Rückgabemöglichkeit anbieten. Sie können von den Unternehmen auch gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) entsorgt werden. Die 16 führenden Druck- und Gerätehersteller haben sich auf europäischer Ebene u.a. verpflichtet, ihren Kunden die Verwendung von Recyclingpapier in ihren Geräten zu empfehlen. Außerdem wollen sie auf die Umweltvorteile von Recyclingpapier aufmerksam machen. Die EU-Kommission hat im Juni 2015 die Umsetzung dieser freiwilligen Selbstverpflichtung bestätigt. Marktbeobachtung: Im Jahre 2021 lag der rechnerische Verbrauch von Papier, Pappe und Karton in Deutschland bei 228 Kilogramm pro Einwohner. Dies entspricht einem Gesamtverbrauch von 19 Millionen Tonnen. Die Altpapierrücklaufquote lag bei rund 14,5 Millionen Tonnen (77%). Die inländische Papierproduktion betrug 23,1 Millionen Tonnen mit einem Altpapieranteil von rund 18,3 Millionen Tonnen (77,9%). Die Altpapiereinsatzquote einzelner Papiersorten, beispielsweise bei den Wellpappenrohpapieren oder bei Zeitungsdruckpapier, lag bei über 100 Prozent. Denn bei der Aufbereitung von Altpapier müssen Sortierreste und alle Verunreinigungen, welche die Qualität des Neupapiers beeinträchtigen, abgeschieden werden. Steigerungsmöglichkeiten des Altpapiereinsatzes bestehen noch bei den Zeitschriftenpapieren sowie Büro- und Administrationspapieren, aber auch bei den Hygienepapieren. Der Blaue Engel ist für Papiere der beste Orientierungsmaßstab. Andere Produktkennzeichnungen sind aus Umweltsicht für Papiere weniger hilfreich: FSC und PEFC auf Papier: FSC und PEFC sind Label für nachhaltige Waldbewirtschaftung. Am Markt findet man überwiegend FSC Mix-Papiere. "Mix" besagt, dass mindestens 70 Prozent der Fasern aus FSC-Holz und /oder Altpapier stammen. Meistens handelt es sich um reine Frischfaserpapiere. Zwar gibt es auch einige Papiere mit dem FSC Recycling-Siegel. Doch dieses erfüllt nicht die strengen Anforderungen des Blauen Engels, beispielsweise zum Mindestanteil niedriger Altpapiersorten, an den Energie- und Wasserverbrauch oder an den Einsatz von Chemikalien bei der Produktion. Papiere mit dem FSC oder dem PEFC Zeichen sind deshalb im Vergleich zu Waren, die mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind, weniger empfehlenswert. Chlorfrei gebleicht: Bedeutet, dass kein Altpapier enthalten ist und trifft keine Aussage über die Art der Waldbewirtschaftung. Es macht lediglich Aussagen über den Chemikalieneinsatz bei der Bleichung. Heutzutage überwiegt die Elementarchlorfreie (ECF) mit 90 Prozent vor der vollständig chlorfreien Bleiche (TCF) mit fünf Prozent. Nur fünf Prozent der weltweiten Produktion wird noch mit reinem Chlor produziert. EU-Ecolabel (EU Blume) und skandinavisches Umweltzeichen Nordic Ecolabel (Nordischer Schwan): Beide Siegel fordern weniger Energieverbrauch und Abwasserbelastung als bei der durchschnittlichen Papierherstellung üblich. Das Nordic Ecolabel verlangt keinen Altpapiereinsatz. Das EU Ecolabel fordert nur beim Zeitungsdruckpapier einen Altpapieranteil von 70 Prozent. Beide Zeichen erfüllen die Anforderungen an eine nachhaltige Forstwirtschaft nicht ausreichend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anteil der Hölzer aus Urwäldern stammt. Österreichische Umweltzeichen: Dieses Zeichen setzt Grenzwerte zum Energieverbrauch, zur Abwasserbelastung sowie zum Chemikalieneinsatz. Bei Büropapier verlangt es den Einsatz von 100 Prozent Altpapier. Bei Zeitungsdruckpapier sind nur 50 Prozent, bei hochwertigen gestrichenen und ungestrichenen Druckpapieren sogar nur zehn beziehungsweise 20 Prozent Altpapier vorgeschrieben. Die eingesetzten Primärfasern müssen nur zur Hälfte aus zertifizierter Forstwirtschaft stammen. Die Kriterien für eine umweltverträgliche Rohstoffbeschaffung werden dabei also nicht erfüllt. Weitere Informationen finden Sie hier: FAQs Recyclingpapier - Antworten auf häufig gestellte Fragen (⁠ UBA ⁠-Broschüre) Papier- und Altpapierverbrauch (UBA-Themenseite) Altpapier (BMUV-Themenseite) Papierprodukte (UBA-Themenseite, öffentliche Beschaffung) Quellen: Umweltbundesamt (Hrsg.) (2022): Aktualisierte Ökobilanz von Grafik- und Hygienepapier . Forum Ökologie und Papier (Hrsg.) (2012): Papier. Wald und Klima schützen. DIE PAPIERINDUSTRIE e.V. (VDP) (2022): Papier 2022: Ein Leistungsbericht . Altpapierverwertungsquote Quelle: DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Altpapiereinsatzquoten in Prozent Quelle: DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Papiererzeugung, Papierverbrauch und Altpapierverbrauch Quelle: DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. Tabelle als PDF Tabelle als Excel

Verkaufsverpackungen nach der Sortierung: Deutschland,

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Verkaufsverpackungen nach der Sortierung: Deutschland,

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Verkaufsverpackungen nach der Sortierung: Deutschland,

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Endverbrauchern, Verkaufsverpackungen nach der Sortierung:

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Endverbrauchern, Verkaufsverpackungen nach der Sortierung:

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Erfasste Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern:

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Erfasste Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern:

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" Raum: Erfasste Verkaufsverpack. v. priv. Endverbrauchern 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

Unternehmen, Erfasste Verkaufsverpackungen von privaten

Teil der Statistik "Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über zurückgenommene Verkaufsverpackungen (EVAS-Nr. 32136). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln oder zurücknehmen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheit ist das Aufkommen der bei privaten Endverbrauchern zurückgenommenen/eingesammelten Verkaufsverpackungen. Erhebungseinheiten waren von 1996 - 2004 die Inhaber oder Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen, die Entsorgungsleistungen für andere erbringen und Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) einsammeln oder von diesen entgegennehmen. Ab dem Berichtsjahr 2005 werden die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten, die Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern einsammeln bzw. zurücknehmen, befragt. Das waren bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Systeme und Selbstentsorger bzw. Selbstentsorgungsgemeinschaften, ab Berichtsjahr 2009 sind dies Systeme und Branchenlösungen. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (ABl. EU Nr. L 312 vom 22. November 2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 ( BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen sind bei der Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher die Angaben der Verpflichteten, unterteilt in Systeme und Branchenlösungen (ab Berichtsjahr 2009) bzw. Systeme und Selbstentsorgung/Selbstentsorgungsgemeinschaften (Berichtsjahre 2005 - 2008), nicht getrennt nach Herkunftsländern der Verpackungen dargestellt. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischer Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Menge und Verbleib der eingesammelten/zurückgenommenen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungen zu dokumentieren. Die Erhebung der bei privaten Haushalten erfassten Verkaufsverpackungen erfolgt nach den verschiedenen Verpackungsfraktionen (Gemischte Verpackungen, Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Verpackungen aus Glas, getrennt gesammelten Kunststoffen, Metallen und Verbunden), nach Herkunftsländern und seit dem Berichtsjahr 2005 nach Art der Verpflichteten. Dabei werden die Systeme mit dem Online-Fragebogen VVSYS und die Branchenlösungen mit dem Online-Fragebogen VVBL befragt. Die Tabellen zum Verbleib der zurückgenommenen Verkaufsverpackungen (Tabellen 2 und 2.1) sind ab Berichtsjahr 2009 in Anlehnung an die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 86/6 vom 5. April 2005) aufgebaut. Definitionen: Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln gemäß § 8 Absatz 1 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein und übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden. Endverbraucher: Diejenigen, die die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern. Private Endverbraucher: Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Verbunde: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und bei den Endverbrauchern anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleistungsbereiche, die die Übergabe von Waren an die Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen), sowie Einweggeschirr. Verkaufsverpackungen verlieren ihre Funktion stets erst bei den Endverbrauchern. Beispiele für Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen. Werkstoffliche Verwertung: Bestimmtes Verwertungsverfahren, bei dem aus dem Material eines Abfalls wieder dasselbe Material wird, d. h. die chemische Struktur des Materials bleibt erhalten. Bei der werkstofflichen Verwertung wird z. B. ein Kunststoffabfall wieder zum Werkstoff Kunststoff. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt / Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen auskunftspflichtig. Die Erhebungsinhalte decken sich weitgehend mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes. Die Erhebung ist eine Totalerhebung ohne Abschneidegrenzen. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels standardisierten Online-Fragebogen VVSYS (für Systeme) und VVBL (für Branchenlösungen) übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an das für sie zuständige statistische Amt, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden in der Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher seit dem Berichtsjahr 2005 nicht mehr die Einsammelnden befragt, sondern bis einschließlich Berichtsjahr 2008 Selbstentsorger und Selbstentsorgungsgemeinschaften gemäß § 6 Absatz 1 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung und Systeme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV in der jeweils geltenden Fassung. Ab 2009 besteht aufgrund der novellierten Verpackungsverordnung der Berichtskreis aus den Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV sowie den Systemen. In den Jahren 1996 - 2004 bewegte sich die Insgesamtzahl der Berichtspflichtigen für die Erhebung der Verkaufsverpackungen der privaten Endverbraucher zwischen ca. 900 und knapp über 1000, seit der Umstellung des Berichtskreises auf die nach Verpackungsverordnung Verpflichteten konnte die Zahl der Berichtspflichtigen insgesamt um rund 800 reduziert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Eine Schwierigkeit liegt in der Erstellung der Berichtskreise. Für die Berichtsjahre 2005 - 2017 übermittelten die obersten Abfallbehörden der Länder die Adressen der nach Verpackungsverordnung Verpflichteten den statistischen Ämtern der Länder. Seit dem Berichtsjahr 2018 erhalten die statistischen Ämter der Länder die Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Insgesamt werden die Berichtskreise als recht vollständig eingeschätzt. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Ämtern der Länder versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 16 - 17 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Vorläufige Ergebnisse werden nur dann erstellt, wenn zu erwarten ist, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Trotz des Wechsels des Berichtskreises der Erhebung über die von privaten Endverbrauchern eingesammelten Verkaufsverpackungen im Berichtsjahr 2005 ist eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die Jahre gegeben (siehe Punkt 3.5 Bearbeitungsaufwand). Eine leichte Verschiebung der von den Branchenlösungen eingesammelten Verpackungsmenge hin zu den von den Systemen eingesammelten Verkaufsverpackungen im Jahr 2016 dürfte auf die verschärften Bestimmungen an Branchenlösungen aufgrund der 7. Novelle der Verpackungsverordnung zurückzuführen sein. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Während die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen die bei den privaten Endverbrauchern angefallenen Verkaufsverpackungen erhebt, werden in der Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG die Transport- und Umverpackungen einschließlich der im Gewerbe anfallenden Verkaufsverpackungen sowie der Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erhoben. Die Ergebnisse beider Erhebungen können zu einem Gesamtaufkommen an als Abfall anfallenden Verpackungen addiert werden. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind allerdings in beiden Erhebungen nicht enthalten. Im Rahmen der Erhebung über die Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG (AE-Erhebung) werden u. a. auch Verpackungen erhoben. Im Gegensatz zu den beiden Verpackungserhebungen nach § 5 Absatz 2 UStatG werden in der AE-Erhebung die Verpackungen nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses erhoben und können daher nicht direkt mit den Ergebnissen der Verpackungserhebungen verglichen werden. Abweichungen sind auch auf die unterschiedlichen Berichtskreise zurückzuführen. Während bei den Verpackungserhebungen zum einen die Systeme und Branchenlösungen befragt werden (siehe Kapitel 1.3), werden die Daten der AE-Erhebung bei den Betreibenden von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erhoben. Die Erhebung über Haushaltsabfälle (bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) nach § 3 Absatz 2 UStatG erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich der Verpackungen der Dualen Systeme. Bei dieser Erhebung werden die obersten Abfallbehörden der Länder befragt. Die Darstellung der Verpackungsabfälle erfolgt hier - wie auch bei der AE-Erhebung - nach den Abfallschlüsseln des Europäischen Abfallverzeichnisses. Ein direkter Vergleich der Angaben zu den Verpackungsabfällen in den beiden Erhebungen über die Einsammlung von Verpackungen nach § 5 Absatz 2 UStatG und über Haushaltsabfälle nach § 3 Absatz 2 UStatG ist daher aufgrund der unterschiedlichen Erhebungskriterien nicht möglich. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Bei Bedarf werden die Ergebnisse der Erhebung in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. - Veröffentlichungen: Siehe Datenbank GENESIS-Online. - Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32136 abgerufen werden. - Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. - Sonstige Verbreitungswege: Die statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Diese können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022

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